L 1 R 325/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 5 VS 3/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 325/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Gesundheitsbeschädigung "Weber-C-Fraktur linkes oberes Sprunggelenk" mit nachfolgendem Gesundheitsschaden als Dienstbeschädigung festzustellen und dem Kläger ein Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren ist.

Der am ... 1959 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 11. April 2007 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich. Während seiner Dienstzeit bei den Grenztruppen der DDR habe er die genannte Fraktur erlitten, weswegen er aus dem Wehrdienst am 8. August 1980 vorzeitig entlassen worden sei. Seit längerer Zeit seien die Beschwerden akuter geworden und am 14. Februar 2007 eine Operation notwendig gewesen (Operationsbericht des Dipl.-Med. R. vom 14. Februar 2007). Nach den Angaben des Klägers im Fragebogen vom 19. April 2007 seien die ärztlichen Unterlagen, insbesondere das ärztliche Gutachten, während des Hochwassers im Jahr 2002 vernichtet worden. Der Kläger legte einen Bericht des Krankenhauses Bad Salzungen vom 25. Juni 1980 vor. Danach wurde er am 21. Juni 1980, einem Samstag, gegen 21 Uhr stationär aufgenommen, nachdem er auf einer Treppe gestürzt war. Der Kläger reichte zudem ein Schreiben des K. F. vom 6. Juni 2007 zu den Verwaltungsakten. K. F. gab an, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Zugführer gewesen und könne bestätigen, dass der damalige Unteroffizier der Grenztruppen, der Kläger, sich die erlittene Weber-C-Fraktur während der aktiven Dienstzeit in Ausübung seines Dienstes zugezogen habe. Die Beklagte holte Arztberichte aus der beim Städtischen Klinikum D. geführten Ambulanzakte ein. Aus einem Rezeptformular vom 13. April 1983, das Oberarzt Dr. S. unterschrieben hatte, geht hervor, dass ein Gutachtenverfahren eingeleitet werden sollte. Das Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen Andernach hat auf Nachfrage der Beklagten mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 20. September 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung ab und stellte fest, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nicht bestehe. Bei rückwirkender Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall seien als dessen Folge Körper- oder Gesundheitsschäden nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn der ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall erwiesen sei. Die Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit eines Zusammenhangs mit dem Unfall sei für die rückwirkende Anerkennung als Dienstbeschädigung nicht ausreichend. Die Entscheidung über die Anerkennung eines Körper- und Gesundheitsschadens als ursächliche Folge eines Unfalls sei nach der DDR-Regelung durch die zuständige Gutachterär. getroffen worden. Unterlagen dieser Kommission habe der Kläger nicht beibringen können. Auch Recherchen der Beklagten beim Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen Andernach seien ohne Erfolg geblieben. Die materielle Beweislast trage der Kläger.

Der Kläger legte am 25. September 2007 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und verwies auf die Erklärung seines damaligen Vorgesetzten sowie seine beigebrachten Unterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Ein ursächlicher Zusammenhang der Entstehung oder maßgeblichen Verschlimmerung des Leidens mit der Dienstausübung in der NVA sei nicht erwiesen oder zumindest wahrscheinlich. Der rein zeitliche Zusammenhang reiche nicht. In den vom Kläger vorgelegten und den durch die Beklagte beschafften Unterlagen seien keine Hinweise enthalten, aus denen die Anerkennung einer Dienstbeschädigung hervorgehe. Ein Anerkennungsverfahren für eine Dienstbeschädigung als Voraussetzung für eine finanzielle Leistung sei nicht eingeleitet worden, da die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versorgungsleistung aus der Versorgungsordnung der NVA nicht gegeben gewesen seien. Auch die vorgelegte Zeugenaussage sei als Nachweis nicht ausreichend und stelle keine Grundlage für eine Anerkennung des Unfalls als Dienstbeschädigung dar.

Der Kläger hat am 5. November 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und sich zur Begründung erneut auf die Auskunft seines damaligen Vorgesetzten bezogen. Ein Wochenende habe es für die Wehrpflichtigen in der Grundausbildung nicht gegeben. Es habe erhöhte Bereitschaft bestanden, da es sich um eine Grenzausbildungskompanie gehandelt habe. Er sei ständig im Einsatz gewesen und habe die sich in der Grenzausbildung befindlichen Wehrpflichtigen sieben Tage in der Woche ausgebildet, auch am Abend und in der Nacht. Aus diesem Grunde habe er die Treppe innerhalb seiner Dienstausübung benutzt und sei dabei verunfallt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2008 abgewiesen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Körper- und Gesundheitsschäden sei nicht nachgewiesen. Es gebe aus der damaligen Zeit keinen schriftlichen Nachweis über einen Dienstunfall. Eine Dienstbeschädigungsliste sei zu dem Ereignis nicht angelegt worden. Es sei keine Entscheidung über die Anerkennung als ursächliche Folge eines Unfalls durch die damals zuständige Gutachterärztekommission getroffen worden. Im Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen Andernach seien keine Behandlungsunterlagen aufgefunden worden, aus denen eine Anerkennung hervorgehe. Die vorgelegte Zeuge.n.a. sei nicht ausreichend und könne nicht Grundlage für eine Anerkennung des Unfalls als Dienstbeschädigung sein.

