Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4260/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3010/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1965 geborene Kläger erlernte von 1982 bis 1985 den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs und übte diesen zunächst bis 1994 aus. In der Folge war er bis 1996 als Lkw-Fahrer und von 1997 bis Januar 2004 wieder im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er wegen einer koronaren Herzkrankheit arbeitsunfähig und bezog bis zur Aussteuerung Krankengeld. Ab Februar 2005 wurde dem Kläger zunächst Arbeitslosengeld (Alg) I und ab Februar 2006 Alg II bewilligt. Ein in der Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 durchgeführter Arbeitsversuch als Gas- und Wasserinstallateur musste wieder aufgegeben werden; seither bezieht der Kläger wieder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Der Kläger hatte erstmals am 19. Oktober 2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte nach Beiziehung eines Ärztlichen Entlassungsberichts der Herz-Kreislauf-Klinik Me. in Ra. vom 1. März 2004 mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers war nach Einholung eines Gutachtens der Internistin Dr. Mes., die dem Kläger noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte körperlicher Arbeiten attestiert hatte (Gutachten vom 24. November 2005) mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 zurückgewiesen worden. Im Verlauf des anschließend beim Sozialgericht Reutlingen (SG) geführten Klageverfahrens (S 12 R 944/06) hatte das SG zunächst die behandelnden Ärzte Dr. Po., Dr. Bl., Dr. Ka., As. und Dr. Sw. als sachverständige Zeugen gehört. Anschließend war der Nervenarzt und Internist Dr. Ir. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens über den Kläger beauftragt worden. Dieser hatte die Auffassung vertreten, dem Kläger sei eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar (Gutachten vom 8. April 2007). Gestützt auf diese sozialmedizinische Beurteilung und diejenige von Dr. Mes. hatte das SG die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2007 abgewiesen; die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (L 5 R 3734/07) hatte der Kläger nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit am 14. November 2007 beim LSG eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen.
Am 24. März 2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin - Sozialmedizin Dr. He. begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 21. April 2009 folgende Diagnosen: (1.) Koronare 3-Gefäßerkrankung mit Zustand nach akutem Koronarsyndrom 1/04 und mehreren gefäßerweiternden Eingriffen mit Stent-Implantation im Bereich der drei Herzkranzarterien 1/04 und 5/04; (2.) leicht eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens und Belastbarkeit des bis zur 50 Watt-Stufe mit Angina pectoris; (3.) Alkoholabhängigkeit mit leichter Schädigung der Beinnerven; (4.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, vermeidenden und depressiven Anteilen; (5.) Bluthochdruck, medikamentös nicht befriedigend eingestellt mit Herzumbauzeichen; (6.) Fehlstatik der Wirbelsäule, jugendliche Aufbaustörungen, Zustand nach LWK7-Fraktur 1986 mit leichter Bewegungseinschränkung. Als "sonstige Diagnosen" wurden eine chronische Raucherbronchitis, ein Zustand nach depressiver Episode 2006, ein Zustand nach zahlreichen Kieferoperationen nach Stellungskorrektur des Oberkiefers 1987 und eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits genannt. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber trotz dieser Erkrankungen noch mindestens sechsstündig verrichten. Mit Bescheid vom 29. April 2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Vorlage ärztlicher Atteste von Dr. Pot. und Dr. Ka. am 15. Mai 2009 Widerspruch. Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichts von Dr. Ka. ließ die Beklagte die vorgelegten medizinischen Unterlagen von Dr. Mes. auswerten. Diese legte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2009 dar, es verbleibe bei der bisherigen Leistungsbeurteilung. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2009 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Mit der am 21. Dezember 2009 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei sowohl physisch als auch psychisch derart schwerwiegend in seiner Belastungsfähigkeit beeinträchtigt, dass von einem reduzierten, wenn nicht gänzlich aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden müsse. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Kl. vom 14. Juni 2010 (Bl. 47 der SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Re., der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Bl. und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ka. eingeholt. Dr. Re. hat in seiner Aussage vom 5. März 2010 mitgeteilt, er erkenne zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit; diese solle aber durch eine entsprechende Begutachtung überprüft werden. Dr. Bl. hat sich ebenfalls außerstande gesehen, eine aktuelle Beurteilung über die Belastbarkeit des Klägers abzugeben, nachdem sie den Kläger zuletzt im Oktober 2006 behandelt habe (Aussage vom 15. März 2010). Letztlich hat auch Dr. Ka. die Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung für erforderlich gehalten, um das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers zuverlässig beurteilen zu können. Das SG hat daraufhin wiederum den Internisten und Nervenarzt Dr. Ir. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. Ir. hat in seinem Gutachten vom 2. Februar 2011 ausgeführt, der Kläger leide auf internistischem Fachgebiet unter einer Koronaren 3-Gefäßerkrankung mit PTCA und Stent-Einlage 1/2004 und 5/2004 mit gleichzeitiger Ballondilatation des 1. Ramus diagonalis, an arterieller Hypertonie, an Hypercholesterinämie bei familiärer Disposition und aktuell erhöhten Triglyzeriden (Neutralfetten) bei Alkoholkonsum, an Steatosis hepatis (Leberverfettung) bei Alkoholkonsum und deutlicher Transaminasenerhöhung (Leberenzyme), an einer anamnestisch bekannten Refluxösophagitis (Entzündung der Speiseröhre) und an latenter Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse). Auf nervenärztlichem Fachgebiet hat Dr. Ir. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, vermeidenden depressiven und passiv-agressiven Anteilen, rezidivierende depressive Episoden, eine Alkohol- und eine Nikotinabhängigkeit sowie eine überwiegend sensible, axonal-demyelinisierende Polyneuropathie (Nerven-Stoffwechselstörung im Bereich der peripheren Nerven) bei Alkoholabusus mit geringfügiger Verschlechterung seit der letzten Begutachtung 2007 diagnostiziert. Trotz dieser Erkrankungen sei der Kläger aber noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend in Tagesschicht ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 7 kg ohne Hilfsmittel sechs Stunden und länger arbeitstäglich auszuüben. Die Tätigkeiten könnten im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen ausgeführt werden. Bezüglich der Körperhaltung bestünden keine Einschränkungen; häufiges Bücken, Akkord- oder Fließbandarbeiten, hohe Temperaturexpositionen sowie Nässe und Lärm sollten allerdings vermieden werden. Mit Urteil vom 6. Juni 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Kammer schließe sich insoweit den überzeugenden Gutachten des im Verlauf des Verwaltungsverfahrens beauftragten Dr. He. und des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ir. an. Die Aussagen der als sachverständige Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte hätten keine Erkenntnisse erbracht, die eine abweichende Leistungsbeurteilung begründen könnten.
Gegen dieses ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 21. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten, anders als von der Beklagten und dem SG entschieden, zu einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (23 031065 F 004), die Vor- und Klageakte des SG (S 12 R 944/06 und S 12 R 4260/09), die Vorakte des LSG Baden-Württemberg (L 5 R 3734/07) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 3010/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung des Klägers hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 24. März 2009 ablehnende Bescheid vom 29. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er ist damit nicht erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger erst am 3. Oktober 1965 und damit nach dem 1. Januar 1961 geboren ist. Dass beim Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren veranlassten Gutachten von Dr. He. und dem im Verlauf des Klageverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Ir. geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 31. August 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer (weiteren) Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das sich mit der Beweiswürdigung des SG inhaltlich in keiner Weise auseinandersetzende Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vortrag, aus den (zur Begründung des Widerspruchs vom 15. Mai 2009 vorgelegten) Befundberichten von Dr. Pot. und Dr. Ka. ergebe sich "zweifellos eine vorliegende Leistungseinschränkung" vermag die Richtigkeit der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des SG - ersichtlich - nicht in Frage zu stellen. Die genannten Befundunterlagen sind bereits im Widerspruchsverfahren von Dr. Mes. gutachterlich ausgewertet worden, ohne dass sich eine Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Umfang hätte feststellen lassen. Zudem hat das SG mit Ernennung von Dr. Ir. zum gerichtlichen Sachverständigen den medizinischen Sachverhalt auf beiden für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens vorrangig relevanten medizinischen Fachgebieten (nochmals) umfassend ermittelt. Diese vom Kläger offenbar nicht zur Kenntnis genommenen Beweisergebnisse schließen die begehrte Feststellung eines auch quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens (nach wie vor) aus. Da zudem eine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Klägers nach der von Dr. Ir. zeitnah durchgeführten Untersuchung weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen worden ist, waren weitere Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht angezeigt. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief von Dr. Gulde vom 17. August 2011 ergibt sich keine Verschlechterung der koronaren Belastbarkeit; so hat sich kein Hinweis auf eine belastungsinduzierte myokardiale Ischämie ergeben.
Letztlich ist auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser, wie Dr. Ir. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2011 ausgeführt hat, schwere Arbeiten, Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten über 7 kg, ständige einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Akkord- oder Fließbandarbeiten, hohe Temperaturexpositionen sowie Nässe und Lärm vermeiden. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1965 geborene Kläger erlernte von 1982 bis 1985 den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs und übte diesen zunächst bis 1994 aus. In der Folge war er bis 1996 als Lkw-Fahrer und von 1997 bis Januar 2004 wieder im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er wegen einer koronaren Herzkrankheit arbeitsunfähig und bezog bis zur Aussteuerung Krankengeld. Ab Februar 2005 wurde dem Kläger zunächst Arbeitslosengeld (Alg) I und ab Februar 2006 Alg II bewilligt. Ein in der Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 durchgeführter Arbeitsversuch als Gas- und Wasserinstallateur musste wieder aufgegeben werden; seither bezieht der Kläger wieder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Der Kläger hatte erstmals am 19. Oktober 2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte nach Beiziehung eines Ärztlichen Entlassungsberichts der Herz-Kreislauf-Klinik Me. in Ra. vom 1. März 2004 mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers war nach Einholung eines Gutachtens der Internistin Dr. Mes., die dem Kläger noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte körperlicher Arbeiten attestiert hatte (Gutachten vom 24. November 2005) mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 zurückgewiesen worden. Im Verlauf des anschließend beim Sozialgericht Reutlingen (SG) geführten Klageverfahrens (S 12 R 944/06) hatte das SG zunächst die behandelnden Ärzte Dr. Po., Dr. Bl., Dr. Ka., As. und Dr. Sw. als sachverständige Zeugen gehört. Anschließend war der Nervenarzt und Internist Dr. Ir. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens über den Kläger beauftragt worden. Dieser hatte die Auffassung vertreten, dem Kläger sei eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar (Gutachten vom 8. April 2007). Gestützt auf diese sozialmedizinische Beurteilung und diejenige von Dr. Mes. hatte das SG die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2007 abgewiesen; die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (L 5 R 3734/07) hatte der Kläger nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit am 14. November 2007 beim LSG eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen.
Am 24. März 2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin - Sozialmedizin Dr. He. begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 21. April 2009 folgende Diagnosen: (1.) Koronare 3-Gefäßerkrankung mit Zustand nach akutem Koronarsyndrom 1/04 und mehreren gefäßerweiternden Eingriffen mit Stent-Implantation im Bereich der drei Herzkranzarterien 1/04 und 5/04; (2.) leicht eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens und Belastbarkeit des bis zur 50 Watt-Stufe mit Angina pectoris; (3.) Alkoholabhängigkeit mit leichter Schädigung der Beinnerven; (4.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, vermeidenden und depressiven Anteilen; (5.) Bluthochdruck, medikamentös nicht befriedigend eingestellt mit Herzumbauzeichen; (6.) Fehlstatik der Wirbelsäule, jugendliche Aufbaustörungen, Zustand nach LWK7-Fraktur 1986 mit leichter Bewegungseinschränkung. Als "sonstige Diagnosen" wurden eine chronische Raucherbronchitis, ein Zustand nach depressiver Episode 2006, ein Zustand nach zahlreichen Kieferoperationen nach Stellungskorrektur des Oberkiefers 1987 und eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits genannt. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber trotz dieser Erkrankungen noch mindestens sechsstündig verrichten. Mit Bescheid vom 29. April 2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Vorlage ärztlicher Atteste von Dr. Pot. und Dr. Ka. am 15. Mai 2009 Widerspruch. Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichts von Dr. Ka. ließ die Beklagte die vorgelegten medizinischen Unterlagen von Dr. Mes. auswerten. Diese legte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2009 dar, es verbleibe bei der bisherigen Leistungsbeurteilung. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2009 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Mit der am 21. Dezember 2009 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei sowohl physisch als auch psychisch derart schwerwiegend in seiner Belastungsfähigkeit beeinträchtigt, dass von einem reduzierten, wenn nicht gänzlich aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden müsse. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Kl. vom 14. Juni 2010 (Bl. 47 der SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Re., der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Bl. und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ka. eingeholt. Dr. Re. hat in seiner Aussage vom 5. März 2010 mitgeteilt, er erkenne zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit; diese solle aber durch eine entsprechende Begutachtung überprüft werden. Dr. Bl. hat sich ebenfalls außerstande gesehen, eine aktuelle Beurteilung über die Belastbarkeit des Klägers abzugeben, nachdem sie den Kläger zuletzt im Oktober 2006 behandelt habe (Aussage vom 15. März 2010). Letztlich hat auch Dr. Ka. die Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung für erforderlich gehalten, um das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers zuverlässig beurteilen zu können. Das SG hat daraufhin wiederum den Internisten und Nervenarzt Dr. Ir. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. Ir. hat in seinem Gutachten vom 2. Februar 2011 ausgeführt, der Kläger leide auf internistischem Fachgebiet unter einer Koronaren 3-Gefäßerkrankung mit PTCA und Stent-Einlage 1/2004 und 5/2004 mit gleichzeitiger Ballondilatation des 1. Ramus diagonalis, an arterieller Hypertonie, an Hypercholesterinämie bei familiärer Disposition und aktuell erhöhten Triglyzeriden (Neutralfetten) bei Alkoholkonsum, an Steatosis hepatis (Leberverfettung) bei Alkoholkonsum und deutlicher Transaminasenerhöhung (Leberenzyme), an einer anamnestisch bekannten Refluxösophagitis (Entzündung der Speiseröhre) und an latenter Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse). Auf nervenärztlichem Fachgebiet hat Dr. Ir. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, vermeidenden depressiven und passiv-agressiven Anteilen, rezidivierende depressive Episoden, eine Alkohol- und eine Nikotinabhängigkeit sowie eine überwiegend sensible, axonal-demyelinisierende Polyneuropathie (Nerven-Stoffwechselstörung im Bereich der peripheren Nerven) bei Alkoholabusus mit geringfügiger Verschlechterung seit der letzten Begutachtung 2007 diagnostiziert. Trotz dieser Erkrankungen sei der Kläger aber noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend in Tagesschicht ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 7 kg ohne Hilfsmittel sechs Stunden und länger arbeitstäglich auszuüben. Die Tätigkeiten könnten im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen ausgeführt werden. Bezüglich der Körperhaltung bestünden keine Einschränkungen; häufiges Bücken, Akkord- oder Fließbandarbeiten, hohe Temperaturexpositionen sowie Nässe und Lärm sollten allerdings vermieden werden. Mit Urteil vom 6. Juni 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Kammer schließe sich insoweit den überzeugenden Gutachten des im Verlauf des Verwaltungsverfahrens beauftragten Dr. He. und des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ir. an. Die Aussagen der als sachverständige Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte hätten keine Erkenntnisse erbracht, die eine abweichende Leistungsbeurteilung begründen könnten.
Gegen dieses ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 21. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten, anders als von der Beklagten und dem SG entschieden, zu einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (23 031065 F 004), die Vor- und Klageakte des SG (S 12 R 944/06 und S 12 R 4260/09), die Vorakte des LSG Baden-Württemberg (L 5 R 3734/07) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 3010/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung des Klägers hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 24. März 2009 ablehnende Bescheid vom 29. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er ist damit nicht erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger erst am 3. Oktober 1965 und damit nach dem 1. Januar 1961 geboren ist. Dass beim Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren veranlassten Gutachten von Dr. He. und dem im Verlauf des Klageverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Ir. geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 31. August 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer (weiteren) Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das sich mit der Beweiswürdigung des SG inhaltlich in keiner Weise auseinandersetzende Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vortrag, aus den (zur Begründung des Widerspruchs vom 15. Mai 2009 vorgelegten) Befundberichten von Dr. Pot. und Dr. Ka. ergebe sich "zweifellos eine vorliegende Leistungseinschränkung" vermag die Richtigkeit der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des SG - ersichtlich - nicht in Frage zu stellen. Die genannten Befundunterlagen sind bereits im Widerspruchsverfahren von Dr. Mes. gutachterlich ausgewertet worden, ohne dass sich eine Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Umfang hätte feststellen lassen. Zudem hat das SG mit Ernennung von Dr. Ir. zum gerichtlichen Sachverständigen den medizinischen Sachverhalt auf beiden für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens vorrangig relevanten medizinischen Fachgebieten (nochmals) umfassend ermittelt. Diese vom Kläger offenbar nicht zur Kenntnis genommenen Beweisergebnisse schließen die begehrte Feststellung eines auch quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens (nach wie vor) aus. Da zudem eine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Klägers nach der von Dr. Ir. zeitnah durchgeführten Untersuchung weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen worden ist, waren weitere Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht angezeigt. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief von Dr. Gulde vom 17. August 2011 ergibt sich keine Verschlechterung der koronaren Belastbarkeit; so hat sich kein Hinweis auf eine belastungsinduzierte myokardiale Ischämie ergeben.
Letztlich ist auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser, wie Dr. Ir. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2011 ausgeführt hat, schwere Arbeiten, Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten über 7 kg, ständige einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Akkord- oder Fließbandarbeiten, hohe Temperaturexpositionen sowie Nässe und Lärm vermeiden. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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