L 3 R 8/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 317/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 8/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Regelaltersrente im Streit.

Der am XXXXX 1940 geborene Kläger, p. Staatsangehöriger, der sowohl in seinem Heimatland als auch in Deutschland (insoweit seit 28. Mai 1973) Beitragszeiten zur Rentenversicherung erworben hat, stellte am 17. August 2000 Antrag auf Versichertenrente. Wegen seiner Beschäftigungszeiten in Deutschland verwies er auf seinen Versicherungsverlauf. Wegen ausländischer Versicherungszeiten gab er an, dass er im Zeitraum von 1955 bis 1973 auch Beitragszeiten in P. zurückgelegt habe, genauere Angaben aber nicht machen könne. Er wies auf beigefügte Unterlagen in der Gestalt von Mitgliedsausweisen zweier Pensionskassen in P. hin. Im Beschäftigungsfragebogen gab er mehrere abhängige Beschäftigungen in P., eine selbständige Tätigkeit mit fraglichem Beginn und Beendigung zum 27. Mai 1973 sowie eine Militärdienstzeit von März/April 1961 bis Mai 1963 an. Ihm wurde daraufhin aufgrund nachgewiesener Versicherungs- und Anrechnungszeiten in Deutschland vom 28. Mai 1973 bis 30. September 2000 und mit Blick auf eine im Jahre 1971 erfolgte Rückerstattung der für die Zeiträume vom 16. Juli 1966 bis 24. Februar 1968 und vom 26. Juli 1968 bis 7. März 1969 in P. entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 30. Januar 2001 eine ausschließlich nach innerstaatlichen Vorschriften berechnete Rente als vorläufige Leistung im Sinne des Artikels 45 EWG-Verordnung Nr. 574/72 gewährt, welche unter dem Vorbehalt einer Beitragsleistung zur p. Rentenversicherung und eines Nachweises der Militärdienstzeit stand. Der Bescheid erlangte Bestandskraft, nachdem der Kläger die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2001 gerichtete Klage (S 18 RJ 1259/01) zurückgenommen hatte.

Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des p. Versicherungsträgers vom 15. November 2001 beigebracht hatte, in welcher Beitragszeiten in P. vom 1. April 1964 bis 30. Juni 1966 bestätigt wurden, stellte die Beklagte die Rente mit vorliegend angegriffenem Bescheid vom 2. Januar 2002 unter Berücksichtigung weiterer 27 Monate Versicherungszeiten neu und endgültig nach den EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 fest. Die hierfür durchgeführte Vergleichsberechnung ergab, dass die zwischenstaatliche Rente höher ausfiel, so dass diese in Höhe von monatlich 417,84 Euro gezahlt wurde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die innerstaatliche Berechnung entspreche nicht Artikel 46 Abs. 1 der EWG-Verordnung 1408/71. Nach dieser Vorschrift sei die innerstaatliche Berechnung allein nach deutschen Vorschriften, d.h. ohne Berücksichtigung der p. Zeiten vorzunehmen. Dies wirke sich massiv auf die Berechnung aus. Auch dürfe der Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2000 nicht in die Berechnung einbezogen werden, weil es sich um einen Zeitraum der Arbeitslosigkeit gehandelt habe. Bei richtiger Berechnung würde ihm eine monatliche Rente von 1.400,00 DM zustehen.

Das Sozialgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens fristgerecht und unter Vertiefung des Widerspruchsvorbringens erhobene Klage durch Urteil vom 29. Januar 2004 abgewiesen. Wohn- und Beschäftigungszeiten in P. seien zu Recht berücksichtigt worden; die Beklagte habe zutreffend in korrekter Anwendung des § 72 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) – als Beginn des belegungsfähigen Zeitraums den Zeitpunkt der Vollendung des 17. Lebensjahres durch den Kläger, nämlich den 11. September 1957 angesetzt. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, warum in die Berechnung der innerstaatlichen Rente der Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2000 nicht hätte einfließen sollen, denn für den Kläger seien in diesem Zeitraum Beiträge nach dem Arbeitsförderungsgesetz entrichtet worden, die zu Recht berücksichtigt worden seien. Hiervon ausgehend seien auch die Berechnungen des Klägers unzutreffend, soweit sie überhaupt nachvollziehbar seien.

