Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1039/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 755/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Verweisbarkeit eines Landschaftsgärtnermeisters auf Tätigkeiten als Verkaufsgärtner und Pflanzengärtner/-züchter.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juli 2009 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu
erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger hat von September 1973 bis August 1976 den Beruf des Landschaftsgärtners erlernt. Nach Zeiten des Wehrdienstes war er mit Unterbrechungen zunächst im erlernten Beruf, nach Ablegung der Meisterprüfung im August 1991 zuletzt bis Mai 1999 als Landschaftsgärtnermeister versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war der Kläger arbeitsunfähig und arbeitslos. Am 2. März 2003 wurde er verhaftet und in der Folge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 25. April 2002 unter Hinweis auf eine Borreliose nach Zeckenbiss Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese holte ein allgemeinärztliches Gutachten von Dr. H. vom 31. Mai 2002 ein. Der Sachverständige stellte anhaltende Kopfschmerzen nach Zeckenbiss mit Borrelieninfektion sowie eine psychovegetative Allgemeinstörung mit Krankheitsfehlverarbeitung fest. Der Kläger könne noch vollschichtig mittelschwere Tätigkeiten auch als Landschaftsgärtner verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2002 ab.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg unter dem Az. S 10 RJ 642/02. Das SG holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. J. vom 28. November 2003 ein. Dieser stellte einen Zustand nach Meningoenzephalitis bei Neuroborreliose 6/99, vasomotorische Kopfschmerzen, persistierend, therapieresistent bei Zustand nach Neuroborreliose, Spannungskopfschmerzen, einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiven Typus, einen Verdacht auf organische affektive Störung sowie ein pseudoneurasthenisches Syndrom (postinfektiöses Müdigkeitssyndrom) fest. Der Kläger könne nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Seinen Beruf als Landschaftsgärtnermeister könne er nicht mehr ausüben. Unter nervenärztlicher und psychotherapeutischer Führung sei bei Einsatz einer entsprechenden psychopharmakologischen Begleitung eine Stabilisierung möglich. Eine Nachbegutachtung sei in ca. einem Jahr vorzuschlagen. Die Beteiligten schlossen daraufhin einen verfahrensbeendenden Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab 1. November 2002 bis 31. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 2. August 2004 hin zahlte die Beklagte dem Kläger nach sozialmedizinischer Auswertung eines Befundberichts des Anstaltsarztes Dr. L. aufgrund des Bescheids vom 1. April 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30. Juni 2006 weiter.
Den neuerlichen Weitergewährungsantrag vom 2. Februar 2006 lehnte die Beklagte hingegen mit angefochtenem Bescheid vom 3. August 2006 ab. Grundlage hierfür war ein Befundbericht des Internisten der JVA A-Stadt Dr. S. vom 12. Juni 2006, der folgende Diagnosen mitteilte:
1. chronisch rezidivierende Kopfschmerzen,
2. Refluxösophagitis zweiten Grades und erosive haemorrhagische Antrumgastritis (Gastroskopie).
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte fest, dass sich hieraus ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten ableiten lasse.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, unter ständigen Kopfschmerzen, Mattheit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit und Vergesslichkeit zu leiden. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Dr. S. vom 19. März 2007 ein. Hierin wird über rezidivierende starke Kopfschmerzen mit Lichtscheue, intermittierend ziehende Schmerzen linker Arm, linkes Bein und linke Rückenseite, einen Tinnitus seit September 2006, häufiges Sodbrennen bei Refluxösophagitis zweiten Grades und ausgeprägter erosiver haemorrhagischer Antrumgastritis, eine Hyperopie und Presbyopie (mit Lesebrille korrigiert) und intermittierend Schmerzen an der linken Hüfte berichtet. Der Kläger befände sich in einem normalen Allgemein- und Ernährungszustand. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten erklärte hierzu, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Gärtner verrichten. Als Baustellenleiter im Garten- und Landschaftsbau oder als Vorarbeiter könne er nicht mehr arbeiten, da er der geforderten nervlichen Belastung nicht mehr gewachsen sei. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 zurückgewiesen.
