Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 227/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die mit der Rücknahme der Genehmigung der Vertretung durch Herrn M vom 21. Juli 2011 ausgesprochene sofortige Vollziehung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des gleichzeitig eingereichten Widerspruchs wiederherzustellen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Der Antrag, die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ihres Bescheides zu beseitigen, richtet sich nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Gericht entscheidet dabei nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung (st. Rspr. des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW); zuletzt z.B. Beschlüsse vom 01.07.2009 - L 11 B 8/09 KA ER -; vom 04.05.2011 - L 11 LA 120/10 B ER - m.w.N ...auch zu den maßgeblichen Abwägungskriterien).
Hiernach kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.07.2011 sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollzie¬hung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat die Rücknahme der Genehmigung der Tätigkeit des P M als Vertreter in der Praxis des Klägers auf zahlreiche Gesichtspunkte gestützt, die sie den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln - 115 Js 279/10 - entnommen habe. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass der Antragsteller sämtliche Rezepte während der Vertretertätigkeit des M ausschließlich selbst unterschrieben hat. Bereits dieser Umstand rechtfertigt die Rücknahme der Vertretergenehmigung, ohne dass es auf die weiteren Vorwürfe noch erheblich ankäme.
Die Approbation des Antragstellers ist durch Bescheid vom 08.06.2009 wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ruhend gestellt worden. Nach § 6 Abs. 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) darf der Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Dieses Verbot hat der Antragsteller missachtet.
Das Ausstellen von Rezepten und damit die Verordnung von Arzneimitteln (Pharmakotherapie) gehört zu den wesentlichen Inhalten der Ausübung des ärztlichen Berufs. Der Arzt übernimmt durch seine Unterschrift unter das Rezept die volle Verantwortung für dessen Inhalt (so bereits Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom 10.06.1963 - Za 3-63 - DMW 1963, 1955). Sozialrechtlich stellt die vertragsärztliche Verordnung das zentrale Element der Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Mit ihr konkretisiert der Vertragsarzt das Rahmenrecht des Versicherten auf Arzneimittelversorgung als Sachleistung für den vorliegenden Versicherungsfall (dazu näher BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - GesR 2010, 693); er trägt über die Wirtschaftlichkeitsprüfung und mögliche Arzneiregresse die volle Verantwortung für sein Verordnungsverhalten (Thüringer LSG, Beschluss vom 15.03.2011 - L 6 KR 516/10 NZB -).
Mit seinen Einlassungen zur Ausstellung von Rezepten dringt der Antragsteller nicht durch. Er trägt vor, M sei in Absprache mit ihm einerseits zu festen Zeiten tätig gewesen, an denen ein besonders hohes Patientenaufkommen zu erwarten gewesen sei, andererseits habe er auch kurzfristig im Sinne eines Bereitschaftsdienstes auf telefonischen Anruf zur Verfügung gestanden. Auf diese Weise sei es möglich gewesen, den Praxisbetrieb flexibel und nach Bedarf aufrecht zu erhalten. Er - der Antragsteller - selbst sei nicht ärztlich tätig gewesen. Wenn diese Darstellung zuträfe, bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb der Antragsteller Veranlassung gesehen hatte, die Rezepte selbst zu unterschreiben. Nur der Arzt, der den Patienten selbst untersucht und sich mit dessen Krankheitsbild unter Einschluss von Anamnese, erhobenen Befunden, ggf. Fremdbefunden und der Kenntnis von bereits verordneten Arzneimitteln (zum Ausschluss von kontraindizierten Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln) eingehend befasst hat, darf als Träger der ärztlichen Verantwortung eine Arzneiverordnung ausstellen. Das wäre hier allein M gewesen. Dieser hätte ohne weiteres auch verhindern können, dass ein Dritter - wie L - in krimineller Absicht Verordnungen im Namen des Antragstellers ausstellte. Die rechtlich eben noch zulässige Tätigkeit des Antragstellers hätte sich allenfalls darauf zu beschränken gehabt, die Unterschriften unter die Rezepte darauf zu überprüfen, ob sie auch tatsächlich allein von M stammten. Mehr durfte der Antragsteller in seiner Praxis insoweit nicht tun.
Erst recht läge eine verbotene ärztliche Berufsausübung dann vor, wenn die Darstellung des Antragstellers zur Präsenz von M in seiner Praxis nicht zuträfe und der Antragsteller die Patienten weitgehend selbst untersucht und behandelt hätte, wie die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheides vom 21.07.2011 den Ermittlungsakten entnommen hat.
In jedem Falle hat der Antragsteller gegen das Verbot, den ärztlichen Beruf auszuüben, durch seine Pharmakotherapie verstoßen. Diesen Verstoß durfte die Antragsgegnerin mit der Rücknahme der Vertretergenehmigung sanktionieren. Es besteht bereits keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Genehmigung. Zwar kann berufsrechtlich die zuständige Behörde zulassen, dass die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann (§ 6 Abs. 4 BÄO). Vertragsarztrechtlich entfaltet dies jedoch keine Bindungswirkung. Insofern gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) lediglich, dass sich der Vertragsarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen kann.
Wenn die Antragstellerin zum Schutz der Praxis gleichwohl ausnahmsweise drei Vertretergenehmigungen erteilt hatte, hat sich der Antragsteller dieses Schutzes selbst begeben, indem er das gegen ihn bestehende Berufsverbot missachtet hat. Verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt die Rücknahme der Vertretergenehmigung nicht. Der Antragsteller kann in seiner Praxis weiterhin Privatpatienten durch einen Vertreter behandeln lassen, solange die berufsrechtliche Vertretergenehmigung gemäß § 6 Abs. 4 BÄO noch wirksam besteht. Seine ärztlichen Kenntnisse könnte er im Übrigen auch bei ruhender Approbation anderweitig beruflich einbringen etwa in eine Tätigkeit als Pharmavertreter/Pharmareferent oder ggf. forschend in der Pharmaindustrie, so dass die Rücknahme der vertragsärztlichen Vertretergenehmigung nur eine besondere Ausübungsform des Arztberufes ausschließt. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wird hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 05.01.2011 - L 12 KA 116/10 B ER -).
Die Antragsgegnerin hat die angeordnete sofortige Vollziehung auch hinreichend schriftlich begründet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus. Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt. Die Vollziehungsanordnung ist somit grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (LSG NRW, Beschluss vom 05.09.2011 - L 11 KA 40/11 B ER -).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung vor allem mit dem Schutz der Patienten begründet, deren Interesse, nicht in ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheitt beeinträchtigt oder sogar verletzt zu werden, entscheidend an Bedeutung gewinne. Die Patienten träfen tatsächlich auf einen Arzt, dessen Approbation ruhe, weil die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs nachträglich entfallen sei. Diesem Patienteninteresse sei der Vorrang einzuräumen gegenüber dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Antragstellers, weiterhin seinen Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten. Das ist ein Abwägungsvorgang, der Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Der Schutz der Patienten vor Gefährdung durch einen selbst suchtkranken Arzt ist ein hohes, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Rechtsgut, hinter dem die individuelle Situation des Antragstellers zurückstehen muss (vgl. (in anderem Kontext) OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -).
Gründe:
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Der Antrag, die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ihres Bescheides zu beseitigen, richtet sich nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Gericht entscheidet dabei nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung (st. Rspr. des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW); zuletzt z.B. Beschlüsse vom 01.07.2009 - L 11 B 8/09 KA ER -; vom 04.05.2011 - L 11 LA 120/10 B ER - m.w.N ...auch zu den maßgeblichen Abwägungskriterien).
Hiernach kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.07.2011 sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollzie¬hung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat die Rücknahme der Genehmigung der Tätigkeit des P M als Vertreter in der Praxis des Klägers auf zahlreiche Gesichtspunkte gestützt, die sie den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln - 115 Js 279/10 - entnommen habe. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass der Antragsteller sämtliche Rezepte während der Vertretertätigkeit des M ausschließlich selbst unterschrieben hat. Bereits dieser Umstand rechtfertigt die Rücknahme der Vertretergenehmigung, ohne dass es auf die weiteren Vorwürfe noch erheblich ankäme.
Die Approbation des Antragstellers ist durch Bescheid vom 08.06.2009 wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ruhend gestellt worden. Nach § 6 Abs. 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) darf der Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Dieses Verbot hat der Antragsteller missachtet.
Das Ausstellen von Rezepten und damit die Verordnung von Arzneimitteln (Pharmakotherapie) gehört zu den wesentlichen Inhalten der Ausübung des ärztlichen Berufs. Der Arzt übernimmt durch seine Unterschrift unter das Rezept die volle Verantwortung für dessen Inhalt (so bereits Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom 10.06.1963 - Za 3-63 - DMW 1963, 1955). Sozialrechtlich stellt die vertragsärztliche Verordnung das zentrale Element der Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Mit ihr konkretisiert der Vertragsarzt das Rahmenrecht des Versicherten auf Arzneimittelversorgung als Sachleistung für den vorliegenden Versicherungsfall (dazu näher BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - GesR 2010, 693); er trägt über die Wirtschaftlichkeitsprüfung und mögliche Arzneiregresse die volle Verantwortung für sein Verordnungsverhalten (Thüringer LSG, Beschluss vom 15.03.2011 - L 6 KR 516/10 NZB -).
Mit seinen Einlassungen zur Ausstellung von Rezepten dringt der Antragsteller nicht durch. Er trägt vor, M sei in Absprache mit ihm einerseits zu festen Zeiten tätig gewesen, an denen ein besonders hohes Patientenaufkommen zu erwarten gewesen sei, andererseits habe er auch kurzfristig im Sinne eines Bereitschaftsdienstes auf telefonischen Anruf zur Verfügung gestanden. Auf diese Weise sei es möglich gewesen, den Praxisbetrieb flexibel und nach Bedarf aufrecht zu erhalten. Er - der Antragsteller - selbst sei nicht ärztlich tätig gewesen. Wenn diese Darstellung zuträfe, bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb der Antragsteller Veranlassung gesehen hatte, die Rezepte selbst zu unterschreiben. Nur der Arzt, der den Patienten selbst untersucht und sich mit dessen Krankheitsbild unter Einschluss von Anamnese, erhobenen Befunden, ggf. Fremdbefunden und der Kenntnis von bereits verordneten Arzneimitteln (zum Ausschluss von kontraindizierten Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln) eingehend befasst hat, darf als Träger der ärztlichen Verantwortung eine Arzneiverordnung ausstellen. Das wäre hier allein M gewesen. Dieser hätte ohne weiteres auch verhindern können, dass ein Dritter - wie L - in krimineller Absicht Verordnungen im Namen des Antragstellers ausstellte. Die rechtlich eben noch zulässige Tätigkeit des Antragstellers hätte sich allenfalls darauf zu beschränken gehabt, die Unterschriften unter die Rezepte darauf zu überprüfen, ob sie auch tatsächlich allein von M stammten. Mehr durfte der Antragsteller in seiner Praxis insoweit nicht tun.
Erst recht läge eine verbotene ärztliche Berufsausübung dann vor, wenn die Darstellung des Antragstellers zur Präsenz von M in seiner Praxis nicht zuträfe und der Antragsteller die Patienten weitgehend selbst untersucht und behandelt hätte, wie die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheides vom 21.07.2011 den Ermittlungsakten entnommen hat.
In jedem Falle hat der Antragsteller gegen das Verbot, den ärztlichen Beruf auszuüben, durch seine Pharmakotherapie verstoßen. Diesen Verstoß durfte die Antragsgegnerin mit der Rücknahme der Vertretergenehmigung sanktionieren. Es besteht bereits keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Genehmigung. Zwar kann berufsrechtlich die zuständige Behörde zulassen, dass die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann (§ 6 Abs. 4 BÄO). Vertragsarztrechtlich entfaltet dies jedoch keine Bindungswirkung. Insofern gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) lediglich, dass sich der Vertragsarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen kann.
Wenn die Antragstellerin zum Schutz der Praxis gleichwohl ausnahmsweise drei Vertretergenehmigungen erteilt hatte, hat sich der Antragsteller dieses Schutzes selbst begeben, indem er das gegen ihn bestehende Berufsverbot missachtet hat. Verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt die Rücknahme der Vertretergenehmigung nicht. Der Antragsteller kann in seiner Praxis weiterhin Privatpatienten durch einen Vertreter behandeln lassen, solange die berufsrechtliche Vertretergenehmigung gemäß § 6 Abs. 4 BÄO noch wirksam besteht. Seine ärztlichen Kenntnisse könnte er im Übrigen auch bei ruhender Approbation anderweitig beruflich einbringen etwa in eine Tätigkeit als Pharmavertreter/Pharmareferent oder ggf. forschend in der Pharmaindustrie, so dass die Rücknahme der vertragsärztlichen Vertretergenehmigung nur eine besondere Ausübungsform des Arztberufes ausschließt. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wird hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 05.01.2011 - L 12 KA 116/10 B ER -).
Die Antragsgegnerin hat die angeordnete sofortige Vollziehung auch hinreichend schriftlich begründet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus. Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt. Die Vollziehungsanordnung ist somit grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (LSG NRW, Beschluss vom 05.09.2011 - L 11 KA 40/11 B ER -).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung vor allem mit dem Schutz der Patienten begründet, deren Interesse, nicht in ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheitt beeinträchtigt oder sogar verletzt zu werden, entscheidend an Bedeutung gewinne. Die Patienten träfen tatsächlich auf einen Arzt, dessen Approbation ruhe, weil die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs nachträglich entfallen sei. Diesem Patienteninteresse sei der Vorrang einzuräumen gegenüber dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Antragstellers, weiterhin seinen Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten. Das ist ein Abwägungsvorgang, der Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Der Schutz der Patienten vor Gefährdung durch einen selbst suchtkranken Arzt ist ein hohes, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Rechtsgut, hinter dem die individuelle Situation des Antragstellers zurückstehen muss (vgl. (in anderem Kontext) OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved