L 7 SO 4420/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 5230/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4420/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 12. Oktober 2011 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.

Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Mit ihrem am 8. September 2011 beim SG gestellten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz begehrte die Antragstellerin, den Sozialhilfeträger zur sofortigen Zahlung ihrer Mietschulden i.H.v. EUR 1.320.- zu verurteilen. Dies hatte das SG mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 29. September 2011 abgelehnt. In einem ebenfalls am 29. September 2011 vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt geschlossenen Vergleich einigte sich die Antragstellerin mit ihrem Vermieter u.a. darauf, dass sich deren Mietschulden nur noch auf EUR 477.- beliefen. Dementsprechend beantragte die Antragstellerin in ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2011 ausdrücklich nur noch die Zahlung dieser Summe. Mit diesem im Beschwerdeverfahren noch verfolgten Begehren wird der Beschwerdewert von EUR 750.- nicht überschritten. Da auch keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind, ist die Beschwerde nicht statthaft. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat daher verwehrt.

Die Beschwerde der Antragstellerin war mangels Zulässigkeit zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved