L 6 U 35/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 51/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 35/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist.

Der 1939 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Schlosser von Anfang März 1958 bis Ende Oktober 1959 als solcher, anschließend bis März 1961 als Entroster, von April 1961 bis Mai 1964 wiederum als Schlosser, danach bis Oktober 1989 als Metallspritzer bzw. Meister und von Mitte November 1989 bis Juni 1998 (bei der G. f. O. GmbH R. – GFO) als technischer Betriebsleiter beschäftigt.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 hatte sich der Kläger erstmals an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet) gewandt und die Ankerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als BK begehrt. Er sei seit mehr als 30 Jahren in der chemischen Industrie tätig und habe als Anstreicher, Verzinker, Montageschlosser und später als Meister im Montagebereich täglich mit dem Heben und Wenden von Schwerstmaterialien, bei einseitiger Handhabung der Spritzpistole mit einem Gewicht von 3 kg beim Verzinken, beim Transport von Gasflaschen und auf Baustellen fast nur mit manuellen Tätigkeiten zu tun gehabt und sich so einen Schaden der Wirbelsäule zugezogen, der seit 1969 bestehe. Unter dem 19. Januar 1995 hatte der Kläger ergänzend angegeben, dass sich die körperliche Belastung nach seinem Meisterabschluss 1980 verringert habe. Das Halten und Betätigen der Spritzpistole, das Tragen von schweren Arbeitsmaterialien sowie das Drehen und Wenden von Gegenständen zum Verzinken seien nicht mehr erfolgt. Von 1959 bis 1961 und von 1964 bis 1989 habe er das Sandstrahlen, das Spritzverzinken mit Pistole und Schlauch unter Druck für sechs bis acht Stunden täglich, auf Montage auch bis zu zehn Stunden täglich, durchgeführt, wobei die Pistole mit einem Gewicht von 3,5 kg ständig habe gehandhabt werden müssen. Auf Montage habe er Stahlteile mit einem Gewicht von 40 bis 60 kg 40 bis 60 mal pro Schicht manuell drehen und wenden sowie zwei bis vier Stunden täglich auch Masken tragen müssen. Beim Spritzverzinken von Brückenfahrbahnen seien auch eine gebeugte Haltung und Überkopfarbeiten angefallen. Die Stahlkessel hätten manuell befüllt, Sauerstoff- und Gasflaschen getragen werden müssen. Auf Montagebaustellen seien von 1964 bis 1982 drei bis vier Stunden täglich Transport- und Füllarbeiten zu verrichten gewesen.

Die G. hatte gegenüber der Beklagten unter dem 13. Februar 1995 angegeben, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter keine genauen Gewichtsangaben gemacht und die Körperhaltung nicht angegeben werden könnte.

Von der Präventionsabteilung der Beklagten war in ihrer Stellungnahme vom 24. April 1995 eingeschätzt worden, der Kläger habe bei der G. zu 50 % seiner Arbeitszeit verwaltungstechnische Büroarbeiten zu erledigen. Die übrigen 50 % seiner Arbeitszeit habe er die Aufgabe, die von Kunden per Lkw angelieferten Teile mittels Gabelstapler zu kommissionieren und an die entsprechenden Abteilungen im Betrieb zu disponieren. Der Gabelstapler werde dabei überwiegend auf ebenem Gelände eingesetzt. In gelegentlichen Zeitabständen (drei- bis fünfmal pro Schicht) seien auch Teile mit einem Gewicht von maximal 25 kg anzuheben. Tageweise fielen jedoch auch keinerlei Hebetätigkeiten an. Damit lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht vor.

Die Korrosionsschutz E. GmbH (K.) als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers hatte der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 1995 mitgeteilt, dass die Hebeleistungen des Klägers während seiner Beschäftigung als Entroster und Anstreicher (Mitte November 1959 bis Anfang März 1961 sowie Mittel Juli 1964 bis Ende September 1975), Metallspritzer (Anfang Oktober 1975 bis Ende November 1979) sowie Meister bzw. Schichtmeister (Anfang Dezember 1979 bis Ende September 1989) geringfügig gewesen seien.

Laut des am 23. April 1996 bei der Beklagten eingegangenen Befundberichts des Orthopäden Dr. L. habe sich der Kläger bei ihm erstmals am 8. November 1994 wegen seit Jahren bestehender wiederkehrender lumboischialgieformer Beschwerden vorgestellt. Röntgenologisch zeige sich ein annähernd regelrechter Verlauf der Wirbelsäule mit unauffälliger Höhe und Form der Wirbelkörper. Eine stärkergradige Osteochondrose mit reaktiver Spondylose liege in Höhe L4/5 (zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbelkörper) sowie beginnend bei L1/2 vor. Nach dem Attest des Orthopäden Dr. H. vom 23. April 1996 hatte sich der Kläger dort von Ende März bis Mitte April 1992 in ambulanter Behandlung befunden. Die Rückenbeschwerden seien nach den Angaben des Klägers sei drei Jahren aufgetreten. Röntgenologisch seien eine verstärkte Lordose der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Ausziehung der Grund- und Deckplatten bei L4/5 beiderseits mit Osteochondrose intervertebralis sowie ein Ventralgleiten L5/S1 zu erkennen.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 1997 war von der Präventionsabteilung der von der Beklagten zugezogenen (heutigen) Berufsgenossenschaft Holz und Metall im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers bei der KSE dargelegt worden: Während seiner Beschäftigung als Entroster (Mitte November 1959 bis Anfang März 1961 sowie Mitte Juli 1964 bis Ende September 1975) habe der Kläger Werkzeuge mit einem Gewicht von 1 bis 3 kg über 20 m von der Werkstatt zum Arbeitsplatz tragen müssen. In stehender Körperhaltung mit einer Oberkörperneigung bis 70° bzw. über vier Stunden am Tag habe der Kläger 40 bis 50 Minuten in kniender oder hockender Stellung Stahlkonstruktionen mit der Drahtbürste und einem Rosthammer zu entrosten gehabt. Die entrosteten Teile seien dann meistens in stehender Haltung über eine Dauer von drei Stunden täglich mit Farbe zu streichen gewesen. Während seiner Tätigkeit als Metallspritzer (Anfang Oktober 1975 bis Ende November 1979) habe der Kläger ständig einen Strahlhelm mit einem Gewicht von 2 kg getragen und dazu eine Spritzpistole mit einem Gewicht von 3,5 kg gehalten. Er habe sechs Stunden täglich stehend mit einer Oberkörperhaltung bis 50° und teilweise über Kopf gearbeitet. Zwischen Anfang Dezember 1979 und Ende Februar 1982, als der Kläger als Technologe gearbeitet habe, seien keine körperlichen Belastungen aufgetreten. Als Meister und Schichtmeister (Anfang März 1981 bis Ende September 1989) habe der Kläger überwiegend organisatorische Arbeiten durchgeführt. Das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg sei nur im Ausnahmefall erforderlich gewesen. Kniende oder hockende Körperhaltungen seien nicht angefallen. Insgesamt seien demnach die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt.

Dieser Bewertung hatte sich daraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 1997 angeschlossen und entschieden, dass sich der Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2108 nicht bestätigt habe.

Am 14. Mai 2002 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung einer BK 2108. Unter Beifügung des Magnetresonanztomogrammm (MRT)-Befundes des Radiologen Dr. H. vom 1. Dezember 1997 trug er vor, bei L4/5 einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Seine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter bei der G. habe zu 15% aus Büroarbeit und der Rest aus Auslegen, Drehen, Wenden und Zusammenlegen von Stahlteilen und Walzen am Boden in der Strahl-, Zink- und Farbspritzkabine bestanden, da keine Hebevorrichtungen vorhanden gewesen seien. Der Kläger legte zudem das Kündigungsschreiben der G. vom 25. März 1998 vor, wonach er zu 80% mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten gehabt habe.

Unter dem 25. Juli 2002 beschrieb der Kläger seine bei der G. verrichtete Tätigkeit so, dass er im Knien, Hocken und Stehen gearbeitet habe, wobei Lasten bis zu 10 kg ca. 50 mal am Tag, Lasten von 10 bis 15 kg 100 mal am Tag, Lasten von 15 bis 20 kg bis 100 mal am Tag, Lasten von 20 bis 25 kg zwischen 50 bis 100 mal pro Tag und Lasten von mehr als 25 kg 30 bis 60 mal pro Tag gehoben und ca. 2 bis 5 m für jeweils 10 bis 50 Sekunden getragen worden seien. Dabei habe es sich um Stahlteile, Flansche, Walzen, große und mittlere Konstruktionsteile, Gelenkwellen für Lkw, Stahlplatten, diverse Kleinteile der Industrie, Bleche, Behälter und Stahlprofile gehandelt. Beim Auspacken von Teilen sei die Körperhaltung zum Teil über 90° gebeugt gewesen. Auch beim Auslegen in den verschiedenen Abteilungen habe mit extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet werden müssen. Büroarbeiten seien zu maximal 10 bis 15% des Tagesablaufs angefallen. Der schlechte Zustand des Fußbodens sei beim Fahren mit dem Stapler sehr belastend für die Wirbelsäule gewesen.

Nach dem am 26. August 2002 bei der Beklagten eingegangenen Befundbericht Dr. L.s bestünden beim Kläger ein Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 im Januar 1998, eine therapieresistente rezidivierende Lumboischialgie L5 und ein Zervical-Syndrom mit Tinnitus. Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zeigten sich in Form und Höhe regelrechte Halswirbelkörper sowie eine fortgeschrittene Osteochondrose in Höhe C3/4 (zwischen dem dritten und vierten Wirbelkörper) mit retrograder Gefügelockerung, eine teils schnabelförmige Spondylose C5 bis C7 sowie eine Spondylarthrose im unteren HWS-Abschnitt. In seiner Bescheinigung vom 2. März 1998 hatte Dr. L. eingeschätzt, dass der Kläger langfristig nicht mehr in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten ohne die Gefahr der Verschlimmerung seines LWS-Leidens zu verrichten.

Nach den Angaben der G. vom 13. November 2002 habe der Kläger Gegenstände mit einem Gewicht von 10 kg selten mit der Hand vor dem Körper gehoben. Einzelne Hebevorgänge hätten 2 bis 3 Sekunden gedauert. An ca. 80 Arbeitstagen im Jahr seien Arbeiten in Rumpfbeugehaltung von mehr als 60°, jedoch unter 90° zu verrichten gewesen. Im Wesentlichen sei der Kläger für die Einteilung und Aufsicht in den verschiedenen Abteilungen Sandstrahllackieren, Verzinken und Kunststoffbeschichten verantwortlich gewesen. Ferner seien für ihn das Auf- und Abladen von Teilen mit dem Kran- bzw. Gabelstapler sowie bürotechnische Arbeiten angefallen. Mit dem Gabelstapler habe der Kläger etwa 120 Minuten am Tag an 220 Schichten im Jahr gearbeitet.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheides vom 3. Juni 1997 ab. Die durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass bei seinem Erlass weder das Recht fehlerhaft angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Beim Kläger liege bei L4/5 zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor. Die fehlende Mitbeteiligung des darunter liegenden Segments L5/S1 spreche jedoch gegen eine Verursachung durch langjährige berufliche Hebe- und Tragetätigkeit.

Hiergegen erhob der Kläger am 21. Januar 2003 Widerspruch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Bandscheibenschaden bei L4/5 nicht belastungstypisch sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Belastungsberechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) vorgenommen worden sei.

