Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 1777/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 15/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009.
Die Klägerin ist seit 2000 im Rahmen befristeter Arbeitsverträge als Regisseurin bzw Producerin beschäftigt. Nach einem Einsatz als Regisseurin in der Zeit vom 22. September 2008 bis 16. Januar 2009 meldete sie sich zum 17. Januar 2009 arbeitslos und beantragt Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 9. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2009). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte im nachfolgenden Klageverfahren verurteilt, der Klägerin "seit 17. Januar 2009" Alg zu gewähren (Urteil vom 3. November 2010)
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, die von einem Dauerarbeitsverhältnis ausgeht und die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht für beschäftigungslos hält,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die klargestellt hat, Alg nur für die Zeit vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009 geltend zu machen, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und zugleich übereinstimmend Rechtsmittelverzicht erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu entscheiden war im Rahmen der Berufung nur noch über den Ausspruch des SG für den hier streitigen Zeitraum vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009. Soweit das SG die Beklagte ohne Nennung eines Endzeitpunktes zur Ge-währung von Alg ab 17. Januar 2009 auch über den 15. Februar 2009 hinaus verurteilt hat, ist das Urteil durch die entsprechende Klarstellung der Klägerin als gegenstandslos anzusehen, ohne dass es einer entsprechenden Aufhebung bedurft hätte. Die Klägerin hat gegen die Beklagte in dem genannten Zeitraum einen Anspruch auf Alg. Der Anspruch der Klägerin folgt aus den §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Danach haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche; § 119 Abs. 1 und 3 SGB III). Gemäß § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Ver-fügung, wer die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt (Verfügbarkeit). Die Klägerin war in dem streitigen Zeitraum – was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist – bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet. Sie war auch verfügbar. Denn sie stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung, war arbeitsfähig und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit. Es handelt sich im Übrigen um eine Weiterbewilligung des bereits am 11. September 2007 entstandenen Grundanspruchs.
Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009 auch beschäftigungslos. Sie hat in diesen Zeitraum keine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäf-tigung ausgeübt (vgl § 119 Abs. 3 SGB III). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. Dauerbeschäftigungsverhältnis in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht ausgegangen werden.
Ein Dauerarbeitsverhältnis bzw. ein Dauerbeschäftigungsverhältnis kann nur dann vorliegen, wenn sich die einzelnen Arbeitseinsätze von Beginn an mit gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen, wobei den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag zugrunde liegen muss oder eine sonstige – auch stillschweigende – Abrede, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (vgl BSG, Urteil vom 03. Dezember 1998 – B 7 AL 108/97 R = SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist aber eine entsprechende Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage ein Dauerarbeitsverhältnis, etwa in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses, zwischen der Klägerin und der G-U TV Produktions GmbH begründet worden wäre, gerade nicht getroffen worden. Vielmehr waren sowohl die Klägerin als auch die Arbeitgeberin auch für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum übereingekommen, dass die Klägerin im konkreten Einsatzfall innerhalb von befristeten (Einzel-) Arbeitsverhältnissen beschäftigt wird. Außerhalb dieser konkreten Arbeitseinsätze bestand dem-gegenüber keine Dienstleistungspflicht der Klägerin und im Gegenzug auch kein Direktions-recht der Arbeitgeberin, mit dem die konkrete Leistungspflicht der Klägerin (vgl. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch) hätte herbeigeführt werden können.
Ob für den Vertrag für die Zeit vom 30. Juni 2008 bis 1. August 2008 und dem diesem Zeitraum nachfolgenden arbeitsfreien Zeitraum im Hinblick auf die im Vertrag vom 23. Juni 2008 enthaltene Option etwas Anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Option enthielt der Vertrag für die Zeit bis 16. Januar 2009 gerade nicht. Der Klägerin hätte es daher zumindest danach und auch im hier streitigen Zeitraum freigestanden, neue Angebote der Arbeitgeberin abzulehnen. Eine für ein Dauerarbeitsverhältnis typische ständige Dienstbereitschaft der Klägerin (vgl. BSG aaO mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG) wurde daher gerade nicht erwartet.
Dass die Klägerin von ihrem insoweit uneingeschränkten Ablehnungsrecht später keinen Gebrauch gemacht hat und in gewissem Umfang daher darauf vertrauen konnte, auch in Zukunft herangezogen zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es stand aufgrund der Ausgestaltung im vorliegenden Einzelfall fest, dass außerhalb der konkret in jedem Fall vereinbarten befristeten Einzelbeschäftigungsverhältnisse die Arbeitgeberin über die Arbeits-leistung der Klägerin – auch innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens – nicht verfügen konnte. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitsleistung sowie ein Beschäftigungsanspruch der Klägerin ergaben sich somit nur im Rahmen der jeweils vereinbarten Arbeitseinsätze.
Mangels Vorliegens einer Abrede, aus der sich eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung herleiten ließe, kann auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin faktisch regelmäßig für die G-U GmbH "auf Abruf" tätig war und dabei von ihrem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch gemacht hat, das Vorliegen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses gefolgert werden. Denn es bedarf hierzu in jedem Fall einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung, die vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl BAG aaO). Auch andere Anhaltspunkte, wie etwa die Einbindung der Klägerin in einen übergreifenden Dienstplan oder die vorherige Genehmigungsbedürftigkeit von Urlaub, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar, weil die Beteiligten übereinstimmend auf Rechtsmittel verzichtet haben. Einer Entscheidung über die Revisionszulassung bedarf es daher nicht.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009.
Die Klägerin ist seit 2000 im Rahmen befristeter Arbeitsverträge als Regisseurin bzw Producerin beschäftigt. Nach einem Einsatz als Regisseurin in der Zeit vom 22. September 2008 bis 16. Januar 2009 meldete sie sich zum 17. Januar 2009 arbeitslos und beantragt Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 9. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2009). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte im nachfolgenden Klageverfahren verurteilt, der Klägerin "seit 17. Januar 2009" Alg zu gewähren (Urteil vom 3. November 2010)
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, die von einem Dauerarbeitsverhältnis ausgeht und die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht für beschäftigungslos hält,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die klargestellt hat, Alg nur für die Zeit vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009 geltend zu machen, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und zugleich übereinstimmend Rechtsmittelverzicht erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu entscheiden war im Rahmen der Berufung nur noch über den Ausspruch des SG für den hier streitigen Zeitraum vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009. Soweit das SG die Beklagte ohne Nennung eines Endzeitpunktes zur Ge-währung von Alg ab 17. Januar 2009 auch über den 15. Februar 2009 hinaus verurteilt hat, ist das Urteil durch die entsprechende Klarstellung der Klägerin als gegenstandslos anzusehen, ohne dass es einer entsprechenden Aufhebung bedurft hätte. Die Klägerin hat gegen die Beklagte in dem genannten Zeitraum einen Anspruch auf Alg. Der Anspruch der Klägerin folgt aus den §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Danach haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche; § 119 Abs. 1 und 3 SGB III). Gemäß § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Ver-fügung, wer die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt (Verfügbarkeit). Die Klägerin war in dem streitigen Zeitraum – was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist – bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet. Sie war auch verfügbar. Denn sie stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung, war arbeitsfähig und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit. Es handelt sich im Übrigen um eine Weiterbewilligung des bereits am 11. September 2007 entstandenen Grundanspruchs.
Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Januar 2009 bis 15. Februar 2009 auch beschäftigungslos. Sie hat in diesen Zeitraum keine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäf-tigung ausgeübt (vgl § 119 Abs. 3 SGB III). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. Dauerbeschäftigungsverhältnis in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht ausgegangen werden.
Ein Dauerarbeitsverhältnis bzw. ein Dauerbeschäftigungsverhältnis kann nur dann vorliegen, wenn sich die einzelnen Arbeitseinsätze von Beginn an mit gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen, wobei den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag zugrunde liegen muss oder eine sonstige – auch stillschweigende – Abrede, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (vgl BSG, Urteil vom 03. Dezember 1998 – B 7 AL 108/97 R = SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist aber eine entsprechende Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage ein Dauerarbeitsverhältnis, etwa in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses, zwischen der Klägerin und der G-U TV Produktions GmbH begründet worden wäre, gerade nicht getroffen worden. Vielmehr waren sowohl die Klägerin als auch die Arbeitgeberin auch für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum übereingekommen, dass die Klägerin im konkreten Einsatzfall innerhalb von befristeten (Einzel-) Arbeitsverhältnissen beschäftigt wird. Außerhalb dieser konkreten Arbeitseinsätze bestand dem-gegenüber keine Dienstleistungspflicht der Klägerin und im Gegenzug auch kein Direktions-recht der Arbeitgeberin, mit dem die konkrete Leistungspflicht der Klägerin (vgl. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch) hätte herbeigeführt werden können.
Ob für den Vertrag für die Zeit vom 30. Juni 2008 bis 1. August 2008 und dem diesem Zeitraum nachfolgenden arbeitsfreien Zeitraum im Hinblick auf die im Vertrag vom 23. Juni 2008 enthaltene Option etwas Anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Option enthielt der Vertrag für die Zeit bis 16. Januar 2009 gerade nicht. Der Klägerin hätte es daher zumindest danach und auch im hier streitigen Zeitraum freigestanden, neue Angebote der Arbeitgeberin abzulehnen. Eine für ein Dauerarbeitsverhältnis typische ständige Dienstbereitschaft der Klägerin (vgl. BSG aaO mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG) wurde daher gerade nicht erwartet.
Dass die Klägerin von ihrem insoweit uneingeschränkten Ablehnungsrecht später keinen Gebrauch gemacht hat und in gewissem Umfang daher darauf vertrauen konnte, auch in Zukunft herangezogen zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es stand aufgrund der Ausgestaltung im vorliegenden Einzelfall fest, dass außerhalb der konkret in jedem Fall vereinbarten befristeten Einzelbeschäftigungsverhältnisse die Arbeitgeberin über die Arbeits-leistung der Klägerin – auch innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens – nicht verfügen konnte. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitsleistung sowie ein Beschäftigungsanspruch der Klägerin ergaben sich somit nur im Rahmen der jeweils vereinbarten Arbeitseinsätze.
Mangels Vorliegens einer Abrede, aus der sich eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung herleiten ließe, kann auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin faktisch regelmäßig für die G-U GmbH "auf Abruf" tätig war und dabei von ihrem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch gemacht hat, das Vorliegen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses gefolgert werden. Denn es bedarf hierzu in jedem Fall einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung, die vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl BAG aaO). Auch andere Anhaltspunkte, wie etwa die Einbindung der Klägerin in einen übergreifenden Dienstplan oder die vorherige Genehmigungsbedürftigkeit von Urlaub, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar, weil die Beteiligten übereinstimmend auf Rechtsmittel verzichtet haben. Einer Entscheidung über die Revisionszulassung bedarf es daher nicht.
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