L 11 R 1531/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 5898/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1531/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.03.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Beklagte zu verpflichten, über ihren Widerspruch zu entscheiden. Nachdem zwischenzeitlich der Widerspruchsbescheid vorliegt und das Sozialgericht Freiburg (SG) die Klage als unzulässig abgewiesen hat, begehrt die Klägerin nunmehr die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG, da die Klage ihres Erachtens nicht unzulässig geworden sei und das SG vielmehr verpflichtet gewesen wäre, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Die 1959 geborene Klägerin war zuletzt versicherungspflichtig als Krankenschwester in der Universitätsklinik F. als Teilzeitkraft (50 %) beschäftigt. Aufgrund ihres am 15. Dezember 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) gestellten Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit erhielt die Klägerin mit Bescheid vom 3. Mai 2002 ab dem 1. Juli 2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bei einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2002 in Höhe von 393,25 EUR.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die von ihr erzielten Einkünfte im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 30. November 2003 zeitweise rentenmindernd zu berücksichtigen seien, sodass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 3. Mai 2002 bereits ab dem 1. März 2002 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. März 2002 bis 30. November 2003 iHv 2.221,55 EUR zurückzufordern. Nach Anhörung der Klägerin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2004 das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen für die Kalenderjahre 2002 und 2003. Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 berechnete die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. März 2002 neu. Für die Zeit ab dem 1. September 2004 würden laufend monatlich 393,24 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. März 2002 bis 31. August 2004 ergebe sich eine Überzahlung von 2.221,55 EUR. In der Anlage 10 des genannten Bescheids führte die Beklagte weiter aus, der Rentenbescheid vom 3. Mai 2002 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. März 2002 aufgehoben. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da sie Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Rentenanspruchs geführt habe und sie zudem hiervon Kenntnis hatte bzw hätte haben können. Die Überzahlung sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Mit Bescheid vom 28. April 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer.

Am 19. Oktober 2007 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umzuwandeln. Darüber hinaus stellte sie einen Überprüfungsantrag, gerichtet "gegen alle Bescheide sowie auch gegen den Rückforderungsbescheid über eine vermeintlich entstandene Überzahlung iHv 2.221,55 EUR vom 14.07.2004". Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, da die hierfür geltende Jahresfrist nicht eingehalten worden sei. Da sich die Klägerin zugleich gegen die Absenkung des Zugangsfaktors wandte, schlug die Beklagte im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht (BSG) diesbezüglich anhängiges Verfahren das Ruhen des Verfahrens - auch bezüglich des Überprüfungsantrags - vor; hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden. Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 14. Juli 2004 ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Überzahlung sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Der Rückforderungsbescheid sei auch nicht verfristet gewesen, da sie Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Bescheids für die Vergangenheit rechtfertige, erst am 18. Mai 2004 erhalten habe. Die Jahresfrist habe damit am 17. Mai 2005 geendet. Der Bescheid vom 14. Juli 2004 sei damit innerhalb der Jahresfrist bekannt gegeben worden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 4. März 2008 Widerspruch und trug zur Begründung vor, es komme letztendlich nicht auf die Einhaltung der Jahresfrist an, da eine Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht hätte bewilligt werden müssen. Daher hätte die Beklagte auch andere Hinzuverdienstgrenzvorschriften beachten müssen.

Mit Bescheid vom 7. März 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 3. Mai 2002 mit der Begründung ab, dass vorliegend zutreffend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit gewährt worden sei, auch wenn die Klägerin zuvor eine Rehabilitationsmaßnahme im August und September 2002 durchgeführt habe. Es lägen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erwerbsminderung bereits am 12. September 2000 eingetreten sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. April 2008 Widerspruch.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 bat die Klägerin die Beklagte, ua über den Widerspruch vom 4. März 2008 zu entscheiden. Die Beteiligten führten danach noch eine Korrespondenz im Hinblick auf die Frage, ob die ursprünglich gewährte Rente nach altem bzw nach neuem Recht zu gewähren sei.

