L 22 R 617/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 6307/95 W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 617/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2007 (richtig: 2010) wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für den Zeitraum vom 15. Februar 1982 bis 17. März 1990.

Die Klägerin ist die Witwe des im September 1931 geborenen und am 28. September 2005 verstorbenen Dr. S W(Versicherter), mit dem sie zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Versicherte, der von September 1954 bis Juli 1958 ein abgeschlossenes Hochschulstudium zum Diplomjuristen absolvierte, war vom 01. August 1958 bis 30. Juni 1961 als Richter am Kreisgericht, vom 01. Juli 1961 bis 31. Oktober 1962 als Oberinstrukteur bei der Justizverwaltung, vom 01. November 1962 bis 07. September 1973 als Richter bzw. Oberrichter am Obersten Gericht der DDR, nach einem weiteren Studium an der Parteihochschule "K" beim ZK der SED (September 1973 bis Juli 1974) vom 16. Juli 1974 bis 14. Februar 1982 erneut als Oberrichter am Obersten Gericht der DDR und vom 15. Februar 1982 bis 30. Juni 1990 als Stellvertreter des Ministers der Justiz der DDR beschäftigt. Danach arbeitete er als Abteilungsleiter (Juli 1990 bis Dezember 1990). Nach Eintritt in den so genannten Wartestand bezog er von Juli 1991 bis Dezember 1994 Altersübergangsgeld.

1971 trat er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) bei und zahlte vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 mit Ausnahme der Zeit vom 10. September 1973 bis 12. Juli 1974 entsprechende Beiträge.

Mit Bescheid vom 04. Juli 1995 wurde ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 1995 bei 46,8408 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) gewährt. Dazu ist ein weiterer Rechtsstreit (S 19 RA 1944/07) beim Sozialgericht Berlin anhängig.

Mit Bescheid vom 22. Mai 1995 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme unterbrochen durch Arbeitsausfalltage die Zeiten vom 03. August 1950 bis 15. September 1954, vom 01. August 1958 bis 09. September 1973 und vom 16. Juli 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum AVSt und die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte, denen sie jeweils vom 01. August 1958 bis 17. März 1990 die Beträge der auf die Werte der Anlage 8 bzw. 5 und vom 18. März bis 30. Juni 1990 der Anlage 3 (Beitragsbemessungsgrenze) des AAÜG begrenzten Arbeitsentgelte gegenüberstellte, fest.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, der Überführungsbescheid beruhe auf verfassungswidrigem Rentenstrafrecht, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1995 zurück: Die Begrenzungen beruhten u. a. auf § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG.

Dagegen hat der Versicherte am 11. September 1995 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Er hat begehrt, ihm eine verfassungskonforme Rente zu zahlen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Überführungsbescheid und nicht der Rentenbescheid sei.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 1995 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Bescheid vom 16. April 1997 verfügte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, dass mit Wirkung ab 01. Januar 1997 den nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelten für die Zeit vom 01. August bis 31. Dezember 1958 keine begrenzten Arbeitsentgelte gegenübergestellt werden. Sie stellte außerdem fest, dass es sich, soweit in diesem Bescheid die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit dem Hinweis "maßgebliche Anlage 3" versehen worden seien - neben der Zeit vom 18. März bis 30. Juni 1990 nunmehr auch die Zeit vom 01. Januar 1959 bis 31. Dezember 1978 - um keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers handele.

Mit Bescheid vom 23. August 2001 verfügte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, dass die Feststellungen im Bescheid vom 16. April 1997 bereits ab 01. Juli 1993 zu berücksichtigen sind.

Nachdem der Versicherte zunächst im April 2001 die Weiterführung des Verfahrens beantragt hatte, ordnete das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. April 2002 auf erneuten übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wieder das Ruhen des Verfahrens an.

Nach erneutem im April 2005 gestellten Antrag des Versicherten auf Fortsetzung des Verfahrens und eines Hinweises des Sozialgerichts auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R hat der Versicherte erklärt, der gerichtlichen Anregung, die gegen den Zusatzversorgungsträger gerichtete Klage zurückzunehmen, nicht folgen zu können. Die Klage sei nicht unzulässig gewesen und zwischenzeitlich auch nicht unzulässig geworden.

