L 3 AS 2069/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3596/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2069/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 30.09.2009 hinaus.

Der am 19.04.1975 geborene, allein stehende Kläger studierte von 1993 bis 2002 an der Universität Thessaloniki (Griechenland) Chemie und schloss das Studium zum Diplom- Chemiker erfolgreich ab. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland war er sodann berufstätig und absolvierte eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme. Zuletzt bezog er bis zum 30.06.2006 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 21,11 EUR. Nachdem er sodann ab dem 01.07.2006 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten bezog, war er vom 01.12.2006 bis 31.03.2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an verschiedenen Universitäten erwerbstätig. Vom 12.03.2009 bis 11.04.2009 bezog er erneut Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 22,45 EUR täglich.

Am 26.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen seines Antrages gab er an, keine Mietkosten tragen zu müssen. Mit Bescheid vom 29.04.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2009 i.H.v. 235,38 EUR für April 2009 und i.H.v. 511,- EUR monatlich für die Monate Mai bis September 2009. Die Beklagte berücksichtigte hierbei den monatlichen Regelleistungsbedarf von 351,- EUR und einen befristeten Zuschlag i.H.v. 160,- EUR.

Am 14.04.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ab. Hierin verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme zu unterstützen, indem sie Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen unterstützt und Angebote von Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit unterbreitet. Ferner verpflichtete sich die Beklagte zur anonymen Aufnahme des Bewerberprofils des Klägers in den Seiten des virtuellen Arbeitsmarktes der Arbeitsagentur, ihm Vermittlungsvorschläge entsprechend seinem Bewerberprofil und Angebote zu öffentlich geförderten Beschäftigungen in Form von Angeboten einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung und von Bildungsmaßnahmen zu unterbreiten. Die Eingliederungsvereinbarung sollte bis zum 13.10.2009, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde, gelten. Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, waren sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen werde. Nachdem zwischen den Beteiligten - erstmalig am 24.07.2009 - die Möglichkeit der Aufnahme eines Studiums thematisiert wurde, teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2009 mit, dass er einen Studienplatz für den Studiengang Jura an der Universität Tübingen erhalten habe und am 19.10.2009 mit seinem Studium beginne. Er bat darum, weiterhin Arbeitslosengeld II zu erhalten. Bei dem Studium handle es sich um eine private Tätigkeit, die ihn nicht daran hindere, weitere Bewerbungen zu tätigen. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestehe nicht, da er über 31 Jahre alt sei und es sich um ein Zweitstudium handle.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 07.10.2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er als Student keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Dies gelte auch dann, wenn BAföG-Leistungen aufgrund eines Zweitstudiums abgelehnt werde. Mit Bescheid vom 20.01.2010 lehnte die Beklagte sodann den Antrag des Klägers vom 18.08.2009 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung führte sie aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch lägen nicht vor, weil der Kläger ab dem 01.10.2009 ein Studium aufgenommen habe.

Hiergegen erhob der Kläger am 16.02.2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2010 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie an, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II seien Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 - 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig sei, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Kläger habe zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen aufgenommen, das dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG förderungsfähig sei. Ob der Förderung konkrete individuelle Hinderungsgründe entgegenstünden, sei nicht relevant, da einzig entscheidend sei, dass die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 SGB II greife vorliegend nicht ein. Da die Ausbildungsförderung grundsätzlich vom Beginn des Monats an geleistet werde, in dem die Ausbildung aufgenommen werde, sei der Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.10.2009 zu Recht abgelehnt worden.

