Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 111/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 16/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berufungseinlegung durch ein E - Mail
Berufungseinlegung durch nicht unterschriebenes Telefax ohne Absendervermerk
1. Für die Wirksamkeit einer Berufungseinlegung müssen zur Sicherung der Authentizitätsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein. Diese werden durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Eine per E-Mail eingelegte Berufung kann dann die Schriftform wahren, wenn die nach § 65a Abs. 1 S. 1 SGG verlangten landesrechtlichen Vorgaben existieren und mittels digitaler Signatur erfüllt sind.
2. Für Bayern bestehen keine landesrechtlichen Regelungen. Deshalb kann eine Berufung zum LSG nicht wirksam mittels E-Mail eingelegt werden.
3. Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift bei einer Berufungseinlegung durch Telefax kommt nur dann in Betracht, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und fest steht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: B 5 RJ 10/01 R, RdNr. 15 zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen können durch ein nicht unterschriebenes Telefax ohne Absendervermerk nicht erfüllt werden.
Berufungseinlegung durch nicht unterschriebenes Telefax ohne Absendervermerk
1. Für die Wirksamkeit einer Berufungseinlegung müssen zur Sicherung der Authentizitätsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein. Diese werden durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Eine per E-Mail eingelegte Berufung kann dann die Schriftform wahren, wenn die nach § 65a Abs. 1 S. 1 SGG verlangten landesrechtlichen Vorgaben existieren und mittels digitaler Signatur erfüllt sind.
2. Für Bayern bestehen keine landesrechtlichen Regelungen. Deshalb kann eine Berufung zum LSG nicht wirksam mittels E-Mail eingelegt werden.
3. Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift bei einer Berufungseinlegung durch Telefax kommt nur dann in Betracht, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und fest steht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: B 5 RJ 10/01 R, RdNr. 15 zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen können durch ein nicht unterschriebenes Telefax ohne Absendervermerk nicht erfüllt werden.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger mit einer E-Mail vom 25. Januar 2010 oder mit einem nicht handschriftlich unterschriebenen Telefax ohne Absendervermerk vom 25. Januar 2010 die Berufungsfrist für die Einlegung der Berufung eingehalten hat.
Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (Az.: S 4 AL 111/07) die Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 abgewiesen. Im Bescheid vom 4. Januar 2008 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine 12-wöchige Sperrzeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 23. Dezember 2007 verhängt und eine Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um 90 Tage festgestellt. Den Widerspruch des Klägers hatte sie zurückgewiesen.
Der Kläger führt vor dem SG weitere Verfahren, so den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 4 AL 396/08 und den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 4 AL 343/08.
Das Urteil des SG vom 10. Dezember 2009 (Az.: S 4 AL 111/07) wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 23. Dezember 2009 zugestellt. Bei dem 23. Januar 2010 handelt es sich um einen Samstag, der darauf folgende Werktag war Montag, der 25. Januar 2010.
Am 25. Januar 2010 (13.22 Uhr) erreichte das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) eine E-Mail von "noreplying@aim.com". Der Text nimmt Bezug auf das Aktenzeichen S 4 AL 111/08 und führt aus: "gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2009 ... wird hiermit Berufung eingelegt." Die E-Mail endet mit "Mit freundlichen Grüßen myr. gez. Hans D. A.". Zudem enthielt das E-Mail den Zusatz: "Dieses Schreiben wurde maschinell bzw. im automatisierten Verfahren erstellt und daher nicht unterzeichnet. Anlagen soweit im Text erwähnt. Dieses E-Mail wurde automatisch generiert. Bitte senden Sie keine E-Mails an diese Adresse. Wir können diese nicht beantworten. Über diese Adresse werden ausschließlich Nachrichten versandt - bitte antworten Sie auf dem üblichen(postalischen) Wege - Danke".
Ebenfalls am 25. Januar 2010 (19.27 Uhr) ging beim BayLSG ein Telefax ohne Absendervermerk ein, das den gleichen Text wie die E-Mail enthielt. Das Telefax weist keinerlei handschriftliche Zusätze auf, insbesondere keine handschriftliche Unterschrift. Es enthält ausschließlich maschinenschriftlichen Text.
In dem Erörterungstermin vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er sei bereit, Willens und in der Lage, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen die Bundesagentur für Arbeit vorzugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2009 und den Bescheid vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt.
Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG soll gewährleisten, dass das Schriftstück den Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgibt, zuverlässig wiedergibt und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Wollen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet wurde (vgl. Mayer-Ladewig in: A.-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 151 Rdn. 3). Sie setzt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift voraus. Eine Berufung des Klägers ist nicht binnen dieser Frist formgerecht eingelegt worden.
Das angegriffene Urteil des SG Augsburg wurde dem Kläger am 23. Dezember 2009 zugestellt; dies ist unstreitig. Das Urteil enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach § 64 SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Benennung oder der Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Danach begann der Lauf der Frist mit dem 24. Dezember 2009 und endete grundsätzlich mit Ablauf des 23. Januar 2010.
Nach § 64 Abs. 3 SGG endet die Frist jedoch dann, wenn das Ende auf einen Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktages. Da es sich bei dem 23. Januar 2010 um einen Samstag handelte, endete damit die Berufungsfrist am Montag, den 25. Januar 2010
(§ 64 Abs. 2 und 3 SGG).
Eine Berufung wurde jedoch bis zum 25.Januar 2010 nicht in der erforderlichen Schriftform eingelegt.
Weder durch das am 25. Januar 2010 an die E-Mail-Adresse "poststelle@lsg.bayern.de" gerichtete E-Mail noch durch das am 25. Januar 2010 eingegangene und nicht unterschriebene Telefax wurde eine Berufung wirksam eingelegt.
Bei einer E-Mail handelt es sich um ein elektronisches Dokument (Zeihe, SGG, § 151 Rdn. 5). Trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren müssen für die Wirksamkeit der Klage/Berufung zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein. Für das Gericht muss erkennbar sein, dass die Berufung vom Berufungsführer herrührt und dieser sie wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.Februar 2008, Az.: L 10 SB 53/06 unter Hinweis auf: BVerfG vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 - und vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -NJW 2002, 3534; GmS OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165; BSG vom 18. Dezember 2003 - B 1 KR 1/02 S - und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - und Frehse in: Jansen, SGG, 2. Auflage, 2005, § 151 Rdn. 5 ff.). Diese Authentizitätssicherung wird durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Der Absender ist nicht ausreichend sicher identifizierbar; es besteht die Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte (vgl. OVG Niedersachsen vom 17. Januar 2005 - 2 PA 108/05 -).
Demgemäß bestimmt nunmehr § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG, dass die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln können, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Eine per E-Mail eingelegte Berufung kann sonach dann die Schriftform wahren, wenn die entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben existieren und diese Voraussetzungen z.B. mittels digitaler Signatur erfüllt sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, vom 10. September 2007 - L 4 R 447/06 - Viefhues NJW 2005, 1009 ff. ). Fehlt es hieran, besteht die rechtliche Möglichkeit zur verfahrenserheblichen Kommunikation mit dem Gericht nicht (LSG NRW vom 26. April 2007 - L 9 SO 25/06 -; vgl. auch Zeihe, SGG, § 65a Rdn. 15). Landesrechtliche Regelungen bestehen in Bayern derzeit nicht. Schon deswegen kann - jedenfalls derzeit - eine Berufung nicht wirksam mittels E-Mail eingelegt werden.
Weiter ist zu beachten, dass eine E-Mail nur dann das Schriftformerfordernis erfüllen könnte, wenn ihr zuverlässig entnommen werden kann, dass es sich um eine Erklärung handelt, die mit Wissen und Wollen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht (so zum Beispiel: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2009, Az.: L 19 B 301/09 AS zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2008, Az.: L 10 SB 53/06 zitiert nach juris).
Damit fehlt vorliegend die Unterschrift des Klägers. Es lässt sich nicht sicher feststellen, wie das Schriftstück in den Verkehr gelangt ist und ob es nicht nur ein Entwurf war, der ohne Wissen und Wollen des Klägers bei Gericht eingegangen ist. Aus später bei Gericht eingegangenen Schriftstücken darf ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Er muss sich vielmehr eindeutig aus dem Berufungsschriftsatz selbst ergeben.
Auch das am 25. Januar 2010 bei Gericht eingegangene Telefax ohne Absendervermerk wahrt die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG nicht, weil es nicht - auch nicht durch eine Unterschrift - unterzeichnet ist.
Im Gegensatz zur Klageschrift muss die Berufungsschrift vom Berufungsführer oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein (Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Auflage 2009, Randnummer 390). Eine Einlegung durch Telefax ist grundsätzlich zulässig (vgl. Leitherer in: A.-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 151 Rdn. 3 c). Allgemein kommt es darauf an, dass bei einer per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift ebenso wie bei Übermittlung eines Originals gewährleistet sein muss, dass es sich um eine mit Wissen und Willen des Unterzeichners abgegebene Prozesserklärung handelt (vgl. Leitherer a.a.O).
Deshalb muss ein Telefax grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben. Die Faxvorlage muss also unterschrieben, die Unterschrift auf dem bei Gericht eingegangenen Ausdruck grundsätzlich wiedergegeben sein.
Eine Ausnahme von der eigenhändigen Unterschrift kommt nur dann in Betracht, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und fest steht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: B 5 RJ 10/01 R, Rdn. 15 zitiert nach juris).
Vorliegend bleibt jedoch auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Telefax und der Umstände bis zum Ablauf des 25. Januar 2010 nicht eindeutig feststellbar, ob das Telefax mit Wissen und Wollen des Klägers dem Gericht zugeleitet wurde.
Zwar enthält es Angaben zum Rechtsstreit, es sind aber keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die ausschließen würden, dass es sich bei dem Telefax nicht um einen Entwurf handelt und dass ausgeschlossen wäre, dass es ohne Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
Festzustellen ist hierbei insbesondere, dass sich der Text nicht gegen das streitgegenständliche Urteil vom 10. Dezember 2009 wendet, sondern gegen ein Urteil vom 18. Dezember 2009. Diese eindeutige Formulierung sowohl im Betreff als auch im Text führt zu erheblichen Zweifeln an der Urheberschaft durch den Kläger, die es nicht zulassen, davon auszugehen, das Telefax sei mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden. Eher das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das Telefax ist lediglich mit dem Namen des Klägers unterzeichnet. Dies ist jedermann möglich.
Weitere Umstände, die bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorlagen und die sicher schließen lassen würden, dass das Telefax mit Wissen und Wollen des Klägers erging, wie
z. B. die Unterzeichnung von Anlagen, Anschreiben oder Durchschriften, eine handschriftliche Absenderangabe, die Einreichung einer Fotokopie der unterschriebenen Berufungsschrift, eine handschriftliche Fertigung der Berufungsschrift durch den Berufungskläger einschließlich Absenderangabe im Briefkopf und auf dem zugehörigen Briefumschlag konnte der Senat nicht feststellen. Auch enthält das Telefax keine Absenderadresse oder einen Absendervermerk. Allein die Tatsache, dass auch eine E-Mail gleichen Inhalts sechs Stunden früher (E-Mail 13.22 Uhr, Telefax 19.27 Uhr) eingegangen ist, ändert an dieser Bewertung nichts.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen. Er hat lediglich dargelegt, er habe das E-Mail und das Telefax versandt.
Der Senat sieht hierfür auch keine Anhaltspunkte. Zwar ist zu beachten, dass die Anforderungen zur Erlangung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürfen und insoweit einem Beteiligten nicht jedes Verschulden zurechenbar ist, was auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem fairen Verfahren folgt (vgl. BSG, a.a.O. Rdnr. 19). Danach darf sich das Gericht nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.
Diese Grundsätze gelten auch bei der Wahrnehmung der dem Senat gemäß § 106 Abs. 1 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG obliegenden Fürsorge, wonach das Gericht auch darauf hinzuwirken hat, dass Formfehler beseitigt werden. Die daraus resultierende Hinweispflicht soll vermeiden, dass Beteiligte an unbeabsichtigten Formfehlern scheitern. Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen.
Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Die E-Mail und das Telefax sind am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist - dem 25. Januar 2010 - beim BayLSG eingegangen. Eine Fürsorgepflichtverletzung, die darin bestanden hätte, bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht darauf hingewirkt zu haben, den Formfehler der fehlenden eigenhändigen Unterschrift zu beseitigen, kommt aufgrund des Fristablaufs am 25. Januar 2010 nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger mit einer E-Mail vom 25. Januar 2010 oder mit einem nicht handschriftlich unterschriebenen Telefax ohne Absendervermerk vom 25. Januar 2010 die Berufungsfrist für die Einlegung der Berufung eingehalten hat.
Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (Az.: S 4 AL 111/07) die Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 abgewiesen. Im Bescheid vom 4. Januar 2008 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine 12-wöchige Sperrzeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 23. Dezember 2007 verhängt und eine Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um 90 Tage festgestellt. Den Widerspruch des Klägers hatte sie zurückgewiesen.
Der Kläger führt vor dem SG weitere Verfahren, so den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 4 AL 396/08 und den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 4 AL 343/08.
Das Urteil des SG vom 10. Dezember 2009 (Az.: S 4 AL 111/07) wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 23. Dezember 2009 zugestellt. Bei dem 23. Januar 2010 handelt es sich um einen Samstag, der darauf folgende Werktag war Montag, der 25. Januar 2010.
Am 25. Januar 2010 (13.22 Uhr) erreichte das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) eine E-Mail von "noreplying@aim.com". Der Text nimmt Bezug auf das Aktenzeichen S 4 AL 111/08 und führt aus: "gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2009 ... wird hiermit Berufung eingelegt." Die E-Mail endet mit "Mit freundlichen Grüßen myr. gez. Hans D. A.". Zudem enthielt das E-Mail den Zusatz: "Dieses Schreiben wurde maschinell bzw. im automatisierten Verfahren erstellt und daher nicht unterzeichnet. Anlagen soweit im Text erwähnt. Dieses E-Mail wurde automatisch generiert. Bitte senden Sie keine E-Mails an diese Adresse. Wir können diese nicht beantworten. Über diese Adresse werden ausschließlich Nachrichten versandt - bitte antworten Sie auf dem üblichen(postalischen) Wege - Danke".
Ebenfalls am 25. Januar 2010 (19.27 Uhr) ging beim BayLSG ein Telefax ohne Absendervermerk ein, das den gleichen Text wie die E-Mail enthielt. Das Telefax weist keinerlei handschriftliche Zusätze auf, insbesondere keine handschriftliche Unterschrift. Es enthält ausschließlich maschinenschriftlichen Text.
In dem Erörterungstermin vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er sei bereit, Willens und in der Lage, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen die Bundesagentur für Arbeit vorzugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2009 und den Bescheid vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt.
Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG soll gewährleisten, dass das Schriftstück den Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgibt, zuverlässig wiedergibt und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Wollen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet wurde (vgl. Mayer-Ladewig in: A.-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 151 Rdn. 3). Sie setzt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift voraus. Eine Berufung des Klägers ist nicht binnen dieser Frist formgerecht eingelegt worden.
Das angegriffene Urteil des SG Augsburg wurde dem Kläger am 23. Dezember 2009 zugestellt; dies ist unstreitig. Das Urteil enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach § 64 SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Benennung oder der Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Danach begann der Lauf der Frist mit dem 24. Dezember 2009 und endete grundsätzlich mit Ablauf des 23. Januar 2010.
