L 20 AS 1502/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 761/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1502/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe - PKH -, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die vom Kläger im Verfahren der Hauptsache - S 21 AS 761/11 - beabsichtigte Rechtsverfolgung, den Beklagten zur Überprüfung "sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit dem 01.01.2006 inklusive aller Aufhebungs- und Änderungsbescheide" nach Maßgabe des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - zu verpflichten, hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte war zu einer inhaltlichen Prüfung der im Einzelnen nicht benannten Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage von § 44 SGB X nicht verpflichtet und durfte daher mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag des Klägers ablehnen.

Hinsichtlich des Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X gilt, dass die Behörde auf einer ersten Stufe zunächst zu prüfen hat, ob sie in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, und zwar - mangels ausdrücklicher Regelung im SGB X - in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. Urteile vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - Juris; vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33; vom 28.1.1981 - 9 RV 29/80 = BSGE 51, 139 - jeweils m.w.N.). Bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage, beim Vorliegen neuer günstiger Beweismittel oder bei Wiederaufnahmegründen muss die Behörde daher die Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsaktes in der Sache prüfen und bescheiden. Im Übrigen steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. BSGE 88, 75). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSGE 63, 33 m.w.N.). Vorliegend durfte der Beklagte mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers von einer Sachprüfung absehen, weil weder ersichtlich ist, welche Bescheide in welchem Umfang überprüft werden sollen, noch unter welchem Gesichtspunkt "im Einzelfall" (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich ein Rücknahmeanspruch des Klägers ergeben könnte (ebenso in einem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers betriebenen Parallelfall: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 18 AS 1233/11 B PKH - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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