Gegen die ihm am 21. Februar 2004 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 8. März 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, die Rente sei nicht zutreffend nach der EWG-Verordnung 1408/71 berechnet worden. Obwohl auch in P. Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, seien diese bei der Berechnung der innerstaatlichen Rente außer Acht zu lassen und die Rente sei allein aufgrund deutscher Zeiten zu berechnen. Dies habe jetzt das Gericht nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nachzuholen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 hat der erste Senat des Berufungsgerichts den auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt. Die Beklagte habe die Vergleichsberechnung zutreffend durchgeführt. Der Kläger begehre zu Unrecht eine höhere Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bei der Berechnung der innerstaatlichen Rente. Gemäß § 71 Abs. 1 SGB VI erhielten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergebe. Dabei sei nicht – wie vom Kläger angenommen – ein Durchschnitt all seiner vollwertigen Beiträge zu bilden. Vielmehr seien die Entgeltpunkte der vollwertigen Beiträge zu verteilen auf die Zeit aller belegungsfähigen Monate. Dies seien nach § 72 Abs. 2 und 3 SGB VI die Monate von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Rentenbeginn. Dies habe die Beklagte beachtet und hiervon ausgehend die Vergleichsberechnung zutreffend vorgenommen. Die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit seit dem Januar 1998 seien echte Pflichtbeitragszeiten.

Daraufhin hat der Kläger erneut um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und darauf hingewiesen, dass er mehr als 40 Monate in P. Wehrdienst geleistet habe. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Auch seien die Beiträge zu anderen Versicherungsträgern noch nicht erkannt und berechnet worden.

Durch Urteil vom 21. September 2005 hat der erste Senat des Berufungsgerichts die Berufung zurückgewiesen und hierbei im Wesentlichen die Begründung seines Beschlusses vom 25. Juli 2005 wiederholt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (B 13 R 233/06 B) diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen. Das Gericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sich zu der Behauptung, der Kläger habe weitere Beitragszeiten in P. zurückgelegt, nicht geäußert habe. Eine weitere Verletzung dieses Anspruchs sei darin zu erblicken, dass das Gericht über den erneuten Prozesskostenhilfeantrag nicht entschieden habe, obwohl dieser neuen Sachvortrag enthalte. Wegen der Berücksichtigung portugiesischer Zeiten bei der rein innerstaatlichen Berechnung der Rente sei auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 2004 – L 6 RJ 15/03 – zu verweisen.

Der Kläger hat das Berufungsverfahren mit dem Begehren fortgesetzt, ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten in P. zu gewähren.

Das Berufungsgericht hat weitere Ermittlungen zu p. Versicherungszeiten angestellt. Mit Bescheinigung E 205 PT vom 10. Februar 2010 sind vom p. Rentenversicherungsträger neben den bereits bestätigten 27 Monaten Beitragszeiten weitere 27 Monate Wehrdienst sowie eine Ergänzungszeit von 20 Monaten bestätigt worden. Daraufhin hat die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 1. April 2010 unter Einbezug dieser Zeiten neu festgestellt. Der Kläger wendet hiergegen ein, die Berechnung sei noch immer nicht richtig. Er lässt insoweit vortragen, es sei zwar richtig, dass für die rein innerstaatliche Berechnung auf den Zeitraum vom 28. Mai 1973 bis zum 30. September 2000 abzustellen sei, allerdings habe er Zweifel daran, ob die beitragsgeminderten Zeiten, die als Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit ausgewiesen wurden, mit 75 korrekt ermittelt worden seien. Er halte diese Summe für zu hoch, da so viele Ausfallzeiten wegen Krankheit nicht vorliegen könnten. Beanstandet werde weiterhin die Grundbewertung mit 517 Monaten, da er der Meinung sei, dass der belegungsfähige Zeitraum nur die Versicherungszeiten in Deutschland erfasse, wodurch sich ein Zeitraum von nur 329 Monaten (vom 28. Mai 1973 bis zum 30. September 2000) ergebe. Auch seien im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung die aus P. ermittelten Daten nicht richtig umgesetzt worden. Neben der mit 27 Monaten gleichgestellten Zeit seien auch noch die dort angegebenen zwei Jahre und sechs Monate als gleichgestellte Zeit in Anrechnung zu bringen, so dass sich unter Hinzurechnung von 96 Monaten insgesamt 123 Monate mitgliedschaftlich gleichgestellter Zeit ergäben. Auch beanstande er den Ansatz von 144 Monaten als beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten seien. Hier ergäben sich nach seinen – des Klägers – Berechnungen nur 257 Monate anstatt der im Bescheid angegebenen 369 Monate, so dass ein Durchschnittswert von 0,0645 für die Grundbewertung herauskommen müsste. Hieraus lasse sich ein Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung von 0,0745 errechnen, welches der zur Berechnung maßgebliche Durchschnittswert sei. Er bezweifele auch, dass der Gesamtleistungswert bei der Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten in seinem Fall nur in Höhe von 80 % zu berücksichtigen sei. Ebenso werde der Ansatz von 47 Monaten bei der Bewertung ausländischer gleichgestellter Zeiten beanstandet. Zutreffend müssten 183 Monate angesetzt werden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 unter Hinweis auf die im Versicherungskonto gespeicherten Daten zu den Beanstandungen des Klägers im Einzelnen Stellung genommen. Sie trägt vor, der Bescheid gehe zu Recht von einer Gesamtanzahl von 75 beitragsgeminderten Monaten aus. Es seien nämlich im Versicherungskonto des Klägers 104 Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit gespeichert. Für neun dieser gespeicherten Monate lägen zudem Pflichtbeitragszeiten vor. Hieraus ergäben sich neun beitragsgeminderte Monate. Des Weiteren gehörten gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI zu den Anrechnungszeiten auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt habe. Dies sei ausweislich des Versicherungskontos für den Zeitraum von 1. Januar 1992 bis 14. August 1997 sowie vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1997 der Fall, so dass auch diese Zeiten als Anrechnungszeiten vorzumerken seien. Aus diesem Zeitraum ergäben sich weitere 69 Monate mit beitragsgeminderten Zeiten, so dass insgesamt 75 beitragsgeminderte Monate vorlägen. Für die Grundbewertung sei der belegungsfähige Gesamtzeitraum bei der innerstaatlichen Berechnung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ermittelt worden. Insoweit seinen 517 Kalendermonate zugrunde zu legen. Gemäß § 72 Abs. 3 SGB VI seien Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten seien und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten seien, nicht belegungsfähig. Hieraus folgten 101 nicht belegungsfähige Kalendermonate. Ein Hinweis darauf, dass entsprechend der Behauptung des Klägers bei der Ermittlung des belegungsfähigen Zeitraums lediglich die Versicherungszeiten in Deutschland zu berücksichtigen wären, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die durch den p. Träger gemeldeten Zeiten seien zutreffend umgesetzt worden. Grundsätzlich erfasse das p. System gleichermaßen Selbständige und abhängig Beschäftigte; im p. Versicherungsverlauf, dem Vordruck E 205 PT, würden deshalb alle Zeiten berücksichtigt. Das p. Recht kenne zudem Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten, so dass eine entsprechende Unterscheidung im p. Versicherungsverlauf vorgenommen werde. Die Zeit des Wehrdienstes sei eine gleichgestellte Zeit. Sie werde grundsätzlich sowohl für die Anspruchsprüfung als auch für die Rentenberechnung berücksichtigt, wenn in den letzten drei Monaten vor der Einberufung Beitragszeiten oder gleichstellte Zeiten vorhanden seien. Deshalb weise der p. Rentenversicherungsträger im Vordruck E 205 PT darauf hin, ob Wehrdienstzeiten für die Anspruchsbegründung und Rentenberechnung oder ausschließlich für die Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei mitgeteilt worden, dass für die Erlangung des Anspruch 27 Monate und für die Errechnung der Leistung sechs Jahre zu berücksichtigen seien. Für die Dauer der Ergänzungszeiträume seien für die Erlangung des Anspruchs 20 Monate, für die Errechnung der Leistungen hingegen zwei Jahre zu berücksichtigen. Hieraus folge, dass für die Anerkennung der ausländischen Versicherungszeiten nur die für die Erlangung des Anspruchs zu berücksichtigenden Zeiten angerechnet werden könnten. Die nach p. Rechtsvorschriften für die Errechnung der Leistung maßgebenden Zeiten seien im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beanstandung von 144 Monaten als beitragsfreie Zeiten im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung gälten dieselben Überlegungen, wie sie zum Umfang des belegungsfähigen Zeitraums angestellt worden seien. Der Pauschalwert von 80 % folge aus § 263 Abs. 2a SGB VI. Soweit beanstandet werde, dass im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung nur 47 Monate bei der Bewertung ausländischer gleichgestellter Zeiten angesetzt würden, werde auf die p. Rechtsvorschriften verwiesen. Danach seien für die Erlangung des Anspruchs 27 Monate und für die Dauer des Ergänzungszeitraums zusätzlich 20 weitere Monate für die Erlangung des Anspruchs zu berücksichtigen, was insgesamt 47 Monate ausmache.

