Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 R 330/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 255/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.
Dem am ... 1944 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Technischen Universität Dresden vom 02. April 1970 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Er arbeitete ab dem 01. März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem VEB Kombinat Rohrleitungen und Isolierungen, Betrieb Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld. Vom 01. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1990 war er, zuletzt als Abteilungsleiter Technologie, beim VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld. tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab dem 01. Juli 1979. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
Am 16. September 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2005 ab. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Den dagegen am 08. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2005 zurück. Der VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Daraufhin hat der Kläger am 27. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und dazu Unterlagen über den VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld vorgelegt. Das SG hat vom Amtsgericht Stendal einen Registerauszug über den Betrieb sowie Unterlagen des Staatlichen Vertragsgerichts beigezogen, vom Bundesarchiv eine Auskunft eingeholt und von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben weitere Unterlagen über den Betrieb erhalten. In einem Erörterungstermin hat das SG Unterlagen über den streitigen Betrieb aus einem anderen Verfahren an die Beteiligten ausgehändigt. Ferner hat es von dem früheren Kreisbaudirektor des Landkreises B., Herrn H. Just, eine schriftliche Auskunft vom 29. Oktober 2006 eingeholt. Nachdem das SG in der mündlichen Verhandlung noch die Verfügung des Ministeriums für Bauwesen der DDR über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 überreicht hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 abgewiesen. Der Kläger sei nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Er sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Jedoch habe am Stichtag des 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Sein Hauptzweck habe nicht in der industriellen Serienfertigung von Bauwerken mit standardisierten Massenproduktionen gelegen. Das ergebe sich aus der Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987. Danach hätten diese mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz durchzuführen gehabt. Ihre Hauptaufgabe sei die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung gewesen. Dem entspreche auch die Einordnung in das statistische Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 – Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe – und die Unterstellung nicht unter das Bauministerium der DDR, sondern den Rat des Kreises. Dem stehe nicht entgegen, dass der ehemalige Betriebsdirektor Labitzke in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. April 2006 in einem Parallelverfahren angegeben habe, das Verhältnis der vom Betrieb erbrachten Bauleistungen für die zentral- und bezirksgeleitete Industrie habe weit über 75 % des Gesamtumsatzes ausgemacht, während auf Baureparaturen nur ein geringer Teil des Gesamtumsatzes entfallen sei. Denn aus den dem Gericht vorliegenden Bilanzentscheiden für die Planjahre 1986 und 1989 ließen sich die unterschiedlichen Projekte des Betriebes entnehmen, die individuelle, auf die bestimmten Bedürfnisse eines bestimmten Abnehmerkreises zugeschnittene Einzelbauwerke gewesen seien. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Gegen das am 18. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. August 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sein Betrieb habe Massenfertigung im fordistischen Sinne betrieben. Es seien neue Betonteile in großem Umfange für die Erschließung von massenhaften Wohngebieten produziert worden. Was der Kreisbaubetrieb tatsächlich geleistet habe, habe das Gericht nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben, und die Beklagten zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2008 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Verwaltungsentscheidungen und das Urteil des SG für zutreffend.
Den Beteiligten ist das Urteil des Senats vom 19. August 2010 – L 1 R 358/07 – aus einem den VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld betreffenden Parallelverfahren übersandt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Herrn B. G. als Zeugen. vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2005 ist rechtmäßig und beschwert ihn nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG. Das SG hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder
(1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder
(2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder
(3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder)
in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, Rdnr.19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR (schriftlich) eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2.
Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung des BSG durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absätze 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, Rdnr. 19). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a)
In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b)
Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, - B 4 RA 10/02 R -, SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002, - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, - B 4 RA 11/04 R -, dokumentiert in juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, - B 4 RA 57/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Ausgehend hiervon gab dem VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld – wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 19. August 2010 – L 1 R 358/07) – nicht die Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG und macht sie sich zu Eigen.
Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der fordistische Produktionsbegriff im Bereich des Bauwesens die massenhafte Endfertigung von Bauten verlangt, nicht die Massenfertigung von Teilen von Bauwerken. Die Zuordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR stellt nur ein Indiz dar, dem aber mit entscheidende Bedeutung zukommt. Die breite und weit gefächerte Aufstellung des Betriebes in Hinsicht auf seine Produktions- und Bauwerkspalette belegt auch der Unternehmensgegenstand der einzelnen Nachfolgegesellschaften. Die fünf Gesellschaften, die aus dem VEB Kreisbaubetrieb. Bitterfeld hervorgegangen sind, die Hoch- und Ausbau GmbH Zörbig, die Kreisbaubetrieb Bitterfeld GmbH, die REPROSA Bitterfeld GmbH, die Wolfener Haustechnik GmbH und die Bitterfelder Haustechnik GmbH hatten einen umfangreichen Unternehmensgegenstand. Soweit damit auf die im VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld vorhandenen Kapazitäten zurückgegriffen worden ist, kann sich der Hauptzweck des Betriebes nicht auf die Massenproduktion von Bauwerken beschränkt haben. So sollten die Nachfolgegesellschaften u. a. Erzeugnisse aus Beton und Holz herstellen und vertreiben, Projektierungsleistungen anbieten und Sanitär-, Heizungs- und Klempnerarbeiten erbringen. Damit werden keine Tätigkeitsfelder beschrieben, die auf eine ausschließliche Massenproduktion von typengleichen Bauwerken schließen lassen.
Auch aus der Aussage des Zeugen ... G. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat folgt nichts anderes. Danach hat der VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld anspruchsvolle Einzelobjekte wie etwa Tankstellen und Turnhallen errichtet. Schon angesichts der angegebenen Zahlen hat es sich dabei aber nicht um die von der Rechtsprechung des BSG geforderte Massenproduktion von Bauwerken gehandelt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dem Antrag auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben, da dafür keine Gründe im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG vorliegen. Insbesondere weicht der Senat – wie oben unter 3. ausgeführt – nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.
Dem am ... 1944 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Technischen Universität Dresden vom 02. April 1970 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Er arbeitete ab dem 01. März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem VEB Kombinat Rohrleitungen und Isolierungen, Betrieb Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld. Vom 01. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1990 war er, zuletzt als Abteilungsleiter Technologie, beim VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld. tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab dem 01. Juli 1979. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
Am 16. September 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2005 ab. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Den dagegen am 08. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2005 zurück. Der VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Daraufhin hat der Kläger am 27. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und dazu Unterlagen über den VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld vorgelegt. Das SG hat vom Amtsgericht Stendal einen Registerauszug über den Betrieb sowie Unterlagen des Staatlichen Vertragsgerichts beigezogen, vom Bundesarchiv eine Auskunft eingeholt und von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben weitere Unterlagen über den Betrieb erhalten. In einem Erörterungstermin hat das SG Unterlagen über den streitigen Betrieb aus einem anderen Verfahren an die Beteiligten ausgehändigt. Ferner hat es von dem früheren Kreisbaudirektor des Landkreises B., Herrn H. Just, eine schriftliche Auskunft vom 29. Oktober 2006 eingeholt. Nachdem das SG in der mündlichen Verhandlung noch die Verfügung des Ministeriums für Bauwesen der DDR über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 überreicht hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 abgewiesen. Der Kläger sei nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Er sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Jedoch habe am Stichtag des 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Sein Hauptzweck habe nicht in der industriellen Serienfertigung von Bauwerken mit standardisierten Massenproduktionen gelegen. Das ergebe sich aus der Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987. Danach hätten diese mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz durchzuführen gehabt. Ihre Hauptaufgabe sei die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung gewesen. Dem entspreche auch die Einordnung in das statistische Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 – Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe – und die Unterstellung nicht unter das Bauministerium der DDR, sondern den Rat des Kreises. Dem stehe nicht entgegen, dass der ehemalige Betriebsdirektor Labitzke in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. April 2006 in einem Parallelverfahren angegeben habe, das Verhältnis der vom Betrieb erbrachten Bauleistungen für die zentral- und bezirksgeleitete Industrie habe weit über 75 % des Gesamtumsatzes ausgemacht, während auf Baureparaturen nur ein geringer Teil des Gesamtumsatzes entfallen sei. Denn aus den dem Gericht vorliegenden Bilanzentscheiden für die Planjahre 1986 und 1989 ließen sich die unterschiedlichen Projekte des Betriebes entnehmen, die individuelle, auf die bestimmten Bedürfnisse eines bestimmten Abnehmerkreises zugeschnittene Einzelbauwerke gewesen seien. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Gegen das am 18. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. August 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sein Betrieb habe Massenfertigung im fordistischen Sinne betrieben. Es seien neue Betonteile in großem Umfange für die Erschließung von massenhaften Wohngebieten produziert worden. Was der Kreisbaubetrieb tatsächlich geleistet habe, habe das Gericht nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben, und die Beklagten zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2008 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Verwaltungsentscheidungen und das Urteil des SG für zutreffend.
