Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 507/09 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 441/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Einhaltung der Klagefrist bei Wohnsitz im Ausland.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1946 in Kroatien geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und hat dort seit 1995 seinen ständigen Aufenthalt. Nach Angaben des kroatischen Versicherungsträgers hat er in der Zeit von Mai 1963 bis Dezember 1968, von März 1980 bis Mai 1990 sowie im Februar 1991 Versicherungszeiten in Jugoslawien/Kroatien zurückgelegt. Sein bei der Beklagten vorgemerkter Versicherungsverlauf weist Beitragszeiten in Deutschland für die Zeit vom 12.11.1969 bis 13.07.1978 im Umfang von 93 Kalendermonaten aus. Der Kläger war hierbei nach eigenen Angaben als "Arbeiter" tätig. Dementsprechend liegen auch keine Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung vor.
Am 30.06.2003 beantragte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträgers Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Medizinische Belege wurden nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom 25.11.2005 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung aufgrund Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab, da der Kläger ausgehend vom Datum der Antragstellung in den letzten fünf Jahren nicht die erforderlichen drei Jahre an Pflichtbeitragszeiten aufweise. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 07.12.2005 Widerspruch eingelegt. Dieses Schreiben wurde vom Dolmetscher des Klägers, einen Prof. L., gefertigt und unterschrieben. Mit Schreiben vom 22.12.2005 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Vollmacht für die Einlegung des Widerspruchs nicht vorgelegt worden sei und setzte hierzu Frist bis 19.01.2006. Nachdem innerhalb der Frist kein Eingang zu verzeichnen war, wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2006 den Widerspruch mangels wirksamer Bevollmächtigung als unzulässig zurück.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des Auslaufvermerks am selben Tage zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 11.02.2006 übermittelte Prof., L. eine entsprechende Vollmacht des Klägers. Mit diesem Schreiben wurde jedoch nicht mehr auf das Rentenverfahren, sondern auf ein laufendes Beitragserstattungsverfahren Bezug genommen. Der Anspruch auf Beitragserstattung wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.09.2007 verneint, da der Kläger zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt gewesen war. Der Kläger wandte sich in der Folge mit mehreren Schreiben, zuletzt vom 26.01.2009, an die Beklagte, in welchen er wiederholt auf seine schlechte finanzielle Situation hinwies. Ein ausdrücklicher erneuter Antrag auf Rente oder Beitragserstattung wurde nicht gestellt. Dementsprechend leitet die Beklagte im Hinblick auf die rechtskräftigen Ablehnungen keine weiteren Verwaltungsverfahren ein.
Mit Schreiben vom 18.05.2009, eingegangen am 25.05.2009, wandte sich der Kläger nunmehr an das Sozialgericht Landshut (SG). Er sei schwer krank und zu 100 % invalide. Er wolle eine Rente aus Deutschland bekommen. Das SG wertete dieses Schreiben als Klage gegen den Bescheid vom 25.11.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006. In ihrer Erwiderung beantragte die Beklagte, die Klage als unzulässig, hilfsweise als sachlich unbegründet zurückzuweisen. Die Klage gegen den am 03.02.2006 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid sei verfristet, und auch in der Sache unbegründet, da der Kläger zu keiner Zeit ärztliche Unterlagen vorgelegt habe. Das SG forderte daraufhin vom Kläger sämtliche für die Zeit vor dem Jahr 1994 verfügbaren medizinischen Unterlagen an. Dieser übermittelte daraufhin einen Entlassungsbericht des Klinikzentrums R., betreffend eine stationäre Behandlung vom 24. bis 25.01.1985. Daraus lassen sich die Diagnosen eines langjährigen Alkoholmissbrauchs, einer akuten Lungentuberkulose sowie eines zeitnahen epileptischen Anfalls entnehmen. Nervenärztliche, internistische sowie augenärztliche Untersuchungen ergaben jedoch durchweg normale Befunde. Der Patient war unter Fortführung der medikamentösen Therapie der Lungentuberkulose am 25.01.1985 nach Hause entlassen worden.
Mit Urteil vom 21.01.2010 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Nach den vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten bestehe ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn bereits vor dem 01.08.1992 volle bzw. teilweise Erwerbsminderung eingetreten gewesen war. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Der einzig vorgelegte ärztliche Bericht aus dem Jahr 1985 könne schon deswegen nicht zur Begründung einer bis August 1992 eingetretenen Erwerbsminderung herangezogen werden, da der Kläger noch bis 1990 weiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. Daher könnten die Zulässigkeit der Klage sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Widerspruches offen bleiben. Das Urteil ging dem Kläger am 13.05.2010 zu.
Mit Schreiben vom 14.05.2010, eingegangen am Sozialgericht Landshut am 25.05.2010, brachte der Kläger zum Ausdruck, sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden zu wollen. Er habe im jugoslawischen Bürgerkrieg alles verloren. Er bittet um Überprüfung durch eine "stärkere Kommission" und "Anerkennung einer Rente ab 2007/2008". Dieses Schreiben wurde vom SG an das Bayer. Landessozialgericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens übermittelt.
Der Senat bat den Kläger mit Schreiben vom 20.10.2010 um Vorlage aller medizinischen Unterlagen, welche beweisen können, dass bereits im Juli 1992 eine Erwerbsminderung eingetreten war. Gleichzeitig wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er vom serbischen oder kroatischen Versicherungsträger eine Invalidenrente bezieht. Nachdem der Kläger in der Folge auf dieses Schreiben nicht antwortete, wies der Senat mit weiteren Schreiben vom 03.02. und 02.05.2011 die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgericht Landshut vom 21.01.2010 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden angehört, § 153 Abs. 4 S. 2 SGG.
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 SGG. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 abgewiesen.
Die Klage erweist sich infolge Versäumung der Klagefrist bereits als unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 wurde ausweislich des handschriftlich unterzeichneten Auslaufvermerks am selben Tage zur Post gegeben. Er ist dem Kläger auch nachweislich zugegangen, da sich dessen Bevollmächtigter mit Schreiben vom 11.02.2006 ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 bezieht. Damit ist vom Zugang des Bescheides spätestens am 11.02.2006 auszugehen. Entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten stand dem Kläger danach eine Frist von drei Monaten zur Erhebung der Klage beim Sozialgericht Landshut offen, § 87 Absatz ein S. 2 SGG. Bis zum Ablauf der Frist am 11.05.2006 ist jedoch kein Klageeingang zu verzeichnen. Dem Schreiben vom 11.02.2006 ist zu entnehmen, dass es dem Kläger nunmehr vorrangig um die Verwirklichung eines parallel geltend gemachten Beitragserstattungsanspruchs ging. Er hatte diesbezüglich insgesamt zwei Verwaltungs- mit anschließenden Klageverfahren angestrengt, welche beide in der Berufungsinstanz durch klageabweisende Entscheidungen endeten. Erst mit Schreiben vom 25.05.2009 wandte sich der Kläger an das SG Landshut mit dem Anliegen, nunmehr eine gerichtliche Überprüfung der Rentenablehnung zu erreichen. Die Klagefrist war jedoch in diesem Zeitpunkt längst abgelaufen, die Klage damit unzulässig. Eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob der Kläger in der Sache die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gem. §§ 43,240 SGB VI erfüllt, ist damit nicht mehr angezeigt.
Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn man - wie das SG - die Frage der Verfristung außer Acht lässt. Auch dann wäre Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nicht der materielle Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gewesen, sondern alleine die Frage, ob die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2006 den Widerspruch zu recht aufgrund der fehlenden Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn eine materielle Sachprüfung durch das Gericht wird bei einer von der Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Unzulässigkeit des Widerspruchs nur dann ermöglicht, wenn die Widerspruchsbehörde auch in der Sache entschieden hat. Bei Unzulässigkeit des Widerspruchs ist die Behörde zwar nicht mehr verpflichtet, in der Sache zu entscheiden; sie verliert aber nicht die Sachherrschaft über das Verfahren und darf sachlich entscheiden. Weist die Behörde jedoch den Widerspruch alleine als unzulässig zurück, sind die Gerichte an einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert (BSG, Urteil vom 12.10.1979, Az: 12 RK 19/78; BSG, Urteil vom 30.09.1996, Az: 10 RKg 20/95). Vorliegend hat sich die Widerspruchsstelle der Beklagten im Bescheid vom 18.01.2007 ausschließlich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs und damit auf die Bestandskraft des Bescheides vom 25.11.2005 berufen und gerade keine Sachprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung der Beklagten wäre im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X angeforderte schriftliche Vollmacht ist innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt worden (vgl. Kasseler Kommentar, Krasney, Rnr. 7 zu § 13 SGB X).
Lediglich ergänzend wird festgestellt, dass auch der Senat in der Sache keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI zu erkennen vermag. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lediglich bis einschließlich 31.07.1992 erfüllt sind. Der Eintritt einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung bis zu diesem Zeitpunkt kann mangels entsprechender medizinischer Unterlagen nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) festgestellt werden. Die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Für das Bestehen von Berufschutz liegen - ungeachtete der auch bezüglich einer möglichen Berufsunfähigkeit gegebenen medizinischen Beweisnot - keine Anhaltspunkte vor.