Mit Bescheid vom 02. Januar 2006 hob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die im Bescheid vom 16. Dezember (gemeint April) 1997 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 23. August 2001 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigen als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze mit Wirkung ab 01. Juli 1993 für die Zeit vom 01. Januar 1979 bis 14. Februar 1982 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, auch der Bescheid vom 02. Januar 2006 sei rechts- und verfassungswidrig. Bei entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Juni 2004 dürften die rentenstrafrechtlichen Bestimmungen für den Zeitraum vom 15. Februar 1982 bis 17. März 1990 nicht aufrechterhalten werden. Nach der Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 –, mit dem für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gesorgt worden sei, dürfte bekannt sein, dass sich die Klägerin gegen das Vorliegen von Sondertatbeständen nach § 6 Abs. 2 AAÜG für die Anwendung einer niedrigen als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze zulässig gegen den Versorgungsträger wenden müsse. Sie wende sich nicht gegen die Begrenzung von Entgelten, sondern gegen die Feststellung eines Sondertatbestandes nach § 6 Abs. 2 AAÜG, so dass es Geheimnis des Gerichts bleibe, warum sie sich nicht gegen den Versorgungsträger wenden müsse. Es werde allerdings nicht bestritten, dass der Versicherte als Stellvertreter des Ministers tätig gewesen sei. Der Tatbestand als Stellvertreter des Ministers rechtfertige aber nicht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Im Übrigen hat die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R und das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2008 – L 33 R 1199/08 Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 22. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1995 sowie in der Fassung des Überführungsbescheides vom 16. April 1997 sowie des Ergänzungsbescheides vom 23. August 2001 und des Bescheides vom 02. Januar 2006 zu verpflichten, die während der Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten im Versorgungssystem tatsächlich erzielten Entgelte ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen,

wegen der überlangen Verfahrensdauer wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Klägerin eine Entschädigungszahlung zuzusprechen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass der Versicherte in der Zeit vom 15. Februar 1982 bis 17. März 1990 eine Beschäftigung als stellvertretender Minister ausgeübt habe und damit § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten AAÜG-Änderungsgesetzes 2005 unterfalle. Daher sei weiterhin ein Sondertatbestand festzustellen. Die Klage sei bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG zulässig. Hinsichtlich der Begrenzung der Entgelte bei der Rentenberechnung sei sie hingegen unzulässig.

Der beigeladene Rentenversicherungsträger hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen.