Den Beteiligten ist das Urteil des Senats vom 19. August 2010 – L 1 R 358/07 – aus einem den VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld betreffenden Parallelverfahren übersandt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Herrn B. G. als Zeugen. vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2005 ist rechtmäßig und beschwert ihn nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG. Das SG hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder
(1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder
(2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder
(3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder)
in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, Rdnr.19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR (schriftlich) eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2.
Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung des BSG durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absätze 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, Rdnr. 19). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a)
In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b)
Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, - B 4 RA 10/02 R -, SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002, - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, - B 4 RA 11/04 R -, dokumentiert in juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, - B 4 RA 57/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Ausgehend hiervon gab dem VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld – wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 19. August 2010 – L 1 R 358/07) – nicht die Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG und macht sie sich zu Eigen.
Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der fordistische Produktionsbegriff im Bereich des Bauwesens die massenhafte Endfertigung von Bauten verlangt, nicht die Massenfertigung von Teilen von Bauwerken. Die Zuordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR stellt nur ein Indiz dar, dem aber mit entscheidende Bedeutung zukommt. Die breite und weit gefächerte Aufstellung des Betriebes in Hinsicht auf seine Produktions- und Bauwerkspalette belegt auch der Unternehmensgegenstand der einzelnen Nachfolgegesellschaften. Die fünf Gesellschaften, die aus dem VEB Kreisbaubetrieb. Bitterfeld hervorgegangen sind, die Hoch- und Ausbau GmbH Zörbig, die Kreisbaubetrieb Bitterfeld GmbH, die REPROSA Bitterfeld GmbH, die Wolfener Haustechnik GmbH und die Bitterfelder Haustechnik GmbH hatten einen umfangreichen Unternehmensgegenstand. Soweit damit auf die im VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld vorhandenen Kapazitäten zurückgegriffen worden ist, kann sich der Hauptzweck des Betriebes nicht auf die Massenproduktion von Bauwerken beschränkt haben. So sollten die Nachfolgegesellschaften u. a. Erzeugnisse aus Beton und Holz herstellen und vertreiben, Projektierungsleistungen anbieten und Sanitär-, Heizungs- und Klempnerarbeiten erbringen. Damit werden keine Tätigkeitsfelder beschrieben, die auf eine ausschließliche Massenproduktion von typengleichen Bauwerken schließen lassen.
Auch aus der Aussage des Zeugen ... G. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat folgt nichts anderes. Danach hat der VEB Kreisbaubetrieb Bitterfeld anspruchsvolle Einzelobjekte wie etwa Tankstellen und Turnhallen errichtet. Schon angesichts der angegebenen Zahlen hat es sich dabei aber nicht um die von der Rechtsprechung des BSG geforderte Massenproduktion von Bauwerken gehandelt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dem Antrag auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben, da dafür keine Gründe im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG vorliegen. Insbesondere weicht der Senat – wie oben unter 3. ausgeführt – nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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