Die hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage wurde vom Kläger nicht näher begründet. Das SG hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma B. F. Garten- und Landschaftsbau S eingeholt, aus der hervorgeht, dass der Kläger zuletzt Tätigkeiten als Gärtnermeister verrichtet hat. Es hat ein psychiatrisches Gutachten vom 13. Februar 2009 von Dr. B. eingeholt. Der Sachverständige stellte nach persönlicher Untersuchung des Klägers in der JVA A-Stadt bei diesem folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Zügen
2. Kopfschmerzsyndrom nach Borreliose ohne fassbare und überdauernde neurologische Ausfälle
3. Psychovegetative Allgemeinstörungen.
Der Kläger könne noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Akkord täglich mindestens sechs Stunden verrichten. Weitere Einschränkungen seien nicht zu beachten. Das Umstellungsvermögen sei nicht beeinträchtigt. Als Gärtnermeister könne er nicht mehr tätig sein, jedoch noch als Gärtner. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere Untersuchungen seien nicht erforderlich.
Der Kläger hat hierzu erklärt, in der JVA A-Stadt ziehe man ihn nicht zur Arbeit heran. Er leide auch unter einem Pilz unter 2 Fingernägeln. Seit 2003 habe sich sein rechter Hoden verkleinert. Sein Hauptanliegen seien jedoch die Kopfschmerzen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2009 abgewiesen. Der Kläger könne noch in dem Facharbeiterberuf des Gärtners sechs Stunden täglich Arbeiten verrichten.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Bayerische Landessozialgericht Dr. B. unter Übersendung eines Auszugs aus dem berufenet (Gärtner - Garten- und Landschaftsbau) um Stellungnahme gebeten, ob dem Kläger Tätigkeiten als Gärtner noch möglich seien. Dies wurde von Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 bejaht. Das Berufsfeld des Gärtners sei vielschichtig. Gärtner seien nicht nur im Garten- und Landschaftsbau oder in vergleichbaren Einsatzfeldern tätig, bei denen häufig schwere körperliche Arbeiten anfallen. Der Kläger könne als Verkaufsgärtner zum Beispiel in einem Gartencenter tätig sein.
Die Beklagte erklärte, die Tätigkeiten als Gärtner oder als Saat- und Pflanzenzüchter seien dem Kläger zumutbar.
Der Senat hat eine berufskundliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit Passau vom 23. Mai 2011 eingeholt. Danach ist der Kläger noch in der Lage, Tätigkeiten als Gärtner, Verkaufsgärtner und als Saat- und Pflanzengärtner/-züchter nach einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. In Betracht kämen auch Tätigkeiten als Friedhofsgärtner und als Greenkeeper. Für den Beruf des Gärtners und Gartenarbeiters weise die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum 30. September 2010 183.965 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus.
Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 12. und 24. Juli 2011 Stellung genommen. Der Gerichtssachverständige Dr. B. habe sich nicht so viel Zeit für seine Untersuchung genommen wie Dr. J. und Akten ohne seine Zustimmung verwendet. Dessen Stellungnahme und die Befundberichte der Dr. B., Dr. K. und Dr. K. seien für seine Leistungsbeurteilung heranzuziehen. Auch gebe es sieben unterschiedliche Sparten von Gärtnern. Ein Landschaftsgärtner habe keine Kenntnisse, die für die Tätigkeit eines Zierpflanzengärtners erforderlich seien. Er mache Pflaster-, Maurer- und Betonarbeiten. Er habe auch andere Arbeitszeiten. Jede Sparte setze separates Wissen voraus. Mit seinen Kopfschmerzen möchte er sich nicht auf einen Bagger oder Radlader setzen, selbst eine Kettensäge könne er nicht bedienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juli 2009 und des Bescheids der Beklagten vom 3. August 2006 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Vier-Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist die bei der Firma B. F. Garten- und Landschaftsbau verrichtete Tätigkeit als Gärtnermeister. Der Kläger ist damit der Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter bzw. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen. Damit ist der Kläger auf die nächst niedrigere Gruppe der Facharbeiter sozial zumutbar verweisbar.
Mit dem von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, Facharbeitertätigkeiten als Gärtner, Verkaufsgärtner und als Saat- und Pflanzengärtner/-züchter auszuüben.
Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. B. ist der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Ausgeschlossen sind nur Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Akkordarbeiten. Im Vordergrund stehen beim Kläger die Auswirkungen einer Borrelioseerkrankung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. B. befand sich dieser in einem ausreichenden Allgemeinzustand und guten Ernährungszustand. Bei der Untersuchung von Herz und Lunge ergaben sich keine Auffälligkeiten. Es zeigten sich keine kardiopulmonalen Dekompensationszeichen. Die Bauchdecken des Klägers waren frei, Druckschmerzen oder Resistenzen fanden sich nicht. Auch der orthopädische Befund erbrachte keine Auffälligkeiten. Über der Wirbelsäule zeigte sich weder ein Klopf- noch ein Druckschmerz. Die Wirbelsäule war in allen Abschnitten frei beweglich, das Zeichen nach Lasègue beidseits negativ. Auch die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren allseits frei beweglich ohne Anzeichen von Schwellungen oder Überwärmung. Der neurologische Untersuchungsbefund war vollkommen regelgerecht. Die Muskeleigenreflexe waren auf mittlerem Reflexniveau seitengleich auslösbar. Paresen oder Muskelathrophien zeigten sich nicht, Bewegungskoordination, Gangbild und Sprache waren ungestört. In
psychischer Hinsicht war der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert. Einschränkungen der Gedächtnisfunktionen konnte Dr. B. nicht objektivieren. Das Denken war geordnet. Bei der Leidenschilderung zeigten sich deutliche Aggravationstendenzen. Die Stimmung war leicht bedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit gering. Eine tiefergehende depressive Symptomatik konnte der Gerichtsachverständige jedoch nicht feststellen. So war insbesondere keine wesentliche Hemmung von Antrieb oder Psychomotorik erkennbar.
Dr. B. hat hieraus für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass dem Kläger Arbeiten, die mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit verbunden sind, nicht zuzumuten sind. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens für leichte und mittelschwere Tätigkeiten resultiert hieraus jedoch nicht.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Dr. B. konnten den Senat nicht überzeugen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der erfahrene Gerichtssachverständige Dr. B. sich ausreichend Zeit für die Begutachtung des Klägers genommen hat. Das Gutachten zeichnet sich insbesondere auch durch eine ausführliche Anamnese und eine umfangreiche Befunderhebung aus. Der Senat konnte nicht, wie vom Kläger gewünscht, das Gutachten von Dr. J. sowie die Befundberichte seiner behandelnden Ärzte zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Unabhängig davon, ob das Gutachten von Dr. J. wirklich überzeugend ist, wurde es jedenfalls bereits im August 2003 erstellt, die Befundberichte der behandelnden Ärzte datieren noch vor diesem Zeitpunkt. Entscheidend ist jedoch nicht, wie der Gesundheitszustand des Klägers in der Vergangenheit war, sondern wie er sich nach Ablauf der Zeitrente zum 30. Juni 2006 darstellt. Hierüber hat Dr. J. keine Aussage getroffen. Er hat vielmehr selbst eine Nachuntersuchung sogar bereits nach einem Jahr vorgeschlagen. Für den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. Juli 2006 hat Dr. B. hingegen überzeugend und unter ordnungsgemäßer Würdigung des gesamten Akteninhalts ein Leistungsbild des Klägers gezeichnet, dass eine Rentengewährung ausschließt.
Mit dem von Dr. B. festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten als Verkaufsgärtner und als Saat- und Pflanzengärtner/-züchter zu verrichten. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit. Verkaufsgärtner beraten Kunden bei der Auswahl von Pflanzen und geben ihnen Tipps zur Pflege, zeichnen die zu verkaufenden Pflanzen aus, sortieren sie, bereiten sie dekorativ auf und pflegen sie sachgerecht. Zum Teil übernehmen sie auch den Einkauf. Es handelt sich um eine Arbeit im Gehen und Stehen, in Verkaufsräumen und in Gewächshäusern mit Kundenkontakt. Saat- und Pflanzengärtner pflegen die Anzuchten und betreuen Mutterbestände und Probefelder. Sie übernehmen Tätigkeiten wie das Topfen, Pflanzen, Selektieren und Isolieren von Pflanzen, bereiten Erden durch Zugabe von Düngemitteln oder Rindenmulch zu. Sie sind mit der Ernte, der Reinigung, dem Sortieren und der Lagerung des Saatgutes befasst, bedienen, warten und pflegen die verwendeten Geräte.