Nach mehrfacher Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2007 (richtig 2010) die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin sich gegen den Träger der Zusatzversorgung hinsichtlich der Begrenzung von Entgelten im Rahmen der Rentenfeststellung der Rente des Versicherten wende. Für die Feststellung der zu berücksichtigenden Entgelte sei der Rentenversicherungsträger, nicht aber der Zusatzversorgungsträger zuständig. Dieser habe lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen der Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen. Aber auch soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01. Juli 1993 für den Zeitraum vom 01. Januar 1979 bis 14. Februar 1982 in diesem gegen den Zusatzversorgungsträger gerichteten Verfahren wende, sei die Klage unzulässig, weil sie sich nicht gegen das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen als solches wende, sondern die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in Frage stelle. Die von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung zu treffenden Feststellungen begründeten selbst noch keinen Eingriff. Denn die Entscheidung darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang es zu einer Begrenzung der Arbeitsentgelte kommen werde, habe der Rentenversicherungsträger eigenständig in einem separaten Verfahren zu treffen. Der Antrag auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sei unzulässig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die Anregungen auf (weitere) Beweiserhebungen seien abzulehnen gewesen, weil sie auf eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen aus rechtspolitischen Gründen gerichtet seien, wofür die Rechtsprechung nicht zuständig sei.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01. Juli 2010 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht verkenne die Rechtslage und widersetze sich damit Entscheidungen des BSG und des BVerfG. Der von der Beklagten benannte Beschluss des BVerfG zeige für jeden sachkundigen Juristen einen geradezu unerträglichen Mangel an Exaktheit und logischer Gedankenführung. Es sei Beweis über die Tatbestandsmäßigkeit der Einordnung des verstorbenen Versicherten in das Rentenstrafrecht gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG zu erheben. Gegen den Rentenstrafrechtsbewahrungsbeschluss des BVerfG seien Menschenrechtsbeschwerden bei Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht worden. Zudem habe der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen Deutschland in seinen abschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 nachhaltig kritisiert und unter Punkt 22 seine Besorgnis über die Diskriminierung hinsichtlich der Rechte über soziale Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen (Bundes-)Ländern, wie sie in der Entscheidung des BVerfG vom Juli 2010 über die Renten der (DDR) – Minister und stellvertretenden Minister zum Ausdruck komme, geäußert. Nachdem dieser Ausschuss festgestellt habe, dass die Kürzungen der Renten der Minister verfassungs- und menschenrechtswidrig seien, dürften die Regelungen in § 6 Abs. 2 AAÜG nicht angewandt werden. Das Gericht sei daran gebunden, zumal es zur Befolgung solcher Entscheidungen/Feststellungen des zuständigen UN-Gremiums durch völkerrechtliche Verträge verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli (gemeint: Juni) 2007 (richtig 2010) zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 22. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1995 sowie in der Fassung des Überführungsbescheides vom 16. April 1997 sowie des Ergänzungsbescheides vom 23. August 2001 und des Bescheides vom 02. Januar 2006 zu verpflichten, die während der Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten im Versorgungssystem tatsächlich erzielten Entgelte ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen,

wegen der überlangen Verfahrensdauer wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Klägerin eine Entschädigungszahlung zuzusprechen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, mit Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 – 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 sei zwischenzeitlich entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit der Verfassung in Einklang stehe.

Der beigeladene Rentenversicherungsträger hat weder einen Antrag gestellt noch sich geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 22. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 1995 und der Bescheide vom 16. April 1997, 23. August 2001 und 02. Januar 2006 ist unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob die Unzulässigkeit bereits daraus folgt, dass ein schutzwürdiges Interesse an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme zur isolierten Überprüfung der von ihr abgelehnten Datenfeststellungen neben einem auf die Verurteilung der Beklagten als Rentenversicherungsträger zur Gewährung einer höheren Rente gerichteten anhängigen Gerichtsverfahren ab 01. Januar 2008 in allen Gerichtsverfahren nicht mehr zu unterstellen ist und die isolierten Klagen auf Datenfeststellung neben anhängigen Rentenklagen als unzulässig zu behandeln sind, wie im Urteil des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R angekündigt. Die Klage ist jedenfalls deswegen unzulässig, denn die Klägerin ist nicht klagebefugt, weil der erhobene Anspruch, die in der Zeit vom 15. Februar 1982 bis 17. März 1990 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen, ausschließlich gegenüber der Beklagten als Rentenversicherungsträger im Verfahren gegen den Rentenbescheid, nicht jedoch gegenüber der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Verfahren gegenüber dem Überführungsbescheid bestehen kann. Der Versorgungsträger ist nicht berechtigt, die vom Rentenversicherungsträger der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte verbindlich festzustellen.

Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin aktiv legitimiert. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten u. a. dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies ist der Fall gewesen. Die angefochtenen Bescheide begründen zwar keine unmittelbaren Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Sie sind jedoch Grundlage der dem Versicherten gezahlten Altersrente. Hat die Klägerin somit mit ihrem Begehren Erfolg, erhöht sich diese Altersrente, so dass ihr der daraus resultierende Anspruch auf Nachzahlung als Sonderrechtsnachfolgerin zusteht. Daraus folgt zugleich ihre Rechtsstellung als Sonderrechtsnachfolgerin im anhängigen Verfahren.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 erste und zweite Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung begehrt werden. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, (nur) zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative SGG). Es reicht dafür aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtsphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig; an der Klagebefugnis fehlt es aber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 14. November 2002 – B 13 RJ 19/08 R, zitiert nach juris), weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung – ein Verwaltungsakt – nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 33/07 R, zitiert nach juris) oder die erlassene Verwaltungsentscheidung den – auch nach dem klägerischen Vorbringen – tatbestandlichen Voraussetzungen genügt.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 dritte Alternative SGG kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, (ebenfalls nur) zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 zweite und dritte Alternative SGG).

