Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 540/11 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 SF 316/11 G
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19.08.2011 - L 7 AS 1364/11 B ER - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.08.2011 - L 7 AS 1364/11 B ER - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster (SG) vom 27.07.2011 - S 10 AS 540/11 ER - zurückgewiesen. Das SG hatte den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu verpflichten, abgelehnt. Der Senat hat wie die Vorinstanz die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Eilentscheidung verneint, weil Wohnungslosigkeit derzeit nicht konkret droht. Der Antragsteller hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass eine Kündigung des Vermieters nicht vorläge, weil er seine Miete und bestehende Mietschulden (ergänzend aus der Regelleistung) bezahle. Der Senat hat es derzeit für zumutbar erachtet, die Entscheidung in den zur Terminierung beim SG anstehenden Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Gegen den am 23.08.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 26.08.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 25.08.2011 Beschwerde eingelegt und um Überprüfung des Beschlusses vom 19.08.2011 gebeten. Er fordert den Senat auf zur Kenntnis zu nehmen, dass er von Null Euro im Monat leben müsse. Der Senat habe absichtlich verschwiegen, dass er menschenunwürdig leben müsse, weil er seine Miete und seine Mietschulden bezahle. Außerdem hat er um Beantwortung von 9 Fragen gebeten.
II.
Gegen im einstweiligen Verfahren nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangene Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 177 SGG). Da sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der vom Senat getroffenen Entscheidung wendet und nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet, ist sein Vorbringen nicht als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG zu prüfen.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers als Gegenvorstellung gewertet, weil er nur hierdurch eine inhaltliche Korrektur der vom Senat getroffenen Entscheidung erreichen kann. Die Gegenvorstellung hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 05.01.2011 - B 14 AS 4/10 C).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt der Beschluss des Senats die im Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde nicht. Die weitgehende wirtschaftliche Reduzierung der ihm von dem Antragsgegner überwiesenen Regelleistung von 364 Euro beruht auf einer autonomen Entscheidung des Antragstellers, indem er der Ausgleichung bestehender Mietforderungen den Vorrang vor der Mindestabdeckung seines eigenen Lebensbedarfs einräumt. Zwar ist der Mieter rechtlich verpflichtet, die vereinbarte Miete zum fälligen Zeitpunkt zu entrichten. Das soziale Mietrecht schützt den Mieter aber davor, schon bei geringfügigen oder nur vorübergehenden Mietrückständen seine Wohnung zu verlieren. Der Antragsteller ist daher derzeit nicht zu einem vollständigen Ausgleich der fälligen Mietforderungen gezwungen, um den Bestand der Wohnung nicht konkret zu gefährden.
Nach den mietrechtlichen Vorschriften droht dem Antragsteller erst dann eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn er für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 1. Alt. BGB) oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete (§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2. Alternative BGB) in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b BGB). Gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs der Vermieter hinsichtlich der fälligen Miete und einer etwaigen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichtet. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, eine Eilbedürftigkeit für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) erst dann bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bejahen, wenn eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und damit Wohnungslosigkeit droht (Beschluss vom 19.03.2008 - L 7 B 64/08 AS ER). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Diese werden, weil 463,39 Euro der tatsächlichen monatlichen Wohnungskosten von 595,83 Euro von dem Antragsgegner monatlich gezahlt werden, auch nicht notwendigerweise innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes für SGB II - Leistungen erreicht werden.
Soweit der Antragsteller auf die Mahnung des Vermieters vom 25.08.2011 zum Ausgleich des Kautionskontos verweist, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, weil nur Rückstände betreffend die Mietzahlung mit Einschluss der laufenden Nebenkosten einen Rückstand im Sinne des § 543 Abs. 2. Satz 1 Nr. 3 BGB bewirken (vgl. Palandt (Weidenkaff), BGB Kommentar, 70. Aufl. § 543 Rn 23 mit weiteren Nachweisen).
Damit sind auch die vom Antragsteller gestellten Fragen, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind, beantwortet. Der Antragsteller ist derzeit noch darauf angewiesen, weil eine Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung verneint worden ist, die Klärung der Anspruchslage im Hauptsacheverfahren abzuwarten, dessen Terminierung zudem ansteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§177 SGG).
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.08.2011 - L 7 AS 1364/11 B ER - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster (SG) vom 27.07.2011 - S 10 AS 540/11 ER - zurückgewiesen. Das SG hatte den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu verpflichten, abgelehnt. Der Senat hat wie die Vorinstanz die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Eilentscheidung verneint, weil Wohnungslosigkeit derzeit nicht konkret droht. Der Antragsteller hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass eine Kündigung des Vermieters nicht vorläge, weil er seine Miete und bestehende Mietschulden (ergänzend aus der Regelleistung) bezahle. Der Senat hat es derzeit für zumutbar erachtet, die Entscheidung in den zur Terminierung beim SG anstehenden Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Gegen den am 23.08.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 26.08.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 25.08.2011 Beschwerde eingelegt und um Überprüfung des Beschlusses vom 19.08.2011 gebeten. Er fordert den Senat auf zur Kenntnis zu nehmen, dass er von Null Euro im Monat leben müsse. Der Senat habe absichtlich verschwiegen, dass er menschenunwürdig leben müsse, weil er seine Miete und seine Mietschulden bezahle. Außerdem hat er um Beantwortung von 9 Fragen gebeten.
II.
Gegen im einstweiligen Verfahren nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangene Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 177 SGG). Da sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der vom Senat getroffenen Entscheidung wendet und nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet, ist sein Vorbringen nicht als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG zu prüfen.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers als Gegenvorstellung gewertet, weil er nur hierdurch eine inhaltliche Korrektur der vom Senat getroffenen Entscheidung erreichen kann. Die Gegenvorstellung hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 05.01.2011 - B 14 AS 4/10 C).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt der Beschluss des Senats die im Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde nicht. Die weitgehende wirtschaftliche Reduzierung der ihm von dem Antragsgegner überwiesenen Regelleistung von 364 Euro beruht auf einer autonomen Entscheidung des Antragstellers, indem er der Ausgleichung bestehender Mietforderungen den Vorrang vor der Mindestabdeckung seines eigenen Lebensbedarfs einräumt. Zwar ist der Mieter rechtlich verpflichtet, die vereinbarte Miete zum fälligen Zeitpunkt zu entrichten. Das soziale Mietrecht schützt den Mieter aber davor, schon bei geringfügigen oder nur vorübergehenden Mietrückständen seine Wohnung zu verlieren. Der Antragsteller ist daher derzeit nicht zu einem vollständigen Ausgleich der fälligen Mietforderungen gezwungen, um den Bestand der Wohnung nicht konkret zu gefährden.
Nach den mietrechtlichen Vorschriften droht dem Antragsteller erst dann eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn er für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 1. Alt. BGB) oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete (§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2. Alternative BGB) in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b BGB). Gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs der Vermieter hinsichtlich der fälligen Miete und einer etwaigen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichtet. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, eine Eilbedürftigkeit für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) erst dann bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bejahen, wenn eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und damit Wohnungslosigkeit droht (Beschluss vom 19.03.2008 - L 7 B 64/08 AS ER). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Diese werden, weil 463,39 Euro der tatsächlichen monatlichen Wohnungskosten von 595,83 Euro von dem Antragsgegner monatlich gezahlt werden, auch nicht notwendigerweise innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes für SGB II - Leistungen erreicht werden.
Soweit der Antragsteller auf die Mahnung des Vermieters vom 25.08.2011 zum Ausgleich des Kautionskontos verweist, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, weil nur Rückstände betreffend die Mietzahlung mit Einschluss der laufenden Nebenkosten einen Rückstand im Sinne des § 543 Abs. 2. Satz 1 Nr. 3 BGB bewirken (vgl. Palandt (Weidenkaff), BGB Kommentar, 70. Aufl. § 543 Rn 23 mit weiteren Nachweisen).
Damit sind auch die vom Antragsteller gestellten Fragen, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind, beantwortet. Der Antragsteller ist derzeit noch darauf angewiesen, weil eine Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung verneint worden ist, die Klärung der Anspruchslage im Hauptsacheverfahren abzuwarten, dessen Terminierung zudem ansteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§177 SGG).
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