Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2235/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5077/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des vom 30. Mai 2009 bis 12. Oktober 2010 von der Beklagten gewährten Arbeitslosengeldes (Alg); die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Alg unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 des § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III zusteht.
Die 1958 geborene Klägerin erlernte von August 1978 bis Juli 1980 den Beruf der Bankkauffrau, den sie bis Januar 1981 ausübte. Anschließend war sie bis zum 31. März 1997 im Druck- und Verlagshaus P. und N., K., einem Unternehmen ihres Vaters, als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Die Aufgabenbereiche umfassten die komplette Abwicklung des Vertriebs im Bereich Verlag und Hotelfernschule, die Auftragsabrechnungen und Einstellung von Außendienstmitarbeitern, die Ausbildung von Büro- und Verlagskaufleuten, die Personalführung im Druck- und Verlagsbereich, die Abwicklung und Organisation des gesamten Unternehmensbereiches, die Überwachung des Versands des Hotel- und Städteadressbuches, die Überwachung der Herstellung und der Verlagsobjekte, die Organisation und Teilnahme an Messen und die komplette Geschäftsführertätigkeiten und Vertretung des Inhabers (s. Zeugnis vom 31. März 1997). Während dieser Beschäftigung hat sie am 10. März 1981 vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gem. § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen, worauf ihr das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 19. Juni 1990 die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zuerkannte. Am 18. Dezember 1984 erhielt die Klägerin Prokura. Vom 14. Mai 1990 bis 25. März 1991 bzw. 1. Juni 1992 und vom 6. Mai 1991 bis 5. Februar 1992 studierte die Klägerin bei der Handwerkskammer K. in einem Umfang von insgesamt 972 Unterrichtsstunden und legte die Abschlussprüfungen zum kaufmännischen Sachbearbeiter (HWK K.), Bürofachwirt (HWK K.) und zum EDV-Sachbearbeiter (HWK K.) mit Erfolg ab. Im März 1997 machte sich die Klägerin selbständig. Sie übernahm ein Teil des von ihrem Vater betriebene Unternehmens und war als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Hotel- und Städteadressbuch GmbH, K. tätig. Vom 1. Februar 2006 bis 26. Mai 2009 war die Klägerin auf ihren Antrag hin gem. § 28a SGB III -freiwillig (s. Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB III) - pflichtversichert. Die Vergütung betrug zuletzt monatlich 4.250,- EUR brutto (s. Abrechnung für Mai 2009, Bl. 14 der Verwaltungsakten der Beklagten). Am 26. Mai 2009 meldete die GmbH Insolvenz an.
Am 28. Mai 2009 meldete sich die Klägerin zum 30. Mai 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 Alg ab 30. Mai 2009 für eine Anspruchsdauer von 450 Kalendertagen in Höhe von täglich 21,39 EUR (Bemessungsentgelt entsprechend dem fiktiven Arbeitsentgelt der Qualifikationsgruppe 3, Lohnsteuerklasse IV, Prozentsatz 67 und 1 Kind), wobei sie davon ausging, dass die Klägerin sich nur 25 Std./wöchentlich zur Verfügung stellen wollte. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 wurde das Alg ab 23. Juni 2009 in Höhe von 29,68 EUR bewilligt, da die Klägerin sich ab diesem Tag ganztägig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle. Am 2. Juli 2009 erhob die Klägerin Widerspruch (Schreiben vom 30. Juni 2009). Sie sei arbeitsuchend für 40 Std. die Woche eingetragen. Am 8. Juli 2009 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2009 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2009. Sie habe einen Nettolohn von über 2.892,41 EUR gehabt, was zu einem höheren Alg führen müsse. Hier sei wohl ein Fehler bei der Berechnung aufgetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2009 gewährte die Beklagte bereits ab 30. Mai 2009 Alg in Höhe von täglich 29,68 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten erstreckten sich für die Klägerin in erster Linie auf Tätigkeiten als Bürokraft, kaufmännische Fachkraft, Vertriebsassistentin oder Empfangssekretärin, wobei es sich um Tätigkeiten handele, für die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich sei. Daher sei die Klägerin der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 komme aufgrund der einseitigen und veralteten Kenntnisse im kaufmännischen Bereich und wegen der langjährigen selbständigen Tätigkeit nicht in Betracht. Mit Änderungsbescheid vom 20. August 2009 hat die Beklagte das Anerkenntnis im Widerspruchsbescheid durchgeführt. Mit Bescheid vom 3. September 2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 21. August 2009 auf, nahm diesen Bescheid wieder zurück durch Änderungsbescheid vom 15. September 2009, mit dem sie Alg ab 21. August 2009 weiter bewilligte. Mit Änderungsbescheid vom 23. September 2009 gewährte die Beklagte Alg ab 21. September 2009 in unveränderter Höhe bei beruflicher Fortbildung und mit Bescheid vom selben Tag Alg bei Arbeitslosigkeit vom 18. Dezember 2009 bis 12. Oktober 2010. Alg wurde bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. Oktober 2010 ausbezahlt.
Mit der am 17. August 2009 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung höheren Alg weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, ihre Kenntnisse im kaufmännischen Bereich seien veraltet und einseitig, sei unrichtig. Auch schließe die Beklagte aus dem Umstand, dass sie Qualifizierungsangebote angenommen habe zu Unrecht, dass entsprechende Defizite bestünden. Zudem sei der Kurs wenig hilfreich. Mittlerweile habe sie Stellenabsagen erhalten, weil sie überqualifiziert sei. Die Eingliederungsvereinbarung habe sie auf Geheiß der Beklagten unterschrieben. Da sie arbeiten wolle, bewerbe sie sich auch auf alle angebotenen Sachbearbeitertätigkeiten. Höherwertige Tätigkeiten würden selten angeboten, aber dann bewerbe sie sich hierauf. Auch könne ihre selbständige Tätigkeit nicht gegen sie eingewandt werden, da sie immer im Team gearbeitet habe und auch vor ihrer Selbständigkeit als Angestellte tätig gewesen sei. Vom Schulungsträger sei ihr gesagt worden, es sei nicht gut, die bisherige selbständige Tätigkeit in den Vordergrund zu stellen. Die Beklagte hat vorgetragen, Vermittlungsbemühungen auf der Qualifikationsgruppe 2 seien nicht realistisch. Insbesondere hinsichtlich der Fähigkeiten und Qualifikationen bestehe Handlungsbedarf, was auch die Klägerin selbst zu erkennen gegeben habe, indem sie ihr Interesse an einem MS-Office/Excel sowie Business Englisch Kurs bekundet habe. Mittlerweile sei der Klägerin ein Bildungsgutschein für die Maßnahme "BESS/Business English, EDV-Training, Soft-Skills" bei der Bildungsakademie der Handwerkskammer K. ausgestellt worden. Eine mehrjährige selbständige Tätigkeit stelle regelmäßig einen Hinderungsgrund für eine Einstellung als Arbeitnehmerin bei einem fremden Arbeitgeber auf der Ebene der Qualifikationsgruppe 2 dar. Potenzielle Arbeitgeber hätten insoweit regelmäßig Bedenken hinsichtlich der Anpassungs- und Integrationsfähigkeit, hier insbesondere der nun geforderten Einordnung in die innerbetriebliche Organisationsstruktur bzw. die vorhandenen Hierarchiestufen sowie die innerbetrieblich bereits geltenden Arbeitsanweisungen. Zielsetzung der Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2009 sei wie bereits Ziel der Eingliederungsvereinbarung vom 23. Juni 2009 eine Arbeitsaufnahme der Klägerin als Bürokraft. Wie sich aus den in Kopie beigefügten Antragsunterlagen ergebe, erfolgten auch die Aktivitäten der Klägerin im Rahmen der Bemühungen um eine berufliche Eingliederung als Bürokraft. In der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2010 hat die Klägerin angegeben, dass als höherwertige Tätigkeit die Tätigkeit als Vertriebsassistenz in Betracht komme. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass die aktenkundigen Eingliederungsvereinbarungen zwischenzeitlich regelmäßig mit dem gleichen Ziel wie bisher weitergeschrieben worden seien. Mit Urteil vom 28. Mai 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 sei nicht möglich, denn die Klägerin habe keine realistische Möglichkeit, in eine Tätigkeit vermittelt zu werden, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern. Berufsfelder, in denen eine Bankkauffrau mit in den Jahren 1990 bis 1992 erworbenen zusätzlichen Qualifikationen auf dem tariflichen Niveau eines Fachschulabsolventen oder Meisters bezahlt werde, ohne die entsprechende Qualifikation vorweisen zu können, seien nicht ersichtlich. Eine solche Tätigkeit sei insbesondere nicht die Tätigkeit als Vertriebsassistentin. Aus der selbständigen Tätigkeit folge nicht, dass sie in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen wäre.
Gegen das der Klägerin am 2. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Oktober 2010 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ergebe sich zum einen aus der tatsächlichen Qualifikation und daraus, dass sie sich auch immer auf höher qualifizierte Tätigkeiten beworben habe und eine solche Stelle in erster Linie suche. Die fehlerhaften Eingliederungsvereinbarungen habe sie unterschreiben müssen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte immer wieder darauf verweise, die selbständige Tätigkeit nicht in den Vordergrund zu stellen, da die Firmen jederzeit auch Führungskräfte suchten. Die Klägerin habe stets mitgeteilt, dass sie natürlich auch als leitende Kraft vermittelt werden will. Sie habe sich nachweislich auch vielfach um solche Führungsaufgaben beworben. Viele Unternehmer stellten nicht auf formale Berufsabschlüsse ab, sondern seien gerade an praktischen Tätigkeiten und Erfahrung interessiert. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin jahrelang tätig gewesen, habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und habe sich permanent weitergebildet. Sie verfüge über weitreichende Computerkenntnisse, sie habe Lehrlinge und Praktikanten ausgebildet, spreche fließend Englisch. Die Qualifikation entspreche mindestens der Qualifikation vergleichbar eines Meisters/Abteilungsleiters und damit der Qualifikationsgruppe 2. Die Vermittlungsbemühungen müssten sich in erster Linie auf Tätigkeiten richten, die der Qualifikationsgruppe 2, wie z.B. der Vertriebsassistenz etc., entsprächen. Für eine solche Tätigkeit sei die Klägerin am besten einzugliedern, was auch dadurch bestätigt werde, dass viele Bewerbungen aufgrund der Überqualifikation abgelehnt worden seien. Die Klägerin sei daher sowohl als Bürokraft als auch für leitende Tätigkeiten befähigt. Aus den Durchführungshinweisen der Beklagten ergebe sich, dass für den Fall, dass mehrere Beschäftigungen gleichwertig in Betracht kommen, die Beschäftigung maßgebend sei, die die höchste Qualifikation erfordere.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Mai 2010 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2009 und 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2009 und die Bescheide vom 20. August 2009, 15. und 23. September 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 30. Mai 2009 bis 12. Oktober 2010 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Behauptung der Klägerin, sie habe sich auch immer auf höher qualifizierte Tätigkeiten beworben und suche eine solche Stelle in erster Linie sowie für ihre Behauptung, sie habe wegen Überqualifikation viele Absagen erhalten, habe die Klägerin weder Nachweise vorgelegt noch ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten Anhaltspunkte. Die von der Klägerin selbst dokumentierten Bewerbungen waren auf Tätigkeiten nach der Qualifikationsgruppe 3, teilweise sogar 4 (Empfangs- oder Sekretariatsaufgaben) gerichtet gewesen. Warum eine Tätigkeit als Vertriebsassistenz der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sein soll, könne nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe auch keineswegs die Eingliederungsvereinbarungen unterschreiben müssen. Zudem erschlösse sich dann nicht, warum die Klägerin nicht nur die Eingliederungsvereinbarung vom 23. Juni 2009 sondern auch die weiteren Eingliederungsvereinbarungen unterschrieben habe, nachdem diese doch fehlerhaft sein sollen und sie wegen der fiktiven Bemessung schon längst Klage erhoben hatte. Zudem sei die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 3 schon am 17. Juni 2009, also vor der ersten Eingliederungsvereinbarung vorgenommen worden und sei auch hiervon unabhängig. Die Einschätzung der Beklagten, wonach eine mehrjährige selbständige Tätigkeit regelmäßig ein Einstellungshemmnis darstelle, werde nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung offenbar vom Schulungsträger geteilt.
Vom 21. September 2009 bis 17. Dezember 2009 hat die Klägerin an der Maßnahme BESS- Business English/EDV-Training/Soft-Skills der Handwerkskammer K. teilgenommen. Vom 1. November 2010 bis 31. März 2011 hat die Klägerin bei der Firma P. als Vertriebsmitarbeiterin gearbeitet, was von der Beklagten mit einem Eingliederungszuschuss gefördert wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundlegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen; der Senat verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppen sich im Übrigen nicht nur danach zu orientieren hat, was der Arbeitslose kann und welche Aufgaben er früher innehatte; vielmehr ist zunächst zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken sind und sodann, welche in § 132 Abs. 2 SGB III genannte Ausbildung hierfür erforderlich ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Mai 2009, L 10 AL 378/07, veröffentlicht in juris). Dies ist eine Tätigkeit als gelernte kaufmännische Angestellte nach der Qualifikationsgruppe 3. Die frühere Tätigkeit der Klägerin in dem Unternehmen ihres Vaters lag bei der Arbeitslosmeldung bereits mehr als 12 Jahre zurück und hat daher für die Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab Mai 2009 keine maßgebende Bedeutung mehr. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit keinen Fachschulabschluss, Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) oder eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) erforderte. Selbst wenn für eine vergleichbare Tätigkeit in einem Fremdunternehmen eine solche Ausbildung vorausgesetzt wird, kann die Klägerin eine solche nicht vorweisen. Hierauf sind die Vermittlungsbemühungen deshalb nicht in erster Linie zu erstrecken. Auch die Erteilung einer Prokura setzte keine Ausbildung in diesem Sinne voraus. Schließlich kommt hinzu, dass die Klägerin nicht nur in der Eingliederungsvereinbarung als Ziel die Arbeitsaufnahme als Bürokraft akzeptiert hat, und zwar auch noch in der Eingliederungsvereinbarung vom 12. April 2010, sondern dass sich die Klägerin auch tatsächlich für solche Tätigkeiten beworben hat, was sich aus ihren eigenen Aufstellungen über Bewerbungen ergibt. So hat sie in ihrem Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. § 45 SGB III vom 25. Februar 2010 wie auch im Antrag vom 12. August 2009 (vgl. die jeweiligen Anlagen zum Antrag in den Verwaltungsakten der Beklagten) angegeben, sich als Sachbearbeiterin bzw. Mitarbeiterin (im Sekretariat, am Empfang oder im Vertrieb) bzw. als Sekretärin und kaufmännische Angestellte tatsächlich beworben zu haben, was allenfalls die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordert. Soweit sich die Klägerin auch auf Assistenztätigkeiten beworben hat, vermag dies keine Qualifikation der Gruppe 2 zu begründen, da es sich um eine nicht qualifikationsdefinierte Tätigkeit handelt, für die auch keine Berufsausbildung existiert. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Zuordnung einer Assistenz auf die Qualifikationsgruppe 2 nicht nachvollziehbar ist. Auch die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit bei der Firma P. war nur die Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiterin und keine Tätigkeit, die der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden könnte. Die von der Klägerin selbständig ausgeübte Tätigkeit spricht auch nicht für die begehrte Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe. Denn auch hierfür war eine Hochschulausbildung oder ein Fachschulabschluss, Meister oder ein vergleichbarer Abschluss nicht erforderlich. Schließlich spricht auch nicht für die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2, dass die Klägerin selbst einen Lehrgang BESS-Business English/EDV-Training/Soft-Skills für erforderlich gehalten hat, auch wenn sie dann meinte, dass diese Maßnahme nicht sonderlich hilfreich gewesen sei (s. jedoch den Beratungsvermerk vom 1. Oktober 2009, Bl. 46 der SG-Akten).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des hierbei eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des vom 30. Mai 2009 bis 12. Oktober 2010 von der Beklagten gewährten Arbeitslosengeldes (Alg); die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Alg unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 des § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III zusteht.
Die 1958 geborene Klägerin erlernte von August 1978 bis Juli 1980 den Beruf der Bankkauffrau, den sie bis Januar 1981 ausübte. Anschließend war sie bis zum 31. März 1997 im Druck- und Verlagshaus P. und N., K., einem Unternehmen ihres Vaters, als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Die Aufgabenbereiche umfassten die komplette Abwicklung des Vertriebs im Bereich Verlag und Hotelfernschule, die Auftragsabrechnungen und Einstellung von Außendienstmitarbeitern, die Ausbildung von Büro- und Verlagskaufleuten, die Personalführung im Druck- und Verlagsbereich, die Abwicklung und Organisation des gesamten Unternehmensbereiches, die Überwachung des Versands des Hotel- und Städteadressbuches, die Überwachung der Herstellung und der Verlagsobjekte, die Organisation und Teilnahme an Messen und die komplette Geschäftsführertätigkeiten und Vertretung des Inhabers (s. Zeugnis vom 31. März 1997). Während dieser Beschäftigung hat sie am 10. März 1981 vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gem. § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen, worauf ihr das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 19. Juni 1990 die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zuerkannte. Am 18. Dezember 1984 erhielt die Klägerin Prokura. Vom 14. Mai 1990 bis 25. März 1991 bzw. 1. Juni 1992 und vom 6. Mai 1991 bis 5. Februar 1992 studierte die Klägerin bei der Handwerkskammer K. in einem Umfang von insgesamt 972 Unterrichtsstunden und legte die Abschlussprüfungen zum kaufmännischen Sachbearbeiter (HWK K.), Bürofachwirt (HWK K.) und zum EDV-Sachbearbeiter (HWK K.) mit Erfolg ab. Im März 1997 machte sich die Klägerin selbständig. Sie übernahm ein Teil des von ihrem Vater betriebene Unternehmens und war als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Hotel- und Städteadressbuch GmbH, K. tätig. Vom 1. Februar 2006 bis 26. Mai 2009 war die Klägerin auf ihren Antrag hin gem. § 28a SGB III -freiwillig (s. Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB III) - pflichtversichert. Die Vergütung betrug zuletzt monatlich 4.250,- EUR brutto (s. Abrechnung für Mai 2009, Bl. 14 der Verwaltungsakten der Beklagten). Am 26. Mai 2009 meldete die GmbH Insolvenz an.
Am 28. Mai 2009 meldete sich die Klägerin zum 30. Mai 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 Alg ab 30. Mai 2009 für eine Anspruchsdauer von 450 Kalendertagen in Höhe von täglich 21,39 EUR (Bemessungsentgelt entsprechend dem fiktiven Arbeitsentgelt der Qualifikationsgruppe 3, Lohnsteuerklasse IV, Prozentsatz 67 und 1 Kind), wobei sie davon ausging, dass die Klägerin sich nur 25 Std./wöchentlich zur Verfügung stellen wollte. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 wurde das Alg ab 23. Juni 2009 in Höhe von 29,68 EUR bewilligt, da die Klägerin sich ab diesem Tag ganztägig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle. Am 2. Juli 2009 erhob die Klägerin Widerspruch (Schreiben vom 30. Juni 2009). Sie sei arbeitsuchend für 40 Std. die Woche eingetragen. Am 8. Juli 2009 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2009 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2009. Sie habe einen Nettolohn von über 2.892,41 EUR gehabt, was zu einem höheren Alg führen müsse. Hier sei wohl ein Fehler bei der Berechnung aufgetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2009 gewährte die Beklagte bereits ab 30. Mai 2009 Alg in Höhe von täglich 29,68 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten erstreckten sich für die Klägerin in erster Linie auf Tätigkeiten als Bürokraft, kaufmännische Fachkraft, Vertriebsassistentin oder Empfangssekretärin, wobei es sich um Tätigkeiten handele, für die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich sei. Daher sei die Klägerin der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 komme aufgrund der einseitigen und veralteten Kenntnisse im kaufmännischen Bereich und wegen der langjährigen selbständigen Tätigkeit nicht in Betracht. Mit Änderungsbescheid vom 20. August 2009 hat die Beklagte das Anerkenntnis im Widerspruchsbescheid durchgeführt. Mit Bescheid vom 3. September 2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 21. August 2009 auf, nahm diesen Bescheid wieder zurück durch Änderungsbescheid vom 15. September 2009, mit dem sie Alg ab 21. August 2009 weiter bewilligte. Mit Änderungsbescheid vom 23. September 2009 gewährte die Beklagte Alg ab 21. September 2009 in unveränderter Höhe bei beruflicher Fortbildung und mit Bescheid vom selben Tag Alg bei Arbeitslosigkeit vom 18. Dezember 2009 bis 12. Oktober 2010. Alg wurde bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. Oktober 2010 ausbezahlt.