In der daraufhin von der Beklagten von der Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft Holz- und Metall erwirkten Stellungnahme vom 31. März 2003 führte diese aus, dass die Druckkraft für alle bezogen auf die KSE untersuchten Zeiträume unter dem Dosisrichtwert von 3,2 x 103 N liege. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2003 legte die Präventionsabteilung der Beklagten ergänzend dar, dass nach dem MDD von einer Mindesttagesdosis von 5,5 x 103 Nh auszugehen sei. Vorliegend ergebe sich für die Tätigkeit des Klägers bei der GFO lediglich eine Gesamttagesdosis von 0,87 x 103 Nh, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt seien. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 legte die Präventionsabteilung der Beklagten schließlich dar, dass auch nach den Angaben des von 1990 bis 1998 bei der GFO als Sandstrahler beschäftigten Zeitzeugen Griete eine überdurchschnittlich die Wirbelsäule belastende Tätigkeit des Klägers nicht zu erkennen sei. Der befrage Mitarbeiter habe weder die vom Kläger benannten Lastgewichte noch die Anzahl der Hebe- und Tragevorgänge mit schweren Lasten auch nur annähernd bestätigt. Der Kläger habe auch keine Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung durchgeführt. Bisher sei davon ausgegangen worden, dass der Kläger an 220 Schichten im Jahr Teile mit einem Gewicht von 25 kg ohne Hilfe bis zu fünfmal gehoben habe. Selbst wenn stattdessen 60 Hebevorgänge von Teilen mit einem Gewicht von maximal 40 kg angenommen würden, liege die daraus resultierende Gesamttagesdosis von 3,92 x 103 Nh immer noch weit unter dem einschlägigen Grenzwert des MDD.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als unbegründet zurück.

Am 30. März 2005 hat der Kläger zur Weiterverfolgung seines Anliegens beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und vorgetragen, bei ihm liege ein Schadensbild vor, welches den im Merkblatt zur BK 2108 enthaltenen Kriterien entspreche und damit auch belastungskonform sei. Im Übrigen handele es sich beim MDD um ein einseitiges antizipiertes Fehlgutachten zugunsten der Unfallversicherungsträger.

Mit Urteil vom 25. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Beim Kläger seien schon die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt, wie sich aus den plausiblen Darlegungen der eingeschalteten Präventionsdienste ergebe. Weder die K. noch die G. hätten die Angaben des Klägers zu den die Wirbelsäule belastenden Einwirkungen auch nur ansatzweise bestätigt. Überdies stünden die späteren Angaben des Klägers seinen ursprünglichen Mitteilungen völlig entgegen, wonach sich die körperliche Belastung nach 1980 erheblich verringert habe. Selbst bei Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen scheitere die Feststellung der begehrten BK 2108 überdies an der fehlenden Belastungskonformität des beim Kläger bestehenden isolierten Bandscheibenschadens.

Gegen das ihm am 23. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und sein Vorbringen wiederholt. Ein Mehrsegmentschaden sei nicht Voraussetzung zur Anerkennung einer BK 2108. Das im Berufungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten stütze sein Begehren.

Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Juni 1997 mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 an festzustellen, dass sein Postdiskotomiesyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Ansicht.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Fachärztin für Arbeitsmedizin Prof. Dr. E. (Institut für Arbeitsmedizin der J.-W.-G.-Universität F. a. M.) nach ambulanter Untersuchung am 24. Oktober 2007 das Gutachten vom 1. November 2007 nebst radiologischem Zusatzgutachten vom 28. Oktober 2007 sowie ergänzender Stellungnahme vom 28. April 2008 eingeholt. In seinem Zusatzgutachten hat der Facharzt für Orthopädie Dr. B. den Röntgenaufnahmen der LWS vom 27. November 1997 sowie 17. September 2003 in Höhe L4/5 einen Chondrosegrad III entnommen. In den übrigen Segmenten der LWS liege keine Chondrose vor. Bereits auf den Aufnahmen vom 8. November 1994 seien ventrale Spondylophyten an den Deck- und Grundplatten von L4 sowie an der Deckplatte von L5 von 4 mm Ausdehnung bei deutlicher isolierter Verschmälerung des Bandscheibenraumes L4/5 mit deutlicher Grund- und Deckplattensklerose von 4 mm zu erkennen. Auf dem MRT der LWS vom 1. Dezember 1997 zeige sich bei L4/5 ein deutlicher sequestrierter Prolaps von 6 mm Ausdehnung mit Irritation der Nervenwurzel. Auf den Röntgenbildern der HWS vom 4. August und 9. Dezember 1998 sowie 23. Mai 2001 seien ventrale Spondylophyten im Bereich der vier unteren Segmente (C4 bis C7) sowie eine isolierte Verschmälerung des Bandscheibenraumes C3/4 um 650% mit Sklerose der Deck- und Grundplatten zu sehen.

