Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3259/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4334/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Ansprüche bestünde (§ 123 SGG). Seinem Antragsschreiben vom 22. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz auf sein Schreiben/seinen Widerspruch vom 21. September 2011 bezogen hat. Dieser Widerspruch richtet sich nach dem Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 4999 ff.) gegen den Bescheid vom 13. September 2011, mit dem diese die Übernahme der Heizkostennachforderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 i.H.v. EUR 142,29 abgelehnt hat. Damit betrifft das vom SG im Ergebnis abgelehnte Begehren weder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr noch ist der Beschwerdewert von EUR 750.- überschritten.
Die Beschwerde des Antragstellers war mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Ansprüche bestünde (§ 123 SGG). Seinem Antragsschreiben vom 22. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz auf sein Schreiben/seinen Widerspruch vom 21. September 2011 bezogen hat. Dieser Widerspruch richtet sich nach dem Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 4999 ff.) gegen den Bescheid vom 13. September 2011, mit dem diese die Übernahme der Heizkostennachforderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 i.H.v. EUR 142,29 abgelehnt hat. Damit betrifft das vom SG im Ergebnis abgelehnte Begehren weder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr noch ist der Beschwerdewert von EUR 750.- überschritten.
Die Beschwerde des Antragstellers war mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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