Den von Dr. B. festgestellten gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Klägers wird bei diesen Tätigkeiten nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Rechnung getragen. Da es sich hierbei um Facharbeitertätigkeiten handelt, ist der Kläger sozial zumutbar auf diese verweisbar. Angesichts der vom berufskundlichen Sachverständigen mitgeteilten 183.965 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass für diese Tätigkeiten hinreichend viele Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Die Einwendungen des Klägers gegen die berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit greifen nicht durch. Der berufskundliche Sachverständige hat überzeugend dargetan, dass der Kläger mit seiner Ausbildung zum Landschaftsgärtner und Landschaftsgärtnermeister die genannten Verweisungstätigkeiten jedenfalls nach einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten vollwertig verrichten kann. Auch wenn es sich bei den einzelnen gärtnerischen Tätigkeiten als Landschaftsgärtner, Verkaufsgärtner, Pflanzengärtner/-züchter um unterschiedliche Berufe handelt, gibt es zwischen diesen - anders als bei dem vom Kläger genannten Beispiel des Bauern und des Metzgers - hinreichend große Überschneidungen, die es einem Meister im Bereich der Landschaftsgärtnerei ermöglichen, jedenfalls nach einer Anlernzeit von drei Monaten etwa auch die Tätigkeiten eines Verkaufsgärtners auf Facharbeiterniveau auszuüben. Die für einen Gärtner auch in anderen Bereichen erforderlichen Kernkompetenzen hat sich der Kläger nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen im Laufe seines langen Berufslebens erarbeitet und bewahrt.
Bei Arbeitsplätzen im Bereich des Gartenbaus handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch durch externe Bewerber zu besetzen.
Der Kläger hat nach alledem damit keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB VI. Da der Kläger die oben genannten Verweisungsberufe mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, scheidet damit ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI erst recht aus.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Insbesondere besteht nach den Feststellungen von Dr. B. keine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juli 2009 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu
erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger hat von September 1973 bis August 1976 den Beruf des Landschaftsgärtners erlernt. Nach Zeiten des Wehrdienstes war er mit Unterbrechungen zunächst im erlernten Beruf, nach Ablegung der Meisterprüfung im August 1991 zuletzt bis Mai 1999 als Landschaftsgärtnermeister versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war der Kläger arbeitsunfähig und arbeitslos. Am 2. März 2003 wurde er verhaftet und in der Folge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 25. April 2002 unter Hinweis auf eine Borreliose nach Zeckenbiss Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese holte ein allgemeinärztliches Gutachten von Dr. H. vom 31. Mai 2002 ein. Der Sachverständige stellte anhaltende Kopfschmerzen nach Zeckenbiss mit Borrelieninfektion sowie eine psychovegetative Allgemeinstörung mit Krankheitsfehlverarbeitung fest. Der Kläger könne noch vollschichtig mittelschwere Tätigkeiten auch als Landschaftsgärtner verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2002 ab.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg unter dem Az. S 10 RJ 642/02. Das SG holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. J. vom 28. November 2003 ein. Dieser stellte einen Zustand nach Meningoenzephalitis bei Neuroborreliose 6/99, vasomotorische Kopfschmerzen, persistierend, therapieresistent bei Zustand nach Neuroborreliose, Spannungskopfschmerzen, einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiven Typus, einen Verdacht auf organische affektive Störung sowie ein pseudoneurasthenisches Syndrom (postinfektiöses Müdigkeitssyndrom) fest. Der Kläger könne nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Seinen Beruf als Landschaftsgärtnermeister könne er nicht mehr ausüben. Unter nervenärztlicher und psychotherapeutischer Führung sei bei Einsatz einer entsprechenden psychopharmakologischen Begleitung eine Stabilisierung möglich. Eine Nachbegutachtung sei in ca. einem Jahr vorzuschlagen. Die Beteiligten schlossen daraufhin einen verfahrensbeendenden Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab 1. November 2002 bis 31. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 2. August 2004 hin zahlte die Beklagte dem Kläger nach sozialmedizinischer Auswertung eines Befundberichts des Anstaltsarztes Dr. L. aufgrund des Bescheids vom 1. April 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30. Juni 2006 weiter.
Den neuerlichen Weitergewährungsantrag vom 2. Februar 2006 lehnte die Beklagte hingegen mit angefochtenem Bescheid vom 3. August 2006 ab. Grundlage hierfür war ein Befundbericht des Internisten der JVA A-Stadt Dr. S. vom 12. Juni 2006, der folgende Diagnosen mitteilte:
1. chronisch rezidivierende Kopfschmerzen,
2. Refluxösophagitis zweiten Grades und erosive haemorrhagische Antrumgastritis (Gastroskopie).
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte fest, dass sich hieraus ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten ableiten lasse.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, unter ständigen Kopfschmerzen, Mattheit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit und Vergesslichkeit zu leiden. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Dr. S. vom 19. März 2007 ein. Hierin wird über rezidivierende starke Kopfschmerzen mit Lichtscheue, intermittierend ziehende Schmerzen linker Arm, linkes Bein und linke Rückenseite, einen Tinnitus seit September 2006, häufiges Sodbrennen bei Refluxösophagitis zweiten Grades und ausgeprägter erosiver haemorrhagischer Antrumgastritis, eine Hyperopie und Presbyopie (mit Lesebrille korrigiert) und intermittierend Schmerzen an der linken Hüfte berichtet. Der Kläger befände sich in einem normalen Allgemein- und Ernährungszustand. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten erklärte hierzu, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Gärtner verrichten. Als Baustellenleiter im Garten- und Landschaftsbau oder als Vorarbeiter könne er nicht mehr arbeiten, da er der geforderten nervlichen Belastung nicht mehr gewachsen sei. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 zurückgewiesen.
Die hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage wurde vom Kläger nicht näher begründet. Das SG hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma B. F. Garten- und Landschaftsbau S eingeholt, aus der hervorgeht, dass der Kläger zuletzt Tätigkeiten als Gärtnermeister verrichtet hat. Es hat ein psychiatrisches Gutachten vom 13. Februar 2009 von Dr. B. eingeholt. Der Sachverständige stellte nach persönlicher Untersuchung des Klägers in der JVA A-Stadt bei diesem folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Zügen
2. Kopfschmerzsyndrom nach Borreliose ohne fassbare und überdauernde neurologische Ausfälle
3. Psychovegetative Allgemeinstörungen.
Der Kläger könne noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Akkord täglich mindestens sechs Stunden verrichten. Weitere Einschränkungen seien nicht zu beachten. Das Umstellungsvermögen sei nicht beeinträchtigt. Als Gärtnermeister könne er nicht mehr tätig sein, jedoch noch als Gärtner. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere Untersuchungen seien nicht erforderlich.
Der Kläger hat hierzu erklärt, in der JVA A-Stadt ziehe man ihn nicht zur Arbeit heran. Er leide auch unter einem Pilz unter 2 Fingernägeln. Seit 2003 habe sich sein rechter Hoden verkleinert. Sein Hauptanliegen seien jedoch die Kopfschmerzen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2009 abgewiesen. Der Kläger könne noch in dem Facharbeiterberuf des Gärtners sechs Stunden täglich Arbeiten verrichten.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Bayerische Landessozialgericht Dr. B. unter Übersendung eines Auszugs aus dem berufenet (Gärtner - Garten- und Landschaftsbau) um Stellungnahme gebeten, ob dem Kläger Tätigkeiten als Gärtner noch möglich seien. Dies wurde von Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 bejaht. Das Berufsfeld des Gärtners sei vielschichtig. Gärtner seien nicht nur im Garten- und Landschaftsbau oder in vergleichbaren Einsatzfeldern tätig, bei denen häufig schwere körperliche Arbeiten anfallen. Der Kläger könne als Verkaufsgärtner zum Beispiel in einem Gartencenter tätig sein.
Die Beklagte erklärte, die Tätigkeiten als Gärtner oder als Saat- und Pflanzenzüchter seien dem Kläger zumutbar.