Gegenüber Prof. Dr. E. hat der Kläger erklärt, seine Beschwerden seitens des Rückens hätten Anfang der 1990er Jahre begonnen. Sein letzter Arbeitstag sei Ende November 1997 gewesen; am 25. März 1998 sei dann die Kündigung erfolgt. Als klinischen Untersuchungsbefund hat Prof. Dr. E. einen unsicheren Zehenstand, nicht auslösbare Muskeldehnungs-, Patella- und Achillessehnenreflexe im Bereich der unteren Extremitäten sowie eine Hypästhesie im Bereich des linken Unterschenkels außen und auf dem linken Fußsporn festgehalten. Im Ergebnis hat sie ein Postdiskotomieyndrom nach Bandscheibenoperation L4/5 am 9. Januar 1998 diagnostiziert und eingeschätzt, die berufliche Tätigkeit des Klägers zwischen April 1958 und November 1997 sei unter Berücksichtigung der "Konsensempfehlungen" mit Wahrscheinlichkeit als wesentliche Ursache dieser Gesundheitsstörung anzusehen. Beim Kläger liege bei L4/5 ein Zustand nach operativer Behandlung eines Bandscheibenvorfalls mit einem Chondrosegrad III vor. Zudem zeigten sich auf den Röntgenbildern spondylotische Randzacken, die als so genannte Begleitspondylose einzustufen sei. Diese Spondylophyten befänden sich an den Grund- und Deckplatten von L4 sowie an der Deckplatte von L5. Soweit die Deckplatte von L4 betroffen sei, sei das Segment L3/4 einbezogen. Zudem seien die Randzacken schon auf den Röntgenbildern von 1994 zu sehen, so dass sie entsprechend den Konsensempfehlungen nachgewiesenermaßen vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung bestanden hätten. Damit liege beim Kläger eine Konstellation B1 im Sinne der Konsensempfehlungen vor. Das im LWS-Bereich des Klägers vorhandene Krankheitsbild sei mit Beschwerden und neurologischen Ausfällen auch klinisch sowie altersuntypisch. Im Bereich der HWS bestehe dagegen kein klinisch relevanter Zustand, sondern lediglich ein isolierter Röntgenbefund. Die von den Präventionsdiensten angestellten Berechnungen zu den belastenden Tätigkeiten des Klägers für die Jahre 1958/1959, 1961 bis 1963 sowie von Anfang November 1979 bis Anfang Oktober 1989 seien unvollständig, so dass sie eine nochmalige Überprüfung der beruflichen Belastungssituation des Klägers empfehle.

Zusammen mit der von ihr vorgelegten Neuberechnung der Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Zeiträume Mitte November 1959 bis Anfang März 1961, Mitte Juli 1964 bis Ende September 1975 sowie Anfang Oktober 1975 bis Ende November 1979 vom 18. Januar 2008 hat die Beklagte ihren Präventionsdienst für den Zeitraum von November 1989 bis Ende Juni 1998 eine weitere Berechnung vornehmen lassen. In dieser sind für das beidhändige Heben von Werkstücken ein Gewicht von 25 kg sowie eine Druckkraft von 3.675 N über zusammen 0,0069 h am Tag (5 Hebevorgänge x jeweils 5 Sekunden: 3.600) an 220 Schichten im Jahr über 8,625 Jahre veranschlagt und so eine Gesamtbelastungsdosis von 1.643.625,52 Nh ermittelt. Entsprechend sind für die Zeiträume November 1959 bis März 1961 sowie Juli 1964 bis September 1975 für das Heben von Werkstücken mit einem Gewicht von 3 kg eine beidhändige Druckkraft von jeweils 2.025 N und für das Tragen solcher Werkstücke eine Druckkraft von jeweils 1.255 N berücksichtigt. Für Oktober 1975 bis November 1979 ist für das beidhändige Heben von Werkstücken ein Gewicht von 25 kg sowie eine Druckkraft von 3.675 N über zusammen 0,0014 h am Tag (1 Vorgang pro Schicht x 5 Sekunden Dauer: 3.600) an 220 Schichten im Jahr angesetzt und so eine Gesamtbelastungsdosis von 343.228 Nh ermittelt.

Unter dem 15. August 2008 hat die Beklagte die Stellungnahme des Präventionsdienstes der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 1. Juli 2008 übersandt. Hierin wird dargelegt, dass eine erneute Ermittlung bei der K. keine neuen Erkenntnisse erbracht habe. Vielmehr hätten die befragen Mitarbeiter Bohne, der seit 1971 im Betrieb gearbeitet habe und ab 1982 neben dem Kläger als Schichtmeister eingesetzt gewesen sei, sowie Möser, der von 1973 bis 1979 als Technologe und von 1980 bis 1990 als Haupttechnologe beschäftigt gewesen sei, die Richtigkeit der Angaben in den Arbeitsplatzanalysen vom 9. Januar 1997 sowie 18. Januar 2008 bestätigt.

In ihrer unter Mitwirkung des Klägers erstellten Analyse vom 30. Juli 2008 hat der Präventionsdienst der Beklagten im Zeitraum September 1955 bis Februar 1958 (Ausbildung) das beidhändige Heben von Werkstücken mit einem Gewicht bis zu 20 kg (einhändig bis 25 kg) sowie Druckkräfte bis zu 3.300 N bzw. 5.050 N an 240 Schichten im Jahr über 1 Jahr berücksichtigt. Entsprechend hat er für März 1958 (Schlosser) für das beidhändige Heben Gewichte bis zu 25 kg, für das einhändige Heben bis zu 30 kg sowie für das Tragen bis zu 25 kg angesetzt. Im Zeitraum April 1958 bis Juli 1959 (Schlosser/Instandhalter) sind für das beid- bzw. einhändige Heben Gewichte bis zu 15 kg sowie Druckkräfte bis zu 2.925 N bzw. 3.750 N in die Berechnung eingeflossen. Von Juli 1959 bis Oktober 1959 (Schlosser) hat der Präventionsdienst Gewichte bis zu 30 kg sowie für das beidhändige Heben Druckkräfte bis zu 4.050 N und das beidhändige Umsetzen bis zu 3.050 N veranschlagt. Im Zeitraum November 1959 bis März 1961 (Entroster) sind Gewichte bis zu 10 kg und Druckkräfte bis zu 2.550 N berücksichtigt. Von April 1961 bis April 1962 (Montageschlosser) sind der Berechnung Druckkräfte bis maximal 2.050 N zugrunde gelegt. Für April 1962 bis Januar 1963 (Schlosser/Schweißer) sind für das beidhändige Heben Gewichte bis zu 40 kg und Druckkräfte bis zu 4.800 N angesetzt. Von Februar 1963 bis Juni 1963 (Reparaturschlosser) sind für das beidhändige Heben Gewichte bis zu 20 kg bis zu einer Druckkraft von 3.300 N erfasst. Für Juni 1963 bis Mai 1964 (Montageschlosser) sind Druckkräfte bis zu 2.060 N angesetzt. Von Juli 1964 bis Dezember 1980 (Entroster/Metallspritzer) werden Gewichte bis zu 10 kg und Druckkräfte bis zu 2.550 N berücksichtigt. Für das Jahr 1980 (Technologe) hat der Präventionsdienst bei seiner Berechnung Druckkräfte bis zu 1.800 N angesetzt. Von Januar 1982 bis September 1989 (Meister/Schichtmeister) werden Gewichte bis zu 25 kg sowie Druckkräfte bis zu 3.675 N herangezogen. Schließlich sind von November 1989 bis Juni 1998 (Betriebsleiter) Gewichte bis zu 25 kg und Druckkräfte bis zu 3.675 N angesetzt. Danach ergäben sich in der Summe 9,743 MNh, also 78% des Gesamtbelastungsgrenzwertes von 12,5 MNh.

