Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 26 U 202/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 173/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beigeladene beim Füttern eines Hundes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Der in R. wohnhafte Kläger ist Halter eines Hundes. Im Februar 2007 wandte sich der Beigeladene an den Bürgermeister der Gemeinde R.: Aus einem Freundschaftsdienst heraus habe er sich um den Hund des Klägers gekümmert; er habe im Haus seines Bekannten diesen Hund gefüttert. Bei dieser Fütterungstätigkeit sei er im Juli 2006 von dem Hund schwer gebissen worden. Die Versicherung des Klägers weigere sich, Schmerzensgeld zu zahlen, da sie die Auffassung vertrete, das der Gemeindeunfallversicherungsverband dafür zuständig sei. Er bitte um Klärung der Frage, ob es sich um einen Versicherungsfall für Beschäftigte in einem Privathaushalt handeln könnte.
Gegenüber den damaligen Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband als dem Rechtsvorgänger der Beklagten, gab der Beigeladene unter dem 07.03.2007 im Wesentlichen an: Er habe den Hund drei Tage lang füttern sollen. Dies habe er aus Gefälligkeit und reiner Nachbarschaftshilfe getan. Für die zum Unfallzeitpunkt berichtete Tätigkeit, die darin bestanden habe, Futter in den Napf des Hundes zu geben, habe er ein Entgelt nicht erhalten. auf das Schreiben des Beigeladenen vom 07.03.2007 wird im Übrigen verwiesen. Der Kläger teilte unter dem 12.04.2007 im Wesentlichen mit: Seit Jahren versorge der Beigeladene den Hund und kontrolliere das Haus (schalte die Beleuchtung ein und aus etc.), wenn er, der Kläger und seine Ehefrau abwesend seien. Im Juli 2006 sei man 5 Tage verreist gewesen. Mit dem Beigeladenen habe man ein verständnisvolles Nachbarverhältnis. Als Nachbarn helfe man sich gegenseitig aus, wenn Hilfe bei Grundstücksarbeiten erforderlich werde, wie etwa bei umgestürzten Bäumen, kaputten Zäunen. Ebenso erfolge wechselseitig, wenn erforderlich, die Betreuung der Hunde. Auf das Schreiben des Klägers vom 12.04.2007 (Bl. 9 der Verwaltungsakte) wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass das Ereignis vom 20.07.2006 kein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2007 bat der Beigeladene um Erteilung eines förmlichen Bescheides mit der Begründung, dass er den Kläger nun kurzfristig verklagen werde, weil sich dessen Haftpflichtversicherer weiterhin auf den Standpunkt stelle, dass hier ein Anwendungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sei.
Mit Bescheid vom 12.07.2007 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 20.07.2006 ab: Selbst ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe hier nicht. Nach den Angaben des Klägers bestehe zwischen diesem und dem Beigeladenen ein verständnisvolles Nachbarschaftsverhältnis. Seit Jahren versorge der Beigeladene den Hund des Klägers und kontrolliere das Haus, wenn der Kläger und dessen Ehefrau abwesend seien. Weiterhin helfe man sich gegenseitig bei Grundstücksarbeiten und betreue wechselseitig die Hunde, wenn dies erforderlich sei. Die Fütterung des Hundes des Klägers sei durch den Beigeladenen aus reiner Gefälligkeit und Nachbarschaftshilfe durchgeführt worden. Diese Tätigkeit sei von ihrer Art und geplanten Dauer (wenige Minuten für drei Tage) nicht derart gestaltet gewesen, dass dadurch der Rahmen einer Gefälligkeit gesprengt werde. Am 12.02.2008 erhob der Beigeladene vor dem Amtsgericht Geldern gegen den Kläger eine Schadensersatzklage aus Hundehalterhaftung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Da dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der Beigeladene mit Hunden gut umgehen könne, habe er den Beigeladenen einige Tage vor dem Schadensereignis gebeten, den ihm gehörenden römischen Kampfhund "Donna" während seiner dreitägigen Urlaubsabwesenheit einmal pro Tag zu füttern. Weitere Verrichtungen sollten jedoch im Hinblick auf diesen Hund nicht erfolgen. Weder habe der Hund ausgeführt werden noch sich der Beigeladene anderweitig mit diesem Hund beschäftigen sollen. Am 20.07.2006 habe sich der Beigeladene in die Wohnung des Klägers begeben und sich daran gemacht, den Napf des Hundes mit Futter zu füllen. Plötzlich und völlig unvermittelt habe der Hund nach der rechten Hand geschnappt und eine nicht unerhebliche Verletzung zugefügt. Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, der private Haftpflichtversicherer des Klägers, habe mit Schreiben vom 05.09.2006 mitgeteilt, dass der vorliegende Schadensfall in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung falle und daher ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sei. Nach der Argumentation des Versicherers habe eine vorübergehende arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII stattgefunden, als der Beigeladene den Hund gefüttert habe.
Der Kläger erhob Widerspruch: unter Hinweis darauf, dass er nach § 109 SGB VII anfechtungsberechtigt sei. Unter dem 17.11.2008 erteilte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Ablehnung eines Versicherungsfalls, gegen den der Kläger unter dem 18.12.2008 ebenfalls Widerspruch erhob.
Unter dem 13.05.2009 erteilte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Widerspruchsbescheid.
Der Kläger trägt zur Begründung der dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Klage im Wesentlichen vor: Er werde von Seiten des Beigeladenen auf Ersatz der Folgen eines Hundebisses in Anspruch genommen. Er habe auf seinem Anwesen eine ihm gehörende Mastino-Hündin gehalten. Der Beigeladene wohne in einem Haus der dem klägerischen Anwesen benachbarten Siedlung "Meenenkuhle". Er sei mit seiner Ehefrau des Öfteren auf Reisen; seine Hündin lasse er in solchen Fällen auf seinem Anwesen zurück. Aufgrund einer entsprechenden Abrede übernehme er Beigeladene während solcher Abwesenheitszeiten die Kontrolle des Anwesens und im Rahmen dessen die Versorgung dieses Tieres. Er sei mit dem Beigeladenen nicht befreundet. Im Juli 2006 seien er und seine Ehefrau für 5 Tage verreist gewesen. Der Beigeladene habe sich auf der Grundlage der og Absprache um die Hündin gekümmert. Nach Darstellung des Beigeladenen sei dieser bei der Erfüllung dieser Aufgabe während einer Fütterung in den Daumen der rechten Hand gebissen worden. Der Beigeladene habe Schadensersatzansprüche angemeldet, die er, der Kläger der Gothaer Allgemeinen Versicherung AG als seinem Haftpflichtversicherer angezeigt habe. Diese habe eine Haftung mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Unfall während einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit in einem Privathaushalt ereignet habe, für den die Unfallversicherung als rechtliche Haftung nach § 22 Abs. 1, 104 SGBVII eintrete. Nach §§ 16, 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sei für die Entschädigung der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband als Rechtsvorgänger der Beklagten zuständig gewesen. Das Amtsgericht Geldern habe den Schadensersatzprozess (Az.: 17 C 49/08) nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 sei sachwidrig. Der Beigeladene sei auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung tätig geworden. Diese sei gerade mit ihm und nicht mit einem Dritten beschlossen worden, weil er durch die örtliche Nähe erforderliche Einsätze ohne zusätzlichen Wegeaufwand und auch schneller erledigen könne. Zudem sei der Beigeladene nah seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen auch werktags zeitlich flexibel. Dies sei eine erhebliche und geldwerte Leistung, welche alle Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen, nämlich hausmeistergleichen Tätigkeit erfülle. Diese habe sich hier über fast eine Woche erstreckt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Bescheide vom 12.07.2007 und vom 17.11.2008 in der Fassung des Widerspruchbescheid vom 13.05.2009 abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Beigeladenen vom 20.07.2006 um einen Arbeitsunfall handelt, für den die Beklagte zuständig und verpflichtet ist, Leistungen nach dem SGB VII zu erbringen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um einen aufgrund konkreten sozialen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen um einen selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt habe, welcher durch das Nachbarschaftsverhältnis geprägt sei. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1iVm Nr. 1 SGB VII scheide daher aus.
Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene trägt vor:
Der Kläger stelle den zugrunde liegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten falsch dar. Es habe zwischen dem Kläger und ihm keinerlei Abrede darüber gegeben, dass er während urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten des Klägers die Kontrolle des Anwesens und im Rahmen dessen die Versorgung des Tieres übernehme. Er habe mit Ausnahme der streitgegenständlichen Hundefütterung niemals etwaige Verrichtungen für den Kläger unternommen. Richtig sei lediglich, dass er von Seiten des Klägers im Juli 2006 gebeten worden sei, den großen römischen Kampfhund "Donna" während einer dreitägigen Urlaubsabwesenheit des Klägers einmal pro Tag zu füttern; dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er gut mit Hunden umgehen könne. Weitere Verrichtungen sollten jedoch im Hinblick auf den Hund nicht erfolgen. Auf seine Veranlassung habe der Kläger seinen privaten Haftpflichtversicherer eingeschaltet, der nunmehr behaupte, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sei. Er habe den Haftpflichtversicherer bereits außergerichtlich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine sozialrechtliche Haftungspriviligierung nach § 104 SGB VII vorliege, und weiter vorgetragen, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine reine Gefälligkeit, nämlich um eine Nachbarschaftshilfe zu Gunsten des Klägers gehandelt habe und dass arbeitnehmerähnliche Strukturen hier nicht ersichtlich seien. Insofern sei der von dem Versicherer gewählte Ansatz, dass er, der Beigeladene den Hund des Klägers "in Pflege" gehabt habe, völlig verfehlt. Leider habe sich der Haftpflichtversicherer des Klägers davon nicht überzeugen lassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ebenfalls vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Nach § 105 Sozialgesetzbuch (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Satz 1). Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 17.11.2008 und der Widerspruchbescheid vom 13.05.2009 beschweren den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, mit Blick auf das Unfallereignis, welches der Beigeladene am 20.07.2008 im Hause des urlaubsabwesenden Klägers erlitten hat, einen Arbeitsunfall festzustellen. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte versichert. Das zwischen dem als freiberuflichen Architekten tätigen Kläger und dem im Bergbau tätigen Beigeladenen ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs.1 SGB IV insbesondere Mitte Juni 2006 nicht bestanden hat, bedarf keiner näheren Begründung.
Nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung ferner Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung von § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), an die § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erkennbar anknüpft, ist für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidend, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Wissen des Unternehmers entspricht (Bundessozialgericht, Amtliche Sammlung, 5. Band, Seite 168 (171); Breithaupt 1958, Seite 219; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, Seite 475 n; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehratens, Gesetzliche Unfallversicherung – Handkommentar – Stand: 31.12.1996, § 539 RVO, Anmerkung 35.2 f.m.w.N.). Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Verletzten zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgeblich. Selbst Gefälligkeitsdienste schließen daher für sich genommen den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (Bundessozialgericht, Amtliche Sammlung, 18. Band , Seite143 (147); 29. Band, Seite 159 (160); Brackmann, a.a.O., Seite 475 p). Jedoch muß es sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (Bundessozialgericht, SozR 2200 § 539 RVO Nr, 43; Breithaupt 1978, Seite 827). Die unfallbringende Verrichtung muss mithin nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII bezeichneten Art ähneln (Bundessozialgericht, SozR 2200, § 539 RVO Nr.119; Breithaupt 1987, Seite 826 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht sieht nach §§ 105 Abs. 1 S.3, 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist stattdessen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009, die es nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für in vollem Umfang zutreffend erachtet. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass hier sog. Arbeitnehmerähnliche Strukturen schon deshalb nicht festzustellen sind, weil die unfallbringende Verrichtung, die der Beigeladene am 20.07.2006 in dem Hause des Klägers ausgeführt hat, ihre Grundlage in einem sozialen Kontakt hat, der sich unschwer als ein nachbarschaftliches Gefälligkeitsverhältnis klassifizieren lässt. Dies ergibt sich in erster Linie aus den eigenen Angaben des Klägers. So hat dieser gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten unter dem 12.04.2007 ausgeführt, dass er und der Beigeladene sich gegen- bzw. wechselseitig aushelfen, wenn Hilfe bei Grundstücksarbeiten bzw. eine Betreuung der Hunde erforderlich wird. Zusammenfassend hat der Kläger sein Verhältnis zu dem Beigeladenen als "ein verständnisvolles Nachbarverhältnis" bezeichnet. Von daher ist eine Handlung wie das Füttern des Hundes des Klägers, welches zu dem zur Entschädigung gestellten Unfallereignis geführt hat, weder ihrer Art noch ihrer Dauer nach eine Tätigkeit ähnlich, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Auch dem Gericht erscheint es abwegig, den Beigeladenen mit Blick auf die am 20.07.2006 im Hause des Klägers entfaltete kurzfristige Tätigkeit einem Hausangestellten oder einem Tierpfleger gleichzustellen. Letzteres dürfte sich schon deshalb verbieten, weil der Kläger außer der täglichen Fütterung des Hundes "Donna" keine weiteren betreuenden Handlungen an bzw. gegenüber diesem Tier – wie etwa die Pflege des Fells oder ein Begleiten beim Auslauf im Garten – übernommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 S. 3, 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beigeladene beim Füttern eines Hundes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Der in R. wohnhafte Kläger ist Halter eines Hundes. Im Februar 2007 wandte sich der Beigeladene an den Bürgermeister der Gemeinde R.: Aus einem Freundschaftsdienst heraus habe er sich um den Hund des Klägers gekümmert; er habe im Haus seines Bekannten diesen Hund gefüttert. Bei dieser Fütterungstätigkeit sei er im Juli 2006 von dem Hund schwer gebissen worden. Die Versicherung des Klägers weigere sich, Schmerzensgeld zu zahlen, da sie die Auffassung vertrete, das der Gemeindeunfallversicherungsverband dafür zuständig sei. Er bitte um Klärung der Frage, ob es sich um einen Versicherungsfall für Beschäftigte in einem Privathaushalt handeln könnte.
Gegenüber den damaligen Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband als dem Rechtsvorgänger der Beklagten, gab der Beigeladene unter dem 07.03.2007 im Wesentlichen an: Er habe den Hund drei Tage lang füttern sollen. Dies habe er aus Gefälligkeit und reiner Nachbarschaftshilfe getan. Für die zum Unfallzeitpunkt berichtete Tätigkeit, die darin bestanden habe, Futter in den Napf des Hundes zu geben, habe er ein Entgelt nicht erhalten. auf das Schreiben des Beigeladenen vom 07.03.2007 wird im Übrigen verwiesen. Der Kläger teilte unter dem 12.04.2007 im Wesentlichen mit: Seit Jahren versorge der Beigeladene den Hund und kontrolliere das Haus (schalte die Beleuchtung ein und aus etc.), wenn er, der Kläger und seine Ehefrau abwesend seien. Im Juli 2006 sei man 5 Tage verreist gewesen. Mit dem Beigeladenen habe man ein verständnisvolles Nachbarverhältnis. Als Nachbarn helfe man sich gegenseitig aus, wenn Hilfe bei Grundstücksarbeiten erforderlich werde, wie etwa bei umgestürzten Bäumen, kaputten Zäunen. Ebenso erfolge wechselseitig, wenn erforderlich, die Betreuung der Hunde. Auf das Schreiben des Klägers vom 12.04.2007 (Bl. 9 der Verwaltungsakte) wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass das Ereignis vom 20.07.2006 kein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2007 bat der Beigeladene um Erteilung eines förmlichen Bescheides mit der Begründung, dass er den Kläger nun kurzfristig verklagen werde, weil sich dessen Haftpflichtversicherer weiterhin auf den Standpunkt stelle, dass hier ein Anwendungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sei.
