Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AL 701/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 21/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ab dem 15. Juni 2005 aufheben durfte, weil der Kläger an diesem Tag erklärt habe, sich der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stellen.
Der am ... 1956 geborene und verheiratete Kläger war bis zum 30. November 2004 bei der Fa. Bombardier in H. als Schlosser angestellt. Vom 25. April 2003 bis zum 30. November 2004 war der Kläger arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15. Februar 2004 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. Dezember 2004 erhielt er Krankengeld.
Bei seiner Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit Halle am 8. Dezember 2004 wies der Kläger auf ein laufendes Verfahren wegen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hin. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin K. der Beklagten vom 14. Dezember 2004 erläuterte sie dem Kläger die Verfahrensweise bei einer möglichen Ablehnung der Rente u.a. im Hinblick auf die Verfügbarkeit.
Die Beklagte gewährte dem Kläger (Steuerklasse IV, Anspruch auf Kindergeld) Alg ab dem 23. Dezember 2004 für 660 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 487,92 Euro und einem wöchentlichen Leistungssatz von 185,36 Euro (Leistungsgruppe A/0).
Der Kläger reichte regelmäßig Bescheinigungen seiner behandelnden Ärztin DM R. ein, wonach er ab dem 4. Januar 2004 durchgängig bis zum 18. Oktober 2006 arbeitsunfähig war.
Ab dem 3. Februar 2005 bis zum 24. Februar 2005 nahm der Kläger an einer Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teil. Er sprach am 3. März 2005 bei der Beklagten vor und übergab eine ärztliche Bescheinigung, worin DM R. unter dem 1. März 2005 erklärte, dem Kläger entgegen dem Entlassungsbericht weiter Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben, da sich der Gesundheitszustand des Klägers keineswegs gebessert habe.
Mit Bescheid vom 5. April 2005 gewährte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2005.
Die Mitarbeiterin der Beklagten K. besprach mit dem Kläger am 15. Juni 2005 ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Halle vom 31. Mai 2005. Darin kam Dr. med. P. unter Beiziehung des Gutachtenhefts der LVA mit einem internistischen Rentengutachten vom 28. Oktober 2004 und dem Reha-Entlassungsbericht vom 4. März 2005 zu dem Schluss, der Kläger sei vollschichtig bei überwiegend leichter und zeitweilig schwerer Arbeit leistungsfähig. Die Mitarbeiterin fertigte über das Gespräch vom 15. Juni 2005 einen Vermerk, wonach sich der Kläger nicht entsprechend zur Verfügung gestellt habe. Wegen des genauen Wortlauts dieses und auch der folgenden der Vermerke über die Gespräche mit dem Kläger wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ausdrucke verwiesen.
In einem Nachtrag zum Vermerk vom 15. Juni 2005 schrieb die Mitarbeiterin K., dass der Kläger weiter gesundheitliche Einschränkungen als Hindernis für eine Vermittlung geltend gemacht und auf der Gewährung von Leistungen bestanden habe.
Über das mit dem Kläger geführte Gespräch vom 23. Juni 2005 vermerkte die Mitarbeiterin K., dass im Beisein der Ehefrau des Klägers erneut die Verfügbarkeit des Klägers und die Gutachten besprochen wurden. Der Kläger sei bei seiner Meinung, geblieben, dass er dem AM nicht zur Verfügung stehen könne. Weiterhin sei auf der Ausstellung eines Aufhebungsbescheides bestanden worden.
Die LVA gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. März 2005 in Höhe von monatlich 436,75 Euro und sodann mit dem Bescheid vom 6. September 2005 ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe von 395,92 Euro. Im Ergebnis eines Rechtsstreits gewährte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger ab dem 1. Dezember 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31. August 2009 in Höhe von 790,26 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab dem 15. Juni 2005 auf: Der Kläger stehe nach seiner Erklärung vom 15. Juni 2005 ihrer Vermittlung in den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Daher bestehe ab dann kein Leistungsanspruch.
Der Kläger erhob hiergegen am 5. Juli 2005 Widerspruch: Er habe Anspruch auf Alg nach den Regelungen der Nahtlosigkeitsgewährung (§ 125 SGB III) auch dann, wenn er erkrankt und arbeitsunfähig bzw. nicht mehr erwerbsfähig sei. Er verweigere nicht die Vermittlung auf den Arbeitsmarkt, sondern sei weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. Selbstverständlich werde er sich nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des verbliebenen Restleistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 zurück: Der Kläger habe sich trotz Eröffnung des Ergebnisses der ärztlichen Begutachtung der Vermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Er sei über die Rechtsfolgen belehrt und auf die Konsequenzen für das Alg hingewiesen worden. Damit hätte er auch erkennen können, dass sein Leistungsanspruch wegfallen würde. Einen Anspruch auf Gewährung von Alg nach den Regeln der Nahtlosigkeitsgewährung habe der Kläger nicht, weil er am 24. Februar 2004 als arbeitsfähig aus einer Kur entlassen worden sei.
Am 27. September 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 aufgehoben: Die Bewilligung des Alg sei nicht aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, d.h. fehlender Verfügbarkeit, aufzuheben gewesen. Der Kläger sei weiterhin subjektiv verfügbar gewesen. Trotz der Erklärung des Klägers am 15. Juni 2005, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, habe die Arbeitsbereitschaft des Klägers bestanden. Der Kläger sei nicht von der Beklagten beraten worden, welche Folgen ein Vermittlungswunsch durch die Beklagte auf die Rentenansprüche gehabt hätte. Der Kläger hätte, was sich den Beratungsvermerken nicht entnehmen lasse, darauf hingewiesen werden müssen, dass sein Rentenanspruch nicht gefährdet gewesen sei. Dass der Kläger durch eine Rentenberatung vertreten worden sei, entbinde die Beklagte nicht von dieser Beratung. Von einem Wegfall der Verfügbarkeit könne erst dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitslose trotz einer umfassenden Beratung über die Folgen seines Handelns weigere, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen.
Am 8. Februar 2007 hat die Beklagte gegen das am 15. Januar 2007 zugestellte Urteil Berufung erhoben: Der Kläger habe Alg nicht nach § 125 SGB III erhalten, weil sie und der Rentenversicherungsträger (RVT) von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgingen. Der RVT habe dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Der Kläger sei am 15. Juni 2005 aufgefordert worden, sich entsprechend seines Leistungsbildes zur Verfügung zu stellen. Trotz Hinweises auf die Rechtsansicht, dass nach Feststellung der Leistungsfähigkeit keine Nahtlosigkeitsgewährung erfolge, habe sich der Kläger geweigert, der Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Auch nachdem er von einem Rentenberater im Widerspruch- und Klageverfahren vertreten worden sei, habe er darauf beharrt, nahtlos Leistungen erhalten zu müssen. Sie gehe davon aus, dass ein Beratungsfehler nicht ursächlich für die Haltung des Klägers sei. Spätestens mit Einschaltung des Rentenberaters hätten dem Kläger die Zusammenhänge zwischen dem Arbeitslosengeld und der begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung bekannt sein müssen. Wegen der Auswirkungen des Verfahrens beantrage sie die Beiladung des RVT.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des SG.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig und ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG eröffnet. In der Folge des Urteils hat die Beklagte Alg im Zeitraum vom 15. Juni 2005 bis 30. November 2006 zu zahlen, so dass sie durch das Urteil des SG mit einer Summe von mehr als 750 Euro beschwert ist.
Gegenstand der Berufung der Beklagten bzw. der Klage ist, ob die Beklagte aufgrund der Äußerungen des Klägers am 15. Juni 2005 bzw. 23. Juni 2005 mit dem Bescheid vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 zur Aufhebung des Alg ab dem 15. Juni 2005 berechtigt war.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2005 ist formell nicht zu beanstanden. Die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist am 23. Juni 2005 in dem Gespräch mit dem Kläger erfolgt.
Der Bescheid vom 23. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewilligung des Alg ab dem 15. Juni 2005 aufzuheben.
Die Aufhebung kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werden. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass der Bewilligungsentscheidung zum Alg ab dem 23. Dezember 2004 vorgelegen haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), liegt nicht vor. Der Kläger war weiterhin arbeitslos und erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen für den Bezug des Alg.
Anspruch auf Alg hat ein Arbeitnehmer nur bei Arbeitslosigkeit, § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, BGBl. I S. 2848). Der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 118 Abs. 1 SGB III voraus, das der Arbeitnehmer u.a. arbeitslos ist. Arbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer nur dann (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), wenn er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dem genügt ein Arbeitnehmer nach § 115 Abs. 5 SGB III, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Die Bereitschaft, jede versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, die der Arbeitslose ausüben kann und darf (subjektive Verfügbarkeit) ist eine innere Tatsache. In der Regel ist sie schlüssig mit der Arbeitslosmeldung bzw. ihrer Aufrechterhaltung dargelegt.
Die Notwendigkeit der subjektiven Verfügbarkeit für die Arbeitslosigkeit entfällt nicht deshalb, wenn die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 SGB III ("Nahtlosigkeitsgewährung") vorgelegen hätten. Die Vorschrift erlangt allein für die objektive Verfügbarkeit Bedeutung (vgl. BSG v. 10.05.2007 – B 7a AL 30/06 R – Juris). Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für jene erhalten, die nur allein deshalb nicht arbeitslos sind, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit kann angenommen werden, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitslosen bzw. seiner Erklärungen auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. generelle Ablehnung seiner Vermittlung geschlossen werden kann. Bei der Frage der Auslegung von Erklärungen ist nicht die Sicht des äußernden Arbeitslosen, sondern die Sicht des Empfängers, d.h. der Arbeitsagentur maßgebend (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 119 Rn. 311ff.).
Eine Erklärung lässt den Schluss auf die fehlende subjektive Verfügbarkeit allerdings nur dann zu, wenn aus ihr eindeutig zu erkennen ist, dass der Arbeitslose nicht mehr vermittelt werden will (z.B. Abmeldung in Arbeit). Liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Umstände einer Erklärung zur Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit nicht den sicheren Schluss auf den mangelnden Wunsch der Vermittlung zulassen, hat die Beklagte auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, um so den Zweifel im Erklärungswert zu klären (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 119 Rn. 326).
Der Senat ist im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Erklärung des Klägers mehrdeutig war und nicht eindeutig zu erkennen gab, dass der Kläger nicht mehr bereit war, eine Vermittlung in jede für ihn mögliche Beschäftigung anzunehmen. Vielmehr hat er sich bei seinen Äußerungen auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezogen und nicht erkannt, dass trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ein Restleistungsvermögen bestehen kann, für welches er zum Erhalt seines Anspruchs seine Arbeitsbereitschaft erklären musste.
Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen bzw. des Verhaltens des Klägers spricht gegen die subjektive Verfügbarkeit, dass die Mitarbeiterin der Beklagten K. den Kläger wohl – entsprechend den Vermerken über die Beratungsgespräche – aufgefordert hat, sich gemäß des in dem ärztlichen Gutachten vom 31. Mai 2005 von Dr. med. P. geschilderten möglichen Leistungsbildes zur Verfügung zu stellen. Sie hat den Kläger nach dem Inhalt des Vermerks auf die Rechtsfolgen, d.h. mindestens auf den ggf. entfallenden Arbeitslosengeldanspruch hingewiesen. Trotzdem hat der Kläger auf seiner Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Allerdings sind die Erklärungen des Klägers bzw. dessen Verhalten nicht eindeutig genug, um aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers auf eine entfallene Bereitschaft zu schließen, die Vermittlung der Beklagten entgegenzunehmen.
Vom Senat ist zu würdigen, dass die Vermerke den Gesprächsinhalt stark verkürzt und nicht die eigenen Worte der Zeugin K. bzw. des Klägers wiedergeben. Für einen Außenstehenden lässt sich die Gesprächsführung nicht im Detail nachvollziehen. Die Zeugin K. konnte sich bei der Befragung durch das Gericht nicht mehr detailliert an die Gespräche erinnern, sondern hat nur noch die Rollenverteilung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau so schildern können, dass die Ehefrau die dominierende Gesprächspartnerin gewesen sei. Sie hat geschildert, wie der Gesprächsverlauf abgelaufen sein müsste, ohne sich konkret erinnern zu können.
Nach Ansicht des Senats bleiben nach den Vermerken und den Aussagen der Zeugin K. berechtigte Zweifel, dass der Kläger die Vermittlung der Beklagten insgesamt ablehnen wollte. Nicht auszuschließen ist vor allem, dass der Kläger lediglich meinte, er könne wegen seiner Krankschreibung überhaupt keine Arbeit bzw. aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr in seinem alten Beruf als Schlosser arbeiten.
