Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3709/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4513/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.03.2008.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Mit Beschluss vom 12.01.2007 (L 3 AS 4176/06 ER-B) änderte der Senat den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 27.07.2006 ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger vorläufig, befristet bis zum Abschluss des beim SG in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07, Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren.
Mit Urteil vom 20.06.2007 hob das SG im Verfahren S 22 AS 122/07 den Bescheid vom 08.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2006 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zwar sei die nach § 31 SGB II verhängte Sanktion mangels Rechtsmittelbelehrung im Einladungsschreiben rechtswidrig und deshalb aufzuheben, jedoch habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, bis feststehe, ob er erwerbsfähig sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 13.04.2011 zurückgewiesen (L 3 AS 4695/07).
Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 zurück.
Am 04.06.2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben und beantragt, ihm entsprechend dem Beschluss des LSG im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B ab dem 01.03.2008 Alg II zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2008 hat das SG den Bescheid vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22.04.2008 (S 9 AS 2821/08 ER) verpflichtete das SG den Beklagten, bis zur Entscheidung über den Leistungsantrag dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung bei voller Zahlung der Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die hiergegen vom Kläger und der Beklagten jeweils eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.11.2010 (L 3 AS 1967/08 ER-B) zurückgewiesen.
Am 08.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt, ihm die mit Beschluss vom 22.04.2008 im Verfahren S 9 AS 2821/08 ER zugesprochenen Leistungen zu gewähren und den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.01.2007 - Az.: L 3 AS 4176/06 - auszuführen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger habe bereits im Verfahren S 9 AS 6466/07 die Auszahlung von Leistungen entsprechend dem Beschluss des LSG vom 12.01.2007 begehrt. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne eine Sache von keinem Beteiligten während der Rechtshängigkeit anderweitig anhängig gemacht werden. Soweit der Kläger die Ausführung des Beschlusses vom 22.04.2008 im Verfahren S 9 AS 2821/08 ER begehre, sei die Klage als Vollstreckungsantrag auszulegen, über den mit gesondertem Beschluss zu entscheiden sei. Der ablehnende Bescheid vom 07.05.2008 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens, da der Kläger gegen diesen erst am 14.05.2008 Widerspruch erhoben und gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 am 04.06.2008 Klage erhoben habe.
Gegen den am 18.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.09.2008 Berufung eingelegt und beantragt, die beim Amtsgericht Stuttgart geführte Akte Az.: DR II 1453/08 auf richterlichen Antrag einzusehen, damit der Richter Kenntnis von der schriftlichen Aussage habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die mit Beschluss vom 22. April 2008 im Verfahren S 9 AS 2821/08 ER zugesprochenen Leistungen zu gewähren und den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2007 - Az.: L 3 AS 4176/06 - auszuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma A. bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger sind für den hier streitigen Zeitraum ab dem 01.03.2011 bereits Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen bewilligt worden. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.03.2008.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Mit Beschluss vom 12.01.2007 (L 3 AS 4176/06 ER-B) änderte der Senat den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 27.07.2006 ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger vorläufig, befristet bis zum Abschluss des beim SG in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07, Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren.
Mit Urteil vom 20.06.2007 hob das SG im Verfahren S 22 AS 122/07 den Bescheid vom 08.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2006 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zwar sei die nach § 31 SGB II verhängte Sanktion mangels Rechtsmittelbelehrung im Einladungsschreiben rechtswidrig und deshalb aufzuheben, jedoch habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, bis feststehe, ob er erwerbsfähig sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 13.04.2011 zurückgewiesen (L 3 AS 4695/07).
Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 zurück.
Am 04.06.2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben und beantragt, ihm entsprechend dem Beschluss des LSG im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B ab dem 01.03.2008 Alg II zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2008 hat das SG den Bescheid vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22.04.2008 (S 9 AS 2821/08 ER) verpflichtete das SG den Beklagten, bis zur Entscheidung über den Leistungsantrag dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung bei voller Zahlung der Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die hiergegen vom Kläger und der Beklagten jeweils eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.11.2010 (L 3 AS 1967/08 ER-B) zurückgewiesen.
Am 08.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt, ihm die mit Beschluss vom 22.04.2008 im Verfahren S 9 AS 2821/08 ER zugesprochenen Leistungen zu gewähren und den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.01.2007 - Az.: L 3 AS 4176/06 - auszuführen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger habe bereits im Verfahren S 9 AS 6466/07 die Auszahlung von Leistungen entsprechend dem Beschluss des LSG vom 12.01.2007 begehrt. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne eine Sache von keinem Beteiligten während der Rechtshängigkeit anderweitig anhängig gemacht werden. Soweit der Kläger die Ausführung des Beschlusses vom 22.04.2008 im Verfahren S 9 AS 2821/08 ER begehre, sei die Klage als Vollstreckungsantrag auszulegen, über den mit gesondertem Beschluss zu entscheiden sei. Der ablehnende Bescheid vom 07.05.2008 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens, da der Kläger gegen diesen erst am 14.05.2008 Widerspruch erhoben und gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 am 04.06.2008 Klage erhoben habe.
Gegen den am 18.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.09.2008 Berufung eingelegt und beantragt, die beim Amtsgericht Stuttgart geführte Akte Az.: DR II 1453/08 auf richterlichen Antrag einzusehen, damit der Richter Kenntnis von der schriftlichen Aussage habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die mit Beschluss vom 22. April 2008 im Verfahren S 9 AS 2821/08 ER zugesprochenen Leistungen zu gewähren und den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2007 - Az.: L 3 AS 4176/06 - auszuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma A. bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger sind für den hier streitigen Zeitraum ab dem 01.03.2011 bereits Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen bewilligt worden. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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