Nach § 64 Abs. 3 SGG endet die Frist jedoch dann, wenn das Ende auf einen Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktages. Da es sich bei dem 23. Januar 2010 um einen Samstag handelte, endete damit die Berufungsfrist am Montag, den 25. Januar 2010
(§ 64 Abs. 2 und 3 SGG).
Eine Berufung wurde jedoch bis zum 25.Januar 2010 nicht in der erforderlichen Schriftform eingelegt.
Weder durch das am 25. Januar 2010 an die E-Mail-Adresse "poststelle@lsg.bayern.de" gerichtete E-Mail noch durch das am 25. Januar 2010 eingegangene und nicht unterschriebene Telefax wurde eine Berufung wirksam eingelegt.
Bei einer E-Mail handelt es sich um ein elektronisches Dokument (Zeihe, SGG, § 151 Rdn. 5). Trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren müssen für die Wirksamkeit der Klage/Berufung zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein. Für das Gericht muss erkennbar sein, dass die Berufung vom Berufungsführer herrührt und dieser sie wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.Februar 2008, Az.: L 10 SB 53/06 unter Hinweis auf: BVerfG vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 - und vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -NJW 2002, 3534; GmS OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165; BSG vom 18. Dezember 2003 - B 1 KR 1/02 S - und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - und Frehse in: Jansen, SGG, 2. Auflage, 2005, § 151 Rdn. 5 ff.). Diese Authentizitätssicherung wird durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Der Absender ist nicht ausreichend sicher identifizierbar; es besteht die Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte (vgl. OVG Niedersachsen vom 17. Januar 2005 - 2 PA 108/05 -).
Demgemäß bestimmt nunmehr § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG, dass die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln können, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Eine per E-Mail eingelegte Berufung kann sonach dann die Schriftform wahren, wenn die entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben existieren und diese Voraussetzungen z.B. mittels digitaler Signatur erfüllt sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, vom 10. September 2007 - L 4 R 447/06 - Viefhues NJW 2005, 1009 ff. ). Fehlt es hieran, besteht die rechtliche Möglichkeit zur verfahrenserheblichen Kommunikation mit dem Gericht nicht (LSG NRW vom 26. April 2007 - L 9 SO 25/06 -; vgl. auch Zeihe, SGG, § 65a Rdn. 15). Landesrechtliche Regelungen bestehen in Bayern derzeit nicht. Schon deswegen kann - jedenfalls derzeit - eine Berufung nicht wirksam mittels E-Mail eingelegt werden.
Weiter ist zu beachten, dass eine E-Mail nur dann das Schriftformerfordernis erfüllen könnte, wenn ihr zuverlässig entnommen werden kann, dass es sich um eine Erklärung handelt, die mit Wissen und Wollen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht (so zum Beispiel: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2009, Az.: L 19 B 301/09 AS zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2008, Az.: L 10 SB 53/06 zitiert nach juris).
Damit fehlt vorliegend die Unterschrift des Klägers. Es lässt sich nicht sicher feststellen, wie das Schriftstück in den Verkehr gelangt ist und ob es nicht nur ein Entwurf war, der ohne Wissen und Wollen des Klägers bei Gericht eingegangen ist. Aus später bei Gericht eingegangenen Schriftstücken darf ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Er muss sich vielmehr eindeutig aus dem Berufungsschriftsatz selbst ergeben.
Auch das am 25. Januar 2010 bei Gericht eingegangene Telefax ohne Absendervermerk wahrt die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG nicht, weil es nicht - auch nicht durch eine Unterschrift - unterzeichnet ist.