Mit der am 17. August 2009 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung höheren Alg weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, ihre Kenntnisse im kaufmännischen Bereich seien veraltet und einseitig, sei unrichtig. Auch schließe die Beklagte aus dem Umstand, dass sie Qualifizierungsangebote angenommen habe zu Unrecht, dass entsprechende Defizite bestünden. Zudem sei der Kurs wenig hilfreich. Mittlerweile habe sie Stellenabsagen erhalten, weil sie überqualifiziert sei. Die Eingliederungsvereinbarung habe sie auf Geheiß der Beklagten unterschrieben. Da sie arbeiten wolle, bewerbe sie sich auch auf alle angebotenen Sachbearbeitertätigkeiten. Höherwertige Tätigkeiten würden selten angeboten, aber dann bewerbe sie sich hierauf. Auch könne ihre selbständige Tätigkeit nicht gegen sie eingewandt werden, da sie immer im Team gearbeitet habe und auch vor ihrer Selbständigkeit als Angestellte tätig gewesen sei. Vom Schulungsträger sei ihr gesagt worden, es sei nicht gut, die bisherige selbständige Tätigkeit in den Vordergrund zu stellen. Die Beklagte hat vorgetragen, Vermittlungsbemühungen auf der Qualifikationsgruppe 2 seien nicht realistisch. Insbesondere hinsichtlich der Fähigkeiten und Qualifikationen bestehe Handlungsbedarf, was auch die Klägerin selbst zu erkennen gegeben habe, indem sie ihr Interesse an einem MS-Office/Excel sowie Business Englisch Kurs bekundet habe. Mittlerweile sei der Klägerin ein Bildungsgutschein für die Maßnahme "BESS/Business English, EDV-Training, Soft-Skills" bei der Bildungsakademie der Handwerkskammer K. ausgestellt worden. Eine mehrjährige selbständige Tätigkeit stelle regelmäßig einen Hinderungsgrund für eine Einstellung als Arbeitnehmerin bei einem fremden Arbeitgeber auf der Ebene der Qualifikationsgruppe 2 dar. Potenzielle Arbeitgeber hätten insoweit regelmäßig Bedenken hinsichtlich der Anpassungs- und Integrationsfähigkeit, hier insbesondere der nun geforderten Einordnung in die innerbetriebliche Organisationsstruktur bzw. die vorhandenen Hierarchiestufen sowie die innerbetrieblich bereits geltenden Arbeitsanweisungen. Zielsetzung der Eingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2009 sei wie bereits Ziel der Eingliederungsvereinbarung vom 23. Juni 2009 eine Arbeitsaufnahme der Klägerin als Bürokraft. Wie sich aus den in Kopie beigefügten Antragsunterlagen ergebe, erfolgten auch die Aktivitäten der Klägerin im Rahmen der Bemühungen um eine berufliche Eingliederung als Bürokraft. In der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2010 hat die Klägerin angegeben, dass als höherwertige Tätigkeit die Tätigkeit als Vertriebsassistenz in Betracht komme. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass die aktenkundigen Eingliederungsvereinbarungen zwischenzeitlich regelmäßig mit dem gleichen Ziel wie bisher weitergeschrieben worden seien. Mit Urteil vom 28. Mai 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 2 sei nicht möglich, denn die Klägerin habe keine realistische Möglichkeit, in eine Tätigkeit vermittelt zu werden, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern. Berufsfelder, in denen eine Bankkauffrau mit in den Jahren 1990 bis 1992 erworbenen zusätzlichen Qualifikationen auf dem tariflichen Niveau eines Fachschulabsolventen oder Meisters bezahlt werde, ohne die entsprechende Qualifikation vorweisen zu können, seien nicht ersichtlich. Eine solche Tätigkeit sei insbesondere nicht die Tätigkeit als Vertriebsassistentin. Aus der selbständigen Tätigkeit folge nicht, dass sie in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen wäre.
Gegen das der Klägerin am 2. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Oktober 2010 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ergebe sich zum einen aus der tatsächlichen Qualifikation und daraus, dass sie sich auch immer auf höher qualifizierte Tätigkeiten beworben habe und eine solche Stelle in erster Linie suche. Die fehlerhaften Eingliederungsvereinbarungen habe sie unterschreiben müssen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte immer wieder darauf verweise, die selbständige Tätigkeit nicht in den Vordergrund zu stellen, da die Firmen jederzeit auch Führungskräfte suchten. Die Klägerin habe stets mitgeteilt, dass sie natürlich auch als leitende Kraft vermittelt werden will. Sie habe sich nachweislich auch vielfach um solche Führungsaufgaben beworben. Viele Unternehmer stellten nicht auf formale Berufsabschlüsse ab, sondern seien gerade an praktischen Tätigkeiten und Erfahrung interessiert. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin jahrelang tätig gewesen, habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und habe sich permanent weitergebildet. Sie verfüge über weitreichende Computerkenntnisse, sie habe Lehrlinge und Praktikanten ausgebildet, spreche fließend Englisch. Die Qualifikation entspreche mindestens der Qualifikation vergleichbar eines Meisters/Abteilungsleiters und damit der Qualifikationsgruppe 2. Die Vermittlungsbemühungen müssten sich in erster Linie auf Tätigkeiten richten, die der Qualifikationsgruppe 2, wie z.B. der Vertriebsassistenz etc., entsprächen. Für eine solche Tätigkeit sei die Klägerin am besten einzugliedern, was auch dadurch bestätigt werde, dass viele Bewerbungen aufgrund der Überqualifikation abgelehnt worden seien. Die Klägerin sei daher sowohl als Bürokraft als auch für leitende Tätigkeiten befähigt. Aus den Durchführungshinweisen der Beklagten ergebe sich, dass für den Fall, dass mehrere Beschäftigungen gleichwertig in Betracht kommen, die Beschäftigung maßgebend sei, die die höchste Qualifikation erfordere.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Mai 2010 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2009 und 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2009 und die Bescheide vom 20. August 2009, 15. und 23. September 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 30. Mai 2009 bis 12. Oktober 2010 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Behauptung der Klägerin, sie habe sich auch immer auf höher qualifizierte Tätigkeiten beworben und suche eine solche Stelle in erster Linie sowie für ihre Behauptung, sie habe wegen Überqualifikation viele Absagen erhalten, habe die Klägerin weder Nachweise vorgelegt noch ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten Anhaltspunkte. Die von der Klägerin selbst dokumentierten Bewerbungen waren auf Tätigkeiten nach der Qualifikationsgruppe 3, teilweise sogar 4 (Empfangs- oder Sekretariatsaufgaben) gerichtet gewesen. Warum eine Tätigkeit als Vertriebsassistenz der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sein soll, könne nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe auch keineswegs die Eingliederungsvereinbarungen unterschreiben müssen. Zudem erschlösse sich dann nicht, warum die Klägerin nicht nur die Eingliederungsvereinbarung vom 23. Juni 2009 sondern auch die weiteren Eingliederungsvereinbarungen unterschrieben habe, nachdem diese doch fehlerhaft sein sollen und sie wegen der fiktiven Bemessung schon längst Klage erhoben hatte. Zudem sei die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 3 schon am 17. Juni 2009, also vor der ersten Eingliederungsvereinbarung vorgenommen worden und sei auch hiervon unabhängig. Die Einschätzung der Beklagten, wonach eine mehrjährige selbständige Tätigkeit regelmäßig ein Einstellungshemmnis darstelle, werde nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung offenbar vom Schulungsträger geteilt.