Daraufhin hat sich der Kläger nicht mehr geäußert, hält aber an seinem Begehren fest. Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2002 und in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 1. April 2010 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten in P. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Nachdem die Beklagte mit dem Neufeststellungsbescheid vom 1. April 2010, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, die aus P. bestätigten Zeiten in die Berechnung der Rente einbezogen hat, kann die Berufung keinen Erfolg mehr haben. Dem Kläger steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine höhere Rente als die jetzt zuerkannte auch unter Berücksichtigung der (weiteren) p. Zeiten nicht zu.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger weitere Beitragszeiten in P. zurückgelegt haben könnte. Die Militärdienstzeiten entsprechen den Angaben des Klägers im Beschäftigungsfragebogen. Danach gibt es keinen Anhalt dafür, dass diese Zeit länger war, als vom p. Träger bescheinigt. Anhaltspunkte gibt es auch nicht dafür, dass weitere Beschäftigungszeiten als diejenigen, die bescheinigt wurden, in P. zurückgelegt wurden. Auch insoweit ergibt sich aus dem Beschäftigungsbogen nichts anderes. Hier werden keinerlei konkrete Angaben zu weiteren abhängigen Beschäftigungen im Zeitraum nach Ableistung des Wehrdienstes gemacht. Vielmehr verweist der Kläger dort für diesen Zeitraum auf selbständige Tätigkeit, deren Beginn er aber selbst nicht benennen kann, was er durch ein "?" anzeigt. Hätte er insoweit freiwillige Beiträge gezahlt, dann wären diese allerdings vom p. Träger bescheinigt worden. Dies ist aber nicht der Fall. Hinsichtlich der übrigen in P. zurückgelegten Zeiten hat es eine Beitragserstattung gegeben. Bei dieser Sachlage gibt es auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen im Rahmen von § 106 SGG.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Rente ausgehend von den zugrunde zu legenden Zeiten unzutreffend berechnet hätte. Dies gilt für den eigentlichen Rechenvorgang in gleicher Weise wie für die Grundannahme, dass bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der Grundbewertung der belegungsfähige Gesamtzeitraum auch unter Berücksichtigung von Zeiten zu bestimmen ist, die in P. zurückgelegt wurden. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 2 SGB VI, wonach der belegungsfähige Gesamtzeitraum die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente umfasst, und zwar gleichviel, wo diese zurückgelegt wurde. Dem steht auch Art. 46 Abs. 1 der EWG-Verordnung 1408/71 nicht entgegen. Denn nach dieser Vorschrift soll jeder Träger die Rente zunächst unter Zugrundelegung ausschließlich der für ihn geltenden Vorschriften, d.h. ausschließlich nach deutschem Recht berechnen. Damit steht dem Begehren des Klägers, im Rahmen der rein deutschen Berechnung jegliche p. Zeit bei der Berechnung außer Acht zu lassen, schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Insoweit sind die in P. zurückgelegten Zeiten bei der Vornahme der Berechnung auch keine "fremden" Zeiten. Es handelt sich vielmehr um einen Zeitraum, der nach deutschem Recht für die Berechnung zugrunde zu legen ist. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die innerstaatliche Rente nach deutschen Vorschriften zutreffend berechnet. Dem steht auch Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 8. September 2004 (L 6 RJ 15/03, juris) ausgeführt hat, stellt die Einbeziehung von Zeiten, die in P. zurückgelegt wurden, im Rahmen der Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums keine Kürzungsklausel im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der EWG-Verordnung 1408/71 dar (a.a.O. Rn. 29). Es bedarf überdies mit Blick auf die durch Art. 42 des EU-Vertrages angestrebte Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer keiner anderen Auslegung der Vorschrift, weil diesem Ziel bereits durch die in Art. 46 der EWG-Verordnung 1408/71 ebenfalls vorgeschriebene zwischenstaatliche Berechnung ausreichend Rechnung getragen wird (a.a.O. Rn. 35). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat.