Im Gegensatz zur Klageschrift muss die Berufungsschrift vom Berufungsführer oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein (Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Auflage 2009, Randnummer 390). Eine Einlegung durch Telefax ist grundsätzlich zulässig (vgl. Leitherer in: A.-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 151 Rdn. 3 c). Allgemein kommt es darauf an, dass bei einer per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift ebenso wie bei Übermittlung eines Originals gewährleistet sein muss, dass es sich um eine mit Wissen und Willen des Unterzeichners abgegebene Prozesserklärung handelt (vgl. Leitherer a.a.O).
Deshalb muss ein Telefax grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben. Die Faxvorlage muss also unterschrieben, die Unterschrift auf dem bei Gericht eingegangenen Ausdruck grundsätzlich wiedergegeben sein.
Eine Ausnahme von der eigenhändigen Unterschrift kommt nur dann in Betracht, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und fest steht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: B 5 RJ 10/01 R, Rdn. 15 zitiert nach juris).
Vorliegend bleibt jedoch auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Telefax und der Umstände bis zum Ablauf des 25. Januar 2010 nicht eindeutig feststellbar, ob das Telefax mit Wissen und Wollen des Klägers dem Gericht zugeleitet wurde.
Zwar enthält es Angaben zum Rechtsstreit, es sind aber keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die ausschließen würden, dass es sich bei dem Telefax nicht um einen Entwurf handelt und dass ausgeschlossen wäre, dass es ohne Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
Festzustellen ist hierbei insbesondere, dass sich der Text nicht gegen das streitgegenständliche Urteil vom 10. Dezember 2009 wendet, sondern gegen ein Urteil vom 18. Dezember 2009. Diese eindeutige Formulierung sowohl im Betreff als auch im Text führt zu erheblichen Zweifeln an der Urheberschaft durch den Kläger, die es nicht zulassen, davon auszugehen, das Telefax sei mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden. Eher das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das Telefax ist lediglich mit dem Namen des Klägers unterzeichnet. Dies ist jedermann möglich.
Weitere Umstände, die bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorlagen und die sicher schließen lassen würden, dass das Telefax mit Wissen und Wollen des Klägers erging, wie
z. B. die Unterzeichnung von Anlagen, Anschreiben oder Durchschriften, eine handschriftliche Absenderangabe, die Einreichung einer Fotokopie der unterschriebenen Berufungsschrift, eine handschriftliche Fertigung der Berufungsschrift durch den Berufungskläger einschließlich Absenderangabe im Briefkopf und auf dem zugehörigen Briefumschlag konnte der Senat nicht feststellen. Auch enthält das Telefax keine Absenderadresse oder einen Absendervermerk. Allein die Tatsache, dass auch eine E-Mail gleichen Inhalts sechs Stunden früher (E-Mail 13.22 Uhr, Telefax 19.27 Uhr) eingegangen ist, ändert an dieser Bewertung nichts.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen. Er hat lediglich dargelegt, er habe das E-Mail und das Telefax versandt.
Der Senat sieht hierfür auch keine Anhaltspunkte. Zwar ist zu beachten, dass die Anforderungen zur Erlangung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürfen und insoweit einem Beteiligten nicht jedes Verschulden zurechenbar ist, was auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem fairen Verfahren folgt (vgl. BSG, a.a.O. Rdnr. 19). Danach darf sich das Gericht nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.
Diese Grundsätze gelten auch bei der Wahrnehmung der dem Senat gemäß § 106 Abs. 1 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG obliegenden Fürsorge, wonach das Gericht auch darauf hinzuwirken hat, dass Formfehler beseitigt werden. Die daraus resultierende Hinweispflicht soll vermeiden, dass Beteiligte an unbeabsichtigten Formfehlern scheitern. Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen.
Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Die E-Mail und das Telefax sind am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist - dem 25. Januar 2010 - beim BayLSG eingegangen. Eine Fürsorgepflichtverletzung, die darin bestanden hätte, bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht darauf hingewirkt zu haben, den Formfehler der fehlenden eigenhändigen Unterschrift zu beseitigen, kommt aufgrund des Fristablaufs am 25. Januar 2010 nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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