Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
83
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 693/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des in § 6 Abs. 4 letzter Satz der Psychotherapie-Vereinbarung zum 1. Januar 2008 eingefügten Zusatzes, wonach die dort geregelten Zusatzqualifikationen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erworben worden sein müssen. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapeuten i.S.d. § 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), sie besitzt seit Ende 2009 bzw. Anfang 2010 auch eine Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder – und Jugendpsychotherapie im Bereich Verhaltenstherapie. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wurde die zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) geschlossenen Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) geändert. Während es in der vorhergehenden Fassung in § 6 Abs. 4 letzter Satz hieß: "Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein", wurde zum 1. Januar 2008 hinter das Wort "Ausbildungsstätten" der Zusatz "für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" eingefügt. Gegen diesen Zusatz wendet sich die Klägerin mit der am 29. Dezember 2008 erhobenen Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Zusatzes begehrt. Sie ist der Ansicht, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und begründet. Die Feststellungsklage sei statthafte Klageart, da ihr vorliegend eine Auffangfunktion wegen der im SGG nicht vorgesehenen abstrakten Normenkontrollklage zukomme und ansonsten Rechtsschutz nur über eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre. Die Klägerin sei durch die streitgegenständliche Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. Da die von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Zeugnisse in Zukunft nicht mehr als Nachweise der fachlichen Befähigung i.S.d. § 3 Psychotherapie-Vereinbarung anerkannt würden, sei zu befürchten, dass die Angebote der Klägerin zum Erwerb der Kenntnisse für die Zusatzqualifikation "Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen" nicht mehr in Anspruch genommen würden. Dies gelte trotz der zwischenzeitlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendpsychotherapie, da die Klägerin noch keine entsprechende Ausbildung anbiete und insofern zu befürchten sei, dass sie die Anerkennung wieder verliere. Zudem könne sie in diesem Rahmen nicht alle Ausbilder einsetzen, sondern nur diejenigen, die über eine entsprechende Zusatzqualifikation im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie verfügen. Hierdurch werde faktisch ein grundrechtsrelevanter Einfluss ausgeübt, wobei die Klägerin auch selbst betroffen sei. Zwar sei sie nicht unmittelbar Adressaten der Regelung, jedoch wohne dieser ihr gegenüber eine objektiv berufsregelnde Tendenz inne, da die Klägerin hierdurch faktisch vom Wettbewerb und Markt um die Vermittlung der Zusatzqualifikation ausgeschlossen bzw. (seit der Anerkennung) beschränkt werde. Dies stelle einen Nachteil insbesondere gegenüber Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie dar, deren Nachweise und Zeugnisse für den Nachweis der fachlichen Befähigung anerkannt werden. Hierdurch sei die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit betroffen, weil durch die streitgegenständliche Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung ein wesentlicher Teil ihres beruflichen Betätigungsfeldes wegfalle. Die Möglichkeit einer Kooperation mit einer anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sei für die Klägerin faktisch nicht gegeben, da die entsprechenden Ausbildungsstätten zu solch einer Kooperation nicht bereit seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege in der Neufassung der streitgegenständlichen Regelung nicht nur eine Klarstellung, was sich außer am Wortlaut der Regelung auch daran zeige, dass bislang die Zeugnisse und Bescheinigungen der Klägerin in der hier streitigen Zusatzausbildung anerkannt worden seien. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständliche Regelung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei zur Erreichung der verfolgten Ziele der Qualitätssicherung oder -erhöhung schon nicht geeignet. Insofern sei nämlich zu berücksichtigen, dass die übrigen Regelungen in § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung bereits sicherstellten, dass nur derjenige die Zusatzqualifikationen erwerbe, der die erforderliche Zahl an Behandlungsstunden bei Patienten durchgeführt habe, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entsprechend müsse jede Ausbildungsstätte, die die Kenntnisse zum Erwerb der Zusatzqualifikation vermitteln wolle, dafür Sorge tragen, dass auch ausreichend geeignete Patienten zur Verfügung stehen. Auch stelle die Regelung bereits sicher, dass geeignete Therapeuten zur Vermittlung der Lehrinhalte zur Verfügung stehen, in dem etwa genau vorgegeben werde, in welchem Umfang beispielsweise Behandlungsstunden unter Supervision durchgeführt werden müssten. Mit diesen Anforderungen gehe § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung über die allgemein gehaltenen Vorgaben an die Anerkennungsfähigkeit nach § 6 Abs. 2 PsychThG hinaus, so dass die Forderung einer Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kein geeignetes Mittel darstelle, die Qualität der angebotenen Zusatzweiterbildung zu erhöhen oder zu sichern. Dementsprechend sei auch kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung beider Ausbildungsstätten erkennbar. Die Qualität der Zusatzausbildung werde in erster Linie durch die Ausbildungsinhalte sichergestellt. In dieser Hinsicht seien durch die streitgegenständliche Änderung keine erhöhten Anforderungen implementiert worden. Zudem sei die streitgegenständliche Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung auch nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Beklagten, qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen, finden ihre Grenze dort, wo keine nachvollziehbaren, gewichtigen Anzeichen bestünden, die es rechtfertigen würden, eine ganze Gruppe von Ausbildungsinstituten in erheblichem Umfang von einem Teil ihrer bisherigen Berufsausübung auszuschließen. Es sei nicht ersichtlich, dass in der betreffenden Zusatzqualifikation von psychologischen Psychotherapeuten qualitative Schwankungen auftreten würden, die qualitätssichernde Maßnahmen erfordern würden. Es müssten insofern Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergebe, dass die Qualität der Ausbildung nicht in gleichem Maße gewährleistet sei, wie durch Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Entsprechende Umstände seien von den Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insofern seien aber schon deshalb erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit seitens der Beklagten zustellen, da diese selbst in den vergangenen 10 Jahren keinen Anlass für Veränderungen gesehen hätten. Insofern sei die streitgegenständliche Regelung zudem auch nicht angemessen, da es sich nicht um das mildeste Mittel handele. Als milderes Mittel für die Erreichung der angestrebten Ziele seien etwa Sanktionen gegenüber Ausbildungsinstituten denkbar, die sich nicht an die Vorgaben hielten oder Nachweisverpflichtungen hinsichtlich des Einsatzes qualifizierter Lehrkräfte sowie ein Ausschluss nicht geeigneter Ausbildungsstätten. Jedenfalls hätte insofern eine angemessene Übergangsregelung erfolgen müssen, die es den betroffenen Ausbildungsstätten ermögliche, die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zu erwerben. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.04.2009 – 3 C 4.08) betreffe einen völlig anderen Sachverhalt und sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Dort sei es lediglich um die Frage der Übertragbarkeit der für Erwachsene anerkannten Gesprächstherapie auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gegangen. Zudem sei es in diese Entscheidung allein um die Regelausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegangen und nicht um den hier streitgegenständlichen Erwerb der Zusatzqualifikation zur Durchführung und Abrechnung der Psychiater an die bei Kindern und Jugendlichen. Auch sei zu berücksichtigen, dass Psychologische Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychthG die Berechtigung zur Behandlung von Patienten aller Altersgruppen hätten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Bestimmung "für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" in § 6 Abs. 4 letzter Satz der Psychotherapie-Vereinbarung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei weder zulässig noch begründet. Die Klägerin sei durch die streitgegenständliche Regelung nicht selbst und angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung auch nicht gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen. Die streitgegenständliche Ergänzung der Psychotherapie-Vereinbarung sei erfolgt, um Verbesserungen und Flexibilisierung für die niedergelassenen Therapeuten zu erreichen. Die Regelung diente überdies nach der übereinstimmenden Ansicht der Beklagten, die sich in den Erläuterungen zu den Änderungen wiederfänden, lediglich der Klarstellung. Bereits die ursprüngliche Regelung sei so auszulegen gewesen, dass entsprechende Zusatzqualifikationen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erworben werden müssen. Zudem benachteilige die Regelung die Klägerin auch nicht in ungerechtfertigter Weise, da ausdrücklich auch vorgesehen sei, dass entsprechende Zusatzqualifikationen auch über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erworben werden können, so dass für Ausbildungsstätten ohne die entsprechende Anerkennung über Kooperationsverträge mit anerkannten Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eine Zertifizierung der bei ihr durchgeführten Zusatzqualifikationen zu erreichen sei. Ferner diene die Bestimmung auch der Qualitätssicherung bzw. –verbesserung, da hierdurch die Qualifikation der Ausbilder, insbesondere der Supervision, sichergestellt werden solle. Insofern werde davon ausgegangen, dass die spezielle Qualifikation der Supervision für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von der entsprechenden Ausbildungsstätte überprüft und damit deren Qualität gesichert werde. Dies entspreche auch den von den Beklagten seinerzeit noch selbst überprüften Anforderungen an die Ausbildungsinstitute, wie sie in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Psychotherapie-Vereinbarung definiert worden sein. Die Möglichkeit der Überprüfung durch die Beklagte zu 1) sei mit der Einführung des PsychThG weggefallen. Die streitgegenständliche Regelung diene dazu, ein Absinken der vorhandenen Qualitätsstandards zu verhindern. Anderenfalls sei eine qualitätsgesicherte Ausbildung betreffend Supervision im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nicht gewährleistet. Insofern gehe es auch nicht darum, dass die Vorgaben an die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie diejenigen für eine Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie überstiegen, sondern um unterschiedliche Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten sei auf die Behandlung dieser Altersgruppe zugeschnitten, während sie in der Ausbildung der psychologischen Psychotherapeuten nur am Rande eine Rolle spiele. Dementsprechend unterscheide das Gesetz bei der Anerkennung auch zwischen Ausbildungsstätten für Psychotherapie und solchen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 SGG handelt. Die Klage ist unzulässig. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung ist zwar als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin unmittelbar gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm wendet und das SGG im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Normenkontrollklage kennt. Dieser Grundsatz ist zunächst durch die Einführung des § 35a Abs 7 SGB V durch das Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl I, S. 1948) durchbrochen worden. Danach kann gegen die Verordnung zur Festsetzung von Festbeträgen unmittelbar Klage erhoben werden. Abgesehen davon hat es das BSG unter Verweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG zugelassen, dass im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, dagegen klagen können (BSG, Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 13/05 R – Clopidogrel, m. umfangr. Nachweisen). Diese Möglichkeit besteht in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, auf Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm zu warten, oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt. Mit der Feststellungsklage ist es möglich, die Anwendung und Wirksamkeit gesetzesnachrangiger Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, wenn nur auf diese Weise wirksamer Rechtsschutz erlangt werden kann und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BSG, a.a.O. m.w.N., grundlegend BSG, Urteil vom 13.01.1993 - BSGE 72, 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 (1 BvR 541/02 u.a. - NVwZ 2006, 922). Bei der zwischen den Beklagten gemäß § 28 der Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6a SGB V finden) getroffene Psychotherapie-Vereinbarung zwischen den Beklagten handelt es sich um einen Norm(setzungs)vertrag und damit um eine untergesetzliche Rechtsnorm, deren Rechtmäßigkeit damit Gegenstand einer Feststellungsklage unter den oben genannten Voraussetzungen sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 13.01.1993, a.a.O., zu einer Vergütungsvereinbarung für Zahntechniker). Indes steht der Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu, da sie nicht selbst in eigenen Grundrechten betroffen ist. Als Ersatz der allein möglichen Verfassungsbeschwerde setzt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsnorm wie auch die Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Kläger bzw. die Klägerin in seinen/ihren Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (BSG, a.a.O.). Die Klägerin ist indes nicht selbst in eigenen Grundrechten betroffen. Sie ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, da sie nicht Adressat der streitgegenständlichen Regelung der Psychotherapie-Vereinbarung ist und diese ihr gegenüber auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist. Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit erfordert mehr als eine bloße Reflexwirkung staatlicher Maßnahmen. Vielmehr muss die staatliche Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG, Urteile vom 10.06.2009 – 1 BvR 406/08 u.a., bei juris Rdnr. 132). Ohne diese Beschränkung würde Art. 12 Abs. 1 GG konturenlos werden, da fast jede Norm Rückwirkungen auf die Berufsfreiheit haben kann (BVerfGE 97, 228, 253f.). Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn die Regelungen nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (a.a.O., S. 254), wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und in Folge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht. Dabei kommt es nicht nur auf die Zielsetzung, sondern auch auf die tatsächlichen Auswirkungen an. Die berufliche Tätigkeit muss zudem durch die Regelung nennenswert behindert werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage, Art. 12 Rdnr 12 m.w.N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Regelungen ohne berufsregelnden Charakter können aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie nach Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff gleichkommen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz besitzen. Geht es allerdings um die negativen Folgewirkungen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit anderer, fehlt es in der Regel an einem Eingriff (Jarass, a.a.O., Rdnr. 13a, m.w.N.). In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Die Reichweite des Freiheitsschutzes wird dabei durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Insoweit sichert Art. 12 Abs. 1 GG zudem die Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten Vielmehr unterliegen die Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (BVerf 106, 275ff., bei juris Rdnr. 104). Die Berufsfreiheit umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen. Insbesondere kann der Anbieter Art und Qualität sowie den Preis der angebotenen Güter und Leistungen selbst festlegen. In gleicher Weise ist aber auch das Recht der Nachfrager geschützt, zu entscheiden, ob sie zu diesen Bedingungen Güter erwerben oder Leistungen abnehmen. Soweit Marktteilnehmer in ihrem Marktverhalten durch gesetzliche Regeln beschränkt werden, ist dies an ihren Grundrechten zu messen, nicht an denen der anderen Marktteilnehmer (a.a.O., bei juris Rdnr. 105). Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Regelungen über die (Höchst-)Preise, zu denen die Träger der Krankenversicherung die Kosten von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln für die Versicherten übernehmen, in den Schutzbereich von Grundrechten der Versicherten und der in ihrer Therapiefreiheit betroffenen Ärzte betreffen, dass demgegenüber aber der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG bei den Herstellern oder Anbietern von Arznei- und Hilfsmitteln nicht berührt wird, wenn die Kostenübernahme gegenüber den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt wird. Dass Marktchancen betroffen werden, ändert hieran nichts (a.a.O., bei juris Rdnr. 106). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist danach auch nicht deshalb berührt, weil den zur Prüfung gestellten Gesetzesnormen (§§ 35, 36 SGB V) über die faktisch mittelbaren Folgen für Hersteller und Leistungserbringer hinaus eine berufsregelnde Tendenz zukäme. Die Auswirkungen auf deren Berufsausübung sind bloßer Reflex der auf das System der gesetzlichen Krankenversicherung bezogenen Regelung. Zudem haben die Anbieter am Markt die Möglichkeit, sich auf die Regelungen der Preisgrenzen einzustellen und zu entscheiden, ob sie sich in der Folge auf den eingeschränkten Markt außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung konzentrieren wollen oder ob sie bei einer insgesamt unveränderten Abnahmemenge durch ihre Preisgestaltung weiterhin konkurrenzfähig bleiben und so versuchen wollen, ihre Marktanteile zu behalten und auszubauen. Solche Entscheidungen sind typisch für unternehmerisches Verhalten im Wettbewerb (a.a.O. Rdnr. 116). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze stellen die hier streitigen Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung keinen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Ausbildungsstätten für Psychotherapie und damit auch der Klägerin dar. In § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung wird lediglich geregelt, welche fachlichen Befähigungen Psychologische Psychotherapeuten nachweisen müssen, um bestimmte Leistungen der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen durchführen und abrechnen zu können. Adressaten dieser Regelung sind daher allein die Psychologischen Psychotherapeuten. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin ist ebenfalls zu verneinen. Die Klägerin wird in ihrem Marktverhalten nicht eingeschränkt und kann die angesprochenen Interessenden selbst auswählen und ihre Leistungen weiterhin uneingeschränkt anbieten (vgl. dazu BVerfGE 121, 317ff - Rauchverbot, bei juris Rdnr. 32). Dass sich die streitgegenständliche Regelung auch auf die Marktchancen der Ausbildungsstätten auswirkt, die nicht über die geforderte Anerkennung verfügen, ist bloßer mittelbarer Rechtsreflex und hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz. Insofern handelt es sich um eine bloße Folgewirkung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit anderer (der Psychologischen Psychotherapeuten), der gegenüber den Ausbildungsstätten kein Eingriffscharakter zukommt. Anders als bei den Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel, die letztlich auf eine Preissenkung durch die Hersteller/Anbieter abzielen, ist ein bestimmtes Verhalten der Ausbildungsstätten hier noch nicht einmal indirekt intendiert. Zudem haben die Ausbildungsstätten (wie auch die Hersteller/Anbieter von Arznei- und Hilfsmitteln) die Möglichkeit, sich auf die Regelungen in § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung einzustellen und zu entscheiden, ob sie sich in der Folge auf den eingeschränkten Markt außerhalb des hier geregelten Bereichs des Angebots der Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie konzentrieren wollen oder ob sich auf die veränderten Bestimmungen einstellen und die Voraussetzungen für die entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie schaffen. Aus der von der Klägerin erwähnten Clopidogrel-Entscheidung des BSG (Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R) ergibt sich nichts anderes. Das BSG begründete in dieser Entscheidung das Vorliegen eines Grundrechtseingriffs in die Berufsfreiheit eines Arzneimittelherstellers durch Therapiehinweise, die einen bestimmten Wirkstoff betreffen, in Abgrenzung zu der Festbetragsentscheidung des BVerfG (BVerfGE 106, 275ff.) damit, dass der Therapiehinweis gerade darauf abzielte, durch die angestrebte Verordnung eines anderen Wirkstoffs (ASS) erhebliche Kosten zu Lasten des ansonsten mit Clopidogrel erzielten Umsatzes einzusparen. In dieser Situation greife der Therapiehinweis in die Berufsfreiheit des Herstellers ein im Sinne einer objektiv berufsregelnden Tendenz. Maßgebend war für das BSG ferner, dass durch auf einen bestimmten Wirkstoff bezogene Therapiehinweise, deren Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit überprüfbar sind, in die wettbewerbliche Situation eines grundsätzlich zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittels eingegriffen werde. Die Hersteller müssten gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche staatlichen Maßnahmen beanspruchen können, die den Wettbewerb mit ihren Konkurrenten verfälschen, was der Fall sei, wenn eine Versorgungsalternative infolge unzutreffender medizinisch-pharmakologischer Bewertung zu Unrecht als mit anderen Arzneimitteln gleichwertig eingestuft werde (BSG, a.a.O.). Ähnlich formuliert der 3. Senat des BSG, dass es auch auf der Grundlage der Festbetrags-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen sei, dass staatliche Maßnahmen, die auf eine Veränderung des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb zielen oder den Wettbewerb der Unternehmen untereinander verfälschen, im Einzelfall die Berufsfreiheit beeinträchtigen können (BSG, Urteil vom 24.11.04 - B 3 KR 23/04 R = BSGE 94, 1 – 24.11.04 - B 3 KR 23/04 R). Dieser Fall ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Die streitgegenständliche Regelung richtet sich nicht gegen bestimmte Produkte bzw. Anbieter, sondern sie fordert für die Erlangung der Zusatzqualifikation lediglich die Inanspruchnahme einer Ausbildungsstätte mit einer bestimmten Anerkennung. Die in der Regelung vorgenommene Einschränkung auf anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie stellt zudem keine von den Beklagten willkürlich gewählte Differenzierung dar, sondern folgt der im PsychThG vorgenommenen Differenzierung zwischen Ausbildungsstätten für Psychotherapie und solchen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Die Zulässigkeit der Klage rechtfertigt sich auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art 3 Abs. 1 GG. Da die Klägerin nicht Adressatin der streitgegenständlichen Regelung und auch nicht selbst in einem Freiheitsgrundrecht betroffen ist, hat sich die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine bloße Willkürprüfung zu beschränken (vgl. dazu Jarass, a.a.O., Art. 3 Rdnrn. 17ff.). Unabhängig davon, dass angesichts der in § 6 PsychThG geregelten Unterscheidung der Ausbildungsstätten bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte bestehen, ist die streitgegenständliche Regelung jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Die von den Beklagten vorgenommene Einschränkung, dass die Zusatzqualifikation für die Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gemäß § 6 PsychThG erworben worden sein müssen, vollzieht lediglich die gesetzliche Unterscheidung in § 6 PsychThG nach. Die Unterscheidung – und damit die unterschiedliche Behandlung der Ausbildungsstätten – erfolgt nicht erst durch die Psychotherapie-Vereinbarung, sondern bereits durch § 6 PsychThG. Das Nachvollziehen einer vom Gesetz vorgenommenen Differenzierung kann aber nicht als willkürliche Ungleichbehandlung angesehen werden. Den Einwand, dass beide Arten von Ausbildungsstätten gleichermaßen geeignet sind für die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, könnte die Klägerin allenfalls im Rahmen des § 6 PsychThG bzw. im Rahmen des Verfahrens über die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geltend machen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des PsychThG die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht lediglich als eine besondere Disziplin oder Fachrichtung der allgemeinen Psychotherapie ausgestaltet, sondern als einen eigenständigen Beruf mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten und besonderen Zulassungs- und Prüfungsverordnungen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 3 C 4.08, Rdnr. 20 des von der Beklagten zu 1) übersandten Abdrucks). Dass es vorliegend nur um eine Zusatzqualifikation geht und nicht um eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, vermag daran nichts zu ändern, da auch im Rahmen der Zusatzqualifikation die vom Gesetzgeber im PsychThG vorgenommene klare Unterscheidung zwischen (Erwachsenen-)Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in gleicher Weise relevant ist. Wenn der Gesetzgeber – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend herausstellt – beide Zweige der Psychotherapie deutlich abgrenzt und insofern zwei unterschiedliche Berufsbilder gestaltet, ist kein Grund ersichtlich, warum insofern im Rahmen der Grundausbildung etwas anderes gelten soll, als im Rahmen des Erwerbs von Zusatzqualifikationen für einen der beiden Zweige. Ob in der Ausbildungsstätte der Klägerin bzw. allgemein in Ausbildungsstätten für Psychotherapie die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in gleicher Art und Qualität erfolgen wie in Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, ist insofern irrelevant, da die Trennung beider Ausbildungen und damit die auch vorliegend von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung, auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht, die von den Beklagten in der Psychotherapie-Vereinbarung lediglich nachvollzogen wird. Zudem wird durch das Erfordernis einer Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie auch gewährleistet wird, dass die mit der Zusatzausbildung befassten Supervisoren auch über eine entsprechende Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen. Dass dies grundsätzlich geeignet ist, eine höhere Qualität der Ausbildung auch im Rahmen der diesbezüglichen Zusatzausbildung zu gewährleisten, liegt auf der Hand. Da die Klägerin nicht selbst in eigenen Grundrechten betroffen ist, war die erhobene Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen. Auf die Frage, ob die Selbstbetroffenheit der Klägerin durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendpsychotherapie weggefallen ist bzw. es an der gegenwärtigen Betroffenheit fehlt, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die streitgegenständliche Regelung tatsächlich rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des in § 6 Abs. 4 letzter Satz der Psychotherapie-Vereinbarung zum 1. Januar 2008 eingefügten Zusatzes, wonach die dort geregelten Zusatzqualifikationen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erworben worden sein müssen. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapeuten i.S.d. § 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), sie besitzt seit Ende 2009 bzw. Anfang 2010 auch eine Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder – und Jugendpsychotherapie im Bereich Verhaltenstherapie. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wurde die zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) geschlossenen Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) geändert. Während es in der vorhergehenden Fassung in § 6 Abs. 4 letzter Satz hieß: "Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein", wurde zum 1. Januar 2008 hinter das Wort "Ausbildungsstätten" der Zusatz "für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" eingefügt. Gegen diesen Zusatz wendet sich die Klägerin mit der am 29. Dezember 2008 erhobenen Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Zusatzes begehrt. Sie ist der Ansicht, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und begründet. Die Feststellungsklage sei statthafte Klageart, da ihr vorliegend eine Auffangfunktion wegen der im SGG nicht vorgesehenen abstrakten Normenkontrollklage zukomme und ansonsten Rechtsschutz nur über eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre. Die Klägerin sei durch die streitgegenständliche Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. Da die von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Zeugnisse in Zukunft nicht mehr als Nachweise der fachlichen Befähigung i.S.d. § 3 Psychotherapie-Vereinbarung anerkannt würden, sei zu befürchten, dass die Angebote der Klägerin zum Erwerb der Kenntnisse für die Zusatzqualifikation "Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen" nicht mehr in Anspruch genommen würden. Dies gelte trotz der zwischenzeitlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendpsychotherapie, da die Klägerin noch keine entsprechende Ausbildung anbiete und insofern zu befürchten sei, dass sie die Anerkennung wieder verliere. Zudem könne sie in diesem Rahmen nicht alle Ausbilder einsetzen, sondern nur diejenigen, die über eine entsprechende Zusatzqualifikation im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie verfügen. Hierdurch werde faktisch ein grundrechtsrelevanter Einfluss ausgeübt, wobei die Klägerin auch selbst betroffen sei. Zwar sei sie nicht unmittelbar Adressaten der Regelung, jedoch wohne dieser ihr gegenüber eine objektiv berufsregelnde Tendenz inne, da die Klägerin hierdurch faktisch vom Wettbewerb und Markt um die Vermittlung der Zusatzqualifikation ausgeschlossen bzw. (seit der Anerkennung) beschränkt werde. Dies stelle einen Nachteil insbesondere gegenüber Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie dar, deren Nachweise und Zeugnisse für den Nachweis der fachlichen Befähigung anerkannt werden. Hierdurch sei die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit betroffen, weil durch die streitgegenständliche Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung ein wesentlicher Teil ihres beruflichen Betätigungsfeldes wegfalle. Die Möglichkeit einer Kooperation mit einer anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sei für die Klägerin faktisch nicht gegeben, da die entsprechenden Ausbildungsstätten zu solch einer Kooperation nicht bereit seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege in der Neufassung der streitgegenständlichen Regelung nicht nur eine Klarstellung, was sich außer am Wortlaut der Regelung auch daran zeige, dass bislang die Zeugnisse und Bescheinigungen der Klägerin in der hier streitigen Zusatzausbildung anerkannt worden seien. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständliche Regelung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei zur Erreichung der verfolgten Ziele der Qualitätssicherung oder -erhöhung schon nicht geeignet. Insofern sei nämlich zu berücksichtigen, dass die übrigen Regelungen in § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung bereits sicherstellten, dass nur derjenige die Zusatzqualifikationen erwerbe, der die erforderliche Zahl an Behandlungsstunden bei Patienten durchgeführt habe, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entsprechend müsse jede Ausbildungsstätte, die die Kenntnisse zum Erwerb der Zusatzqualifikation vermitteln wolle, dafür Sorge tragen, dass auch ausreichend geeignete Patienten zur Verfügung stehen. Auch stelle die Regelung bereits sicher, dass geeignete Therapeuten zur Vermittlung der Lehrinhalte zur Verfügung stehen, in dem etwa genau vorgegeben werde, in welchem Umfang beispielsweise Behandlungsstunden unter Supervision durchgeführt werden müssten. Mit diesen Anforderungen gehe § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung über die allgemein gehaltenen Vorgaben an die Anerkennungsfähigkeit nach § 6 Abs. 2 PsychThG hinaus, so dass die Forderung einer Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kein geeignetes Mittel darstelle, die Qualität der angebotenen Zusatzweiterbildung zu erhöhen oder zu sichern. Dementsprechend sei auch kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung beider Ausbildungsstätten erkennbar. Die Qualität der Zusatzausbildung werde in erster Linie durch die Ausbildungsinhalte sichergestellt. In dieser Hinsicht seien durch die streitgegenständliche Änderung keine erhöhten Anforderungen implementiert worden. Zudem sei die streitgegenständliche Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung auch nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Beklagten, qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen, finden ihre Grenze dort, wo keine nachvollziehbaren, gewichtigen Anzeichen bestünden, die es rechtfertigen würden, eine ganze Gruppe von Ausbildungsinstituten in erheblichem Umfang von einem Teil ihrer bisherigen Berufsausübung auszuschließen. Es sei nicht ersichtlich, dass in der betreffenden Zusatzqualifikation von psychologischen Psychotherapeuten qualitative Schwankungen auftreten würden, die qualitätssichernde Maßnahmen erfordern würden. Es müssten insofern Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergebe, dass die Qualität der Ausbildung nicht in gleichem Maße gewährleistet sei, wie durch Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Entsprechende Umstände seien von den Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insofern seien aber schon deshalb erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit seitens der Beklagten zustellen, da diese selbst in den vergangenen 10 Jahren keinen Anlass für Veränderungen gesehen hätten. Insofern sei die streitgegenständliche Regelung zudem auch nicht angemessen, da es sich nicht um das mildeste Mittel handele. Als milderes Mittel für die Erreichung der angestrebten Ziele seien etwa Sanktionen gegenüber Ausbildungsinstituten denkbar, die sich nicht an die Vorgaben hielten oder Nachweisverpflichtungen hinsichtlich des Einsatzes qualifizierter Lehrkräfte sowie ein Ausschluss nicht geeigneter Ausbildungsstätten. Jedenfalls hätte insofern eine angemessene Übergangsregelung erfolgen müssen, die es den betroffenen Ausbildungsstätten ermögliche, die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zu erwerben. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.04.2009 – 3 C 4.08) betreffe einen völlig anderen Sachverhalt und sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Dort sei es lediglich um die Frage der Übertragbarkeit der für Erwachsene anerkannten Gesprächstherapie auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gegangen. Zudem sei es in diese Entscheidung allein um die Regelausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegangen und nicht um den hier streitgegenständlichen Erwerb der Zusatzqualifikation zur Durchführung und Abrechnung der Psychiater an die bei Kindern und Jugendlichen. Auch sei zu berücksichtigen, dass Psychologische Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychthG die Berechtigung zur Behandlung von Patienten aller Altersgruppen hätten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Bestimmung "für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" in § 6 Abs. 4 letzter Satz der Psychotherapie-Vereinbarung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei weder zulässig noch begründet. Die Klägerin sei durch die streitgegenständliche Regelung nicht selbst und angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung auch nicht gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen. Die streitgegenständliche Ergänzung der Psychotherapie-Vereinbarung sei erfolgt, um Verbesserungen und Flexibilisierung für die niedergelassenen Therapeuten zu erreichen. Die Regelung diente überdies nach der übereinstimmenden Ansicht der Beklagten, die sich in den Erläuterungen zu den Änderungen wiederfänden, lediglich der Klarstellung. Bereits die ursprüngliche Regelung sei so auszulegen gewesen, dass entsprechende Zusatzqualifikationen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erworben werden müssen. Zudem benachteilige die Regelung die Klägerin auch nicht in ungerechtfertigter Weise, da ausdrücklich auch vorgesehen sei, dass entsprechende Zusatzqualifikationen auch über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erworben werden können, so dass für Ausbildungsstätten ohne die entsprechende Anerkennung über Kooperationsverträge mit anerkannten Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eine Zertifizierung der bei ihr durchgeführten Zusatzqualifikationen zu erreichen sei. Ferner diene die Bestimmung auch der Qualitätssicherung bzw. –verbesserung, da hierdurch die Qualifikation der Ausbilder, insbesondere der Supervision, sichergestellt werden solle. Insofern werde davon ausgegangen, dass die spezielle Qualifikation der Supervision für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von der entsprechenden Ausbildungsstätte überprüft und damit deren Qualität gesichert werde. Dies entspreche auch den von den Beklagten seinerzeit noch selbst überprüften Anforderungen an die Ausbildungsinstitute, wie sie in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Psychotherapie-Vereinbarung definiert worden sein. Die Möglichkeit der Überprüfung durch die Beklagte zu 1) sei mit der Einführung des PsychThG weggefallen. Die streitgegenständliche Regelung diene dazu, ein Absinken der vorhandenen Qualitätsstandards zu verhindern. Anderenfalls sei eine qualitätsgesicherte Ausbildung betreffend Supervision im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nicht gewährleistet. Insofern gehe es auch nicht darum, dass die Vorgaben an die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie diejenigen für eine Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie überstiegen, sondern um unterschiedliche Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten sei auf die Behandlung dieser Altersgruppe zugeschnitten, während sie in der Ausbildung der psychologischen Psychotherapeuten nur am Rande eine Rolle spiele. Dementsprechend unterscheide das Gesetz bei der Anerkennung auch zwischen Ausbildungsstätten für Psychotherapie und solchen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 SGG handelt. Die Klage ist unzulässig. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung ist zwar als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin unmittelbar gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm wendet und das SGG im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Normenkontrollklage kennt. Dieser Grundsatz ist zunächst durch die Einführung des § 35a Abs 7 SGB V durch das Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl I, S. 1948) durchbrochen worden. Danach kann gegen die Verordnung zur Festsetzung von Festbeträgen unmittelbar Klage erhoben werden. Abgesehen davon hat es das BSG unter Verweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG zugelassen, dass im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, dagegen klagen können (BSG, Urteil vom 31.05.2006 – B 6 KA 13/05 R – Clopidogrel, m. umfangr. Nachweisen). Diese Möglichkeit besteht in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, auf Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm zu warten, oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt. Mit der Feststellungsklage ist es möglich, die Anwendung und Wirksamkeit gesetzesnachrangiger Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, wenn nur auf diese Weise wirksamer Rechtsschutz erlangt werden kann und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BSG, a.a.O. m.w.N., grundlegend BSG, Urteil vom 13.01.1993 - BSGE 72, 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 (1 BvR 541/02 u.a. - NVwZ 2006, 922). Bei der zwischen den Beklagten gemäß § 28 der Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6a SGB V finden) getroffene Psychotherapie-Vereinbarung zwischen den Beklagten handelt es sich um einen Norm(setzungs)vertrag und damit um eine untergesetzliche Rechtsnorm, deren Rechtmäßigkeit damit Gegenstand einer Feststellungsklage unter den oben genannten Voraussetzungen sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 13.01.1993, a.a.O., zu einer Vergütungsvereinbarung für Zahntechniker). Indes steht der Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu, da sie nicht selbst in eigenen Grundrechten betroffen ist. Als Ersatz der allein möglichen Verfassungsbeschwerde setzt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsnorm wie auch die Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Kläger bzw. die Klägerin in seinen/ihren Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (BSG, a.a.O.). Die Klägerin ist indes nicht selbst in eigenen Grundrechten betroffen. Sie ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, da sie nicht Adressat der streitgegenständlichen Regelung der Psychotherapie-Vereinbarung ist und diese ihr gegenüber auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist. Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit erfordert mehr als eine bloße Reflexwirkung staatlicher Maßnahmen. Vielmehr muss die staatliche Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG, Urteile vom 10.06.2009 – 1 BvR 406/08 u.a., bei juris Rdnr. 132). Ohne diese Beschränkung würde Art. 12 Abs. 1 GG konturenlos werden, da fast jede Norm Rückwirkungen auf die Berufsfreiheit haben kann (BVerfGE 97, 228, 253f.). Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn die Regelungen nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (a.a.O., S. 254), wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und in Folge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht. Dabei kommt es nicht nur auf die Zielsetzung, sondern auch auf die tatsächlichen Auswirkungen an. Die berufliche Tätigkeit muss zudem durch die Regelung nennenswert behindert werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage, Art. 12 Rdnr 12 m.w.N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Regelungen ohne berufsregelnden Charakter können aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie nach Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff gleichkommen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz besitzen. Geht es allerdings um die negativen Folgewirkungen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit anderer, fehlt es in der Regel an einem Eingriff (Jarass, a.a.O., Rdnr. 13a, m.w.N.). In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Die Reichweite des Freiheitsschutzes wird dabei durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Insoweit sichert Art. 12 Abs. 1 GG zudem die Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten Vielmehr unterliegen die Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (BVerf 106, 275ff., bei juris Rdnr. 104). Die Berufsfreiheit umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen. Insbesondere kann der Anbieter Art und Qualität sowie den Preis der angebotenen Güter und Leistungen selbst festlegen. In gleicher Weise ist aber auch das Recht der Nachfrager geschützt, zu entscheiden, ob sie zu diesen Bedingungen Güter erwerben oder Leistungen abnehmen. Soweit Marktteilnehmer in ihrem Marktverhalten durch gesetzliche Regeln beschränkt werden, ist dies an ihren Grundrechten zu messen, nicht an denen der anderen Marktteilnehmer (a.a.O., bei juris Rdnr. 105). Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Regelungen über die (Höchst-)Preise, zu denen die Träger der Krankenversicherung die Kosten von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln für die Versicherten übernehmen, in den Schutzbereich von Grundrechten der Versicherten und der in ihrer Therapiefreiheit betroffenen Ärzte betreffen, dass demgegenüber aber der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG bei den Herstellern oder Anbietern von Arznei- und Hilfsmitteln nicht berührt wird, wenn die Kostenübernahme gegenüber den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt wird. Dass Marktchancen betroffen werden, ändert hieran nichts (a.a.O., bei juris Rdnr. 106). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist danach auch nicht deshalb berührt, weil den zur Prüfung gestellten Gesetzesnormen (§§ 35, 36 SGB V) über die faktisch mittelbaren Folgen für Hersteller und Leistungserbringer hinaus eine berufsregelnde Tendenz zukäme. Die Auswirkungen auf deren Berufsausübung sind bloßer Reflex der auf das System der gesetzlichen Krankenversicherung bezogenen Regelung. Zudem haben die Anbieter am Markt die Möglichkeit, sich auf die Regelungen der Preisgrenzen einzustellen und zu entscheiden, ob sie sich in der Folge auf den eingeschränkten Markt außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung konzentrieren wollen oder ob sie bei einer insgesamt unveränderten Abnahmemenge durch ihre Preisgestaltung weiterhin konkurrenzfähig bleiben und so versuchen wollen, ihre Marktanteile zu behalten und auszubauen. Solche Entscheidungen sind typisch für unternehmerisches Verhalten im Wettbewerb (a.a.O. Rdnr. 116). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze stellen die hier streitigen Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung keinen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Ausbildungsstätten für Psychotherapie und damit auch der Klägerin dar. In § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung wird lediglich geregelt, welche fachlichen Befähigungen Psychologische Psychotherapeuten nachweisen müssen, um bestimmte Leistungen der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen durchführen und abrechnen zu können. Adressaten dieser Regelung sind daher allein die Psychologischen Psychotherapeuten. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin ist ebenfalls zu verneinen. Die Klägerin wird in ihrem Marktverhalten nicht eingeschränkt und kann die angesprochenen Interessenden selbst auswählen und ihre Leistungen weiterhin uneingeschränkt anbieten (vgl. dazu BVerfGE 121, 317ff - Rauchverbot, bei juris Rdnr. 32). Dass sich die streitgegenständliche Regelung auch auf die Marktchancen der Ausbildungsstätten auswirkt, die nicht über die geforderte Anerkennung verfügen, ist bloßer mittelbarer Rechtsreflex und hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz. Insofern handelt es sich um eine bloße Folgewirkung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit anderer (der Psychologischen Psychotherapeuten), der gegenüber den Ausbildungsstätten kein Eingriffscharakter zukommt. Anders als bei den Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel, die letztlich auf eine Preissenkung durch die Hersteller/Anbieter abzielen, ist ein bestimmtes Verhalten der Ausbildungsstätten hier noch nicht einmal indirekt intendiert. Zudem haben die Ausbildungsstätten (wie auch die Hersteller/Anbieter von Arznei- und Hilfsmitteln) die Möglichkeit, sich auf die Regelungen in § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung einzustellen und zu entscheiden, ob sie sich in der Folge auf den eingeschränkten Markt außerhalb des hier geregelten Bereichs des Angebots der Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie konzentrieren wollen oder ob sich auf die veränderten Bestimmungen einstellen und die Voraussetzungen für die entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie schaffen. Aus der von der Klägerin erwähnten Clopidogrel-Entscheidung des BSG (Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R) ergibt sich nichts anderes. Das BSG begründete in dieser Entscheidung das Vorliegen eines Grundrechtseingriffs in die Berufsfreiheit eines Arzneimittelherstellers durch Therapiehinweise, die einen bestimmten Wirkstoff betreffen, in Abgrenzung zu der Festbetragsentscheidung des BVerfG (BVerfGE 106, 275ff.) damit, dass der Therapiehinweis gerade darauf abzielte, durch die angestrebte Verordnung eines anderen Wirkstoffs (ASS) erhebliche Kosten zu Lasten des ansonsten mit Clopidogrel erzielten Umsatzes einzusparen. In dieser Situation greife der Therapiehinweis in die Berufsfreiheit des Herstellers ein im Sinne einer objektiv berufsregelnden Tendenz. Maßgebend war für das BSG ferner, dass durch auf einen bestimmten Wirkstoff bezogene Therapiehinweise, deren Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit überprüfbar sind, in die wettbewerbliche Situation eines grundsätzlich zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittels eingegriffen werde. Die Hersteller müssten gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche staatlichen Maßnahmen beanspruchen können, die den Wettbewerb mit ihren Konkurrenten verfälschen, was der Fall sei, wenn eine Versorgungsalternative infolge unzutreffender medizinisch-pharmakologischer Bewertung zu Unrecht als mit anderen Arzneimitteln gleichwertig eingestuft werde (BSG, a.a.O.). Ähnlich formuliert der 3. Senat des BSG, dass es auch auf der Grundlage der Festbetrags-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen sei, dass staatliche Maßnahmen, die auf eine Veränderung des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb zielen oder den Wettbewerb der Unternehmen untereinander verfälschen, im Einzelfall die Berufsfreiheit beeinträchtigen können (BSG, Urteil vom 24.11.04 - B 3 KR 23/04 R = BSGE 94, 1 – 24.11.04 - B 3 KR 23/04 R). Dieser Fall ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Die streitgegenständliche Regelung richtet sich nicht gegen bestimmte Produkte bzw. Anbieter, sondern sie fordert für die Erlangung der Zusatzqualifikation lediglich die Inanspruchnahme einer Ausbildungsstätte mit einer bestimmten Anerkennung. Die in der Regelung vorgenommene Einschränkung auf anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie stellt zudem keine von den Beklagten willkürlich gewählte Differenzierung dar, sondern folgt der im PsychThG vorgenommenen Differenzierung zwischen Ausbildungsstätten für Psychotherapie und solchen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Die Zulässigkeit der Klage rechtfertigt sich auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art 3 Abs. 1 GG. Da die Klägerin nicht Adressatin der streitgegenständlichen Regelung und auch nicht selbst in einem Freiheitsgrundrecht betroffen ist, hat sich die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine bloße Willkürprüfung zu beschränken (vgl. dazu Jarass, a.a.O., Art. 3 Rdnrn. 17ff.). Unabhängig davon, dass angesichts der in § 6 PsychThG geregelten Unterscheidung der Ausbildungsstätten bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte bestehen, ist die streitgegenständliche Regelung jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Die von den Beklagten vorgenommene Einschränkung, dass die Zusatzqualifikation für die Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gemäß § 6 PsychThG erworben worden sein müssen, vollzieht lediglich die gesetzliche Unterscheidung in § 6 PsychThG nach. Die Unterscheidung – und damit die unterschiedliche Behandlung der Ausbildungsstätten – erfolgt nicht erst durch die Psychotherapie-Vereinbarung, sondern bereits durch § 6 PsychThG. Das Nachvollziehen einer vom Gesetz vorgenommenen Differenzierung kann aber nicht als willkürliche Ungleichbehandlung angesehen werden. Den Einwand, dass beide Arten von Ausbildungsstätten gleichermaßen geeignet sind für die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, könnte die Klägerin allenfalls im Rahmen des § 6 PsychThG bzw. im Rahmen des Verfahrens über die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie geltend machen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des PsychThG die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht lediglich als eine besondere Disziplin oder Fachrichtung der allgemeinen Psychotherapie ausgestaltet, sondern als einen eigenständigen Beruf mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten und besonderen Zulassungs- und Prüfungsverordnungen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 3 C 4.08, Rdnr. 20 des von der Beklagten zu 1) übersandten Abdrucks). Dass es vorliegend nur um eine Zusatzqualifikation geht und nicht um eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, vermag daran nichts zu ändern, da auch im Rahmen der Zusatzqualifikation die vom Gesetzgeber im PsychThG vorgenommene klare Unterscheidung zwischen (Erwachsenen-)Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in gleicher Weise relevant ist. Wenn der Gesetzgeber – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend herausstellt – beide Zweige der Psychotherapie deutlich abgrenzt und insofern zwei unterschiedliche Berufsbilder gestaltet, ist kein Grund ersichtlich, warum insofern im Rahmen der Grundausbildung etwas anderes gelten soll, als im Rahmen des Erwerbs von Zusatzqualifikationen für einen der beiden Zweige. Ob in der Ausbildungsstätte der Klägerin bzw. allgemein in Ausbildungsstätten für Psychotherapie die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in gleicher Art und Qualität erfolgen wie in Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, ist insofern irrelevant, da die Trennung beider Ausbildungen und damit die auch vorliegend von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung, auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruht, die von den Beklagten in der Psychotherapie-Vereinbarung lediglich nachvollzogen wird. Zudem wird durch das Erfordernis einer Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie auch gewährleistet wird, dass die mit der Zusatzausbildung befassten Supervisoren auch über eine entsprechende Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen. Dass dies grundsätzlich geeignet ist, eine höhere Qualität der Ausbildung auch im Rahmen der diesbezüglichen Zusatzausbildung zu gewährleisten, liegt auf der Hand. Da die Klägerin nicht selbst in eigenen Grundrechten betroffen ist, war die erhobene Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen. Auf die Frage, ob die Selbstbetroffenheit der Klägerin durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendpsychotherapie weggefallen ist bzw. es an der gegenwärtigen Betroffenheit fehlt, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die streitgegenständliche Regelung tatsächlich rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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