Zum einem ist es einem mit den rechtlichen Details nicht vertrauten Laien schwer zu vermitteln, dass er trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit weiter objektiv vermittelbar sein soll und sich in diesem Umfang zur Verfügung zu stellen habe. Die von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich aber lediglich auf den vor der Krankheit ausgeübten Beruf, nicht auf sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V –). Der Senat muss annehmen, dass die Zeugin K. dem Kläger diesen Zusammenhang nicht vermittelt hat. Denn die Zeugin bekundete, Personen nach dem Entfall der Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsgewährung bei möglichem Rentenanspruch üblicherweise gesagt zu haben, dass sie nach einem positiven Gutachten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen "durften", um ihren Anspruch nicht zu gefährden. Die Gesprächsentwicklung, wonach der Kläger nach einem Bescheid verlangte, zeigt auch, dass die Situation "eskaliert" ist und die Zeugin einen Widerspruch aufgebaut hat, der keiner hätte sein müssen. Dem Kläger wurde der Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem möglichen objektiven Restleistungsvermögen nicht erklärt. Zudem ist ihm auch der Zusammenhang mit dem bzw. die Auswirkungen auf das Rentenverfahren nach den Vermerkinhalten nicht erläutert worden.
Nach allem waren aus einer verständigen Sicht der Arbeitsagentur wegen eines offenbaren Missverständnisses Zweifel an dem Erklärungswert der Äußerungen des Klägers angezeigt, die nicht zur Aufhebung des Alg, sondern zur weiteren Aufklärung des Klägers hätten führen müssen.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Alg entfiel auch nicht aus anderen Gründen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III führt nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Ruhen des Anspruchs auf Alg. Eine solche Rente ist dem Kläger erst ab dem 1. Dezember 2006 zuerkannt worden. Ab dem 1. März 2005 wurde ihm nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.
Die Beiladung des Rentenversicherungsträgers war nicht notwendig im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG und konnte daher unterbleiben. Die Entscheidung konnte ihm gegenüber nicht nur einheitlich ergehen und er kam nicht als leistungspflichtig in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ab dem 15. Juni 2005 aufheben durfte, weil der Kläger an diesem Tag erklärt habe, sich der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stellen.
Der am ... 1956 geborene und verheiratete Kläger war bis zum 30. November 2004 bei der Fa. Bombardier in H. als Schlosser angestellt. Vom 25. April 2003 bis zum 30. November 2004 war der Kläger arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15. Februar 2004 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. Dezember 2004 erhielt er Krankengeld.
Bei seiner Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit Halle am 8. Dezember 2004 wies der Kläger auf ein laufendes Verfahren wegen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hin. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin K. der Beklagten vom 14. Dezember 2004 erläuterte sie dem Kläger die Verfahrensweise bei einer möglichen Ablehnung der Rente u.a. im Hinblick auf die Verfügbarkeit.
Die Beklagte gewährte dem Kläger (Steuerklasse IV, Anspruch auf Kindergeld) Alg ab dem 23. Dezember 2004 für 660 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 487,92 Euro und einem wöchentlichen Leistungssatz von 185,36 Euro (Leistungsgruppe A/0).
Der Kläger reichte regelmäßig Bescheinigungen seiner behandelnden Ärztin DM R. ein, wonach er ab dem 4. Januar 2004 durchgängig bis zum 18. Oktober 2006 arbeitsunfähig war.
Ab dem 3. Februar 2005 bis zum 24. Februar 2005 nahm der Kläger an einer Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teil. Er sprach am 3. März 2005 bei der Beklagten vor und übergab eine ärztliche Bescheinigung, worin DM R. unter dem 1. März 2005 erklärte, dem Kläger entgegen dem Entlassungsbericht weiter Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben, da sich der Gesundheitszustand des Klägers keineswegs gebessert habe.
Mit Bescheid vom 5. April 2005 gewährte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2005.