Auch die zwischenstaatliche Berechnung hat die Beklagte zutreffend durchgeführt. Hier wird vom Kläger auch nicht gerügt, dass p. Zeiten in die Berechnung einfließen. Werden sie aber – wie notwendigerweise geschehen – einbezogen, dann ergibt sich eine größere Anzahl, nämlich 144, nicht belegungsfähiger Monate, als bei der rein deutschen Berechnung. Dies beruht auf § 72 Abs. 3 SGB VI, wonach auch mitgliedschaftlich gleichgestellte Zeiten, das sind die Zeiten des Wehrdienstes einschließlich der Ergänzungszeit mit 47 Monaten, nicht belegungsfähig sind. Danach ergeben sich 97 Monate nach rein deutscher Berechnung plus 47 Monate nach zwischenstaatlicher Berechnung, zusammen 144 Monate. Hinzugerechnet wird jeweils die nach § 263 Abs. 2a SGB VI errechnete Pauschalzeit in Höhe jeweils von 4 Monaten, so dass sich 101 Monate (rein deutsch) und 148 Monate (zwischenstaatlich) ergeben. All dies hat die Beklagte zutreffend umgesetzt.

Soweit der Kläger die Zahl von 75 beitragsgeminderten Monaten (vgl. § 54 Abs. 3 SGB VI) im Rahmen der Vergleichsbewertung beanstandet, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Ausweislich des Versicherungsverlaufs liegen 6 Monate (nicht 9, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2010 schreibt), nämlich April 1983, Juli 1987 und Oktober 1987 bis Januar 1988, mit Zeiten vor, die sowohl mit einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit als auch mit Pflichtbeiträgen belegt und somit nach § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten rechnen. Hierzu kommen gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI weitere 69 Monate Anrechnungszeiten mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 14. August 1997 sowie vom 1. bis 31. Dezember 1997.

Zutreffend hat die Beklage auch die Daten des p. Versicherungsverlaufs umgesetzt. Der Kläger hat namentlich keinen Anspruch darauf, dass die nach p. Rechtsvorschriften für die Errechnung der Leistung maßgebenden Zeiten im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung zusätzlich zur gemeldeten Wehrdienstzeit anspruchserhöhend berücksichtigt werden, weil nur erstere in Gestalt der Wehrdienstzeit von 27 Monaten und der Ergänzungszeit von 20 Monaten bei der Erlangung des Anspruchs berücksichtigt werden und demgemäß als anerkannte ausländische Versicherungszeit in die zwischenstaatliche Berechnung einfließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der Senat hält es für angemessen, dass der Kläger von jeglicher Kostenbelastung freigehalten wird. Denn seiner Berufung war nur deshalb kein Erfolg (mehr) beschieden, weil die Beklagte erst mit dem Neufeststellungsbescheid vom 1. April 2010 die Rente zutreffend berechnet hat.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können Beteiligte, die nicht schon durch Bevollmächtigte der unter 1. oder 2. der Rechtsmittelbelehrung genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten sind, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes beantragen.

Der Antrag kann von den Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingehen.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin oder ein bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und machen sie von ihrem Recht, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf Antrag die beizuordnende Rechtsanwältin oder der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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