Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 486/07
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rentenversicherung
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf die Gewährung einer höheren Witwenrente hat.
Der am 1. Februar 1929 in Rumänien geborene Ehemann der Klägerin war deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 27. November 1988 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Ab 1. Februar 1994 bezog er Altersrente, zuletzt in Höhe von 1246,14 EUR netto. Die Eheschließung mit der am 1. September 1936 geborenen Klägerin erfolgte am 22. August 2001. Die Klägerin selbst ist rumänische Staatsangehörige und circa im Juni 2001 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen. Sie ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 15. September 2006 verstarb ihr Ehemann.
Auf Antrag der Klägerin vom 21. September 2006 beim Rentenservice der Deutschen Post wurde ihr für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2006 eine Vorschusszahlung auf die Witwenrente in dreifacher Höhe der vom Verstorbenen zuletzt bezogenen (Netto-)Altersrente, insgesamt 3738,42 EUR gewährt.
Am 27. September 2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1. Oktober 2006 in monatlicher Höhe von 781,23 EUR brutto (707,80 EUR netto) und ab 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 468,74 EUR brutto (424,68 EUR netto). Die laufende Rentenzahlung sollte ab 1. März 2007 erfolgen. Zugleich stellte die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 765,66 EUR fest. Sie führte dazu im Bescheid aus, dass wegen der Erstattung der Überzahlung noch ein weiterer Bescheid ergehen würde. In Anlage 1 zum Bescheid wurde die Überzahlung berechnet. Sie ergab sich aus einer Verrechnung des gezahlten Vorschusses für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von 3738,42 EUR mit der Nachzahlung der nunmehr gewährten Rente für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007 in Höhe von insgesamt 2123,40 EUR. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 7. März 2007, eingegangen bei der Beklagten am 12. März 2007 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass diese Anspruch auf große Witwenrente habe. Es bestehe Besitzschutz nach § 88 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Eine Kürzung durch die Deckelung mit 25 Entgeltpunkten sei nicht statthaft.
Am 11. April 2007 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie aufgrund des Rentenbescheids vom 1. Februar 2007 die Erstattung eine Überzahlung in Höhe von 765,66 EUR forderte. Sie führte weiter aus, dass beabsichtigt sei, zur Tilgung der Überzahlung monatlich 50 EUR von der Witwenrente einzubehalten. Eine Antwort diesbezüglich werde bis zum 15. Mai 2007 erwartet. In den Gründen des Bescheids teilte die Beklagte mit, dass die Entgeltpunkte der Witwenrente, die auf FRG-Zeiten entfallen würden, gemäß § 22b Abs. 1 S. 1 FRG (Fremdrentengesetz) auf 25 Entgeltpunkte zu begrenzen seien, da die Klägerin erst nach dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sei. Die Begrenzung könne durch den Schutz des § 88 SGB VI nicht aufgefangen werden. Den Vorschriften lägen unterschiedliche Regelungsabsichten zu Grunde. Während § 22b FRG die FRG-Leistung begrenze und häufig die Minderung der Rente bewirke (beabsichtigte Wirkung), solle § 88 SGB VI bei Folgerenten vor ungewollten Rentenminderungen schützen, die sich durch zwischenzeitliche Rechtsänderungen infolge der Besonderheiten der Rentenberechnung ergeben könnten. Gewollte Rentenminderungen würden dagegen nicht durch § 88 SGB VI geschützt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 23. April 2007 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie keine 765,66 EUR zurückzahlen könne. Aus Rumänien erhalte sie eine Altersrente von circa 115 EUR. Bei einer Kürzung der Rente wäre sie ohne die nötigen Mittel zum Lebensunterhalt. Im Übrigen gelte der Besitzschutz der Entgeltpunkte nach § 14 FRG i.V.m. § 88 SGB VI. Es komme gem. § 22a FRG auf den Zuzug des Versicherten vor Mai 1996 an, nicht auf den Zuzug des Berechtigten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, so dass die Regelung des Art. 6 § 4b FANG auf sie keine Anwendung finde. Diese Regelung bezieht sich auf den Rentenberechtigten. Es habe daher bei der Berechnung der Witwenrente eine Begrenzung der Entgeltpunkte, die auf Zeiten nach dem FRG entfallen, gemäß § 22b Abs. 1 FRG erfolgen müssen. Die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI käme bei ihr nicht zur Anwendung. Denn sie würde die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regelung des § 22b FRG, die den Anteil aus FRG-Zeiten für Berechtigte, die ab dem 7. Mai 1996 zugezogen sind, auf ein Niveau begrenzen soll, das sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiere, aushebeln. § 88 Abs. 2 SGB VI sei daher im Falle der Klägerin nicht anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Klägerin nicht mehr als 25 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten erhalte. Die mit Bescheid vom 1. Februar 2007 festgestellte Überzahlung in Höhe von 765,66 EUR sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Mit der Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, eine höhere Witwenrente zu erhalten, weiter.
Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2011,
den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2007 eine Witwenrente ab 1. Oktober 2006 unter Berücksichtigung der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift vom 12. Oktober 2011, sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2007 ist rechtmäßig ergangen, die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Witwenrente ab 1. Oktober 2006. Auch verlangt die Beklagte von der Klägerin zu Recht die Erstattung von 765,66 EUR an überzahltem Rentenvorschuss.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 hat einen zweifachen Regelungsgehalt. Zum einen stellt er den von der Beklagten mit Bescheid vom 1. Februar 2007 angekündigten Erstattungsbescheid dar, indem die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 765,66 EUR an überzahlten Rentenleistungen fordert. Zum anderen kann der im Bescheid getroffenen Regelung durch Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts ein dahingehender objektiver Sinngehalt entnommen werden, dass die Beklagte durch das Festhalten an der mit Bescheid vom 1. Februar 2007 ermittelten Rentenüberzahlung die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Rücknahme des Bescheids vom 1. Februar 2007 nach § 44 SGB X ablehnt. Hierfür sprechen auch die Ausführungen der Beklagten in der Begründung des Bescheids vom 11. April 2007 und die Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 5. August 2011. Dennoch wäre es wünschenswert gewesen, dass die Beklagte die beiden von ihr getroffenen Regelungen im Verfügungssatz klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt und in den Gründen des Bescheids die für ihre Entscheidung grundlegende Norm des § 44 SGB X erwähnt.
2. Die Beklagte hat zu Recht eine Rücknahme des Bescheids vom 1. Februar 2007 abgelehnt.
§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (S. 2).
Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung vom 1. Februar 2007 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Vielmehr hat sie der Klägerin in gesetzmäßiger Weise für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 eine Witwenrente in Höhe von monatlich 781,23 EUR brutto (707,80 EUR netto) und ab 1. Januar 2007 in Höhe von 468,74 EUR brutto (424,68 EUR netto) bewilligt.
Die Klägerin ist Hinterbliebene i.S.v. § 1 lit. e FRG ihres am 15. September 2006 verstorbenen Ehemannes. Die Bestimmungen des Fremdrentengesetzes finden daher bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente (Witwenrente) Anwendung.
Gemäß § 22b Abs. 1 S. 1 FRG werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt.
Diese Regelung ist auf die Klägerin anwendbar, da bei ihr - anders als bei ihrem verstorbenen Ehemann - die begünstigende Vorschrift des Art. 6 § 4b FANG (Fremdrenten- und Auslandrenten-Neuregelungsgesetz) keine Berücksichtigung finden kann. Diese lautet: § 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Unter dem Begriff "Berechtigter" ist dabei der Rentenanspruchsberechtigte nach § 22b zu verstehen (vgl. Verbandskommentar, Anhang 2.1, Fremdrentenrecht, 29. Erg.-Liefg. 1. Januar 1998, § 22b FRG 1.2). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Regelungszusammenhang, da andernfalls in den beiden Regelungsalternativen des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG dem Begriff "Berechtigter" jeweils eine andere inhaltliche Bedeutung zukommen müsste. Zudem wird der Begriff "Berechtigter" im FRG ganz allgemein für Personen verwandt, auf die die Regelungen des FRG anwendbar sind. Er umfasst somit auch Hinterbliebene, denen zum Beispiel aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente zusteht (so Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, Urt. v. 30. Juli 2003 - L 8 RJ 64/03). In diesem Sinn wird der Begriff u.a. in § 14 und § 14a FRG verwandt.
