L 7 AS 4249/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5212/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4249/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); des Weiteren begehrt er Fahrkosten.

Der am 1954 geborene Kläger bezieht von der Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29. Juli 2010 gewährte die Beklagte dem in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin S. D. (SD) stehenden Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II (Alg II) i.H.v. EUR 303.- monatlich. Wegen des Bezuges von Einkommen der SD sowie deren Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft zum 15. Oktober 2010 wurde die Bewilligung durch Bescheide vom 7. und 11. Oktober 2010 geändert.

Bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2010 hatte die Beklagte den Kläger zur persönlichen Meldung am 6. August 2010 eingeladen (zugestellt per Postzustellungsurkunde am 2. August 2010). Nachdem der Kläger nicht erschienen war, lud ihn die Beklagte unter dem 6. August 2010 zum 17. August 2010 (Folgeeinladung) erneut ein. Auch diese Einladung wurde dem Kläger unter seiner Wohnanschrift durch Einlegung in den zugehörigen Briefkasten am 10. August 2010 zugestellt, nachdem eine persönliche Übergabe nicht möglich war (Postzustellungsurkunde vom 10. August 2010). Nachdem der Kläger erneut nicht erschienen war, wurde ihm eine dritte Einladung zum 23. August 2010 zugesandt, die in gleicher Weise zugestellt wurde (Postzustellungsurkunde vom 18. August 2010). Auch diesen Termin nahm der Kläger nicht wahr. Er sprach jedoch am 24. August 2010 bei der Beklagten persönlich vor. Dabei führte er an, die Post aus dem Briefkasten genommen zu haben, eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde habe jedoch seiner Ansicht nach laut einem Gerichtsurteil keine Wirkung, da das Schriftstück persönlich übergeben werden müsse.

Wegen dieser drei Meldeverstöße senkte die Beklagte mit drei Bescheiden vom 30. August 2010 das Alg II im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 jeweils um monatlich 10 vom Hundert (EUR 32,30) und damit insgesamt um EUR 96,90 monatlich ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches trug der Kläger vor, den Termin am 6. August 2010 wegen erheblicher Schmerzen nach einem Zahnarzttermin am Vortag nicht habe wahrnehmen können. Eine Einladung zum 17. August 2010 habe er nichterhalten, was bei ihm schon mehrfach vorgekommen sei. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (WF 1013/04) wandte er ein, der Einwurf eines Einschreibens in den Briefkasten stelle keinen ausreichenden Nachweis für einen tatsächlichen Zugang dar. Den Termin vom 23. August 2010 habe er in seinem Kalender versehentlich auf den Folgetag eingetragen, an dem er dann auch zur angegebenen Uhrzeit bei der Beklagten vorgesprochen habe.

Auf ein ausführliches Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2010 trug der Kläger ergänzend vor, nach der Schließung der Poststelle in W. komme es zu erheblichen Unzulänglichkeiten bei der Postzustellung; oft habe er fremde Post in seinem Briefkasten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 374/375 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Gleichzeitig wiederholte er einen bereits am 6. September 2010 gestellten Antrag auf Fahrkostenerstattung i.H.v. EUR 6,40 für die Vorsprache am 24. August 2010.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 hob die Beklagte den Sanktionsbescheid vom 30. August 2010 hinsichtlich des Meldetermins vom 6. August 2010 auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Absenkung betrage nunmehr nur noch EUR 64,60 monatlich.

Nachdem die Beklagte bereits mit nicht angefochtenem Bescheid vom 9. September 2010 den Antrag auf Fahrkostenerstattung abgelehnt hatte, lehnte sie diese mit Bescheid vom 16. November 2010 erneut ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 als unbegründet zurück; Fahrkosten könnten nur erstattet werden, wenn der Betroffene im Rahmen seiner Meldepflicht auf Aufforderung der Agentur für Arbeit bei dieser vorspreche.

Am 9. Dezember 2010 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er sich unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens gegen die Absenkungsentscheidungen gewandt und des Weiteren die Erstattung der Fahrkosten begehrt hat. Ergänzend hat er vorgetragen, laut Information des Brief- und Frachtzentrums Pforzheim werde eine formelle Zustellung niemals persönlich übergeben. Der Postbote trage lediglich in eine Liste ein, dass er die Sendungen in den Postkasten eingeworfen habe. Es gebe aber keine Gewähr dafür, dass dies der richtige gewesen sei. In seinem Besitz befinde sich ein adressierter Umschlag einer formellen Zustellung der Beklagten (Einladung zum 23. August 2010), auf dem weder das Datum noch die Unterschrift des Postboten vorhanden seien.

Mit Urteil vom 23. August 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Absenkungsentscheidungen und die diese umsetzenden Bescheide vom 7. und 11. Oktober 2010 seien rechtmäßig. Der Kläger könne mit seinem Vortrag, die Einladung zum 17. August 2010 nicht erhalten zu haben, nicht durchdringen. Die Zustellung sei wirksam und anhand der Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Diese stelle eine öffentliche Urkunde dar, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringe. Die Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde könne nur durch den vollen Gegenbeweis belegt werden. Ein solcher Gegenbeweis sei dem Kläger vorliegend jedoch nicht gelungen. Die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Koblenz betreffe lediglich das sog. Einwurf-Einschreiben, nicht aber die anders ausgestaltete Postzustellungsurkunde. Auch die Absenkung wegen des Meldeversäumnisses am 23. August 2010 sei nicht zu beanstanden; in der behaupteten Terminsverwechslung sei kein wichtiger Grund zu sehen. Einem Leistungsempfänger sei es zuzumuten, ein Aufforderungsschreiben zur Meldung mit der nötigen Sorgfalt zu lesen und die Befolgung sicherzustellen. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung für ein irrtümliches Erscheinen bestehe weder nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) noch aus § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III. Die angefügte Rechtsmittelbelehrung benannte als statthaften Rechtsbehelf die Nichtzulassungsbeschwerde.

Gegen dieses ihm am 1. September 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 3759/11 geführt wird.

Auf den Hinweis der mangelnden Statthaftigkeit der Berufung hat der Kläger am 30. September 2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, zu deren Begründung er ausgeführt hat, für ein Versäumnis dürfe man nicht zweimal bestraft werden. Die Begründung im Urteil des SG sei "irrsinnig"; er könne nicht Beweis dafür führen, eine Postsendung nicht erhalten zu haben. Die Rechtsauslegung wegen seines "versehentlichen 24h Versäumnisses" betrachte er als persönliche Schikane. Die Sache sei für ihn von grundsätzlicher Bedeutung, da die Sanktion einen erheblichen Einschnitt in seinen Wirtschaftsetat darstelle.

Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet, da eine grundsätzliche Bedeutung nicht mit den finanziellen Verhältnissen des Klägers begründet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig, insbesondere statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich vorliegend auf eine monatliche Absenkung i.H.v. EUR 64,60 für einen Zeitraum von drei Monaten (EUR 193,80) zzgl. der begehrten Fahrkostenerstattung i.H.v. EUR 6,40, insgesamt also EUR 200,20. Somit ist die Berufung weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 noch Satz 2 SGG statthaft. Eine Zulassung der Berufung durch das SG ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erfolgt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (wesentlicher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel) liegt hier ersichtlich nicht vor und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Seite 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Bereits hieraus ergibt sich, dass eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG nicht mit dem Umfang des Einschnitts in die finanziellen Verhältnisse des Klägers begründet werden kann. Auch im Übrigen hat der Kläger keine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Hinsichtlich der Fahrkosten und dem Fehlen eines wichtigen Grundes bei Versäumung eines Meldetermins besteht schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der vom SG zitierten Rechtsprechung hierzu kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Gleiches gilt für die Frage der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde im Zusammenhang mit dem Zugang der Meldeaufforderung zum 17. August 2010. Diese ergibt sich bereits aus § 202 SGG i.V.m. § 418 der Zivilprozessordnung; die Anforderungen an den möglichen Gegenbeweis sind ebenfalls schon durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. die bereits vom SG zitierte Entscheidung des BSG vom 13. November 2008 - B 13 R 138/07 B - (juris)). Dass das SG den Vortrag des Klägers nicht als vollen Gegenbeweis hat ausreichen lassen, begründet als Tatsachenfrage im Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger wiederholt angeführte Entscheidung des OLG Koblenz (31. Januar 2005 - 11 WF 1013/04 - (juris)) betrifft allein das Einwurf-Einschreiben, nicht aber die gesetzlich abweichend ausgestaltete Postzustellungsurkunde. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, für ein Versäumnis dürfe man nicht zweimal bestraft werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies im vorliegenden Fall relevant sein sollte. Gegenüber dem Kläger sind mit den Absenkungsbescheiden vom 30. August 2010 zwei Sanktionen für zwei unterschiedliche Meldeversäumnisse "verhängt" worden. Dass beide Versäumnisse auf einer Ursache beruhten, hat auch er nicht vorgetragen. Ohnehin ist die Frage der Addition oder Kumulation von Absenkungen wegen weiterer oder wiederholter Verwirklichung von Sanktionstatbeständen durch die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - (juris)).

Das angegriffene Urteil des SG weicht nicht von dieser Entscheidung des BSG ab. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18. Juli 2005 - B 1 KR 110/04 B - und vom 24. Januar 2007 - B 1 KR 155/06 B - (jeweils juris m. w. N.)). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewandt hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 Seite 44 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Kläger hierfür darlegen müssen, dass das SG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den das BSG entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des SG auf dieser Divergenz beruht. Hierzu wäre es notwendig gewesen, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des SG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 14, 21, 29 und 67 sowie Beschluss vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B - (juris)).

Im genannten Urteil hat das BSG entschieden, dass die weitere Absenkung des Alg II um 10 vom Hundert der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraums voraussetze, dass die vorausgegangene Sanktion durch Bescheid festgestellt worden sei. Liege ein wiederholtes Meldeversäumnis im Rechtssinne nicht vor, scheide auch eine (weitere) Erhöhung des Minderungsbetrages durch eine zeitgleiche Absenkung mittels zweier gesonderter Minderungsbescheide mit gleichem Absenkungsbetrag aus, die im Ergebnis zu einer Minderung des Alg II im gleichen oder sogar höheren Umfang führen würden. Diesen Rechtssatz dürfte das SG im Urteil vom 23. August 2011 nicht beachtet haben, indem es die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2010 für rechtmäßig erachtet hat. Denn mit diesen zeitgleich ergangenen Bescheiden hat die Beklagte eine Addition von zwei einzelnen Absenkungen um 10 vom Hundert vorgenommen, ohne dass die Voraussetzungen für ein wiederholtes Meldeversäumnis - Feststellung des erstes Meldeversäumnisses durch früheren Bescheid - vorgelegen haben. Gleichwohl liegt eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor, da das SG keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und diesen angewandt hat. Vielmehr ist es in den Entscheidungsgründen des Urteils auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen. Somit liegt kein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des BSG vor, sondern allenfalls eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Zulassung der Berufung gerade nicht begründen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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