Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 P 28/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 41/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Zur Festsetzung der Kosten des Verfahrens sowie des Streitwerts bei Kündigung des Versorgungsvertrages.
Zur Festsetzung der Kosten des Verfahrens sowie des Streitwerts bei Kündigung des Versorgungsvertrages.
I. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
II. Der Streitwert wird auf 300.452.- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bf.) hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt festzustellen, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden: Bg.) keinerlei Wirkungen aus der Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 72 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) aus dem Bescheid vom 2. September 2008 bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens herleiten können. Mit Beschluss vom 31. März 2010 hatte das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, der Bf. die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten im Rahmen eines gerichtsinternen Mediationsverfahren eine Einigung herbeigeführt und neben dem Beschwerdeverfahren auch das beim Sozialgericht Landshut anhängige Hauptsacheverfahren (Az.: S 6 P 85/08) für erledigt erklärt. Ferner haben sie vereinbart, dass die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Eine Vereinbarung über die gerichtlichen Kosten wurde nicht getroffen.
II.
Gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Festsetzung des Streitwertes sowie über die Kosten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197 a SGG findet hier Anwendung, weil die Bf. nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolge von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Die Bf. ist als Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes im Rahmen einer Streitigkeit aus der Kündigung des Versorgungsvertrages nach §§ 72, 74 SGB XI nicht diesem Personenkreis zuzuordnen.
Die im Mediationsverfahren von den Beteiligten getroffene Regelung, dass die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden, kann auch für die gerichtlichen Kosten übernommen werden mit der Folge, dass die Beteiligten jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens tragen.
Der Streitwert ist auf 300.452.- EUR festzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung (§ 52 Abs. 1 S. 1 GKG). Grundsätzlich ist der Streitwert in dem Verfahren, das die Kündigung des Versorgungsvertrages betrifft, nicht gemäß § 52 Abs. 2 GKG nach dem pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000.- EUR, sondern nach dem dreifachen Jahresumsatz festzusetzen (BSGE 101, 6 ff). Im Rahmen der Amtsermittlung wurde ein Umsatz der Bf. im Jahre 2008 von 200.301,37 EUR bekannt, der mangels anderer Anhaltspunkte zugrunde zu legen war. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens, so dass die Hälfte des dreifachen Betrages anzusetzen war.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 177 SGG; 68 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
II. Der Streitwert wird auf 300.452.- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bf.) hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt festzustellen, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden: Bg.) keinerlei Wirkungen aus der Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 72 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) aus dem Bescheid vom 2. September 2008 bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens herleiten können. Mit Beschluss vom 31. März 2010 hatte das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, der Bf. die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten im Rahmen eines gerichtsinternen Mediationsverfahren eine Einigung herbeigeführt und neben dem Beschwerdeverfahren auch das beim Sozialgericht Landshut anhängige Hauptsacheverfahren (Az.: S 6 P 85/08) für erledigt erklärt. Ferner haben sie vereinbart, dass die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Eine Vereinbarung über die gerichtlichen Kosten wurde nicht getroffen.
II.
Gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Festsetzung des Streitwertes sowie über die Kosten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197 a SGG findet hier Anwendung, weil die Bf. nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolge von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Die Bf. ist als Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes im Rahmen einer Streitigkeit aus der Kündigung des Versorgungsvertrages nach §§ 72, 74 SGB XI nicht diesem Personenkreis zuzuordnen.
Die im Mediationsverfahren von den Beteiligten getroffene Regelung, dass die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden, kann auch für die gerichtlichen Kosten übernommen werden mit der Folge, dass die Beteiligten jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens tragen.
Der Streitwert ist auf 300.452.- EUR festzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung (§ 52 Abs. 1 S. 1 GKG). Grundsätzlich ist der Streitwert in dem Verfahren, das die Kündigung des Versorgungsvertrages betrifft, nicht gemäß § 52 Abs. 2 GKG nach dem pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000.- EUR, sondern nach dem dreifachen Jahresumsatz festzusetzen (BSGE 101, 6 ff). Im Rahmen der Amtsermittlung wurde ein Umsatz der Bf. im Jahre 2008 von 200.301,37 EUR bekannt, der mangels anderer Anhaltspunkte zugrunde zu legen war. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens, so dass die Hälfte des dreifachen Betrages anzusetzen war.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 177 SGG; 68 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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