L 18 AS 1913/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1656/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1913/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht (SG) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begründet.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich mit seiner Klageschrift vom 25. Mai 2010 gegen den im Einzelnen bezeichneten und der Klageschrift in Kopie beigefügten Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2010 gewandt, ohne das Klagebegehren im Einzelnen zu begründen; er hat vielmehr auf die angefochtenen Bescheide und eine "avisierte" Klagebegründung Bezug genommen. Das SG hat nach mehrfacher fruchtloser Erinnerung an diese Begründung den PKH-Antrag der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt, weil das Klageziel nicht erkennbar und die Klage daher unzulässig sei. Dies ist verfahrensfehlerhaft.

Grundsätzlich kann über die möglichen Erfolgsaussichten eines zur Entscheidung des SG gestellten Begehrens sachgerecht erst dann befunden werden, wenn der Kläger bzw. die Klägerin die erhobenen Klageansprüche entweder konkret bezeichnen oder sich aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt, welche prozessualen Ansprüche sie verfolgen; das SG hat andernfalls einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu geben (vgl. auch § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ungeachtet dessen, dass das SG einen hinreichend konkreten Hinweis auch auf die möglichen Rechtsfolgen vorliegend nicht gegeben hat, lag es bei Würdigung der von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten und angefochtenen Bescheide auf der Hand, dass Streitgegenstand die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Freien Förderung gemäß § 16f Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist, gegen die sich die Klägerin naturgemäß grundsätzlich nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Bescheidungsklage wenden kann.

Das SG hat schließlich aber den PKH-Antrag abgelehnt, weil es das konkrete "Klageziel" nicht zu erkennen vermochte, obwohl es in dem Anhörungsschreiben zum Erlass eines Gerichtsbescheides hierzu im Widerspruch darauf hingewiesen hatte, dass der Sachverhalt geklärt sei und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweise. Der Beschluss stellt sich damit als Überraschungsentscheidung dar, die zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (vgl § 62 SGG) verletzt.

Das SG wird unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorliegenden Klagebegründung eine erneute Entscheidung über den PKH-Antrag zu treffen haben. Damit dürfte sich auch der erneut gestellte PKH-Antrag erledigen.

Eine Kostenerstattung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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