Bereits am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, ihm seien SGB II- Leistungen ab dem 01.10.2009 gestrichen worden. In dem Verfahren sei (auch) auf Untätigkeit zu erkennen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2010 seine Klage umgestellt und Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise als Schadensersatz, geltend gemacht. Im Hinblick hierauf hat der Kläger vorgetragen, er habe geplant, als Patentanwalt der Chemie tätig zu sein. Hierfür sei das erste juristische Staatsexamen erforderlich. Es handle sich mithin nicht um ein Zweitstudium. Auch sei das Studium eine private freiwillige Tätigkeit ohne feste Präsenzzeiten, weswegen er dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe. Trotz dessen habe ihm die Beklagte kein Jobangebot unterbreitet. Das Verhalten der Beklagten sei ein krasser Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung. Er sei zunächst von der Beklagten zum Studium ermutigt worden, sodann sei ihm telefonisch am 07.10.2009 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Alg II-Leistungen bewilligt werden könnten. Die Aufforderung der Beklagten, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei unschlüssig, da er keinen entsprechenden Anspruch habe. Die Stellung des Antrages empfände er als Eingeständnis.

Am 15.05.2010 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 01.04.2010 gestellt. Mit Bescheid vom 31.05.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2010 zurück. Am 19.07.2010 hat der Kläger daraufhin die Klage erweitert und beantragt, auch ab dem 15.05.2010 Leistungen zu erhalten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.08.2010 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch der Bescheid vom 31.05.2010 Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sei. Anlässlich eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 15.03.2011 hat der Kläger klargestellt, dass er den Schadensersatz nicht als Amtshaftungsanspruch geltend mache.

Am 15.12.2010 und am 13.05.2011 hat der Kläger weitere Anträge auf Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten gestellt, die mit Bescheiden vom 25.07.2011 abgelehnt wurden. Hiergegen hat der Kläger, ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, am 01.08.2011 Klage zum SG - S 4 AS 2300/11 - erhoben, die dort noch anhängig ist.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010 vom Kläger in eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt worden. Gegenständlich sei, da der Kläger die Klage insoweit zulässigerweise erweitert habe, neben dem Bescheid vom 20.01.2010 auch der Bescheid vom 31.05.2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid. Die Klage führe für den Kläger jedoch weder in ihrem Haupt- noch in ihrem Hilfsantrag zum Erfolg. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da er seit dem 01.10.2009 in einer im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung stehe. Ob der Kläger tatsächlich Ausbildungsförderung bezogen habe bzw. bezieht, spiele keine Rolle. Der Vortrag, der Kläger stehe trotz seines Studiums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Entweder der Kläger studiere oder er stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ein Präsenzstudium wie das des Klägers, schließe eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt dem Grunde nach aus. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II stehe einer Förderung entgegen, da durch das SGB II keine dritte Ausbildungsförderung neben Leistungen nach dem BAföG und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III geschaffen werden sollte. Die vom Kläger beantragten Leistungen nach dem SGB III kämen ebenfalls nicht in Betracht. Über die Verweisung des § 16 Abs. 1 SGB II könnten nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erlangt werden. Der Kläger könne sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege, richte sich der Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Hierbei müsse jedoch beachtet werden, dass nur ein rechtlich zulässiger Zustand hergestellt werden könne. Da der Kläger jedoch als Student immatrikuliert sei und dem Grunde nach Anspruch auf BAföG habe, könne eine rechtlich zulässige Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein. Der hilfsweise vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe gleichfalls nicht. Zwar sei hierfür der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, auf eine Verletzung von vertraglich geregelten Pflichten lasse sich der Schadensersatzanspruch jedoch nicht stützen, da die Beklagte sich nur dazu verpflichtet habe, den Kläger bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme zu unterstützen und Bildungsmaßnahmen anzubieten. Entscheide sich der Kläger sodann dafür, ein Studium aufzunehmen, bestehe für die Beklagte keine Verpflichtung mehr, weitere Maßnahmen anzubieten, da ein Leistungsanspruch nicht mehr bestehe. Eine darüber hinausgehende Verpflichtungen der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme eines Studiums nicht fortbestehe, lasse sich der Eingliederungsvereinbarung nicht entnehmen.

Gegen den am 03.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.05.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihn zur Aufnahme eines Studiums aufgefordert und diesem zugestimmt. Die Beklagte habe jedoch deswegen Leistungen aus der Eingliederungsvereinbarung frühzeitig eingestellt. Die Annahme des SG, es habe keine Beratungspflicht der Beklagten bestanden, sei eine verfassungswidrige Überraschungsentscheidung. Das SG habe ferner übersehen, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht nur Fristversäumnisse behandle, sondern jede Art von Fehlberatung durch Tun oder Unterlassen. Das SG habe schließlich den Herstellungsanspruch mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Folgenbeseitigungsanspruch vermengt. Es gehe ihm nicht um die Wiederherstellung des früher bestehenden tatsächlichen Zustandes, sondern um die Herstellung des rechtlichen Zustandes, der jetzt bestehen würde, wenn sich die Behörde rechtmäßig verhalten hätte. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte die Eingliederungsvereinbarung vor der Immatrikulation deaktiviere bzw. den Rücktritt hiervon erkläre und ihm dann vorwerfe, am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen. Maßgeblich sei, dass die Beklagte dem Jurastudium zugestimmt habe. Das SG habe schließlich zu Unrecht im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass die Beklagte zunächst ihre Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung erfüllt habe. Beratungsgespräche im eigentlichen Sinne hätten nie stattgefunden, es habe lediglich ein telefonischer Kontakt bestanden. Das SG habe Anlass gehabt, ihn eidlich zu vernehmen. Sein Schadensersatzanspruch lasse sich auf § 241 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stützen. Der einseitige Rücktritt der Beklagten von der Eingliederungsvereinbarung sei als culpa in contrahendo schadensersatzverpflichtend. Im Hinblick auf die konkrete Entscheidung sei auffallend, dass die Beklagte, wie das SG, zwar im Hinblick auf den Beginn des Studiums auf den 01.10.2009 abgestellt haben, jedoch erst am 07.10.2009 ein Beratungsgespräch durchgeführt worden sei. Dies wäre mithin erst nach Studienbeginn erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 und des Bescheides vom 31. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2010 zu verurteilen, ihm vom 01.Oktober 2009 bis 14. Dezember 2010 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe des ihm rechnerisch für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Arbeitslosengeldes II, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. August 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt; sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens sind hierbei der Bescheid vom 20.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010 und nach der zulässigen Klageerweiterung des Klägers (§ 99 Abs. 1 SGG) auch der Bescheid vom 31.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2010. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind hingegen die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2011. Diese wurden nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.11.2006, - B 7b AS 14/06 R -; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R – jew. veröffentlicht in juris). In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf die Zeit vom 01.10.2009 - dem Tag nach Ablauf der befristeten Leistungsgewährung aus dem Bescheid vom 29.04.2009 - bis zum 14.12.2010 - dem Tag vor Stellung des neuen Leistungsantrags am 15.12.2010 - begrenzt. Wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, dem der letzten mündlichen Verhandlung, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Mithin ist im vorliegenden Verfahren nur der Zeitraum bis zum 14.12.2010 gegenständlich.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.10.2009 bis 14.12.2010 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Auch steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I, S. 3254) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr.4) (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 - 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger ist seit dem 01.10.2009 als ordentlicher Student an der Universität Tübingen immatrikuliert. Sein Studium ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähig. Allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Folge des Leistungsausschlusses nach sich. Dass die Ausbildung des Klägers tatsächlich nicht gefördert wird, ist im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang, wie die Frage, aus welchen Gründen keine Förderung erfolgt. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - und - B 14/7b AS 28/06 R - veröffentlicht in juris). Da der Ausschluss einzig an die Förderfähigkeit dem Grunde nach anknüpft, ist die Behauptung des Klägers, er stehe dem Arbeitsmarkt trotz des Studiums weiterhin zur Verfügung, da es sich hierbei nicht um ein Präsenzstudium handle, unbeachtlich.

