L 13 R 9/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 299/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 9/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 gezahlt worden sind.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der im Zeitraum 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 für den Kläger im Beitrittsgebiet gezahlten Beiträge strittig.

Der 1954 in Algerien geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger mit derzeitigem Wohnsitz in Tunesien, beantragte am 2. September 1998 Beitragserstattung von der Beklagten. Er gab dabei an, für ihn sei keine Versicherungsnummer vergeben worden. Er sei vom 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 in der ehemaligen DDR als Fräser bei der G. Textilmaschinenbaufirma, G., beschäftigt gewesen. Er legte eine Verdienstbescheinigung der CSM - S. Spinnereimaschinen GmbH vom 22. April 1998 vor, wonach er in dem angegebenen Zeitraum im ehemaligen Textilmaschinenbau G. beschäftigt gewesen sei. In der Bescheinigung wird für diesen Zeitraum ein sozialversicherungspflichtiger Verdienst von 26.640,87 bestätigt. Hiervon seien 10 % an die Rentenversicherung abgeführt worden. Eine Rentennummer habe es in der DDR nicht gegeben.

Der Antrag wurde mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 15. September 1998 abgelehnt. Erstattet würden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948 gezahlt worden seien. Beiträge im Beitrittsgebiet würden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 begehrte der Kläger erneut Beitragserstattung von der Beklagten. Er verwies auf die Tätigkeit bei der Textilmaschinenbaufirma G ... Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 31. Juli 2008 ab. Ausweislich des am 13. Oktober 2008 bei der Beklagten eingegangenen Rückscheins hat der Kläger diesen Bescheid erhalten.

Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten von Amts wegen veranlassten Kontenklä-rung konnte die G. Textilmaschinenbau GmbH das Beschäftigungsverhältnis nicht bestätigen. Die Stadt C. teilte der Beklagten mit, ein Herr P. D., Büro-Archiv-Service, B-weg, N., verfüge über Archivunterlagen der CSM GmbH. Sollte dort nichts vorliegen, könne sich die Beklagte auch an das zuständige Versicherungsamt beim Landratsamt M. wenden. Die Beklagte forderte den Kläger auf, seinen Sozialversicherungsausweis aus dem Beitrittsgebiet zu übersenden. Dieser übermittelte daraufhin wiederum die Verdienstbescheinigung der CSM - S. Spinnereimaschinen GmbH vom 22. April 1998, einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag mit der VEB Textilmaschinenbau G. vom 13. September 1979 sowie Mitgliedsausweise des FDGB und des Deutschen Roten Kreuzes aus dem Jahr 1979.

Eine Anfrage bei Herrn D. erbrachte, dass die angefragten Zeiten vermutlich in seinem Archiv auf Mikrofiche gespeichert seien. Die Auskunft koste jedoch ca. 20 EUR.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Unterlagen eingegangen seien. Die Zeit vom 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 könne nach den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Erhebungen nicht in seinem Rentenversicherungskonto berücksichtigt werden. Die Beklagte habe versucht, über die jetzige G. Textilmaschinenbau GmbH und die Stadt C. die genauen Beschäftigungszeiten und die Entgelthöhe für den Zeitraum 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 zu ermitteln. Leider habe von dort die Anfrage nicht beantwortet werden können. Der Büro-Archiv-Service P. D. bewahre nach telefonischer Anfrage die Unterlagen des Klägers auf. Der Beklagten sei es allerdings nicht möglich, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, da diese kostenpflichtig seien (ca. 20 EUR). Dem Kläger werde anheimgestellt, die Auskünfte auf eigene Kosten einzuholen und die Beklagte hierüber zu informieren. Die Beklagte werde dann erneut prüfen, ob sich Versicherungszeiten für den Kläger ergäben. Somit werde der Fall des Klägers vorerst abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 18. März 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Er hat darauf verwiesen, er habe vom 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 bei der Textilmaschinenbau in G. gearbeitet. Von seinem Lohn seien 10 % zu Gunsten der Rentenversicherung abgezogen worden. Er wolle die Arbeitgeberanteile erstattet erhalten. Dazu sei es leider nicht gekommen. Er sei arbeitslos und habe kein Einkommen. Er beantrage die Erstattung seiner Beiträge. Die Gebühren für das Büro-Archiv P. D. in Höhe von 20 EUR könnten hiervon abgezogen werden. Er hat einen Abdruck eines Schreibens an den Büro-Archiv-Service P. D. übermittelt, in dem er einen Antrag auf Beitragserstattung stellt. Als Gebühr könnten 20 EUR einbehalten werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2010 hat das SG die Klage gegen das Schreiben vom 27. Februar 2009 abgewiesen. Streitig sei der Anspruch auf Anerkennung der im Zeitraum vom 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten. Die Klage sei unzulässig, da sie sich gegen das Schreiben vom 27. Februar 2009 richte. Hierbei handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte wollte keine Regelung eines Einzelfalls treffen, sondern lediglich dem Kläger mitteilen, dass der Abschluss der Ermittlung von anrechenbaren Versicherungszeiten durch den Rentenversicherungsträger nicht möglich sei, da hierfür eine nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmende Gebühr zu entrichten sei. Das Schreiben sei weder als Bescheid gekennzeichnet noch mit einer Widerspruchsbelehrung versehen worden. Auch sei kein Widerspruchverfahren durchgeführt worden. Da sich die Klage nicht gegen einen Verwaltungsakt richte, der Kläger durch das Schreiben der Beklagten nicht beschwert sei und zudem das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, sei die erhobene Klage unzulässig.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne diese näher zu begründen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

ihm unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2010 die für den Zeitraum 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 gezahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Streitig ist nach den eindeutigen Ausführungen des Klägers im Verfahren vor dem SG jedoch nicht die Berücksichtigung des Zeitraums 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 im Versicherungsverlauf des Klägers, sondern vielmehr, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der in diesem Zeitraum für ihn entrichteten Beiträge hat. Bereits in der Klageschrift vom 18. März 2009 hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien leider keine Beiträge erstattet worden. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2009 hat er dann unmissverständlich die Erstattung von Beiträgen für diesen Zeitraum beantragt.

Die auf Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage ist unzulässig. Über den Antrag des Klägers vom 3. Juli 2008 auf Beitragserstattung hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2008 abschlägig entschieden. Dieser Bescheid, der dem Kläger nachweislich vor dem 13. Oktober 2008 zugegangen ist, ist bestandskräftig geworden und nicht mehr mit (Widerspruchsbescheid und) Klage anfechtbar. Soweit im Klageantrag ein erneuter Antrag auf Beitragserstattung oder Überprüfung des Bescheides vom 18. Juli 2008 zu sehen ist, liegt hierüber noch keine (erneute) Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor.

Mit dem vom Kläger angefochtenen Schreiben vom 27. Februar 2009 hat die Beklagte jedenfalls nicht über eine Erstattung von Beiträgen entschieden. Aufgrund der Formulierung, die Zeit vom 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 könne nicht im Rentenversicherungskonto des Klägers berücksichtigt werden, kommt zwar in Betracht, in diesem Schreiben eine Regelung mit Außenwirkung zu erkennen mit der Folge, dass es trotz des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Es liegt damit aber allenfalls eine Entscheidung durch Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung dieses Zeitraums als rentenrechtlich relevante Versicherungszeit vor. Eine bescheidmäßige Entscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen liegt hierin jedoch eindeutig nicht. Hierzu hatte die Beklagte auch keinerlei Anlass. Sie wollte ersichtlich nur das Konto des Klägers klären. Ein erneuter Antrag des Klägers auf Beitragserstattung lag nicht vor.

Mangels rechtsbehelfsfähiger Entscheidung der Beklagten über einen (erneuten) Antrag des Klägers auf Beitragserstattung ist die unmittelbar hierauf gerichtete Klage unzulässig.

Die Klage ist im Übrigen aber auch offensichtlich unbegründet. § 210 Abs. 5 Abs. 3 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattet werden, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind. Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, die für den Kläger im Beitrittsgebiet von August 1975 bis Dezember 1979 und damit vor dem 1. Juli 1990 gezahlt worden sind, besteht damit eindeutig nicht.

Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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