L 4 R 3690/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3217/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3690/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. August 2011 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner.

Der 1963 geborene Antragsteller erlernte zwischen 1986 und 1990 den Beruf des Zahntechnikers. In diesem Beruf arbeitete er jedoch nur wenige Monate. Von Mai 1991 bis Juli 1998 war er als Einrichter von Sondermaschinen versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Absolvierung einer sechsmonatigen Qualifizierungsmaßnahme zur Industriefachkraft für CNT-Technik, die er 1999 abschloss, war er mit Unterbrechungen bis zum 20. Juli 2007 erneut als Maschineneinrichter versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 09. Juli 2007 bis 21. Dezember 2007 nahm er an einer Fördermaßnahme im Bereich Web-Designer im Bildungszentrum K. teil, die sich wie folgt aufgliederte: 03. September bis 26. Oktober 2007 8-Wochen-Modul Flash CS 3; 09. Juli bis 31. August 2007 8-Wochen-Modul Webdesign; 29. Oktober bis 21. Dezember 2007 8-Wochen-Modul Visuelle Kommunikation mit Cinema-4D. Seit dem 26. Juni 2008 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 18. August 2008 beantragte der Antragsteller beim JobCenter P. Stadt die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Form einer Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton bzw. Technischen Produktdesigner, die das JobCenter mit Bescheid vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2008 ablehnte. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG), das die Antragsgegnerin beigeladen hatte, mit Urteil vom 25. Februar 2010 ab. Die Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 20. Juli 2011 (L 3 AS 2081/10) zurück. Zur Begründung führte es aus, das JobCenter habe das ihm eingeräumte Ermessen bezüglich der Bewilligung der Förderung einer Fortbildungsmaßnahme in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es habe seine Ermessensentscheidung zum einen darauf gestützt, dass der Antragsteller auch nach Abschluss der geförderten Weiterbildung zum Webdesigner durchgehend arbeitslos gemeldet gewesen sei und keine Anstellung habe finden können. Es habe daraus den Schluss gezogen, dass eine berufliche Eingliederung in den bisherigen Tätigkeitsfeldern des Antragstellers erfolgversprechender sein dürfte. Ferner sei davon auszugehen, dass die mögliche Tätigkeit als Mitarbeiter in der Qualitätssicherung oder in der Konstruktion wesentlich häufiger am Arbeitsmarkt nachgefragt werde als die Tätigkeit eines Mediengestalters Bild und Ton. Das JobCenter habe seine Ermessensentscheidung des weiteren darauf gestützt, dass eine betriebliche Einzelumschulung vorrangig sei. Dementsprechend habe das SG im angefochtenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Derzeit ist im Zusammenhang mit dieser Entscheidung beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 14 AS 431/11 BH ein Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe anhängig.

Am 09. Februar 2009 beantragte der Antragsteller auch bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung im Bereich der Medienbranche. Nach dem dem Antrag beigefügten ärztlichen Bericht des Chirurgen Dr. O. vom 02. Februar 2009 besteht beim Antragsteller eine Bandscheibendegeneration L4/5 mit Prolaps links, eine Spondylarthrose L 4/5 beidseits, eine Bandscheibenprotrusion L5/S1, eine beginnende Spondylarthrose, eine Spondylolisthesis L5/S1 und eine Innenmeniskusruptur links, weshalb Einschränkungen bei schwerem Heben und Tragen und bei Arbeiten in Zwangshaltungen bestünden. Die Antragsgegnerin holte die Stellungnahme der Ärztin für Anästhesie/Sozialmedizin Dr. S. vom 18. Februar 2009 ein, die die Auffassung vertrat, dass dem Antragsteller eine Tätigkeit als CNC-Programmierer bzw. Einrichter unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens zumutbar sei, worauf die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Februar 2009 den Antrag des Antragstellers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zunächst ablehnte, weil dessen Arbeitsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Er sei in der Lage, eine Beschäftigung als Einrichter weiterhin auszuüben.