Gegen das am 5. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. September 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Aus dem Arztbericht des Dr. K. vom 25. Juni 1980 ergebe sich, dass er, der Kläger, direkt von der NVA zur stationären Aufnahme gebracht worden sei. Die Ausbildung in der Grenzkompanie sei rund um die Uhr erfolgt, also auch am Wochenende und nachts. Am 21. Juni 1980 habe er nachmittags Dienst gehabt und sei während seiner Dienstzeit auf der Treppe innerhalb des Armeegeländes gestürzt, d. h. er sei die gesamte Treppe nach unten gefallen und habe sich in ärztliche Behandlung begeben. K. F. könne dies bezeugen. Das SG sei diesem eindeutigen Beweisangebot nicht gefolgt. Es sei auch ein Gutachten hinsichtlich der Verletzung des Klägers gefertigt worden, das bei der Beklagten vorgelegen haben müsse. Für die Verwaltung dieser Unterlagen sei allein die Beklagte zuständig; der Kläger könne diese nicht beeinflussen. Die Beklagte habe offensichtlich diese Unterlagen nicht aufbewahrt, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen; diesen Eindruck habe der Kläger jedenfalls gewonnen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Juli 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2007 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, seine Gesundheitsbeschädigung (Weber-C-Fraktur linkes oberes Sprunggelenk aufgrund des Unfallereignisses am 21. Juni 1980) mit nachfolgendem Gesundheitsschaden als Dienstbeschädigung festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.

Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung und das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Juli 2008 zurückzuweisen.

Der Senat hat in einer nichtöffentlichen Sitzung den Zeuge.n K. F. vernommen und den Kläger befragt. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 118 ff. der Gerichtsakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung einer Dienstbeschädigung und auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) haben Personen einen Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten. Insoweit gelten für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990 die für die NVA-Soldaten der DDR nach Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 b des Einigungsvertrages einschlägigen Versorgungsregelungen weiter.

Anwendbar ist die Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung) vom 1. September 1982 (im Folgenden: VersO-NVA, abgedruckt in Aichberger II Nr. 230). Diese beinhaltet die vom Ministerrat der DDR beschlossene Versorgungsordnung vom 1. Juli 1957 in der Fassung vom 31. Mai 1968, die vom 1. Januar 1983 an nicht mehr anzuwenden war (VersO-NVA am Anfang).

Nach Teil I Soziale Versorgung Nr. 101 - Anerkennung von Dienstbeschädigungen - Nr. 1 VersO-NVA sind als Dienstbeschädigung Körper- oder Gesundheitsschäden von Armeeangehörigen anzuerkennen, deren Entstehung oder Verschlimmerung mit der Dienstausübung bei der NVA im ursächlichen Zusammenhang steht (Abs. 1). Eine Dienstbeschädigung ist u. a. anzuerkennen bei Dienstunfällen (Abs. 2 Buchst. a), wobei ein Dienstunfall i. S. der Versorgungsordnung ein plötzliches, von außen einwirkendes, schädigendes Ereignis ist, das nach Ort und Zeit bestimmbar ist, im ursächlichen Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung steht und unfreiwillig eine Körper- oder Gesundheitsschädigung oder den Tod des Armeeangehörigen zur Folge hat (Teil I Soziale Versorgung Nr. 101 Nr. 2 Abs. 1 VersO-NVA). Voraussetzung für die Anerkennung eines Körper- oder Gesundheitsschadens als Dienstbeschädigung ist nach Nr. 10 Abs. 1 die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs der Entstehung mit der Dienstausübung in der NVA (Satz 1); die Anerkennung hat nur zu erfolgen, wenn der Zusammenhang erwiesen oder zumindest wahrscheinlich ist (Satz 2). Die Möglichkeit eines Zusammenhangs ist für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung nicht ausreichend (Satz 3). Das Vorliegen eines Dienstunfalls muss nachgewiesen sein, um einen Unfall als Dienstbeschädigung anzuerkennen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2003 – L 6 RA 767/01 – juris). Der Vollbeweis erfordert einen so großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache besteht. Es muss eine absolute, jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen. Nicht ausreichend sind Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen sowie eine möglicherweise hohe (überwiegende) Wahrscheinlichkeit. Soweit die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zugunsten desjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55 – sowie Urteil vom 13. Dezember 1994 – 9/9a RV 9/92 – juris).

Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger einen Dienstunfall i. S. der o. g. Definition erlitten hat. Nach der Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies auch nicht wahrscheinlich, sondern allenfalls nicht auszuschließen. Es gibt aus der damaligen Zeit keinen schriftlichen Nachweis über einen Dienstunfall. Zu dem Ereignis wurde keine entsprechende Dienstbeschädigungsliste angelegt. Es ist auch keine Entscheidung der zuständigen Gutachterärztekommission über die Anerkennung als Dienstunfall aufgefunden worden. Nach dem Schreiben des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen in Andernach vom 23. Mai 2007 haben sich trotz intensiver Prüfungen in den Archiven keine Gesundheitsunterlagen auffinden lassen. Der Bericht des Dr. K. vom 25. Juni 1980 lässt ebenfalls nicht sicher auf einen Dienstunfall schließen. Zwar finden sich dahingehende Ausführungen, dass der Kläger am 21. Juni 1980 gegen 21.00 Uhr zur stationären Aufnahme gekommen sei, nachdem er auf einer Treppe gestürzt sei. Der Bericht ist adressiert an einen Arzt der NVA (Dr. E ... Allein daraus lässt sich aber kein dienstlicher Zusammenhang entnehmen. Hinzu kommt, dass der 21. Juni 1980 ein Samstag war, und es jedenfalls möglich ist, dass der Kläger an diesem Samstag zwar in der Kaserne war, nicht aber dienstlichen Verrichtungen nachgegangen ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass der NVA-Soldat bei den Grenztruppen immer im Dienst gewesen sei, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar dürfte eine Anwesenheitspflicht für Wehrpflichtige bestanden haben. Der Kläger war jedoch kein Wehrpflichtiger, sondern Ausbilder. Selbst wenn auch für ihn als Ausbilder eine solche Anwesenheitspflicht bestanden hat, führt dies jedoch nicht dazu, dass er ununterbrochen dienstlichen Verrichtungen nachgegangen ist. Dies ist rein physisch gar nicht möglich.

Gegen das Vorliegen eines Dienstunfalls spricht die auf einem Rezeptblock zu findende Notiz des Oberarztes Dr. S. vom 13. April 1983, wonach ein Gutachtenverfahren eingeleitet werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch längst aus der NVA entlassen. Wenn es sich um einen Dienstunfall im Sinne der VersO-NVA gehandelt haben sollte, wäre dieses Gutachtenverfahren direkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall und der Entlassung des Klägers aus dem Dienst eingeleitet worden. Dies ergibt sich für den Senat u. a. aus der Zeuge.nvernehmung des K. F ... Er hat mitgeteilt, dass normalerweise, wenn der Kläger als dienstunfähig aus der NVA ausgeschieden sei, er einen Laufzettel und ein Schreiben erhalten haben müsse, welches er zu unterzeichnen gehabt hätte. In diesem Schreiben müsse erklärt werden, dass der Kläger keine weiteren Forderungen wegen etwaiger Unfälle gegenüber der NVA erheben werde. Der Kläger selbst hat im Erörterungstermin vom 1. Dezember 2008 erklärt, ihm sei damals bei der Rückgabe seines Wehrdienstausweises gesagt worden, dass er finanzielle Forderungen gegenüber der NVA aufgrund des Unfalls nicht geltend machen könne. Es sei ihm auch gesagt worden, dass er zwar wehrdienstuntauglich sei, es aber nicht ausreichen würde für eine Rente. Dies erklärt auch, warum keine Unterlagen für eine Anerkennung des Gesundheitsschadens als ursächliche Folge des Sturzes auffindbar sind.

Auch aus der vom Kläger eingereichten schriftlichen Auskunft des Zeuge.n K. F. sowie aus dessen Vernehmung am 1. Dezember 2008 ergibt sich kein Nachweis für das Vorliegen eines Dienstunfalls. Zwar hat der Zeuge. in seiner schriftlichen Auskunft vom 6. Juni 2007 erklärt, der Kläger habe sich die Fraktur während der aktiven Dienstzeit in Ausübung seines Dienstes zugezogen. In der zeugenschaftlichen Vernehmung am 1. Dezember 2008 hat er jedoch angegeben, dass er sich zwar daran erinnern könne, dass der Kläger einen Unfall gehabt habe, welcher Art dieser Unfall gewesen sei, wisse er jedoch nicht mehr. Er habe lediglich Bescheid bekommen, dass der Kläger aus dem Dienst ausscheiden werde und ihm ein neuer Unteroffizier zugeteilt werde. Der Kläger sei nicht bei ihm in der Dienststelle Kaltennordheim gewesen, sondern abkommandiert zur Pioniergruppe nach Pferdsdorf. Er, der Zeuge., sei daher am Tag des Unfalls nicht vor Ort gewesen. Im Hinblick auf sein Schreiben vom 6. Juni 2007 hat er mitgeteilt, dass der Kläger ihn seinerzeit angerufen habe. Er habe sich auch noch daran erinnern können, dass mit dem Kläger irgendetwas gewesen sei, weswegen er entlassen worden sei. An mehr könne er sich jedoch nicht erinnern. Der Senat kann im Ergebnis aus dieser schriftlichen Auskunft in Verbindung mit der Zeuge.na. nicht entnehmen, dass sich der Unfall im ursächlichen Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung ereignet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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