Der Kläger kann den geltend gemachten Leistungsanspruch auch nicht erfolgreich auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II stützen. Nach dieser Bestimmung können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden. Ein besonderer Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildung freizuhalten, den Leistungsausschluss übermäßig hart, unbillig oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteile vom 06.09.2007, a.a.O.; Urteil vom 30.09.2009 - B 4 AS 28/07 R - veröffentlicht in juris). Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn der Student kurz vor Beendigung des Studiums steht, die Studiendauer krankheits- oder behinderungsbedingt länger andauert oder die dauerhafte finanzielle Grundlage des Studiums kurz vor dem absehbaren Abschluss entfallen ist. Derartige Gründe sind in der Person des Klägers jedoch nicht ersichtlich. Weder steht der Kläger kurz vor Abschluss des Studiums - er hat es im streitgegenständlichen Zeitraum gerade erst aufgenommen - noch ist durch den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II die Finanzierung des Studiums entfallen. In Zusammenschau der konkreten Umstände des Einzelfalls ist auch im Übrigen der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nicht übermäßig hart oder unbillig. In der Person des Klägers liegen keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden oder atypischen Umstände vor, die den Leistungsausschluss als unzumutbar erscheinen lassen.

Eine der in § 7 Abs. 6 SGB II geregelten Ausnahmen ist für den Kläger nicht einschlägig. Hieraus folgt für den Kläger ein Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Soweit der Kläger - unsubstantiiert - vorbringt, § 7 Abs. 5 SGB II sei verfassungswidrig, vermag der Senat, im Anschluss an das BSG, eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Leistungsausschluss nicht zu erkennen (vgl. BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R veröffentlicht in juris). Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes scheidet hiernach aus.

Auch unterliegt der Umstand, dass die Beklagte bereits ab dem 01.10.2009 keine Leistungen mehr erbringt, keinen Bedenken. Gemäß § 15 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Die Ausbildung gilt als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden (§ 15b Abs. 1 BAföG). Mithin ist das Studium auch ab diesem Zeitpunkt, vorliegend dem 01.10.2009, förderungsfähig; Leistungen nach dem SGB II sind daher bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst am 19.10.2009, ausgeschlossen.

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches herleiten. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt jedoch, über eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung durch die Beklagte, ferner voraus, dass der erlittene Nachteil - vorliegend die entgangene Gewährung von Leistungen nach dem SGB II während eines Studiums - mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Ungeachtet der Frage, ob seitens der Beklagten eine Pflichtverletzung vorliegt, würde eine Korrektur des - vermeintlich - fehlerhaften Verwaltungshandelns dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, denn das Gesetz verbietet für den ausgeschlossenen Personenkreis grundsätzlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und lässt eine darlehensweise Gewährung nur bei Vorliegen einer besonderen Härte zu. Für eine weitere Öffnung besteht kein gesetzlicher Spielraum (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R – veröffentlicht in juris). Darauf, ob der Kläger, wie von ihm angeführt "schutzwürdig" ist, kommt es mithin nicht an. Überdies wäre ein etwaiger Beratungsfehler der Beklagten auch nicht kausal für den erlittenen Nachteil. An der Universität Tübingen werden in zulassungsbeschränkten Fächern wie dem Studiengang Rechtswissenschaften die Studienplätze nach einem hochschuleigenen Auswahlverfahren vergeben. Bewerbungen für das im jeweiligen Jahr beginnende Wintersemester sind jeweils bis zum 15.07. eines Jahres einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist (www.jura.uni-tuebingen.de/einrichtungen/dekanat/zulassung). Da der Kläger die Zusage für das Wintersemester 2009/2010 erhalten hat, bedeutet dies, dass es sich bereits (deutlich) vor dem 15.07.2009 bei der Universität Tübingen um einen Studienplatz bemüht haben muss. Da jedoch der erste Beratungsvermerk betreffend der Möglichkeiten eines Studiums ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte auf den 24.07.2009 datiert, hatte sich der Kläger bereits vor der ersten Beratung durch die Beklagte zu einem Studium der Rechtswissenschaften entschlossen, weswegen eine vermeintliche Falschberatung jedenfalls nicht kausal für die Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II geworden wäre.

Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf Regelungen aus dem SGB III stützen. Dies gründet bereits darin, dass nicht die Beklagte, sondern die Bundesagentur für Arbeit, die im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, Träger von Leistungen nach dem SGB III ist. Leistungen nach dem SGB III sind von der Beklagten nur insoweit zu erbringen, als das SGB II auf das SGB III verweist. Indes können nach § 16 SGB II und dem dortigen Verweis auf das SGB III ausschließlich die dort aufgeführten Leistungen erbracht werden. Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie vom SG zutreffend ausgeführt, dort nicht beinhaltet sind sondern nur Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit, des Teilarbeitslosengeldes und des Insolvenzgeldes (Thie in Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch II, 3. Aufl., § 16, Rn. 5), kommt die Gewährung der begehrten Leistungen hiernach nicht in Betracht.

Auch der öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch, mit dem im Bereich des öffentlichen Rechts mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslagen ausgeglichen werden können, vermag das Begehren des Klägers gleichfalls nicht zu stützen, da es bereits an einer mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögenslage fehlt; die Nichtgewährung von Leistungen während des Studiums des Klägers entspricht vielmehr dem gesetzlich vorgesehenen Zustand.

Der Kläger kann sein Begehren schließlich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Soweit der Kläger hierzu auf die Eingliederungsvereinbarung vom 14.04.2009 abstellt und das geltend gemachte Schadensersatzbegehren auf eine vermeintliche Vertragsverletzung der Beklagten gestützt sehen will, hierzu einen Erfüllungsanspruch, einen "modifizierten Erfüllungsanspruch", § 241 BGB, die Grundsätze der "culpa in contrahendo", die auf öffentlich- rechtliche Verträge anzuwenden seien und den Grundsatz von Treu und Glauben anführt, vermag der Senat bereits einen Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die trotz der Aufnahme eines Studiums fortbegehrt werden, nicht zu erkennen. In der Eingliederungsvereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, den Kläger bei der Arbeits- und Ausbildungssuche bzw. der Aufnahme und seine Bewerbungsbemühungen finanziell zu unterstützen und ihm Angebote für öffentlich geförderte Beschäftigungen und für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und von Bildungsmaßnahmen zu unterbreiten. Ein "Erfüllungsanspruch" aus der Eingliederungsvereinbarung kann mithin nur dahingehen, dem Kläger weiterhin entsprechende Arbeitsgelegenheiten zu unterbreiten und Kosten für Bewerbungen zu übernehmen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend machen will, das von ihm aufgenommene Studium sei als Ausbildungs- bzw. Bildungsmaßnahme von der Eingliederungsvereinbarung erfasst und daher von der Beklagten zu fördern, führt dies gleichfalls für den Kläger nicht zum Erfolg. Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung können alle in § 16 SGB II rechtlich möglichen Eingliederungsleistungen sein (Berlit in SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. § 15 Rn. 24; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 15, Rn. 22). Da ein universitäres Studium indes nicht unter die förderfähigen Maßnahmen fällt, scheidet eine "Förderung" des Studiums als Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung aus. Eine Zusage in dem vom Kläger begehrten Sinne, den Lebensunterhalt zu sichern, beinhaltet die Eingliederungsvereinbarung nicht.

Inwieweit sich dieser vermeintliche Erfüllungsanspruch in dem vom Kläger begehrten Sinne in einen Schadensersatzanspruch betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "modifizieren" soll, ist dem Senat trotz des umfangreichen, indes nicht durchgängig an rechtlich relevanten Aspekten orientierten Vortrages des Klägers, nicht ersichtlich. Soweit der Kläger dies mit Schriftsatz vom 05.07.2011 dahingehend konkretisieret, dass sich Studium und Geldleistungen nicht gegenseitig ausschlössen, so steht dies, wie oben bereits ausgeführt, in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II, die für den ausgeschlossenen Personenkreis grundsätzlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbietet und eine darlehensweise Gewährung nur bei Vorliegen einer besonderen Härte zulässt.

Soweit der Kläger seine Schadensersatzbegehren maßgeblich damit begründet, er sei von der Beklagten in das Studium gedrängt worden, steht dies im Widerspruch dazu, dass der Kläger, nach seinen eigenen Bekundungen, ein Tätigkeit als Patentanwalt für Chemie angestrebt hat bzw. anstrebt und das erste juristische Staatsexamen - der Abschluss des vom Kläger gewählten Studiums - hierfür Voraussetzung sei. Der Kläger hat das Studium mithin bereits nach seinem eigenen Bekunden, aus einer eigenen Motivation heraus, geleitet vom Bestreben den Beruf eines Patentanwalts ausüben zu können, aufgenommen.

Im Übrigen ist dem Senat bereits nicht ersichtlich, inwieweit eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen soll. Soweit der Kläger - sinngemäß - eine Verletzung des Beratungserfordernisses sieht, vermag der Senat diese nicht zu erkennen. Ausweislich des aktenkundigen Beratungsvermerks hat der Kläger der Beklagten erstmalig am 24.07.2009 mitgeteilt, dass er sich über die Möglichkeit eines Zusatzstudiums informiert habe. Denknotwendigerweise kann in diesem Stadium noch keine abschließende Auskunft der Beklagten über mögliche leistungsrechtliche Folgen erfolgen, da hierzu die Kenntnis konkreter Umstände erforderlich ist. Nachdem der nächste dokumentierte Kontakt bereits die Mitteilung des Klägers zum Inhalt hatte, ab dem 19.10.2009 ein Jurastudium an der Universität Tübingen aufzunehmen (Schreiben des Klägers vom 25.09.2009), bestand für die Beklagte bereits keine Möglichkeit, den Kläger vor der Einschreibung auf den Leistungsausschluss hinzuweisen. Dies wird insb. dadurch deutlich, dass der Kläger noch mit Schreiben vom 01.10.2009 um einen telefonischen Kontakt gebeten hat, um abzuklären, welche Leistungen ihm zustünden.

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung eine Pflichtverletzung der Beklagten dergestalt erblickt, dass diese die Eingliederungsvereinbarung "gekündigt" habe, verkennt er, dass er und die Beklagte bereits in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart haben, dass, sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sich die Vertragsparteien darüber einig seien, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Im Übrigen ist auch bei einer gesetzlichen Regellaufzeit von sechs Monaten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung an geänderte Verhältnisse nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist dem Leistungsträger die Möglichkeit einer einseitigen "Anpassung" bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eröffnet (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.05.2010 - L 11 AS 294/10 B ER - veröffentlich in juris; Berlit, a.a.O., § 15, Rn. 39). Da mit der Aufnahme eines Vollzeitstudiums durch den Kläger die Verpflichtungen der Beklagten, diesen bei der Arbeitsplatzsuche zu unterstützen obsolet werden, da neben einem Vollzeitstudium keine Vollzeittätigkeit möglich ist, ist eine wesentliche Veränderung eingetreten, die es der Beklagten erlaubt haben, die Eingliederungsvereinbarung anzupassen.

Mithin kommt auch eine Leistungsgewährung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht in Betracht.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren, zuletzt mit Schriftsatz vom 04.10.2011 rügt, das SG habe es unterlassen, ihn eidlich einzuvernehmen, so verkennt der Kläger bereits, dass eine eidliche Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (BSG, Beschluss vom 13.12.2005 - B 13 RJ 247/05 B - veröffentlicht in juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 103 Rn. 12). Abgesehen davon wäre die Vernehmung des Klägers zum Nachweis der geltend gemachten Ansprüche ein untaugliches Beweismittel.

Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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