Auf den vom Antragsteller dagegen erhobenen Widerspruch stellte die Antragsgegnerin nach Einholung von Arbeitsplatzbeschreibungen mit Bescheid vom 02. April 2009 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und bezeichnete den Bescheid vom 26. Februar 2009 als gegenstandslos. Sie erklärte sich grundsätzlich bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Die abschließende Entscheidung über Art, Höhe und Dauer der Leistung könne erst nach Eingang der Antragsunterlagen des Arbeitgebers hinsichtlich der vorgesehenen Beschäftigung erfolgen und werde dann mit einem weiteren Bescheid bekannt gegeben. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Ein Beratungsgespräch mit Dr. O. habe ergeben, dass eine Umschulungsmaßnahme z. B. zum Mediengestalter Bild und Ton aufgrund der abwechslungsreichen Haltung am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen aus ärztlicher Sicht sehr zu befürworten sei. Durch Fortbildungskurse, aber auch durch seine autodidaktischen Fähigkeiten habe er sich bereits ein hohes Maß an Wissen und Können in diesem Bereich aneignen können. Die Möglichkeit einen Arbeitsplatz als Einrichter bzw. Einrichter im CNC-Bereich zu erlangen, sei unter Berücksichtigung seiner schwergradigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich. Der ihm in Aussicht gestellte Eingliederungszuschuss ermögliche ihm keinen beruflichen Wiedereinstieg. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 20. April 2009 darauf hin, dass ihr Bescheid vom 02. April 2009 praktisch ein "Basis-Bescheid" für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei. Mit diesem Bescheid sei nicht abschließend darüber, welche Leistung zur Teilhabe für ihn, den Antragsteller, in Frage komme, und auch nicht negativ über eine Umschulung entschieden worden. Er solle zunächst einen Beratungstermin mit dem zuständigen Rehabilitationsfachberater haben, mit dem er alle erforderlichen Sachverhalte besprechen könne. Zusammen mit ihm, dem Antragsteller, werde dann gemeinsam besehen, welche Leistungen in Frage kommen könnten. Darüber werde dann mittels eines Bescheids entschieden. Gegen diese Entscheidung könne der Antragsteller dann Widerspruch einlegen. Beigefügt war ein Formblatt der Antragsgegnerin mit "Wichtigen Informationen", wonach sich die Antragsgegnerin u.a. die Prüfung vorbehalte, ob und welche Leistung im Einzelfall gewährt werden könne. Den vom Antragsteller aufrechterhaltenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 zurück. Der Antragsteller sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen in seiner Leistungsfähigkeit im maßgeblichen Bezugsberuf erheblich gefährdet, weshalb Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich zugesagt worden seien. Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehe allerdings nach § 9 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in ihrem Ermessen. Im Ermessen stehe dabei das "Wie" der Rehabilitation, also welche der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß des § 16 SGB VI i. V. mit dem § 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Frage kämen. Dabei bestimme sie, die Antragsgegnerin, als Träger der Rentenversicherung gemäß § 13 SGB VI im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien darauf auszurichten, dass der Versicherte dadurch möglichst auf Dauer wieder beruflich eingegliedert werde. Dabei sei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 69 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) zu beachten. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer qualifizierten zweijährigen Umschulung. Um ihn, den Antragsteller, dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern, bedürfe es keiner Umschulung. Er werde aus sozialmedizinischer Sicht, unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens bzw. der Behinderung, für fähig gehalten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich eine Tätigkeit verrichten zu können. Bisher habe nicht ermittelt und festgestellt werden können, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei ihm in Frage komme, da er einem Beratungsgespräch nur unter den von ihm geforderten Bedingungen habe nachkommen wollen. Im Grunde stelle dies auch eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß der §§ 60 bis 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar. Die von ihm gewünschte qualifizierte Umschulung im Bereich der Medienbranche als berufliche Rehabilitationsleistung scheide aus den angeführten Gründen aus. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe bleibe aber weiterhin bestehen.

Am 22. Juni 2009 erhob der Antragsteller Klage zum SG (S 12 R 2691/09). Er begehrte auch nach dem mit der Antragsgegnerin am 14. Juli 2009 geführten Beratungsgespräch, in dem ihm neben den Vermittlungshilfen folgende Alternativen aufgezeigt worden waren: 1. Maßnahme Reha-Step über das Berufsförderungswerk Sc., 2. Qualifizierung im Bereich der Industriefachkraft für CAD-Technik aufgrund seiner guten Vorkenntnisse im CAD-Bereich und seiner letzten Tätigkeit als Einrichter, 3. Qualifizierung zum Qualitätsprüfer Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik, letztlich allein die Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton oder zum Technischen Produktdesigner. Die von der Antragsgegnerin genannten "drei Optionen" berücksichtigten seine persönlichen Voraussetzungen nicht und verschafften ihm in dieser Form keine Möglichkeit der beruflichen Integration. Eine qualifizierte Umschulungsmaßnahme als Möglichkeit einer geeigneten Maßnahme zur beruflichen Integration werde weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Von der Antragsgegnerin werde keine konkrete und für ihn geeignete Maßnahme zur beruflichen Integration bezeichnet. Für eine Ermessensausübung zur Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsleistung durch die Antragsgegnerin bestehe kein Raum mehr. Die Voraussetzungen für die Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton seien mittlerweile auch von der Bundesagentur für Arbeit wie aus dem beigefügten Gutachten der Ärztin Dr. T. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vom 13. November 2009 hervorgehe, geprüft und bejaht worden.

Die Antragsgegnerin trat der Klage entgegen und legte die Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. L. vom 14. Dezember 2009 vor. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Förderung einer konkreten Maßnahme zu. Die von ihr benannten Qualifizierungsmaßnahmen seien ausreichend, um ihn in das Erwerbsleben zu integrieren. Die Maßnahme Reha-Step sei nicht auf bestimmte Berufsfelder festgelegt. Stelle sich heraus, dass ein bestimmter Ansatz im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation und die individuellen vermittlungsrelevanten Faktoren des Versicherten nicht umsetzbar seien, könnten alternative Ideen entwickelt und verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Vermittlungschance nicht konkretisierbar, jedoch könne eindeutig festgestellt werden, dass durch die Perspektivenbildung innerhalb der Maßnahme und die Herangehensweise bei der Arbeitgeberkontaktaufnahme, die Eingliederungschancen durch die Maßnahme erhöht würden.

Am 03. August 2011 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG und begehrte, als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterbildungskosten für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner bei der M. GmbH in S. zu übernehmen. Eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner erscheine als geeignete Maßnahme. Sie ermögliche ihm eine rasche und dauerhafte berufliche Eingliederung. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin könne infolge einer Ermessensreduzierung auf Null nur dahin gehen, ihm die beantragte Maßnahme zu gewähren. Ein Anordnungsgrund ergebe sich zum einen aus dem angesichts seiner Arbeitslosigkeit bestehenden dringenden Rehabilitationsbedarf, seinem Lebensalter, der Dauer der Ausbildung und der Notwendigkeit, ihn so schnell wie möglich dauerhaft in Arbeit einzugliedern, um seinen Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten zu können. Der nächste Kurs für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner bei der M. GmbH in S. beginne am 29. August 2011. Dann sei erst im August 2012 wieder eine Teilnahme möglich. Er fügte seinem Antrag u.a. den Internetausdruck zum Technischen Produktdesigner sowie die Ergebnisse seiner Suche nach Stellen für Fachkräfte, Technischer Produktdesigner bei.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Leistungen zur Teilhabe seien dem Grunde nach bewilligt worden. Dem Antragsteller seien bereits mehrfach die möglichen Optionen aufgezeigt worden. Im Übrigen seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 SGB VI in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Dies bedeute, dass kein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme bestehe. Da ihres Erachtens die genannten Qualifizierungsmaßnahmen ausreichten, um den Antragsteller dauerhaft in das Erwerbsleben eingliedern zu können, seien weitergehende Umschulungsmaßnahmen nicht erforderlich.

Mit Beschluss vom 22. August 2011 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Nach § 9 Abs. 2 SGB VI könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Der Antragsgegnerin stehe somit ein Ermessensspielraum zu. Die Ermessensausübung sei hierbei auf das "Wie" beschränkt, d. h. auf Art, Dauer, Beginn, Umfang und Durchführung der Leistungen. Der Versicherte habe daher grundsätzlich nur ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Eine bestimmte Maßnahme könne er von dem Leistungsträger nicht beanspruchen. Lediglich in den Fällen der "Ermessensreduktion auf Null" könne ein Versicherter eine bestimmte Entscheidung verlangen. Dies setze jedoch voraus, dass das Ermessen der Antragsgegnerin so stark eingeschränkt sei, dass nur noch eine einzige Entscheidung, nämlich die beantragte Leistung zu bewilligen, rechtsfehlerfrei sei. Die Antragsgegnerin habe im vorliegenden Fall ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Eine Ermessensreduktion auf Null liege demnach auch nicht vor. Der Antragsteller habe insbesondere nicht nachweisen können, dass die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Maßnahme Reha-Step ungeeignet zur Eingliederung in das Erwerbsleben sei. Dem stehe auch nicht im Wege, dass der Antragsteller ausschließlich eine Umschulung im Medienbereich begehre. Denn die Antragsgegnerin könne im Rahmen ihrer Ermessensausübung dem Antragsteller auch Leistungen anbieten, die seinem Berufsziel, eine berufliche Ausbildung im technischen Produktdesign, nicht entsprächen. Zwar habe der Leistungsträger nach §§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, 16 SGB VI bei der Auswahl der Leistungen auch die Eignung und Neigung des Berechtigten zu berücksichtigen. Dies bedeute aber nicht, dass der Versicherte von dem Leistungsträger verlangen könne, dass ausschließlich Maßnahmen ergriffen würden, die seinen konkreten Wünschen entsprächen. Der Antragsteller sei schon bei Antragstellung auf die von ihm angestrebte Umschulung festgelegt gewesen. Für andere Berufsrichtungen sei er nicht offen gewesen. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung außerdem auch Grundsätze, wie die der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten. Es sei nicht fehlerhaft, wenn sie eine Maßnahme anbiete, bei der in einer ersten Phase die Neigungen und Fähigkeiten des Antragstellers erst herausgearbeitet würden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller auch über weitere Kenntnisse und Talente verfüge und neue Neigungen entwickeln könne, die auch zu einer anderen Berufsrichtung führen würden. Da keine fehlerhafte Ermessensausübung erkennbar sei, könne die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet werden, über den Antrag des Antragstellers neu zu entscheiden.

Der Antragsteller hat am 29. August 2011 Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Antragsgegnerin wende bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unzutreffende rechtliche Maßstäbe an. Sie lehne eine Umschulungsmaßnahme unzulässig mit dem Verweis auf das Restleistungsvermögen bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Tatsächlich sei ihm der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen. Die Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen mache die Benennung einer konkreten leidensgerechten Tätigkeit erforderlich. Die Antragsgegnerin habe keine konkrete leistungsgerechte Tätigkeit, die durch eine Nachqualifizierungsmaßnahme erreicht werde, benannt. Eine solche sei auch nicht vorhanden. Die Anzahl der Leistungseinschränkungen lasse jede andere Entscheidung außer der Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme auch deshalb ermessensfehlerhaft erscheinen. Allein eine qualifizierte Umschulung ermögliche ihm eine Teilhabe am Arbeitsleben. Er erfülle die Zugangsvoraussetzungen für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Die Inhalte des Ausbildungsberufs entsprächen seinen Vorkenntnissen und auch jetzigen Kenntnissen im CAD-Bereich, 3D-Visualisierung und Konstruktion als auch der Fertigungs- und Montagetechnik. Mithin baue diese Umschulungsmaßnahme auf einer vorangegangenen angemessenen beruflichen Tätigkeit auf. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alleine sei nicht dazu geeignet, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie eine Nachqualifizierung oder wie auch die vom SG genannte Maßnahme, bei der nach eventuellen, möglichen weiteren Neigungen und Talenten gesucht werden könnte, den Vorzug vor anderen wie der Umschulungsmaßnahme zu geben. Wenn tatsächlich nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Antragsgegnerin gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen oder Leistungen, die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb könnten die Kosten unter diesen Umständen durchaus höher als für eine Umschulung ausfallen. Dies bedeute zwar nicht, dass die Antragsgegnerin die begehrte Umschulung zu fördern habe. Eine ermessensfehlerfreie Ablehnung sei jedoch nur dann denkbar, wenn die Eingliederungschancen durch die begehrte Umschulungsmaßnahme sich im Vergleich zu den in Aussicht gestellten Alternativen nicht ausreichend erhöhten. Hier lasse sich nicht erkennen, aufgrund welcher besonderen Umstände eine Umschulungsmaßnahme zum Technischen Produktdesigner, welche auch seine Eignung, Neigungen und bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtige, die Eingliederungschancen nicht ausreichend erhöhen sollten. Die Vorstellung der Antragsgegnerin, eine feste Anstellung in einem qualifizierten Beruf im Bereich der neuen Medien oder des Technischen Produktdesigners über ein Praktikum oder eine betriebliche Einarbeitung, also durch Anlernen zu erhalten, sei realitätsfremd. Eine berufliche "Neuorientierungsphase" habe er bereits durchlaufen. Die Berufsberaterin der Bundesagentur für Arbeit habe in Beratungsgesprächen seine Fähigkeiten und Neigungen ermittelt und ein Modulares System zur Qualifizierung bei der Firma a. Bildungszentrum K. bewilligt. Obwohl er die absolvierten Qualifizierungsmaßnahme mit sehr großem Erfolg abgeschlossen habe, habe er auf der Grundlage bloßer Fortbildungsmaßnahmen keinen Ausbildungsplatz erhalten können. Dies verdeutliche und beweise, dass eine Nachqualifizierung oder auch Praktika alleine, einen entsprechenden Berufsabschluss, dem umfangreiche Fähigkeiten und Kenntnisse zugrunde lägen, nicht ersetzen könnten. Deshalb seien die ihm für eine möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung in Aussicht gestellten Maßnahmen völlig untauglich. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin sei nicht zu entnehmen, dass und aufgrund welcher Ermessenserwägungen eine Maßnahme überhaupt nicht oder eine andere Maßnahme in Betracht kommen sollte. Im Übrigen werde von der Antragsgegnerin der Wunsch und das Wahlrecht der geeigneten Maßnahmen nicht eingeräumt. Artikel 12 Grundgesetz (GG) garantiere das freie Wahlrecht von Beruf und Ausbildungsstätte. Zum anderen gehe es um Motivation für die die freie Entscheidung wesentlich sei. Von der Studienberaterin bei der M. GmbH in S. habe er die Auskunft erhalten, dass ein Einstieg in die Umschulungsmaßnahme zum Technischen Produktdesigner im September 2011 noch möglich sei. Die Studienberaterin habe auch erklärt, dass sehr viele Umschulungsteilnehmer von der Antragsgegnerin geschickt würden. Diese halte die genannte Eingliederungsmaßnahme offensichtlich für geeignet und erfolgreich. Damit stelle sich auch zwingend die Frage, weshalb ausgerechnet ihm die Umschulungsmaßnahme verwehrt werde. Er habe mehrmals bei der Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens hingewiesen. Er hat außerdem auf die beigefügte Eingliederungsvereinbarung mit dem Arbeitsberater des JobCenters P. vom 16. Juni 2011, deren Ziel die Klärung der Weiterqualifizierungsanliegen des Antragsstellers im Sozialgerichtsverfahren und parallel die Weiterverfolgung der Geschäftsidee - Designkonzept (Objekt- Schmuckdesign) im Hinblick auf eventuelle Selbstständigkeit ist, verwiesen und sich mit dem Urteil des LSG vom 20. Juli 2011 im Verfahren L 3 AS 2081/10 auseinandergesetzt. Auf Nachfrage hat der Antragsteller mitgeteilt, dass das JobCenter Pforzheim auch nach dem Urteil des LSG vom 20. Juli 2011 keine weiteren Maßnahmen ergriffen habe.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. August 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner bei der M. GmbH in S. zu gewähren, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie ihm Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren L 4 R 3690/11 ER-B zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von ihr angebotenen Maßnahmen seien ausreichend, um die Rückkehr des Antragstellers ins Erwerbsleben zu ermöglich. Ergänzend verweist die Antragsgegnerin auf die (vorgelegte) sozialmedizinische Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. L. vom 05. September 2011, wonach als weitere Gesundheitsstörung Anfang 2010 eine Cervicobrachialgie mit Wurzelreizsyndrom beim Antragsteller hinzugekommen sei. Da diese Erkrankung nur eine geringe Symptomatik zeige, könne auch weiterhin aus sozialmedizinischer Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass eine besondere Art und Schwere der Erkrankung angenommen werden könne.

Zur weiteren Darstellung auch des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Gerichtsakte des SG S 12 R 2691/09 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 R 3690/11 ER-B ist ebenfalls unbegründet.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Würde der Antragsteller in der Hauptsache den Anspruch, auf Gewährung einer zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner geltend machen, wäre die Berufung zulässig. Denn es handelt sich um eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Außerdem wäre der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i. d. F. des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a SGGArbGÄndG) überschritten. Es ist ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die Kosten für eine Umschulung sich auf weit mehr als EUR 750,00 belaufen würden.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend entscheiden, dass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Anordnungsanspruch fehlt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, für das dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02. Mai 2005 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Regelmäßig ist eine summarische Prüfung, bezogen auf den gegenwärtigen Verfahrensstand vorzunehmen.

Ziel des Antrags des Antragstellers ist nicht die grundsätzliche Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2009 bewilligte, sondern einer konkreten Maßnahme, nämlich die Gewährung der zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner bei der Media GmbH in Stuttgart, die am 29. August 2011 begann.

Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass bereits kein Anordnungsanspruch besteht. Ein Anspruch auf Förderung einer Ausbildung als Leistungsteilhabe am Arbeitsleben richtet sich nach § 16 SGB VI i. V. m. §§ 33 bis 38 SGB IX. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 SGB VI in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetzeszusammenhang, dass das Ermessen nicht die Frage betrifft, "ob" eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen ist (KassKomm-Niesel, § 13 SGB VI Rdnrn. 4 und 5). Der Versicherungsträger hat jedoch ein Ermessen hinsichtlich des "Wie" der Maßnahme; dies betrifft insbesondere die Art, Dauer, Umfang, Beginn, Durchführung und Ort der Rehabilitationsleistung. Insoweit ist es dem Senat verwehrt, an Stelle des vom Versicherungsträger auszuübenden Verwaltungsermessens sein eigenes Ermessen zu setzen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnr. 28). Eine Ausnahme kann allenfalls dann bestehen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d. h. das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 29).

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 02. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht gestellt. Die grundsätzliche Zusage beinhaltet, wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 ausgeführt hat, z. B. Eingliederungshilfen, Kostenübernahme für eine befristete Probebeschäftigung bzw. Integrationsmaßnahme oder auch Anpassungs /Qualifizierungsmaßnahmen, bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz, der dem Leistungsvermögen des Antragsstellers entspricht. Wenn sich im Verwaltungsverfahren ergibt, dass eine Vermittlung nur durch eine Umschulung erreicht werden kann, wird auch dies konkret geprüft werden. Im Rahmen der folgenden Beratungsgespräche schlug die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 14. Juli 2009 folgende Maßnahmen vor: 1. Teilnahme an der Maßnahme Reha-Step über das Berufsförderungswerk Sc., 2. Qualifizierung im Bereich der Industriefachkraft für CAD-Technik, 3. Qualifizierung zum Qualitätsprüfer Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik. Damit hat die Antragsgegnerin das "Ob" einer Rehabilitationsmaßnahme bejaht, in nicht zu beanstandender Weise jedoch auch ihr Ermessen hinsichtlich des "Wie" der Maßnahme ausgeübt. Eine abschließende Entscheidung hat die Antragsgegnerin insoweit noch nicht getroffen. Dies war bisher auch noch nicht möglich, da insoweit von der Antragsgegnerin noch Ermittlungen bezüglich der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen zu tätigen sind.

Es liegt vorliegend auch keine Ermessensreduzierung auf Null dergestalt vor, dass für den Antragsteller nur die von ihm begehrte Umschulung zum Technischen Produktdesigner bei der Media-GmbH in Stuttgart in Betracht käme. Dass hier nur eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner dem orthopädischen Gesundheitsbild des Antragstellers gerecht wird, ist nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Antragsteller leidet zwar unter Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere der Lenden- und nunmehr auch der Halswirbelsäule. Dies führt jedoch nicht dazu, dass nur noch die Umschulung zum Technischen Produktdesigner seinen Gesundheitsbeschwerden gerecht werden würde.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, wonach bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, die bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden, gehalten ist, möglichst den beruflichen Wünschen und Vorstellungen der Versicherten durch die Maßnahme gerecht zu werden. Insoweit wird nicht verkannt, dass der Antragsteller bereits über Kenntnisse im Bereich der Medientechnik aufgrund der von ihm im Jahr 2007 durchgeführten Fortbildung und auch seiner eigenen Bemühungen verfügt und insbesondere auch eine solche Tätigkeit wünscht. Auch für den Senat ist vor Durchführung der von der Antragsgegnerin gewünschten und vom Antragsteller bisher abgelehnten Ermittlungen zu den für ihn, den Antragsteller, in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch nicht erkennbar, dass nur die Gewährung der Umschulung zum Technischen Produktdesigner die zutreffende Entscheidung sein kann. Zu berücksichtigen sein dürfte in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller, obwohl er in diesem Bereich im Jahr 2007 eine Fortbildung erfolgreich durchgeführt hat, keinen Arbeitsplatz in diesem Bereich gefunden hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, zunächst noch Ermittlungen hinsichtlich der konkreten Leistung zur Teilhabe durchzuführen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3. Aus den unter 2. genannten Gründen war auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 R 3690/11 ER-B abzulehnen. Diesem Antrag fehlten von Anfang an die nötigen Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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