Ausgehend von der maßgebenden Rechtsgrundlage scheidet eine Verletzung in eigenen Rechten durch eine Verwaltungsentscheidung, ihre Ablehnung oder Unterlassung seitens der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme aus.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. § 8 Abs. 2 AAÜG in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung bestimmte darüber hinaus: Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 2 Abs. 2 und 3 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1672) bestimmt insoweit: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen. Im Übrigen galt und gilt, dass der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben hat (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Versorgungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 AAÜG, mithin also auch für die AVSt nach Nr. 19 dieser Anlage, (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG).

Danach stellte die Beklagte zutreffend die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze fest, denn der Versicherte wird von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasst. Während seiner Zugehörigkeit zur AVSt übte er vom 15. Februar 1982 bis 17. März 1990 eine Beschäftigung als Stellvertreter des Ministers der Justiz aus. Diese Tatsache trifft selbst nach dem Vortrag der Klägerin zu. Es bedarf mithin nicht der von der Klägerin angeregten Beweiserhebung über die Tatbestandsmäßigkeit dieser Einordnung.

Die Beklagte durfte damit die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nicht, wie von der Klägerin begehrt, ohne das Vorliegen dieses Sondertatbestandes feststellen.

Wenn jedoch selbst nach Auffassung der Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfüllt sind, ist nach ihrem eigenen Vorbringen insoweit eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen. Dies gilt auch, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, hinsichtlich solcher Rechte, die aus dem Grundgesetz (GG) resultieren, also von Grundrechten. Da die von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffene Datenfeststellung der tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, noch keine Begrenzung der tatsächlichen Arbeitsentgelte zur Folge hat, denn der Rentenversicherungsträger setzt die Rente fest, kann erst eine daraus sich ergebende geringere Rente zu einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in Grundrechte führen. Es kommt somit vorliegend im Verfahren gegen den Versorgungsträger nicht darauf an, dass das BVerfG mit Beschluss vom 06. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 entschieden hat, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem GG vereinbar ist. Müsste hingegen der Senat bereits im Verfahren gegen den Überführungsbescheid die Vereinbarkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem GG überprüfen, müsste er diesen Beschluss beachten, denn er entfaltet Rechtskraftwirkung. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), wonach die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Der Senat wäre mithin gehindert, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG für verfassungswidrig zu halten.

Ob die Anfechtungsklage bei Klageerhebung zwar zulässig, wenn auch unbegründet gewesen ist, mag dahinstehen. Das BSG hat die Anfechtungsklage im Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 (abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) zwar (noch) als zulässig erachtet, denn es war seinerzeit aus der Sicht eines Rechtsschutzsuchenden nicht auszuschließen, dass dieser durch die angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers in eigenen subjektiven Rechten gegenwärtig und unmittelbar rechtswidrig beeinträchtigt (verletzt) sein konnte, weil das BSG bis dahin noch nicht abschließend geklärt hatte, welche Entscheidungen der Versorgungsträger mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger treffen kann. Diese Rechtsfrage ist jedoch zwischenzeitlich durch das Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 geklärt, weswegen das BSG im weiteren Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7) die Anfechtungsklage nicht nur als unbegründet, sondern mangels Klagebefugnis bereits als unzulässig beurteilt hat. Angesichts dessen ist die Anfechtungsklage der Klägerin jedenfalls mit dem Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 unzulässig geworden.

Demgegenüber ist die Verpflichtungsklage bereits seit Beginn an unzulässig gewesen, denn mit den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte keinen Antrag des Versicherten abgelehnt, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes festzustellen. In dem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren war Verfahrensgegenstand ausschließlich die von § 8 Abs. 2 AAÜG gebotene Entscheidung über die dem Rentenversicherungsträger mitzuteilenden Daten. Darüber hinaus hat die Beklagte auch die begehrte Regelung nicht unterlassen, denn es gehört nicht zum Aufgabenkreis der Beklagten, dem Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, wie er die Rentenversicherung durchzuführen und die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) und des AAÜG zu regeln hat. Es hat insoweit nicht einmal bei Klageerhebung die Möglichkeit eines entsprechenden Anspruches gegen die Beklagte bestanden.

Wie das BSG mit den oben genannten Urteilen vom 18. Juli 1996 und vom 20. Dezember 2001 ausgeführt hat, hat der Versorgungsträger in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren lediglich einzelne Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbindlich festzustellen, die für den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind jedoch allein die Daten über a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, b) die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, c) die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und d) in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 5 AAÜG, verbindlich festzustellen.

Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 AAÜG. Dort wird zwischen dem tatsächlich erzielten "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" einerseits und den sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergebenden "Daten" andererseits unterschieden. Daraus kann allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Rahmen der §§ 6 und 7 AAÜG gerade keine (begrenzten) Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, sondern lediglich die Daten festzustellen sind, aus denen der Rentenversicherungsträger die maßgebenden zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen erkennen kann. Für eine gesonderte Feststellung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen, insbesondere der Anlage 5 AAÜG, besteht auch kein Bedürfnis, denn aus der verbindlichen Mitteilung der insoweit nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG rechtserheblichen Daten folgt gesetzesunmittelbar das vom Rentenversicherungsträger aus einer Beschäftigung als Stellvertreter des Ministers höchstens zugrunde legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das er ohne Weiteres der Anlage entnehmen kann.

Durch das Zweite AAÜG-Änderungsgesetz hat sich an dieser Rechtslage - entgegen der Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 27. November 2008 – L 33 R 1199/08, zitiert nach juris - nichts geändert. § 8 Abs. 2 AAÜG lautet jetzt wie folgt: Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben. Dies wird zum einen durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 14/5640 zu Nr. 4 (§ 8) zu Buchstabe a, S. 15) und zum anderen dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R nicht zum Anlass nahm, das Wort "Daten" um den Begriff "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 und 7" oder "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" zu ergänzen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Bedeutung der Entgeltmitteilung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze. Die Gesetzesbegründung bezieht sich somit auf das Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95. Der geänderte Gesetzeswortlaut ist insoweit folgerichtig, als es "Daten", die sich nach Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG ergeben, die vom Versorgungsträger als versorgungsspezifische Tatsachen (außer dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) nicht geben kann, denn die in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannte Beitragsbemessungsgrenze ist keine versorgungs-, sondern eine rentenversicherungsspezifische Tatsache, die einer Mitteilung an den Rentenversicherungsträger nicht bedarf. Es handelt sich um originäres Recht des Rentenversicherungsträgers. Dasselbe gilt, soweit § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird, also die Verdienste der Anlagen 5 und 6 AAÜG, sofern der Versorgungsträger als versorgungsspezifische Tatsache die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, verbindlich festgestellt hat. Allerdings mag der Gesetzgeber des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes seinerzeit noch eine andere Vorstellung vom Sinngehalt des § 8 Abs. 2 AAÜG gehabt haben. Zum einen überrascht, dass § 8 Abs. 2 AAÜG als Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a erst am Tag nach der Verkündung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes am 03. August 2001 in Kraft trat (Art. 13 Abs. 2 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz), obwohl es nach der Gesetzesbegründung um eine Klarstellung gegangen, damit also das Gesetz schon immer in diesem Sinne zu verstehen gewesen ist. Zum anderen deutet Art. 13 Abs. 8 Satz 1 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz, wonach mit Wirkung vom 01. Januar 1992 Art. 1 Nr. 12, also Anlage 6 AAÜG-Jahreshöchstverdienst nach § 7 (mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet), für Personen in Kraft tritt, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war, darauf hin, dass mit einem solchen Bescheid auch verbindlich über die Begrenzung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu entscheiden war. Das BSG, das eine solche Rechtsauslegung im Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 schon nicht bezüglich der Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze geteilt hat, ist einer solchen Auslegung folgerichtig in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R auch nicht hinsichtlich der Begrenzung von Arbeitsentgelten auf die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen der Anlagen 5 und 6 AAÜG gefolgt (vgl. auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10 = BSGE 90, 102). Die anknüpfend am bisherigen Recht lediglich fortbestandenen Vorstellungen des Gesetzgebers des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes sind mithin durch die letztgenannten Urteile des BSG obsolet geworden. Die geänderte Vorschrift des § 8 Abs. 2 AAÜG weicht in ihrem Wesensgehalt nicht von der ursprünglichen Fassung ab, so dass die Gesichtspunkte, die für deren Auslegung bestimmend waren, unverändert Bedeutung haben. Schließlich hat der Gesetzgeber nicht mit einer Gesetzesänderung auf die letztgenannte Rechtsprechung des BSG reagiert. Alle Beteiligten haben sich zwischenzeitlich auf diese Rechtsprechung eingestellt. Es erscheint daher auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht tunlich, ihr nicht zu folgen und die Beteiligten wieder auf die ursprünglich vertretene Auffassung zu verweisen, der Versorgungsträger und nicht der Rentenversicherungsträger habe verbindlich über die zu begrenzenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu entscheiden. Zutreffend weist auch die Klägerin auf die mit den oben genannten Urteilen des BSG geschaffene Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hin.

Die Ansicht der Klägerin, der Senat habe die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 20. Mai 2011 zu beachten, ist unzutreffend.

Unter Ziffer 22 dieser Bemerkungen hat der Ausschuss ausgeführt: Der Ausschuss ist besorgt über die Diskriminierung bei der Inanspruchnahme der Rechte auf soziale Sicherheit zwischen östlichen und westlichen Bundesländern, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 über die Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR zum Ausdruck kommt. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, umgehende und wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist als Wirtschafts- und Sozialrat Organ nach dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), der am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Mit dem In-Kraft-Treten am 03. Januar 1976 (vgl. Bekanntmachung vom 09. März 1976, BGBl II 1976, 428) ist die Bundesrepublik Deutschland, die diesem am 09. Oktober 1968 unterzeichneten Pakt mit Gesetz vom 23. November 1973 zugestimmt (BGBl II 1973, 1569) hat, völkerrechtlich an diesen Pakt gebunden. Nach Art. 2 Abs. 1 IPwskR verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Art. 2 Abs. 2 IPwskR, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.

Nach Art. 9 IPwskR erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.

Nach Art. 16 Abs. 1 IPwskR verpflichten sich die Vertragsstaaten, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden. Nach Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a IPwskR werden alle Berichte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.

Dieser Pakt ist zwar wegen seiner Transformierung durch Bundesgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG Teil des bundesdeutschen Rechts. Unmittelbare Anwendung als Rechtsnorm finden die Regelungen dieses Paktes jedoch nur insoweit, als sie dem Gebot einer hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit genügen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Oktober 2007 – 15 A 1596/07, abgedruckt in DVBl 2007, 1442). Es handelt sich bei diesem Pakt nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf völkervertragliche Regelungen (BVerfGE 117, 141, 148/149, 150; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2010, Art. 25, Rdnrn. 1-3, zu Einzelfällen Rdnrn. 101-170; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand Februar 2003, Art. 25, Rdnrn. 19 und 20 unter Hinweis auf die Sonderregelung des Art. 59 Abs. 2 GG). Als einfaches Bundesgesetz besteht dieser Pakt mithin gleichrangig im Verhältnis zum AAÜG. Ungeachtet dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, weswegen mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 in diskriminierender Weise gegen Art. 9 und Art. 2 Abs. 2 IPwskR verstoßen worden sein könnte, denn in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fehlen dazu jegliche nachprüfbaren Ausführungen. Schließlich bietet der IPwskR an keiner Stelle auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Senat an die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden sein könnte.

Für das weitere Begehren nach einer Entschädigungszahlung fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, an einer Rechtsgrundlage.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved