Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 2790/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 3998/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine höheren Leistungen für Asylbewerber ohne gesetzliche Grundlage
Auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm (hier: möglicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums) ist es den Gerichten nicht gestattet, dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar gestützt auf Verfassungsrecht höhere Leistungen zuzusprechen.
Auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm (hier: möglicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums) ist es den Gerichten nicht gestattet, dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar gestützt auf Verfassungsrecht höhere Leistungen zuzusprechen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. September 2011 aufgehoben. Die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden aller Beteiligten - Antragsteller und Antragsgegnerin - sind zulässig. Sie sind jeweils unter Beachtung der Form- und Fristvorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden. Ferner liegen Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht vor. Die Zusammenrechnungsregelung des über § 202 SGG anwendbaren § 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt auch für die subjektive Antragshäufung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 16 (m.w.N.)). In Anbetracht der sechsköpfigen Personenzahl der Antragsteller, des vom Sozialgericht Mannheim (SG) im Beschluss vom 13. September 2011 ausgesprochenen Regelungszeitraums (15. August 2011 bis 31. März 2012) sowie der tenorierten Darlehensbeträge (zusätzliches Taschengeld: August 2011 insgesamt 27,43 Euro, September 2011 bis März 2012 jeweils insgesamt 54,83 Euro; Wertgutscheine (alltägliche Bedarfe): August 2011 insgesamt 65,80 Euro, September 2011 bis März 2012 jeweils insgesamt 131,59 Euro; Wertgutscheine (Bekleidung): August 2011 insgesamt 16,46 Euro, September 2011 bis März 2012 jeweils insgesamt 32,88 Euro) ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro hinsichtlich der Beschwerde der Antragsgegnerin - entgegen den von den Antragstellern geäußerten Bedenken - erreicht. Angesichts der von den Antragstellern zuschussweise verlangten Leistungen sind Beschwerdeausschlussgründe auch bezüglich ihrer Beschwerden nicht gegeben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (Satz 4 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine solche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz darf demnach nur ergehen, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); insoweit zu stellenden Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller kann freilich nicht schon die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO entgegengehalten werden, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14 und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris); ferner Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 521 ff.). Denn auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 28. September 2011 die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 13. September 2011 gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG ausgesetzt; für eine Vollziehung der einstweiligen Anordnung von Antragstellerseite nach § 929 Abs. 2 ZPO bleibt demnach kein Raum.
Für das im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren der Antragsteller - afghanische Staatsangehörige - auf "Leistungen in Höhe der Sätze des SGB II bzw. des SGB XII, vermindert um die Bedarfssätze für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, als Zuschuss" besteht indessen keine rechtliche Grundlage. Dieses Begehren haben die Antragsteller damit begründet, dass die ihnen gewährten Leistungen nach dem AsylbLG evident unzureichend seien; bezüglich der Antragstellerinnen zu 3 bis 6 in die Betrachtung einzubeziehen sei zudem die UN-Kinderrechtskonvention, sodass bei diesen angesichts der offenkundigen Unterschreitung des Existenzminimums ein vollständiger Ausgleich der beschriebenen Differenz unabweisbar sei. Hingegen haben die Antragsteller zu Recht Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht verlangt. Denn die Antragstellerin zu 6 ist erst am 14. September 2010 geboren, die anderen Antragsteller sind Anfang Juli 2009 in das Bundesgebiet eingereist und haben am 23. Juli 2009 Asylanträge gestellt. Sie sind - soweit ersichtlich - seitdem im Besitz von Aufenthaltsgestattungen und gehören damit zu dem nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis (vgl. § 1 Nr. 1 AsylbLG). In Anbetracht des kurzen Zeitraums des Bezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit von 48 Monaten nicht erfüllt; diese Regelung begegnet im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. den - den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten - nicht veröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 2037/10 -; ferner Bundesssozialgericht (BSG) BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2). Eine sonstige gesetzliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheiden aus, weil die Antragsteller als Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II vom Bezug derartiger Leistungen ausgeschlossen sind (vgl. BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 40/07 R - und 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R - (beide juris)); ohnehin wäre die Antragsgegnerin für die Gewährung derartiger Leistungen nicht zuständig. Ferner kommen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII wegen des Leistungsausschlusses in § 23 Abs. 2 SGB XII nicht in Betracht. Dass die den Antragstellern von der Antragsgegnerin gewährten Grundleistungen den Bestimmungen in § 3 AsylbLG nicht entsprächen, machen sie selbst nicht geltend.