Die am 25. November 2008 beim SG erhobene Untätigkeitsklage (Az: S 12 R 5895/08), mit der die Klägerin den Erlass eines Widerspruchsbescheids im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. März 2008 begehrte, erklärte die Klägerin am 13. Februar 2009 nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2009 für erledigt.

Am 24. November 2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim SG im Hinblick auf ihren Widerspruch vom 4. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 erhoben (Az: S 12 R 5898/08). Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe trotz Erinnerung noch nicht über ihren Widerspruch entschieden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass noch weitere Widerspruchsverfahren anhängig seien, die ineinander verwoben und kompliziert seien.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 ist die Beklagte der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass eine Übersendung der Untätigkeitsklage unter dem Az: S 12 R 5898/08 hinsichtlich der Bescheidung des Widerspruchs vom 4. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 nicht erfolgt sei. Die Klage sei jedoch insoweit erledigt, als zwischenzeitlich eine Entscheidung der zentralen Widerspruchsstelle vom 28. Mai 2009 vorliege, welche der Klägerin bereits zugestellt worden seien. Das SG hat daraufhin die Klägerin gebeten, die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären. Trotz Erinnerung hat die Klägerin hierauf nicht reagiert. Unter dem 2. November 2009 hat das SG verfügt (Bl 14 Rückseite der SG-Akte in dem Verfahren S 12 R 5898/08), der Klägervertreter solle an die Erledigungen der Verfügungen des Gerichts vom 17. Juni und 24. September 2009 erinnert werden. Das Schreiben sollte zudem folgenden Zusatz enthalten: "Sollte die Untätigkeitsklage nicht bis zum 30.11.09 für erledigt erklärt werden, ergeht ein klageabweisender Gerichtsbescheid." Eine Zustellung dieses Schreibens an den Klägervertreter wurde nicht verfügt. Per Stempel wurde vermerkt, dass die Verfügung am 3. November 2009 gefertigt und zur Post gegeben worden sei.

Bereits am 8. Juni 2009 hatte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 erhoben (S 12 R 2860/09). Auf Antrag der Klägerin und der Beklagten ordnete das SG mit Beschluss vom 14. September 2009 das Ruhen des Verfahrens an.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung vorgetragen, die Untätigkeitsklage sei unzulässig geworden, da der Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2009 das Rechtschutzbedürfnis fehle. Gründe für die Fortführung der Untätigkeitsklage seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 31. März 2010 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, man habe nur aus Zeitmangel keine Erledigungserklärung während des Klageverfahrens erklärt, da die Angelegenheit insoweit für sie unwesentlich geworden sei. Allerdings habe das SG kein klageabweisendes Urteil erlassen dürfen, denn die Bekanntgabe des gewünschten Bescheides sei ein Anerkenntnis. Im Übrigen stünde im Raum, ob nicht eine Klageänderung erfolgen könne. Der Rechtsstreit müsse an das SG zurückverwiesen werden, da zudem eine Verfahrensmangel vorliege. Denn das SG sehe in der Bescheidbekanntgabe bei Kostenbeschlüssen ein Anerkenntnis. Damit entstehe auch eine Terminsgebühr. Was das SG getan habe, sei im Endergebnis die Bekanntgabe eines Versäumnisurteils. Dies sei jedoch unzulässig. Darüber hinaus sei vor Erlass des Gerichtsbescheids keine Anhörung erfolgt. Erst nach telefonischer Rücksprache sei ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. März 2010 das Schreiben des SG vom 3. November 2009 übermittelt worden. Auch in der Akte des Prozessbevollmächtigten liege die richterliche Verfügung nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. März 2010 aufzuheben und die Angelegenheit an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf die Urteilsbegründung des SG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die ursprünglich zulässige Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) ist mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2009 unzulässig geworden.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt (§ 88 Abs 2 SGG). Die am 24. November 2008 beim SG erhobene Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Beklagte zur Entscheidung über den Widerspruch vom 4. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 zu verurteilen, war zwar zulässig. Denn sie wurde nach der 3-Monats-Frist des § 88 SGG erhoben. Nachdem die Beklagte aber den begehrten Widerspruchsbescheid am 28. Mai 2009 erlassen hat, wäre die Hauptsache für erledigt zu erklären gewesen (§ 88 Abs 2 Satz 3 SGG). Diese Erledigungserklärung hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz "aus Zeitmangel" und weil die Angelegenheit insoweit "unwesentlich" für sie geworden ist, nicht abgegeben. Gibt jedoch der Kläger die Erklärung nach § 88 Abs 1 Satz 3 SGG nicht ab, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, da kein Rechtschutzbedürfnis mehr gegeben ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 88 Rdnr 11). Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach ein "Anerkenntnisurteil" hätte ergehen müssen, geht vor diesem Hintergrund fehl.

Wird mit dem Widerspruchsbescheid dem Antrag des Klägers - wie vorliegend - nicht entsprochen, kann der Kläger die Untätigkeitsklage im Regelfall in eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ändern, weil die Klageänderung zumeist sachdienlich sein dürfte (§ 99 Abs 1 SGG). Der Antrag muss jedoch innerhalb der für den ergangenen Bescheid maßgebenden Anfechtungsfrist gestellt werden (Udsching in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, IV Rdnr 59). Innerhalb der Monatsfrist, auf die im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 hingewiesen worden ist, hat die Klägerin jedoch keinen Antrag auf Klageänderung gestellt. Darüber hinaus ist die Klägerin nicht zur Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl hierzu BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1) übergegangen. Sie hat vielmehr gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 eine eigenständige Klage erhoben (Az: S 12 R 2860/09). Die (Untätigkeits-)Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

Allerdings hat das SG mit Erlass des Gerichtsbescheids vom 2. März 2010 das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Dies ergibt sich daraus, dass der Zugang einer Anhörungsmitteilung nicht nachweisbar ist (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. März 2006 - 2 BvR 1104/05 = NJW 2006, 2248). Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2). Wenn ein Beteiligter mit Rechtsmittel rügt, er habe die Anhörungsmitteilung nicht erhalten, muss der Zugang nachweisbar sein. Ist das nicht der Fall, ist die Rüge eines Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs begründet. So liegt der Fall hier. Die Klägerin rügt, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Verfügung des SG vom 3. November 2009 (Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung durch abweichenden Gerichtsbescheid) erst nach telefonischer Rücksprache am 31. März 2010 erhalten habe. Auch in der Gerichtsakte (S 12 R 5898/08) findet sich kein Nachweis für den Zugang des Hinweises vom 3. November 2009. Damit liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG) vor.

Der Senat hat trotz dieses Verfahrensmangels von einer Zurückverweisung der Sache an das SG nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG abgesehen. Denn auch bei Vorliegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör führt dies nicht zwingend zur Zurückverweisung der Sache an das SG. Eine solche steht vielmehr nach § 159 Abs 1 SGG im Ermessen des Senats. Es ist zwischen den Interessen der Beteiligten an einer raschen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen. Unter Beachtung des Umstands, dass die Untätigkeitsklage unzulässig geworden ist und auch die Frist für eine Klageänderung - wie bereits dargelegt - bereits abgelaufen ist, überwiegt hier das Interesse an einer Entscheidung durch den Senat, sodass von einer Zurückverweisung Abstand genommen wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 bereits Klage erhoben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin zwar am 8. Juni 2009 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 erhoben, aber bereits mit der Klageerhebung das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass die Beklagte mit zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch entschieden hat. Aus diesem Grund war auch die Kostenentscheidung des SG nicht abzuändern.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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