Darüber hinaus sei für die von November 1989 bis Juni 1998 täglich vier Stunden verrichteten Kommissionierarbeiten bei einer reinen Fahrzeit mit dem Gabelstapler von zwei Stunden und ungünstigen Bodenverhältnissen von einer Schwingungsbeschleunigung aWZ = 0,8 ms-2 auszugehen, woraus sich eine Tagesbeurteilungsbeschleunigung von A(8) = aW(8) = 0,4 ms-2 errechne. Bezogen auf den Richtwert der Beurteilungsgröße aW(8) = 0,63 ms-2 ergebe sich unter Berücksichtigung der Lebensarbeitszeit somit ein Anteil am Gesamtbelastungsgrad von 0,077. Im Verhältnis zum Richtwert von 0,63 ms-2 entspreche dies einem Belastungsgrad von 12%. In der Kumulation der Belastungen durch Heben und Tragen sowie Vibrationen erreiche der Kläger demnach einen Gesamtbelastungsgrad aH,V von 0,90, womit insgesamt keine ausreichenden Einwirkungen zur Anerkennung einer BK 2108 gegeben seien.

Schließlich hat der Senat von dem DEKRA-Sachverständigen K.-H. auf Grundlage der Befragung des Klägers am 7. September 2009 das Gutachten vom 16. Oktober 2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 eingeholt. Befragt zu seiner Tätigkeit bei der KSE habe der Kläger laut dem Sachverständigen auch auf mehrfache Nachfrage keine Aussagen über mögliche Hebe- und Tragevorgänge sowie zu Gewichten machen können. Während seiner Tätigkeit als Meister habe der Kläger nach eigenen Angaben pro Tag an über 7 Stunden zu 20% leichte, 50% schwere (60 bis 80 kg) und 30% – zusammen mit weiteren Mitarbeitern – Teile mit einem Gewicht von 200 kg gedreht. Bei der GFO habe er zweimal pro Woche für jeweils zwei Stunden mittels Gabelstaplern bzw. Kränen Lkw entladen und dann das Ladegut in die Lagerhalle transportiert. Zur Anzahl der Arbeitsschritte Drehen, Kommissionieren, Wenden und Auslegen der Werkstücke habe der Kläger keine Angaben machen können. Zu Gewichten habe er nur mitgeteilt, dass gelegentlich Widerlager für Platten von 60 kg zu kommissionieren gewesen seien. Im Ergebnis hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich mangels konkreter Angaben des Klägers zu den belastenden Einwirkungen eine mögliche theoretische Gesamtbelastungsdosis nicht ermitteln lasse. Im Übrigen sei nicht zuletzt angesichts der abweichenden Schilderungen früherer Mitarbeiter zweifelhaft, dass er als Meister im Wesentlichen ununterbrochen über Jahre hinweg Hilfsarbeiten verrichtet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Dabei war das Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des von ihm erhobenen Anspruchs bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) bzw. Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) auszulegen (in letzterem Sinne Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 18), zumal die im Berufungsschriftsatz vom 20. März 2007 unter Bezugnahme auf die in der Klage vom 30. März 2005 auf Entschädigung, insbesondere in Form einer Verletztenrente, gerichtete Leistungsklage unzulässig wäre (vgl. nur BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 – B 2 U 1/04 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Mangels einer Entscheidung der Beklagten über Leistungsansprüche liegt insoweit nämlich schon keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vor. Durch Verwaltungsakt vom 3. Juni 1997 ist allein die Ankerkennung einer BK 2108 abgelehnt worden. Er enthält keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), mit dem die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente verneint hätte. Hierfür bestand auch kein Bedürfnis, nachdem sie bereits die Voraussetzungen zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht als erfüllt ansah. Auch der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2002 bzw. der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 treffen keine Regelungen über eine Verletztenrente. Mit ersterem hat die Beklagte lediglich die Rücknahme ihres Bescheides vom 3. Juni 1997 abgelehnt. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsstelle funktional und sachlich nicht zuständig ist, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu befinden (siehe BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 19/09 R – juris), setzt sich auch der Widerspruchsbescheid allein mit dem Anspruch auf Feststellung einer BK 2108 als Versicherungsfall auseinander. Dabei ist der Inhalt eines Verwaltungsakts nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, durch Auslegung zu ermitteln. Gemessen daran ist auch die abschließende Formulierung im Widerspruchsbescheid "Eine Berufskrankheit liegt weiterhin nicht vor. Die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft ist somit nicht gegeben." nur ein Hinweis auf die aus dem Nichtvorliegen des Versicherungsfalls folgende (gesetzliche) Konsequenz. Mit ihr hat die Beklagte ersichtlich keine Regelung über ein Recht des Klägers auf Verletztenrente getroffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2010 – B 2 U 25/09 R – juris).