Vom 21. September 2009 bis 17. Dezember 2009 hat die Klägerin an der Maßnahme BESS- Business English/EDV-Training/Soft-Skills der Handwerkskammer K. teilgenommen. Vom 1. November 2010 bis 31. März 2011 hat die Klägerin bei der Firma P. als Vertriebsmitarbeiterin gearbeitet, was von der Beklagten mit einem Eingliederungszuschuss gefördert wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundlegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen; der Senat verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppen sich im Übrigen nicht nur danach zu orientieren hat, was der Arbeitslose kann und welche Aufgaben er früher innehatte; vielmehr ist zunächst zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken sind und sodann, welche in § 132 Abs. 2 SGB III genannte Ausbildung hierfür erforderlich ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Mai 2009, L 10 AL 378/07, veröffentlicht in juris). Dies ist eine Tätigkeit als gelernte kaufmännische Angestellte nach der Qualifikationsgruppe 3. Die frühere Tätigkeit der Klägerin in dem Unternehmen ihres Vaters lag bei der Arbeitslosmeldung bereits mehr als 12 Jahre zurück und hat daher für die Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab Mai 2009 keine maßgebende Bedeutung mehr. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit keinen Fachschulabschluss, Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) oder eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) erforderte. Selbst wenn für eine vergleichbare Tätigkeit in einem Fremdunternehmen eine solche Ausbildung vorausgesetzt wird, kann die Klägerin eine solche nicht vorweisen. Hierauf sind die Vermittlungsbemühungen deshalb nicht in erster Linie zu erstrecken. Auch die Erteilung einer Prokura setzte keine Ausbildung in diesem Sinne voraus. Schließlich kommt hinzu, dass die Klägerin nicht nur in der Eingliederungsvereinbarung als Ziel die Arbeitsaufnahme als Bürokraft akzeptiert hat, und zwar auch noch in der Eingliederungsvereinbarung vom 12. April 2010, sondern dass sich die Klägerin auch tatsächlich für solche Tätigkeiten beworben hat, was sich aus ihren eigenen Aufstellungen über Bewerbungen ergibt. So hat sie in ihrem Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. § 45 SGB III vom 25. Februar 2010 wie auch im Antrag vom 12. August 2009 (vgl. die jeweiligen Anlagen zum Antrag in den Verwaltungsakten der Beklagten) angegeben, sich als Sachbearbeiterin bzw. Mitarbeiterin (im Sekretariat, am Empfang oder im Vertrieb) bzw. als Sekretärin und kaufmännische Angestellte tatsächlich beworben zu haben, was allenfalls die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordert. Soweit sich die Klägerin auch auf Assistenztätigkeiten beworben hat, vermag dies keine Qualifikation der Gruppe 2 zu begründen, da es sich um eine nicht qualifikationsdefinierte Tätigkeit handelt, für die auch keine Berufsausbildung existiert. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Zuordnung einer Assistenz auf die Qualifikationsgruppe 2 nicht nachvollziehbar ist. Auch die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit bei der Firma P. war nur die Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiterin und keine Tätigkeit, die der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden könnte. Die von der Klägerin selbständig ausgeübte Tätigkeit spricht auch nicht für die begehrte Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe. Denn auch hierfür war eine Hochschulausbildung oder ein Fachschulabschluss, Meister oder ein vergleichbarer Abschluss nicht erforderlich. Schließlich spricht auch nicht für die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2, dass die Klägerin selbst einen Lehrgang BESS-Business English/EDV-Training/Soft-Skills für erforderlich gehalten hat, auch wenn sie dann meinte, dass diese Maßnahme nicht sonderlich hilfreich gewesen sei (s. jedoch den Beratungsvermerk vom 1. Oktober 2009, Bl. 46 der SG-Akten).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des hierbei eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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