Da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 7. Mai 1996 genommen hat, sondern erst im Juni 2001, sind ihrer Rente wegen Todes ihres Ehemannes für anrechenbare Zeiten nach dem FRG insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin findet bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente auch nicht vorrangig § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI Anwendung.
§ 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI besagt: Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Allerdings richten sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 FRG die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt (Abschnitt III des FRG "Gesetzliche Rentenversicherungen") Berechtigten (nur) nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht anderes ergibt. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aber aus § 22b Abs. 1 S. 1 FRG eine gegenüber § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichende Regelung, in welchem Umfang bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente persönliche Entgeltpunkte eines verstorbenen Versicherten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu Grunde gelegt werden dürfen. Es besteht somit für § 22b FRG ein Anwendungsvorrang gegenüber § 88 Abs. 2 SGB VI (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat, Urt. v. 15. Juni 2006 - L 17 RJ 65/03; unklar Verbandskommentar, Anhang 2.1, Fremdrentenrecht, 29. Erg.-Liefg. 1. Januar 1998, § 22b FRG 1.2: "ggf. aber Besitzschutz nach § 88 SGB VI"). Würde man dagegen § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI Vorrang einräumen, würde man im Falle von Renten für Hinterbliebene i.S.v. § 1 lit. e FRG die gesetzliche Zielsetzung, nur Berechtigte nach dem FRG von der grundsätzlich geltenden Begrenzungsregelung des § 22 b auszunehmen, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, umgehen.
Zu Recht hat daher die Beklagte bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin die Entgeltpunkte von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 begrenzt (siehe dazu Anlage 6, Seite 4 des Bescheids vom 1. Februar 2007). In gesetzmäßiger Weise hat sie auch die Witwenrente der Klägerin für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat des Ehemannes gemäß § 67 Nr. 6 SGB VI mit den Rentenartfaktor 1,0 und anschließend, ab dem 1. Januar 2007, mit dem Rentenartfaktor 0,6 (vgl. § 255 Abs. 1 SGB VI) berechnet. Auch im Übrigen sind für das Gericht bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin keine Fehler erkennbar und auch nicht von der Klägerin geltend gemacht.
Die Klägerin hatte daher ab 1. Oktober 2006 einen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente in Höhe von 781,23 EUR brutto (707,80 EUR netto) und ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von 468,74 EUR brutto (424,68 EUR netto).
3. Die Klägerin hat vom Renten Service der Deutschen Post AG einen Sterbequartalsvorschuss (Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006) in dreifacher Höhe der von ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Nettorente i.H.v. 1246,14 EUR, insgesamt also 3738,42 EUR erhalten (siehe dazu § 7 Abs. 1 u. 2 RentSV (Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG)). Tatsächlich stand ihr für diesen Zeitraum aber nur ein Anspruch auf große Witwenrente i.H.v. monatlich 707,80 EUR netto, insgesamt also i.H.v. 2123,40 EUR zu. Somit errechnet sich für diesen Zeitraum eine Rentenüberzahlung in Höhe von 765,66 EUR, da gem. § 7 Abs. 3 RentSV i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 1 SGB I (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) der Vorschuss auf die der Klägerin zustehende Witwenrente anzurechnen war. Den überzahlten Vorschuss hat die Klägerin der Beklagten gem. § 7 Abs. 3 RentSV i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I zu erstatten. Die Erstattungsforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt.
Somit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 auch in diesem Punkt als rechtsmäßig.
Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf die Gewährung einer höheren Witwenrente hat.
Der am 1. Februar 1929 in Rumänien geborene Ehemann der Klägerin war deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 27. November 1988 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Ab 1. Februar 1994 bezog er Altersrente, zuletzt in Höhe von 1246,14 EUR netto. Die Eheschließung mit der am 1. September 1936 geborenen Klägerin erfolgte am 22. August 2001. Die Klägerin selbst ist rumänische Staatsangehörige und circa im Juni 2001 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen. Sie ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 15. September 2006 verstarb ihr Ehemann.
Auf Antrag der Klägerin vom 21. September 2006 beim Rentenservice der Deutschen Post wurde ihr für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2006 eine Vorschusszahlung auf die Witwenrente in dreifacher Höhe der vom Verstorbenen zuletzt bezogenen (Netto-)Altersrente, insgesamt 3738,42 EUR gewährt.
Am 27. September 2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1. Oktober 2006 in monatlicher Höhe von 781,23 EUR brutto (707,80 EUR netto) und ab 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 468,74 EUR brutto (424,68 EUR netto). Die laufende Rentenzahlung sollte ab 1. März 2007 erfolgen. Zugleich stellte die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 765,66 EUR fest. Sie führte dazu im Bescheid aus, dass wegen der Erstattung der Überzahlung noch ein weiterer Bescheid ergehen würde. In Anlage 1 zum Bescheid wurde die Überzahlung berechnet. Sie ergab sich aus einer Verrechnung des gezahlten Vorschusses für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von 3738,42 EUR mit der Nachzahlung der nunmehr gewährten Rente für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007 in Höhe von insgesamt 2123,40 EUR. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 7. März 2007, eingegangen bei der Beklagten am 12. März 2007 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass diese Anspruch auf große Witwenrente habe. Es bestehe Besitzschutz nach § 88 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Eine Kürzung durch die Deckelung mit 25 Entgeltpunkten sei nicht statthaft.
Am 11. April 2007 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie aufgrund des Rentenbescheids vom 1. Februar 2007 die Erstattung eine Überzahlung in Höhe von 765,66 EUR forderte. Sie führte weiter aus, dass beabsichtigt sei, zur Tilgung der Überzahlung monatlich 50 EUR von der Witwenrente einzubehalten. Eine Antwort diesbezüglich werde bis zum 15. Mai 2007 erwartet. In den Gründen des Bescheids teilte die Beklagte mit, dass die Entgeltpunkte der Witwenrente, die auf FRG-Zeiten entfallen würden, gemäß § 22b Abs. 1 S. 1 FRG (Fremdrentengesetz) auf 25 Entgeltpunkte zu begrenzen seien, da die Klägerin erst nach dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sei. Die Begrenzung könne durch den Schutz des § 88 SGB VI nicht aufgefangen werden. Den Vorschriften lägen unterschiedliche Regelungsabsichten zu Grunde. Während § 22b FRG die FRG-Leistung begrenze und häufig die Minderung der Rente bewirke (beabsichtigte Wirkung), solle § 88 SGB VI bei Folgerenten vor ungewollten Rentenminderungen schützen, die sich durch zwischenzeitliche Rechtsänderungen infolge der Besonderheiten der Rentenberechnung ergeben könnten. Gewollte Rentenminderungen würden dagegen nicht durch § 88 SGB VI geschützt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 23. April 2007 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie keine 765,66 EUR zurückzahlen könne. Aus Rumänien erhalte sie eine Altersrente von circa 115 EUR. Bei einer Kürzung der Rente wäre sie ohne die nötigen Mittel zum Lebensunterhalt. Im Übrigen gelte der Besitzschutz der Entgeltpunkte nach § 14 FRG i.V.m. § 88 SGB VI. Es komme gem. § 22a FRG auf den Zuzug des Versicherten vor Mai 1996 an, nicht auf den Zuzug des Berechtigten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, so dass die Regelung des Art. 6 § 4b FANG auf sie keine Anwendung finde. Diese Regelung bezieht sich auf den Rentenberechtigten. Es habe daher bei der Berechnung der Witwenrente eine Begrenzung der Entgeltpunkte, die auf Zeiten nach dem FRG entfallen, gemäß § 22b Abs. 1 FRG erfolgen müssen. Die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI käme bei ihr nicht zur Anwendung. Denn sie würde die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regelung des § 22b FRG, die den Anteil aus FRG-Zeiten für Berechtigte, die ab dem 7. Mai 1996 zugezogen sind, auf ein Niveau begrenzen soll, das sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiere, aushebeln. § 88 Abs. 2 SGB VI sei daher im Falle der Klägerin nicht anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Klägerin nicht mehr als 25 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten erhalte. Die mit Bescheid vom 1. Februar 2007 festgestellte Überzahlung in Höhe von 765,66 EUR sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Mit der Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, eine höhere Witwenrente zu erhalten, weiter.
Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2011,
den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2007 eine Witwenrente ab 1. Oktober 2006 unter Berücksichtigung der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift vom 12. Oktober 2011, sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2007 ist rechtmäßig ergangen, die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Witwenrente ab 1. Oktober 2006. Auch verlangt die Beklagte von der Klägerin zu Recht die Erstattung von 765,66 EUR an überzahltem Rentenvorschuss.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 hat einen zweifachen Regelungsgehalt. Zum einen stellt er den von der Beklagten mit Bescheid vom 1. Februar 2007 angekündigten Erstattungsbescheid dar, indem die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 765,66 EUR an überzahlten Rentenleistungen fordert. Zum anderen kann der im Bescheid getroffenen Regelung durch Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts ein dahingehender objektiver Sinngehalt entnommen werden, dass die Beklagte durch das Festhalten an der mit Bescheid vom 1. Februar 2007 ermittelten Rentenüberzahlung die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Rücknahme des Bescheids vom 1. Februar 2007 nach § 44 SGB X ablehnt. Hierfür sprechen auch die Ausführungen der Beklagten in der Begründung des Bescheids vom 11. April 2007 und die Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 5. August 2011. Dennoch wäre es wünschenswert gewesen, dass die Beklagte die beiden von ihr getroffenen Regelungen im Verfügungssatz klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt und in den Gründen des Bescheids die für ihre Entscheidung grundlegende Norm des § 44 SGB X erwähnt.
2. Die Beklagte hat zu Recht eine Rücknahme des Bescheids vom 1. Februar 2007 abgelehnt.
§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (S. 2).
Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung vom 1. Februar 2007 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Vielmehr hat sie der Klägerin in gesetzmäßiger Weise für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 eine Witwenrente in Höhe von monatlich 781,23 EUR brutto (707,80 EUR netto) und ab 1. Januar 2007 in Höhe von 468,74 EUR brutto (424,68 EUR netto) bewilligt.
Die Klägerin ist Hinterbliebene i.S.v. § 1 lit. e FRG ihres am 15. September 2006 verstorbenen Ehemannes. Die Bestimmungen des Fremdrentengesetzes finden daher bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente (Witwenrente) Anwendung.
Gemäß § 22b Abs. 1 S. 1 FRG werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt.
Diese Regelung ist auf die Klägerin anwendbar, da bei ihr - anders als bei ihrem verstorbenen Ehemann - die begünstigende Vorschrift des Art. 6 § 4b FANG (Fremdrenten- und Auslandrenten-Neuregelungsgesetz) keine Berücksichtigung finden kann. Diese lautet: § 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Unter dem Begriff "Berechtigter" ist dabei der Rentenanspruchsberechtigte nach § 22b zu verstehen (vgl. Verbandskommentar, Anhang 2.1, Fremdrentenrecht, 29. Erg.-Liefg. 1. Januar 1998, § 22b FRG 1.2). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Regelungszusammenhang, da andernfalls in den beiden Regelungsalternativen des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG dem Begriff "Berechtigter" jeweils eine andere inhaltliche Bedeutung zukommen müsste. Zudem wird der Begriff "Berechtigter" im FRG ganz allgemein für Personen verwandt, auf die die Regelungen des FRG anwendbar sind. Er umfasst somit auch Hinterbliebene, denen zum Beispiel aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente zusteht (so Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, Urt. v. 30. Juli 2003 - L 8 RJ 64/03). In diesem Sinn wird der Begriff u.a. in § 14 und § 14a FRG verwandt.
Da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 7. Mai 1996 genommen hat, sondern erst im Juni 2001, sind ihrer Rente wegen Todes ihres Ehemannes für anrechenbare Zeiten nach dem FRG insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin findet bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente auch nicht vorrangig § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI Anwendung.
§ 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI besagt: Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Allerdings richten sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 FRG die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt (Abschnitt III des FRG "Gesetzliche Rentenversicherungen") Berechtigten (nur) nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht anderes ergibt. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aber aus § 22b Abs. 1 S. 1 FRG eine gegenüber § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichende Regelung, in welchem Umfang bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente persönliche Entgeltpunkte eines verstorbenen Versicherten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu Grunde gelegt werden dürfen. Es besteht somit für § 22b FRG ein Anwendungsvorrang gegenüber § 88 Abs. 2 SGB VI (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat, Urt. v. 15. Juni 2006 - L 17 RJ 65/03; unklar Verbandskommentar, Anhang 2.1, Fremdrentenrecht, 29. Erg.-Liefg. 1. Januar 1998, § 22b FRG 1.2: "ggf. aber Besitzschutz nach § 88 SGB VI"). Würde man dagegen § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI Vorrang einräumen, würde man im Falle von Renten für Hinterbliebene i.S.v. § 1 lit. e FRG die gesetzliche Zielsetzung, nur Berechtigte nach dem FRG von der grundsätzlich geltenden Begrenzungsregelung des § 22 b auszunehmen, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, umgehen.
Zu Recht hat daher die Beklagte bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin die Entgeltpunkte von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 begrenzt (siehe dazu Anlage 6, Seite 4 des Bescheids vom 1. Februar 2007). In gesetzmäßiger Weise hat sie auch die Witwenrente der Klägerin für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat des Ehemannes gemäß § 67 Nr. 6 SGB VI mit den Rentenartfaktor 1,0 und anschließend, ab dem 1. Januar 2007, mit dem Rentenartfaktor 0,6 (vgl. § 255 Abs. 1 SGB VI) berechnet. Auch im Übrigen sind für das Gericht bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin keine Fehler erkennbar und auch nicht von der Klägerin geltend gemacht.
Die Klägerin hatte daher ab 1. Oktober 2006 einen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente in Höhe von 781,23 EUR brutto (707,80 EUR netto) und ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von 468,74 EUR brutto (424,68 EUR netto).
3. Die Klägerin hat vom Renten Service der Deutschen Post AG einen Sterbequartalsvorschuss (Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006) in dreifacher Höhe der von ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Nettorente i.H.v. 1246,14 EUR, insgesamt also 3738,42 EUR erhalten (siehe dazu § 7 Abs. 1 u. 2 RentSV (Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG)). Tatsächlich stand ihr für diesen Zeitraum aber nur ein Anspruch auf große Witwenrente i.H.v. monatlich 707,80 EUR netto, insgesamt also i.H.v. 2123,40 EUR zu. Somit errechnet sich für diesen Zeitraum eine Rentenüberzahlung in Höhe von 765,66 EUR, da gem. § 7 Abs. 3 RentSV i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 1 SGB I (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) der Vorschuss auf die der Klägerin zustehende Witwenrente anzurechnen war. Den überzahlten Vorschuss hat die Klägerin der Beklagten gem. § 7 Abs. 3 RentSV i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I zu erstatten. Die Erstattungsforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt.
Somit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 auch in diesem Punkt als rechtsmäßig.
Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
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