Es kann dahinstehen, ob der eigentlichen Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 3. Juni 1997 (vgl. §§ 77, 85, 87 SGG) nach § 44 SGB X eine gesonderte Prüfung des Wiederaufgreifens des Verfahrens vorausgeht (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 RSozR 3-2200 § 1265 Nr. 20). Denn dies hätte nicht zur Folge, dass im Falle der Ablehnung des Wiederaufgreifens nur darauf, nicht aber zulässig auch auf die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes geklagt werden könnte. Auch für den Fall des Wiederaufgreifens wird nämlich jedenfalls keine gesonderte Entscheidung hierüber verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2001, a.a.O., wonach die indirekte Verlautbarung mit der Entscheidung über die Aufhebung möglich ist). Besteht aber keine Pflicht zum Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes, kann auch unmittelbar auf die (Verpflichtung zur) Rücknahme geklagt werden, die die Beklagte – nach inhaltlicher Überprüfung ihrer vorausgegangenen Entscheidung – mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 abgelehnt hat (vgl. näher hierzu nochmals BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R – a.a.O.).

Die danach zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte darin zutreffend die Rücknahme ihres Bescheides vom 3. Juni 1997 abgelehnt hat. Denn auf dessen Aufhebung hat der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch, weil der Bescheid im Ergebnis weder auf einem fehlerhaften Sachverhalt noch auf einem falschen Rechtsverständnis beruht.

Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Denn der von ihm geltend gemachte Versicherungsfall (BK 2108), zu dem auch die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gehört, könnte nur nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten sein (vgl. Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I, 1254 ff., §§ 212 ff. SGB VII).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der BKV regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung der hier strittigen BK 2108 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Danach müssen für die Feststellung einer BK 2108 folgende Kriterien erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihm muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch diese beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese Erkrankung muss zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 RSozR 4-2700 § 9 Nr. 7).

Ausgehend hiervon war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Schlosser bzw. Meister und technischer Betriebsleiter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert und währenddessen grundsätzlich auch ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108 ausgesetzt. Daneben liegt bei ihm auch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor, die ihn objektiv gezwungen hat, die belastende Tätigkeit zu unterlassen. Hiervon geht der Senat aufgrund der Bescheinigung Dr. L.s vom 2. März 1998 zugunsten des Klägers aus, wenngleich Prof. Dr. E. die entsprechende Beweisfrage nicht ausdrücklich beantwortet hat. Schließlich hat der Kläger seine die LWS belastende Tätigkeit Ende November 1997 auch tatsächlich aufgegeben. Die Einwirkungen, denen der Kläger während seines Berufslebens ausgesetzt war, sind nach Überzeugung des Senats jedoch nicht hinreichend als wesentliche (Mit)-Ursache seines LWS-Leidens wahrscheinlich zu machen.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei muss die versicherte Einwirkung nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden "Theorie der wesentlichen Bedingung" an der Verursachung der geltend gemachten Erkrankung wesentlich mitgewirkt haben. Gesichtspunkte zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

Danach liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der Tätigkeit des Klägers als Schlosserlehrling, Schlosser, Meister sowie Betriebsleiter und der von ihm als BK geltend gemachten Erkrankung ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Für diesen lässt sich zwar das beim Kläger im Bereich der LWS bestehende Schadensbild als solches anführen. Entscheidende Zweifel an der angeschuldigten Kausalbeziehung werden beim Senat jedoch durch den Umfang der Exposition hervorgerufen.

Für die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs spricht zunächst, dass beim Kläger in Form des Postdiskotomiesyndroms bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS als solche im Sinne der BK 2108 besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 12/04 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2; Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK 2108 vom 1. September 2006, BArbBl. 10-2006, S. 30 ff.). Nach den als maßgeblich für die Einschätzung des medizinischen Ursachenzusammenhangs heranzuziehenden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 13/05 RSozR 4-2700 § 9 Nr. 9) Konsensempfehlungen (siehe Trauma und Berufskrankheit 2005, 211 ff.) liegt beim Kläger nämlich ein Schadensbild im Sinne der Konstellation B1 vor, bei der Konsens gegeben ist. Seine bandscheibenbedingte Erkrankung ist bei L4/5 lokalisiert und weist – bei operativer Ausräumung des Bandscheibenvorfalls – einen Ausprägungsgrad der Chondrose von III auf, womit die Eingangskriterien der B-Konstellationen erfüllt sind. Zudem sind laut Prof. Dr. E. keine wesentlichen konkurrierenden Ursachenfaktoren erkennbar, so dass auch das erste Kriterium der Konstellation B1 gegeben ist. Schließlich ist eine so genannte Begleitspondylose als zweite Voraussetzung der Konstellation B1 vorhanden. Als Begleitspondylose wird eine Spondylose im/in nicht von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment(en) sowie im/in von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment(en), die nachgewiesenermaßen vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung aufgetreten ist, definiert. Um dabei positive Indizwirkung zu haben, muss sie über das Altersmaß hinausgehen und mindestens zwei Segmente betreffen (Konsensempfehlungen a.a.O., S. 216/217). Nach den plausiblen Darlegungen Prof. Dr. E.s sowie der Auswertung der Röntgenbefunde durch Dr. B. finden sich beim Kläger altersunübliche Spondylophyten an der Deckplatte von L4, so dass das Segment L3/4 einbezogen ist, an der Grundplatte von L4 sowie an der Deckplatte von L5, womit insoweit das Segment L4/5 betroffen ist. Da Dr. B. die Spondylophyten bereits auf den Röntgenbildern vom 8. November 1994 ausgemacht hat, der Bandscheibenschaden bei L4/5 dagegen erst auf dem MRT vom 1. Dezember 1997 zu sichern war, sind die spondylophytären Veränderungen überdies auch zeitlich vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung belegt.

Trotz dieses den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich stützenden rein medizinischen Befundes ist ein wesentlicher beruflicher Zusammenhang nicht zur Überzeugung des Senats wahrscheinlich.

Entscheidende Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der BK 2108 bestehen deshalb, weil der Kläger nicht in einem Maße mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung beschäftigt war, das besondere Einwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII begründen könnte. Denn bei ihm sind vom Umfang her, von dem sich der Senat eine volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 5/05 RSozR 4-5671 § 6 Nr. 2), keine Einwirkungen nachgewiesen, aus denen sich eine entsprechende Gefährdung ableiten ließe.

Die Exposition des Klägers erreicht nicht die für Männer einschlägige Mindestbelastung von 12,5 MNh, unterhalb der nach wissenschaftlichem Erkenntnissen ein Zusammenhang einer LWS-Erkrankung mit beruflichen Belastungen auszuschließen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 18. November 2008 – B 2 U 14/08 R – juris). Dabei erfolgt die Belastungsermittlung unter Beachtung bestimmter Modifikationen nach dem MDD (Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.), wobei bei Männern grundsätzlich das Erreichen einer Mindestdruckkraft von 2.700 N pro Arbeitsvorgang erforderlich ist (BSG, Urteil vom 18. November 2008, siehe zuvor; MDD, a.a.O., S. 116).

Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Berechnung des Präventionsdienstes vom 30. Juli 2008 grundsätzlich, wobei der Senat von Folgendem ausgeht:

Auf die Angaben des Klägers anlässlich seines Überprüfungsantrags von 3. Mai sowie vom 25. Juli 2002, auf die er später beharrt hat, kann sich der Senat nicht stützen, weil sie weder mit seinen Schilderungen zu den belastenden Einwirkungen vom 6. Dezember 1994 noch mit denjenigen vom 19. Januar 1995 zu vereinbaren sind. Im letztgenannten Schreiben hatte der Kläger ausdrücklich selbst angegeben, dass sich die körperliche Belastung seit 1980 verringert hatte und das Halten und Betätigen der Spritzpistole, das Tragen von schweren Arbeitsmaterialien sowie das Drehen und Wenden von Gegenständen zum Verzinken seit 1980 nicht mehr angefallen waren. Überdies stehend die späteren Darstellungen des Klägers sowohl mit den Angaben der Arbeitgeber als auch früherer Mitarbeiter im Widerspruch. Die K. hatte mit Schreiben vom 21. September 1995 mitgeteilt, dass die Hebeleistungen des Klägers während seiner Beschäftigung als Entroster und Anstreicher (Mitte November 1959 bis Anfang März 1961 sowie Mittel Juli 1964 bis Ende September 1975), Metallspritzer (Anfang Oktober 1975 bis Ende November 1979) sowie Meister bzw. Schichtmeister (Anfang Dezember 1979 bis Ende September 1989) geringfügig gewesen seien. Bezogen auf die ab Mitte November 1989 bei ihr verrichtete Tätigkeit des Klägers hatte die G. unter dem 13. November 2002 mitgeteilt, dass der Kläger Gegenstände mit einem Gewicht von 10 kg selten gehoben habe, einzelne Hebevorgänge anstatt 10 bis 50 Sekunden (so der Kläger) 2 bis 3 Sekunden gedauert hätten und Arbeiten in Rumpfbeugehaltung unter 90° zu verrichten gewesen seien. Die ehemaligen Beschäftigten der KSE Bohne sowie Möser haben die späteren Angaben des Klägers entsprechend den Darlegungen der Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2008 ebenfalls nicht bestätigt. Nichts anderes ergibt sich aus den Schilderungen des vom Präventionsdienst der Beklagten befragen früheren Mitarbeiters der G. G., wie aus der Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 zu ersehen ist.

Nach Würdigung des Senats zutreffend berücksichtigt sind die Einwirkungen durch Vibrationen beim Gabelstaplerfahren von zwei Stunden am Tag an 220 Schichten im Jahr entsprechend den Angaben der G. vom 13. November 2002. Diese Belastungen sind in die Berechnung auch zugunsten des Klägers eingeflossen, der gegenüber dem Sachverständigen K.-H. bekundet hat, lediglich zweimal wöchentlich über zwei Stunden mit dem Gabelstapler gefahren zu sein.

Insgesamt geht der Senat damit von den Gewichten der Werkstücke bzw. Werkzeuge aus, die der Präventionsdienst der Beklagten in seine Berechnung vom 30. Juli 2008 als realistisch eingestellt hat, zumal der Kläger gegenüber dem Sachverständigen K.-H. keine ausreichend konkreten Angaben zu Belastungen gemacht hat, die zur Berechnung einer möglichen theoretischen – nicht belegten – Gesamtbelastungsdosis verfügbar wären.

Im Einzelnen ergibt sich damit für den Zeitraum September 1955 bis Februar 1958 bei einer auf ein Jahr angesetzten praktischen Ausbildung im Produktionsbetrieb Folgendes:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 2925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0139 h (10 x jeweils 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 115.371 Nh zu vervielfältigen.

Einhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 5.050 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0069 h (5 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 175.967,25 Nh zu vervielfältigen

Aus den drei Zwischengrößen ist die Summe von 446.261,44 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 236,184 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.889,5 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 1 Jahr ergibt die Vervielfältigung 453.480 Nh bzw. 0,45 MNh.

Entsprechend berechnet sich für die Schlossertätigkeit des Klägers im März 1958 folgende Belastung:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h pro Schicht (20 x 5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 237.846,38 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht (vgl. oben) zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 187.728,19 Nh zu vervielfältigen.

Einhändiges Heben von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 5.700 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0028 h (2 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 90.972 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor oder neben dem Körper von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.700 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich einer Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0185 h (50 m: 0,75 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 134.865 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor oder neben dem Körper von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.125 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstanten von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0185 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 180.664,06 Nh zu vervielfältigen.

Aus den sechs Zwischengrößen ist die Summe von 983.446,63 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 350,615 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.804,9 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten und 0,08 Jahren (1 Monat: 12) ergibt die Vervielfältigung 53.854 Nh bzw. 0,053 MNh.

Für April 1958 bis Juni 1959 als Schlosser und Instandhalter ergibt sich Folgendes:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen.

Einhändiges Heben von 10 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.100 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,1389 h (100 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 1.334.829 Nh zu vervielfältigen

Einhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.750 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,1389 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 1.953.281,3 Nh zu vervielfältigen

Aus den drei Zwischengrößen ist die Summe von 3.407.033,4 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 652,59 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 5.220,72 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 1,25 Jahren ergibt die Vervielfältigung 1.566.216 Nh bzw. 1,56 MNh.

Für Juli bis Oktober 1959 (Schlosserarbeiten auf Montage im Schiffbau) ergibt sich Folgendes:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 187.728,19 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.050 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 227.994,75 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Umsetzen von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.050 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 129.304,75 Nh zu vervielfältigen.

Aus den fünf Zwischengrößen ist die Summe von 815.321,88 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 319,24 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.553,92 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 0,33 Jahren ergibt die Vervielfältigung 202.270,46 Nh bzw. 0,2 MNh.

Für die Zeiträume von November 1951 bis März 1961 (1,41 Jahre), als der Kläger als Entroster tätig war, sowie von April 1961 bis März 1962 (1 Jahr Tätigkeit als Montageschlosser) ergeben sich mangels Überschreitung der Mindestdruckkraft von 2.700 N keine berücksichtigungsfähigen Werte.

Aus der Tätigkeit des Klägers als Schlosser bzw. Schweißer von April 1962 bis Januar 1963 resultiert folgende Belastung:

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (20 Vorgänge zu je 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 302.742 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 640.512 Nh zu vervielfältigen.

Aus den beiden Zwischengrößen ist die Summe von 943.254 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 343,38 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.747,04 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 0,83 Jahren ergibt die Vervielfältigung 547.210,37 Nh bzw. 0,55 MNh.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Reparaturschlosser von Februar bis Juni 1963 ergibt sich Folgendes:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen.

Aus den beiden Zwischengrößen ist die Summe von 270.294,19 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 183,82 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.470,56 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 0,42 Jahren ergibt die Vervielfältigung 148.232,45 Nh bzw. 0,15 MNh.

Für die Zeiträume von Juli 1963 bis Mai 1964 (0,92 Jahre Montageschlosser) und Juli 1965 bis Dezember 1980 (16,5 Jahre Entroster bzw. Metallspritzer) sowie die nachfolgende Tätigkeit des Klägers als Technologe (1 Jahr) ergeben sich mangels Überschreitung der Mindestdruckkraft von 2.700 N keine berücksichtigungsfähigen Werte.

Von Januar 1982 bis September 1989 ergibt sich für die Tätigkeit des Klägers als Meister bzw. Schichtmeister Folgendes:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 187.728,19 Nh zu vervielfältigen.

Aus den drei Zwischengrößen ist die Summe von 458.022,38 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 239,28 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.914,24 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich und 7,75 Jahren ergibt die Vervielfältigung 3.262.779,2 Nh bzw. 3,23 MNh.

Schließlich resultiert für den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers bei der GFO von November 1989 bis November 1997 folgende Belastung:

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h (15 x jeweils 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 280.917 Nh zu vervielfältigen.

Aus beiden Zwischengrößen ist die Summe von 507.429 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 251,85 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.014,8 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich und 8,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 3.581.508,5 Nh bzw. 3,58 MNh.

Die sich aus der Addition der so für die einzelnen Zeitabschnitte ermittelten Zwischengrößen von 0,45 MNh, 0,053 MNh, 1,57 MNh, 0,2 MNh, 0,55 MNh, 0,15 MNh, 3,23 MNh und 3,58 MNh ergebende Gesamtdosis über die Gesamtbelastungszeit von 40,57 Jahren (Summe der zuvor aufgeführten Jahresabschnitte) beläuft sich für das Heben und Tragen von Lasten auf 9,783 MNh und macht damit (nur) 78% des einschlägigen Grenzwerts von 12,5 MNh aus (9,783: 12,5).

Aus der zusätzlich für die Zeit von November 1989 bis November 1997 anzusetzenden Vibrationsbelastung durch das Fahren mit dem Gabelstapler ergibt sich zugunsten des Klägers keine relevante Erhöhung dieser Dosis. Unter Ansatz einer Schwingungsbeschleunigung aWZ = 0,8 ms-2 (vgl. Merkblatt zur BK 2110 vom 1. Mai 2005, BArbBl. 7/2005, 43) errechnet sich aus ihr durch Multiplikation mit der Wurzel aus der täglichen Expositionsdauer von zwei Stunden dividiert durch acht Stunden (vgl. zu dieser Formel BK-Report 2/2003, S. 116; abrufbar unter: www.dguv.de/inhalt/versicherung/dokum/ bk 02 03.pdf) eine Tagesbeurteilungsbeschleunigung von A(8) = aW(8) = 0,4 ms-2. Bezogen auf den Richtwert der Beurteilungsgröße aW(8) = 0,63 ms-2 (siehe Merkblatt zur BK 2110, a.a.O.) ergibt sich unter Berücksichtigung der Lebensarbeitszeit des Klägers insoweit (nur) ein Anteil am Gesamtbelastungsgrad von 0,079 bzw. 12,5% (0,079: 0,63), der sich aus der Summe des Produkts der Tagesdosen, Expositionstagen und Arbeitsjahren (0,4 ms-2.x 220 x 8,08) dividiert durch das Produkt von Gesamtarbeitszeit in Jahren und Normalarbeitstagen eines Jahres (40,57 x 220) errechnet. Auch bei Kumulation der Belastungen durch Heben und Tragen sowie Vibrationen (vgl. hierzu nochmals BK-Report 2/2003, a.a.O., S. 119 ff.) erreicht der Kläger mithin (nur) einen Gesamtbelastungsgrad aH,V von 0,905 bzw. 90,5% (78% Heben und Tragen + 12,5% Vibrationen) der auf 1 bzw. 100% angesetzten Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh, so dass insgesamt die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt sind, wie die Beklagte im Bescheid vom 3. Juni 1997 im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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