Der Senat hat eine berufskundliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit Passau vom 23. Mai 2011 eingeholt. Danach ist der Kläger noch in der Lage, Tätigkeiten als Gärtner, Verkaufsgärtner und als Saat- und Pflanzengärtner/-züchter nach einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. In Betracht kämen auch Tätigkeiten als Friedhofsgärtner und als Greenkeeper. Für den Beruf des Gärtners und Gartenarbeiters weise die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum 30. September 2010 183.965 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus.
Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 12. und 24. Juli 2011 Stellung genommen. Der Gerichtssachverständige Dr. B. habe sich nicht so viel Zeit für seine Untersuchung genommen wie Dr. J. und Akten ohne seine Zustimmung verwendet. Dessen Stellungnahme und die Befundberichte der Dr. B., Dr. K. und Dr. K. seien für seine Leistungsbeurteilung heranzuziehen. Auch gebe es sieben unterschiedliche Sparten von Gärtnern. Ein Landschaftsgärtner habe keine Kenntnisse, die für die Tätigkeit eines Zierpflanzengärtners erforderlich seien. Er mache Pflaster-, Maurer- und Betonarbeiten. Er habe auch andere Arbeitszeiten. Jede Sparte setze separates Wissen voraus. Mit seinen Kopfschmerzen möchte er sich nicht auf einen Bagger oder Radlader setzen, selbst eine Kettensäge könne er nicht bedienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juli 2009 und des Bescheids der Beklagten vom 3. August 2006 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Vier-Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist die bei der Firma B. F. Garten- und Landschaftsbau verrichtete Tätigkeit als Gärtnermeister. Der Kläger ist damit der Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter bzw. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen. Damit ist der Kläger auf die nächst niedrigere Gruppe der Facharbeiter sozial zumutbar verweisbar.
Mit dem von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, Facharbeitertätigkeiten als Gärtner, Verkaufsgärtner und als Saat- und Pflanzengärtner/-züchter auszuüben.
Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. B. ist der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Ausgeschlossen sind nur Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Akkordarbeiten. Im Vordergrund stehen beim Kläger die Auswirkungen einer Borrelioseerkrankung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. B. befand sich dieser in einem ausreichenden Allgemeinzustand und guten Ernährungszustand. Bei der Untersuchung von Herz und Lunge ergaben sich keine Auffälligkeiten. Es zeigten sich keine kardiopulmonalen Dekompensationszeichen. Die Bauchdecken des Klägers waren frei, Druckschmerzen oder Resistenzen fanden sich nicht. Auch der orthopädische Befund erbrachte keine Auffälligkeiten. Über der Wirbelsäule zeigte sich weder ein Klopf- noch ein Druckschmerz. Die Wirbelsäule war in allen Abschnitten frei beweglich, das Zeichen nach Lasègue beidseits negativ. Auch die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren allseits frei beweglich ohne Anzeichen von Schwellungen oder Überwärmung. Der neurologische Untersuchungsbefund war vollkommen regelgerecht. Die Muskeleigenreflexe waren auf mittlerem Reflexniveau seitengleich auslösbar. Paresen oder Muskelathrophien zeigten sich nicht, Bewegungskoordination, Gangbild und Sprache waren ungestört. In
psychischer Hinsicht war der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert. Einschränkungen der Gedächtnisfunktionen konnte Dr. B. nicht objektivieren. Das Denken war geordnet. Bei der Leidenschilderung zeigten sich deutliche Aggravationstendenzen. Die Stimmung war leicht bedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit gering. Eine tiefergehende depressive Symptomatik konnte der Gerichtsachverständige jedoch nicht feststellen. So war insbesondere keine wesentliche Hemmung von Antrieb oder Psychomotorik erkennbar.
Dr. B. hat hieraus für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass dem Kläger Arbeiten, die mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit verbunden sind, nicht zuzumuten sind. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens für leichte und mittelschwere Tätigkeiten resultiert hieraus jedoch nicht.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Dr. B. konnten den Senat nicht überzeugen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der erfahrene Gerichtssachverständige Dr. B. sich ausreichend Zeit für die Begutachtung des Klägers genommen hat. Das Gutachten zeichnet sich insbesondere auch durch eine ausführliche Anamnese und eine umfangreiche Befunderhebung aus. Der Senat konnte nicht, wie vom Kläger gewünscht, das Gutachten von Dr. J. sowie die Befundberichte seiner behandelnden Ärzte zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Unabhängig davon, ob das Gutachten von Dr. J. wirklich überzeugend ist, wurde es jedenfalls bereits im August 2003 erstellt, die Befundberichte der behandelnden Ärzte datieren noch vor diesem Zeitpunkt. Entscheidend ist jedoch nicht, wie der Gesundheitszustand des Klägers in der Vergangenheit war, sondern wie er sich nach Ablauf der Zeitrente zum 30. Juni 2006 darstellt. Hierüber hat Dr. J. keine Aussage getroffen. Er hat vielmehr selbst eine Nachuntersuchung sogar bereits nach einem Jahr vorgeschlagen. Für den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. Juli 2006 hat Dr. B. hingegen überzeugend und unter ordnungsgemäßer Würdigung des gesamten Akteninhalts ein Leistungsbild des Klägers gezeichnet, dass eine Rentengewährung ausschließt.
Mit dem von Dr. B. festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten als Verkaufsgärtner und als Saat- und Pflanzengärtner/-züchter zu verrichten. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit. Verkaufsgärtner beraten Kunden bei der Auswahl von Pflanzen und geben ihnen Tipps zur Pflege, zeichnen die zu verkaufenden Pflanzen aus, sortieren sie, bereiten sie dekorativ auf und pflegen sie sachgerecht. Zum Teil übernehmen sie auch den Einkauf. Es handelt sich um eine Arbeit im Gehen und Stehen, in Verkaufsräumen und in Gewächshäusern mit Kundenkontakt. Saat- und Pflanzengärtner pflegen die Anzuchten und betreuen Mutterbestände und Probefelder. Sie übernehmen Tätigkeiten wie das Topfen, Pflanzen, Selektieren und Isolieren von Pflanzen, bereiten Erden durch Zugabe von Düngemitteln oder Rindenmulch zu. Sie sind mit der Ernte, der Reinigung, dem Sortieren und der Lagerung des Saatgutes befasst, bedienen, warten und pflegen die verwendeten Geräte.
Den von Dr. B. festgestellten gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Klägers wird bei diesen Tätigkeiten nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Rechnung getragen. Da es sich hierbei um Facharbeitertätigkeiten handelt, ist der Kläger sozial zumutbar auf diese verweisbar. Angesichts der vom berufskundlichen Sachverständigen mitgeteilten 183.965 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass für diese Tätigkeiten hinreichend viele Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Die Einwendungen des Klägers gegen die berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit greifen nicht durch. Der berufskundliche Sachverständige hat überzeugend dargetan, dass der Kläger mit seiner Ausbildung zum Landschaftsgärtner und Landschaftsgärtnermeister die genannten Verweisungstätigkeiten jedenfalls nach einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten vollwertig verrichten kann. Auch wenn es sich bei den einzelnen gärtnerischen Tätigkeiten als Landschaftsgärtner, Verkaufsgärtner, Pflanzengärtner/-züchter um unterschiedliche Berufe handelt, gibt es zwischen diesen - anders als bei dem vom Kläger genannten Beispiel des Bauern und des Metzgers - hinreichend große Überschneidungen, die es einem Meister im Bereich der Landschaftsgärtnerei ermöglichen, jedenfalls nach einer Anlernzeit von drei Monaten etwa auch die Tätigkeiten eines Verkaufsgärtners auf Facharbeiterniveau auszuüben. Die für einen Gärtner auch in anderen Bereichen erforderlichen Kernkompetenzen hat sich der Kläger nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen im Laufe seines langen Berufslebens erarbeitet und bewahrt.
Bei Arbeitsplätzen im Bereich des Gartenbaus handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch durch externe Bewerber zu besetzen.
Der Kläger hat nach alledem damit keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB VI. Da der Kläger die oben genannten Verweisungsberufe mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, scheidet damit ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI erst recht aus.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Insbesondere besteht nach den Feststellungen von Dr. B. keine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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