Die Berufung ist nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1946 in Kroatien geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und hat dort seit 1995 seinen ständigen Aufenthalt. Nach Angaben des kroatischen Versicherungsträgers hat er in der Zeit von Mai 1963 bis Dezember 1968, von März 1980 bis Mai 1990 sowie im Februar 1991 Versicherungszeiten in Jugoslawien/Kroatien zurückgelegt. Sein bei der Beklagten vorgemerkter Versicherungsverlauf weist Beitragszeiten in Deutschland für die Zeit vom 12.11.1969 bis 13.07.1978 im Umfang von 93 Kalendermonaten aus. Der Kläger war hierbei nach eigenen Angaben als "Arbeiter" tätig. Dementsprechend liegen auch keine Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung vor.
Am 30.06.2003 beantragte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträgers Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Medizinische Belege wurden nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom 25.11.2005 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung aufgrund Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab, da der Kläger ausgehend vom Datum der Antragstellung in den letzten fünf Jahren nicht die erforderlichen drei Jahre an Pflichtbeitragszeiten aufweise. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 07.12.2005 Widerspruch eingelegt. Dieses Schreiben wurde vom Dolmetscher des Klägers, einen Prof. L., gefertigt und unterschrieben. Mit Schreiben vom 22.12.2005 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Vollmacht für die Einlegung des Widerspruchs nicht vorgelegt worden sei und setzte hierzu Frist bis 19.01.2006. Nachdem innerhalb der Frist kein Eingang zu verzeichnen war, wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2006 den Widerspruch mangels wirksamer Bevollmächtigung als unzulässig zurück.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des Auslaufvermerks am selben Tage zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 11.02.2006 übermittelte Prof., L. eine entsprechende Vollmacht des Klägers. Mit diesem Schreiben wurde jedoch nicht mehr auf das Rentenverfahren, sondern auf ein laufendes Beitragserstattungsverfahren Bezug genommen. Der Anspruch auf Beitragserstattung wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.09.2007 verneint, da der Kläger zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt gewesen war. Der Kläger wandte sich in der Folge mit mehreren Schreiben, zuletzt vom 26.01.2009, an die Beklagte, in welchen er wiederholt auf seine schlechte finanzielle Situation hinwies. Ein ausdrücklicher erneuter Antrag auf Rente oder Beitragserstattung wurde nicht gestellt. Dementsprechend leitet die Beklagte im Hinblick auf die rechtskräftigen Ablehnungen keine weiteren Verwaltungsverfahren ein.
Mit Schreiben vom 18.05.2009, eingegangen am 25.05.2009, wandte sich der Kläger nunmehr an das Sozialgericht Landshut (SG). Er sei schwer krank und zu 100 % invalide. Er wolle eine Rente aus Deutschland bekommen. Das SG wertete dieses Schreiben als Klage gegen den Bescheid vom 25.11.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006. In ihrer Erwiderung beantragte die Beklagte, die Klage als unzulässig, hilfsweise als sachlich unbegründet zurückzuweisen. Die Klage gegen den am 03.02.2006 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid sei verfristet, und auch in der Sache unbegründet, da der Kläger zu keiner Zeit ärztliche Unterlagen vorgelegt habe. Das SG forderte daraufhin vom Kläger sämtliche für die Zeit vor dem Jahr 1994 verfügbaren medizinischen Unterlagen an. Dieser übermittelte daraufhin einen Entlassungsbericht des Klinikzentrums R., betreffend eine stationäre Behandlung vom 24. bis 25.01.1985. Daraus lassen sich die Diagnosen eines langjährigen Alkoholmissbrauchs, einer akuten Lungentuberkulose sowie eines zeitnahen epileptischen Anfalls entnehmen. Nervenärztliche, internistische sowie augenärztliche Untersuchungen ergaben jedoch durchweg normale Befunde. Der Patient war unter Fortführung der medikamentösen Therapie der Lungentuberkulose am 25.01.1985 nach Hause entlassen worden.
Mit Urteil vom 21.01.2010 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Nach den vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten bestehe ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn bereits vor dem 01.08.1992 volle bzw. teilweise Erwerbsminderung eingetreten gewesen war. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Der einzig vorgelegte ärztliche Bericht aus dem Jahr 1985 könne schon deswegen nicht zur Begründung einer bis August 1992 eingetretenen Erwerbsminderung herangezogen werden, da der Kläger noch bis 1990 weiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. Daher könnten die Zulässigkeit der Klage sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Widerspruches offen bleiben. Das Urteil ging dem Kläger am 13.05.2010 zu.
Mit Schreiben vom 14.05.2010, eingegangen am Sozialgericht Landshut am 25.05.2010, brachte der Kläger zum Ausdruck, sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden zu wollen. Er habe im jugoslawischen Bürgerkrieg alles verloren. Er bittet um Überprüfung durch eine "stärkere Kommission" und "Anerkennung einer Rente ab 2007/2008". Dieses Schreiben wurde vom SG an das Bayer. Landessozialgericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens übermittelt.
Der Senat bat den Kläger mit Schreiben vom 20.10.2010 um Vorlage aller medizinischen Unterlagen, welche beweisen können, dass bereits im Juli 1992 eine Erwerbsminderung eingetreten war. Gleichzeitig wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er vom serbischen oder kroatischen Versicherungsträger eine Invalidenrente bezieht. Nachdem der Kläger in der Folge auf dieses Schreiben nicht antwortete, wies der Senat mit weiteren Schreiben vom 03.02. und 02.05.2011 die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgericht Landshut vom 21.01.2010 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden angehört, § 153 Abs. 4 S. 2 SGG.
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 SGG. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 abgewiesen.
Die Klage erweist sich infolge Versäumung der Klagefrist bereits als unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 wurde ausweislich des handschriftlich unterzeichneten Auslaufvermerks am selben Tage zur Post gegeben. Er ist dem Kläger auch nachweislich zugegangen, da sich dessen Bevollmächtigter mit Schreiben vom 11.02.2006 ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 bezieht. Damit ist vom Zugang des Bescheides spätestens am 11.02.2006 auszugehen. Entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten stand dem Kläger danach eine Frist von drei Monaten zur Erhebung der Klage beim Sozialgericht Landshut offen, § 87 Absatz ein S. 2 SGG. Bis zum Ablauf der Frist am 11.05.2006 ist jedoch kein Klageeingang zu verzeichnen. Dem Schreiben vom 11.02.2006 ist zu entnehmen, dass es dem Kläger nunmehr vorrangig um die Verwirklichung eines parallel geltend gemachten Beitragserstattungsanspruchs ging. Er hatte diesbezüglich insgesamt zwei Verwaltungs- mit anschließenden Klageverfahren angestrengt, welche beide in der Berufungsinstanz durch klageabweisende Entscheidungen endeten. Erst mit Schreiben vom 25.05.2009 wandte sich der Kläger an das SG Landshut mit dem Anliegen, nunmehr eine gerichtliche Überprüfung der Rentenablehnung zu erreichen. Die Klagefrist war jedoch in diesem Zeitpunkt längst abgelaufen, die Klage damit unzulässig. Eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob der Kläger in der Sache die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gem. §§ 43,240 SGB VI erfüllt, ist damit nicht mehr angezeigt.
Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn man - wie das SG - die Frage der Verfristung außer Acht lässt. Auch dann wäre Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nicht der materielle Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gewesen, sondern alleine die Frage, ob die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2006 den Widerspruch zu recht aufgrund der fehlenden Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn eine materielle Sachprüfung durch das Gericht wird bei einer von der Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Unzulässigkeit des Widerspruchs nur dann ermöglicht, wenn die Widerspruchsbehörde auch in der Sache entschieden hat. Bei Unzulässigkeit des Widerspruchs ist die Behörde zwar nicht mehr verpflichtet, in der Sache zu entscheiden; sie verliert aber nicht die Sachherrschaft über das Verfahren und darf sachlich entscheiden. Weist die Behörde jedoch den Widerspruch alleine als unzulässig zurück, sind die Gerichte an einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert (BSG, Urteil vom 12.10.1979, Az: 12 RK 19/78; BSG, Urteil vom 30.09.1996, Az: 10 RKg 20/95). Vorliegend hat sich die Widerspruchsstelle der Beklagten im Bescheid vom 18.01.2007 ausschließlich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs und damit auf die Bestandskraft des Bescheides vom 25.11.2005 berufen und gerade keine Sachprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung der Beklagten wäre im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X angeforderte schriftliche Vollmacht ist innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt worden (vgl. Kasseler Kommentar, Krasney, Rnr. 7 zu § 13 SGB X).
Lediglich ergänzend wird festgestellt, dass auch der Senat in der Sache keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI zu erkennen vermag. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lediglich bis einschließlich 31.07.1992 erfüllt sind. Der Eintritt einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung bis zu diesem Zeitpunkt kann mangels entsprechender medizinischer Unterlagen nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) festgestellt werden. Die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Für das Bestehen von Berufschutz liegen - ungeachtete der auch bezüglich einer möglichen Berufsunfähigkeit gegebenen medizinischen Beweisnot - keine Anhaltspunkte vor.
Die Berufung ist nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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