Die Mitarbeiterin der Beklagten K. besprach mit dem Kläger am 15. Juni 2005 ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Halle vom 31. Mai 2005. Darin kam Dr. med. P. unter Beiziehung des Gutachtenhefts der LVA mit einem internistischen Rentengutachten vom 28. Oktober 2004 und dem Reha-Entlassungsbericht vom 4. März 2005 zu dem Schluss, der Kläger sei vollschichtig bei überwiegend leichter und zeitweilig schwerer Arbeit leistungsfähig. Die Mitarbeiterin fertigte über das Gespräch vom 15. Juni 2005 einen Vermerk, wonach sich der Kläger nicht entsprechend zur Verfügung gestellt habe. Wegen des genauen Wortlauts dieses und auch der folgenden der Vermerke über die Gespräche mit dem Kläger wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ausdrucke verwiesen.
In einem Nachtrag zum Vermerk vom 15. Juni 2005 schrieb die Mitarbeiterin K., dass der Kläger weiter gesundheitliche Einschränkungen als Hindernis für eine Vermittlung geltend gemacht und auf der Gewährung von Leistungen bestanden habe.
Über das mit dem Kläger geführte Gespräch vom 23. Juni 2005 vermerkte die Mitarbeiterin K., dass im Beisein der Ehefrau des Klägers erneut die Verfügbarkeit des Klägers und die Gutachten besprochen wurden. Der Kläger sei bei seiner Meinung, geblieben, dass er dem AM nicht zur Verfügung stehen könne. Weiterhin sei auf der Ausstellung eines Aufhebungsbescheides bestanden worden.
Die LVA gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. März 2005 in Höhe von monatlich 436,75 Euro und sodann mit dem Bescheid vom 6. September 2005 ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe von 395,92 Euro. Im Ergebnis eines Rechtsstreits gewährte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger ab dem 1. Dezember 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31. August 2009 in Höhe von 790,26 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab dem 15. Juni 2005 auf: Der Kläger stehe nach seiner Erklärung vom 15. Juni 2005 ihrer Vermittlung in den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Daher bestehe ab dann kein Leistungsanspruch.
Der Kläger erhob hiergegen am 5. Juli 2005 Widerspruch: Er habe Anspruch auf Alg nach den Regelungen der Nahtlosigkeitsgewährung (§ 125 SGB III) auch dann, wenn er erkrankt und arbeitsunfähig bzw. nicht mehr erwerbsfähig sei. Er verweigere nicht die Vermittlung auf den Arbeitsmarkt, sondern sei weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. Selbstverständlich werde er sich nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des verbliebenen Restleistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 zurück: Der Kläger habe sich trotz Eröffnung des Ergebnisses der ärztlichen Begutachtung der Vermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Er sei über die Rechtsfolgen belehrt und auf die Konsequenzen für das Alg hingewiesen worden. Damit hätte er auch erkennen können, dass sein Leistungsanspruch wegfallen würde. Einen Anspruch auf Gewährung von Alg nach den Regeln der Nahtlosigkeitsgewährung habe der Kläger nicht, weil er am 24. Februar 2004 als arbeitsfähig aus einer Kur entlassen worden sei.
Am 27. September 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 aufgehoben: Die Bewilligung des Alg sei nicht aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, d.h. fehlender Verfügbarkeit, aufzuheben gewesen. Der Kläger sei weiterhin subjektiv verfügbar gewesen. Trotz der Erklärung des Klägers am 15. Juni 2005, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, habe die Arbeitsbereitschaft des Klägers bestanden. Der Kläger sei nicht von der Beklagten beraten worden, welche Folgen ein Vermittlungswunsch durch die Beklagte auf die Rentenansprüche gehabt hätte. Der Kläger hätte, was sich den Beratungsvermerken nicht entnehmen lasse, darauf hingewiesen werden müssen, dass sein Rentenanspruch nicht gefährdet gewesen sei. Dass der Kläger durch eine Rentenberatung vertreten worden sei, entbinde die Beklagte nicht von dieser Beratung. Von einem Wegfall der Verfügbarkeit könne erst dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitslose trotz einer umfassenden Beratung über die Folgen seines Handelns weigere, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen.