Soweit die Antragsteller ihr Begehren auf höhere Leistungen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - ihnen im Ergebnis folgend das SG - allein mit verfassungsrechtlichen Erwägungen, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, begründen, vermag sich dem der Senat - auch nach genauer Überprüfung des eingehend und sorgfältig begründeten Beschlusses des SG vom 13. September 2011 (vgl. auch dessen Beschluss vom 10. August 2011 - S 9 AY 2678/11 ER - (juris)) - nicht anzuschließen. Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG stand und steht nicht erst seit dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - (BVerfGE 125, 175) zur Diskussion (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. April 2010 - L 7 AY 3482/09 B - InfAuslR 2010, 307 = info also 2010, 180 m. Anm. Armborst/Berlit (jeweils m.w.N.)). Hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3, Satz 3 AsylbLG mit dem GG sind beim BVerfG mittlerweile auch zwei Normenkontrollverfahren (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) aufgrund von Vorlagebeschlüssen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2010 (L 20 AY 13/09) und vom 22. November 2010 (L 20 AY 1/09) anhängig.
Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertigt die erstrebte einstweilige Anordnung indessen nicht. Denn den Gerichten ist es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf der Grundlage von Verfassungsrecht, hier also des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG), zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Die Konkretisierung dieses Grundrechts, das als Geldleistungsanspruch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für öffentliche Haushalte verbunden ist, ist vielmehr ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten; wie er den Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerfGE 125, 175 (Rdnr. 138); BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 a.a.O. (Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen u.a. den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2010 - L 20 AY 4/10 B ER -)). Der Senat ist deshalb nicht befugt, den Antragstellern unmittelbar gestützt auf Normen der Verfassung die im einstweiligen Rechtsschutz erstrebten höheren Leistungen zuzusprechen (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 a.a.O.; so auch die - soweit ersichtlich - ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. September 2010 - L 20 AY 69/10 B ER - und 10. Januar 2011 - L 20 AY 178/10 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. April 2011 - L 15 AY 5/11 B ER - und 19. April 2011 - L 23 AY 7/11 B ER u.a. - (alle juris)). Aus den genannten Gründen vermag auch Art. 27 der UN-Kinderrechtskonvention (BGBl. 1992 II, 990), auf den sich sinngemäß die Antragstellerinnen zu 3 bis 6 ergänzend stützen, ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen; denn die Gewährleistungen dieses Übereinkommens können zwar als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden (vgl. Cremer, Die UN-Kinderrechtskonvention. Geltung und Reichweite nach der Rücknahme der Vorbehalte, 2011, S. 20; zur UN-Behindertenrechtskonvention ferner BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - NJW 2011, 2113 (Rdnr. 52)), das dort verankerte Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard bedarf jedoch ebenfalls einer gesetzlichen Konkretisierung. Sonach ist der Senat - entgegen der Auffassung des SG - daran gehindert, die Antragsgegnerin über die Regelungen in § 3 AsylbLG hinaus zu höheren Leistungen auch nur teilweise zu verpflichten. An diesem vom Senat zu beachtenden Verbot ändert auch die von den Antragstellern gerügte jahrelange Untätigkeit des Gesetzgebers sowie die noch ausstehende Entscheidung des BVerfG in den oben genannten Normenkontrollverfahren nichts. Im Übrigen wird nach der Mitteilung des BVerfG (vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/erledigungen 2011.html (recherchiert am 26. Oktober 2011)) im Verfahren 1 BvL 10/10 nach wie vor eine Entscheidung noch im Jahr 2011 angestrebt.
Da eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der hier nur möglichen vorläufigen Klärung sowie der gebotenen zeitnahen Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 a.a.O.), hat der Senat davon abgesehen, im Einzelnen auf die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Regelungen in § 3 Abs. 2 AsylbLG einzugehen.
Nach allem war der angefochtene Beschluss des SG vom 13. September 2011, in dem die Antragsgegnerin im Ergebnis verpflichtet worden ist, den Antragstellern im Zeitraum vom 15. August 2011 bis längstens 31. März 2012 den halben Differenzbetrag zwischen den möglichen Leistungen nach dem SGB II/SGB XII und den bislang gewährten Leistungen nach dem AsylbLG darlehensweise zu zahlen, auf deren Beschwerde aufzuheben. Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller waren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden aller Beteiligten - Antragsteller und Antragsgegnerin - sind zulässig. Sie sind jeweils unter Beachtung der Form- und Fristvorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden. Ferner liegen Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht vor. Die Zusammenrechnungsregelung des über § 202 SGG anwendbaren § 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt auch für die subjektive Antragshäufung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 16 (m.w.N.)). In Anbetracht der sechsköpfigen Personenzahl der Antragsteller, des vom Sozialgericht Mannheim (SG) im Beschluss vom 13. September 2011 ausgesprochenen Regelungszeitraums (15. August 2011 bis 31. März 2012) sowie der tenorierten Darlehensbeträge (zusätzliches Taschengeld: August 2011 insgesamt 27,43 Euro, September 2011 bis März 2012 jeweils insgesamt 54,83 Euro; Wertgutscheine (alltägliche Bedarfe): August 2011 insgesamt 65,80 Euro, September 2011 bis März 2012 jeweils insgesamt 131,59 Euro; Wertgutscheine (Bekleidung): August 2011 insgesamt 16,46 Euro, September 2011 bis März 2012 jeweils insgesamt 32,88 Euro) ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro hinsichtlich der Beschwerde der Antragsgegnerin - entgegen den von den Antragstellern geäußerten Bedenken - erreicht. Angesichts der von den Antragstellern zuschussweise verlangten Leistungen sind Beschwerdeausschlussgründe auch bezüglich ihrer Beschwerden nicht gegeben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (Satz 4 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine solche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz darf demnach nur ergehen, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); insoweit zu stellenden Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller kann freilich nicht schon die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO entgegengehalten werden, welche im sozialgerichtlichen Verfahren über § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend anwendbar ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14 und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris); ferner Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 521 ff.). Denn auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 28. September 2011 die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 13. September 2011 gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG ausgesetzt; für eine Vollziehung der einstweiligen Anordnung von Antragstellerseite nach § 929 Abs. 2 ZPO bleibt demnach kein Raum.
Für das im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren der Antragsteller - afghanische Staatsangehörige - auf "Leistungen in Höhe der Sätze des SGB II bzw. des SGB XII, vermindert um die Bedarfssätze für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, als Zuschuss" besteht indessen keine rechtliche Grundlage. Dieses Begehren haben die Antragsteller damit begründet, dass die ihnen gewährten Leistungen nach dem AsylbLG evident unzureichend seien; bezüglich der Antragstellerinnen zu 3 bis 6 in die Betrachtung einzubeziehen sei zudem die UN-Kinderrechtskonvention, sodass bei diesen angesichts der offenkundigen Unterschreitung des Existenzminimums ein vollständiger Ausgleich der beschriebenen Differenz unabweisbar sei. Hingegen haben die Antragsteller zu Recht Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht verlangt. Denn die Antragstellerin zu 6 ist erst am 14. September 2010 geboren, die anderen Antragsteller sind Anfang Juli 2009 in das Bundesgebiet eingereist und haben am 23. Juli 2009 Asylanträge gestellt. Sie sind - soweit ersichtlich - seitdem im Besitz von Aufenthaltsgestattungen und gehören damit zu dem nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis (vgl. § 1 Nr. 1 AsylbLG). In Anbetracht des kurzen Zeitraums des Bezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit von 48 Monaten nicht erfüllt; diese Regelung begegnet im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. den - den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten - nicht veröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 2037/10 -; ferner Bundesssozialgericht (BSG) BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2). Eine sonstige gesetzliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheiden aus, weil die Antragsteller als Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II vom Bezug derartiger Leistungen ausgeschlossen sind (vgl. BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 40/07 R - und 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R - (beide juris)); ohnehin wäre die Antragsgegnerin für die Gewährung derartiger Leistungen nicht zuständig. Ferner kommen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII wegen des Leistungsausschlusses in § 23 Abs. 2 SGB XII nicht in Betracht. Dass die den Antragstellern von der Antragsgegnerin gewährten Grundleistungen den Bestimmungen in § 3 AsylbLG nicht entsprächen, machen sie selbst nicht geltend.
Soweit die Antragsteller ihr Begehren auf höhere Leistungen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - ihnen im Ergebnis folgend das SG - allein mit verfassungsrechtlichen Erwägungen, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, begründen, vermag sich dem der Senat - auch nach genauer Überprüfung des eingehend und sorgfältig begründeten Beschlusses des SG vom 13. September 2011 (vgl. auch dessen Beschluss vom 10. August 2011 - S 9 AY 2678/11 ER - (juris)) - nicht anzuschließen. Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG stand und steht nicht erst seit dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - (BVerfGE 125, 175) zur Diskussion (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. April 2010 - L 7 AY 3482/09 B - InfAuslR 2010, 307 = info also 2010, 180 m. Anm. Armborst/Berlit (jeweils m.w.N.)). Hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3, Satz 3 AsylbLG mit dem GG sind beim BVerfG mittlerweile auch zwei Normenkontrollverfahren (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) aufgrund von Vorlagebeschlüssen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2010 (L 20 AY 13/09) und vom 22. November 2010 (L 20 AY 1/09) anhängig.
Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertigt die erstrebte einstweilige Anordnung indessen nicht. Denn den Gerichten ist es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf der Grundlage von Verfassungsrecht, hier also des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG), zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Die Konkretisierung dieses Grundrechts, das als Geldleistungsanspruch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für öffentliche Haushalte verbunden ist, ist vielmehr ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten; wie er den Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerfGE 125, 175 (Rdnr. 138); BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 a.a.O. (Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen u.a. den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2010 - L 20 AY 4/10 B ER -)). Der Senat ist deshalb nicht befugt, den Antragstellern unmittelbar gestützt auf Normen der Verfassung die im einstweiligen Rechtsschutz erstrebten höheren Leistungen zuzusprechen (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 a.a.O.; so auch die - soweit ersichtlich - ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. September 2010 - L 20 AY 69/10 B ER - und 10. Januar 2011 - L 20 AY 178/10 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. April 2011 - L 15 AY 5/11 B ER - und 19. April 2011 - L 23 AY 7/11 B ER u.a. - (alle juris)). Aus den genannten Gründen vermag auch Art. 27 der UN-Kinderrechtskonvention (BGBl. 1992 II, 990), auf den sich sinngemäß die Antragstellerinnen zu 3 bis 6 ergänzend stützen, ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen; denn die Gewährleistungen dieses Übereinkommens können zwar als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden (vgl. Cremer, Die UN-Kinderrechtskonvention. Geltung und Reichweite nach der Rücknahme der Vorbehalte, 2011, S. 20; zur UN-Behindertenrechtskonvention ferner BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - NJW 2011, 2113 (Rdnr. 52)), das dort verankerte Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard bedarf jedoch ebenfalls einer gesetzlichen Konkretisierung. Sonach ist der Senat - entgegen der Auffassung des SG - daran gehindert, die Antragsgegnerin über die Regelungen in § 3 AsylbLG hinaus zu höheren Leistungen auch nur teilweise zu verpflichten. An diesem vom Senat zu beachtenden Verbot ändert auch die von den Antragstellern gerügte jahrelange Untätigkeit des Gesetzgebers sowie die noch ausstehende Entscheidung des BVerfG in den oben genannten Normenkontrollverfahren nichts. Im Übrigen wird nach der Mitteilung des BVerfG (vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/erledigungen 2011.html (recherchiert am 26. Oktober 2011)) im Verfahren 1 BvL 10/10 nach wie vor eine Entscheidung noch im Jahr 2011 angestrebt.
Da eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der hier nur möglichen vorläufigen Klärung sowie der gebotenen zeitnahen Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 a.a.O.), hat der Senat davon abgesehen, im Einzelnen auf die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Regelungen in § 3 Abs. 2 AsylbLG einzugehen.
Nach allem war der angefochtene Beschluss des SG vom 13. September 2011, in dem die Antragsgegnerin im Ergebnis verpflichtet worden ist, den Antragstellern im Zeitraum vom 15. August 2011 bis längstens 31. März 2012 den halben Differenzbetrag zwischen den möglichen Leistungen nach dem SGB II/SGB XII und den bislang gewährten Leistungen nach dem AsylbLG darlehensweise zu zahlen, auf deren Beschwerde aufzuheben. Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller waren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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