Am 8. Februar 2007 hat die Beklagte gegen das am 15. Januar 2007 zugestellte Urteil Berufung erhoben: Der Kläger habe Alg nicht nach § 125 SGB III erhalten, weil sie und der Rentenversicherungsträger (RVT) von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgingen. Der RVT habe dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Der Kläger sei am 15. Juni 2005 aufgefordert worden, sich entsprechend seines Leistungsbildes zur Verfügung zu stellen. Trotz Hinweises auf die Rechtsansicht, dass nach Feststellung der Leistungsfähigkeit keine Nahtlosigkeitsgewährung erfolge, habe sich der Kläger geweigert, der Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Auch nachdem er von einem Rentenberater im Widerspruch- und Klageverfahren vertreten worden sei, habe er darauf beharrt, nahtlos Leistungen erhalten zu müssen. Sie gehe davon aus, dass ein Beratungsfehler nicht ursächlich für die Haltung des Klägers sei. Spätestens mit Einschaltung des Rentenberaters hätten dem Kläger die Zusammenhänge zwischen dem Arbeitslosengeld und der begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung bekannt sein müssen. Wegen der Auswirkungen des Verfahrens beantrage sie die Beiladung des RVT.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des SG.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig und ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG eröffnet. In der Folge des Urteils hat die Beklagte Alg im Zeitraum vom 15. Juni 2005 bis 30. November 2006 zu zahlen, so dass sie durch das Urteil des SG mit einer Summe von mehr als 750 Euro beschwert ist.
Gegenstand der Berufung der Beklagten bzw. der Klage ist, ob die Beklagte aufgrund der Äußerungen des Klägers am 15. Juni 2005 bzw. 23. Juni 2005 mit dem Bescheid vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 zur Aufhebung des Alg ab dem 15. Juni 2005 berechtigt war.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2005 ist formell nicht zu beanstanden. Die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist am 23. Juni 2005 in dem Gespräch mit dem Kläger erfolgt.
Der Bescheid vom 23. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewilligung des Alg ab dem 15. Juni 2005 aufzuheben.
Die Aufhebung kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werden. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass der Bewilligungsentscheidung zum Alg ab dem 23. Dezember 2004 vorgelegen haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), liegt nicht vor. Der Kläger war weiterhin arbeitslos und erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen für den Bezug des Alg.
Anspruch auf Alg hat ein Arbeitnehmer nur bei Arbeitslosigkeit, § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, BGBl. I S. 2848). Der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 118 Abs. 1 SGB III voraus, das der Arbeitnehmer u.a. arbeitslos ist. Arbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer nur dann (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), wenn er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dem genügt ein Arbeitnehmer nach § 115 Abs. 5 SGB III, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Die Bereitschaft, jede versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, die der Arbeitslose ausüben kann und darf (subjektive Verfügbarkeit) ist eine innere Tatsache. In der Regel ist sie schlüssig mit der Arbeitslosmeldung bzw. ihrer Aufrechterhaltung dargelegt.
Die Notwendigkeit der subjektiven Verfügbarkeit für die Arbeitslosigkeit entfällt nicht deshalb, wenn die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 SGB III ("Nahtlosigkeitsgewährung") vorgelegen hätten. Die Vorschrift erlangt allein für die objektive Verfügbarkeit Bedeutung (vgl. BSG v. 10.05.2007 – B 7a AL 30/06 R – Juris). Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für jene erhalten, die nur allein deshalb nicht arbeitslos sind, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit kann angenommen werden, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitslosen bzw. seiner Erklärungen auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. generelle Ablehnung seiner Vermittlung geschlossen werden kann. Bei der Frage der Auslegung von Erklärungen ist nicht die Sicht des äußernden Arbeitslosen, sondern die Sicht des Empfängers, d.h. der Arbeitsagentur maßgebend (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 119 Rn. 311ff.).
Eine Erklärung lässt den Schluss auf die fehlende subjektive Verfügbarkeit allerdings nur dann zu, wenn aus ihr eindeutig zu erkennen ist, dass der Arbeitslose nicht mehr vermittelt werden will (z.B. Abmeldung in Arbeit). Liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Umstände einer Erklärung zur Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit nicht den sicheren Schluss auf den mangelnden Wunsch der Vermittlung zulassen, hat die Beklagte auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, um so den Zweifel im Erklärungswert zu klären (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 119 Rn. 326).
Der Senat ist im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Erklärung des Klägers mehrdeutig war und nicht eindeutig zu erkennen gab, dass der Kläger nicht mehr bereit war, eine Vermittlung in jede für ihn mögliche Beschäftigung anzunehmen. Vielmehr hat er sich bei seinen Äußerungen auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezogen und nicht erkannt, dass trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ein Restleistungsvermögen bestehen kann, für welches er zum Erhalt seines Anspruchs seine Arbeitsbereitschaft erklären musste.
Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen bzw. des Verhaltens des Klägers spricht gegen die subjektive Verfügbarkeit, dass die Mitarbeiterin der Beklagten K. den Kläger wohl – entsprechend den Vermerken über die Beratungsgespräche – aufgefordert hat, sich gemäß des in dem ärztlichen Gutachten vom 31. Mai 2005 von Dr. med. P. geschilderten möglichen Leistungsbildes zur Verfügung zu stellen. Sie hat den Kläger nach dem Inhalt des Vermerks auf die Rechtsfolgen, d.h. mindestens auf den ggf. entfallenden Arbeitslosengeldanspruch hingewiesen. Trotzdem hat der Kläger auf seiner Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Allerdings sind die Erklärungen des Klägers bzw. dessen Verhalten nicht eindeutig genug, um aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers auf eine entfallene Bereitschaft zu schließen, die Vermittlung der Beklagten entgegenzunehmen.
Vom Senat ist zu würdigen, dass die Vermerke den Gesprächsinhalt stark verkürzt und nicht die eigenen Worte der Zeugin K. bzw. des Klägers wiedergeben. Für einen Außenstehenden lässt sich die Gesprächsführung nicht im Detail nachvollziehen. Die Zeugin K. konnte sich bei der Befragung durch das Gericht nicht mehr detailliert an die Gespräche erinnern, sondern hat nur noch die Rollenverteilung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau so schildern können, dass die Ehefrau die dominierende Gesprächspartnerin gewesen sei. Sie hat geschildert, wie der Gesprächsverlauf abgelaufen sein müsste, ohne sich konkret erinnern zu können.
Nach Ansicht des Senats bleiben nach den Vermerken und den Aussagen der Zeugin K. berechtigte Zweifel, dass der Kläger die Vermittlung der Beklagten insgesamt ablehnen wollte. Nicht auszuschließen ist vor allem, dass der Kläger lediglich meinte, er könne wegen seiner Krankschreibung überhaupt keine Arbeit bzw. aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr in seinem alten Beruf als Schlosser arbeiten.
Zum einem ist es einem mit den rechtlichen Details nicht vertrauten Laien schwer zu vermitteln, dass er trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit weiter objektiv vermittelbar sein soll und sich in diesem Umfang zur Verfügung zu stellen habe. Die von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich aber lediglich auf den vor der Krankheit ausgeübten Beruf, nicht auf sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V –). Der Senat muss annehmen, dass die Zeugin K. dem Kläger diesen Zusammenhang nicht vermittelt hat. Denn die Zeugin bekundete, Personen nach dem Entfall der Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsgewährung bei möglichem Rentenanspruch üblicherweise gesagt zu haben, dass sie nach einem positiven Gutachten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen "durften", um ihren Anspruch nicht zu gefährden. Die Gesprächsentwicklung, wonach der Kläger nach einem Bescheid verlangte, zeigt auch, dass die Situation "eskaliert" ist und die Zeugin einen Widerspruch aufgebaut hat, der keiner hätte sein müssen. Dem Kläger wurde der Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem möglichen objektiven Restleistungsvermögen nicht erklärt. Zudem ist ihm auch der Zusammenhang mit dem bzw. die Auswirkungen auf das Rentenverfahren nach den Vermerkinhalten nicht erläutert worden.
Nach allem waren aus einer verständigen Sicht der Arbeitsagentur wegen eines offenbaren Missverständnisses Zweifel an dem Erklärungswert der Äußerungen des Klägers angezeigt, die nicht zur Aufhebung des Alg, sondern zur weiteren Aufklärung des Klägers hätten führen müssen.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Alg entfiel auch nicht aus anderen Gründen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III führt nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Ruhen des Anspruchs auf Alg. Eine solche Rente ist dem Kläger erst ab dem 1. Dezember 2006 zuerkannt worden. Ab dem 1. März 2005 wurde ihm nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.
Die Beiladung des Rentenversicherungsträgers war nicht notwendig im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG und konnte daher unterbleiben. Die Entscheidung konnte ihm gegenüber nicht nur einheitlich ergehen und er kam nicht als leistungspflichtig in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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