Mit Bescheid vom 12.07.2007 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 20.07.2006 ab: Selbst ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe hier nicht. Nach den Angaben des Klägers bestehe zwischen diesem und dem Beigeladenen ein verständnisvolles Nachbarschaftsverhältnis. Seit Jahren versorge der Beigeladene den Hund des Klägers und kontrolliere das Haus, wenn der Kläger und dessen Ehefrau abwesend seien. Weiterhin helfe man sich gegenseitig bei Grundstücksarbeiten und betreue wechselseitig die Hunde, wenn dies erforderlich sei. Die Fütterung des Hundes des Klägers sei durch den Beigeladenen aus reiner Gefälligkeit und Nachbarschaftshilfe durchgeführt worden. Diese Tätigkeit sei von ihrer Art und geplanten Dauer (wenige Minuten für drei Tage) nicht derart gestaltet gewesen, dass dadurch der Rahmen einer Gefälligkeit gesprengt werde. Am 12.02.2008 erhob der Beigeladene vor dem Amtsgericht Geldern gegen den Kläger eine Schadensersatzklage aus Hundehalterhaftung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Da dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der Beigeladene mit Hunden gut umgehen könne, habe er den Beigeladenen einige Tage vor dem Schadensereignis gebeten, den ihm gehörenden römischen Kampfhund "Donna" während seiner dreitägigen Urlaubsabwesenheit einmal pro Tag zu füttern. Weitere Verrichtungen sollten jedoch im Hinblick auf diesen Hund nicht erfolgen. Weder habe der Hund ausgeführt werden noch sich der Beigeladene anderweitig mit diesem Hund beschäftigen sollen. Am 20.07.2006 habe sich der Beigeladene in die Wohnung des Klägers begeben und sich daran gemacht, den Napf des Hundes mit Futter zu füllen. Plötzlich und völlig unvermittelt habe der Hund nach der rechten Hand geschnappt und eine nicht unerhebliche Verletzung zugefügt. Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, der private Haftpflichtversicherer des Klägers, habe mit Schreiben vom 05.09.2006 mitgeteilt, dass der vorliegende Schadensfall in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung falle und daher ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sei. Nach der Argumentation des Versicherers habe eine vorübergehende arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII stattgefunden, als der Beigeladene den Hund gefüttert habe.
Der Kläger erhob Widerspruch: unter Hinweis darauf, dass er nach § 109 SGB VII anfechtungsberechtigt sei. Unter dem 17.11.2008 erteilte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Ablehnung eines Versicherungsfalls, gegen den der Kläger unter dem 18.12.2008 ebenfalls Widerspruch erhob.
Unter dem 13.05.2009 erteilte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Widerspruchsbescheid.
Der Kläger trägt zur Begründung der dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Klage im Wesentlichen vor: Er werde von Seiten des Beigeladenen auf Ersatz der Folgen eines Hundebisses in Anspruch genommen. Er habe auf seinem Anwesen eine ihm gehörende Mastino-Hündin gehalten. Der Beigeladene wohne in einem Haus der dem klägerischen Anwesen benachbarten Siedlung "Meenenkuhle". Er sei mit seiner Ehefrau des Öfteren auf Reisen; seine Hündin lasse er in solchen Fällen auf seinem Anwesen zurück. Aufgrund einer entsprechenden Abrede übernehme er Beigeladene während solcher Abwesenheitszeiten die Kontrolle des Anwesens und im Rahmen dessen die Versorgung dieses Tieres. Er sei mit dem Beigeladenen nicht befreundet. Im Juli 2006 seien er und seine Ehefrau für 5 Tage verreist gewesen. Der Beigeladene habe sich auf der Grundlage der og Absprache um die Hündin gekümmert. Nach Darstellung des Beigeladenen sei dieser bei der Erfüllung dieser Aufgabe während einer Fütterung in den Daumen der rechten Hand gebissen worden. Der Beigeladene habe Schadensersatzansprüche angemeldet, die er, der Kläger der Gothaer Allgemeinen Versicherung AG als seinem Haftpflichtversicherer angezeigt habe. Diese habe eine Haftung mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Unfall während einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit in einem Privathaushalt ereignet habe, für den die Unfallversicherung als rechtliche Haftung nach § 22 Abs. 1, 104 SGBVII eintrete. Nach §§ 16, 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sei für die Entschädigung der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband als Rechtsvorgänger der Beklagten zuständig gewesen. Das Amtsgericht Geldern habe den Schadensersatzprozess (Az.: 17 C 49/08) nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 sei sachwidrig. Der Beigeladene sei auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung tätig geworden. Diese sei gerade mit ihm und nicht mit einem Dritten beschlossen worden, weil er durch die örtliche Nähe erforderliche Einsätze ohne zusätzlichen Wegeaufwand und auch schneller erledigen könne. Zudem sei der Beigeladene nah seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen auch werktags zeitlich flexibel. Dies sei eine erhebliche und geldwerte Leistung, welche alle Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen, nämlich hausmeistergleichen Tätigkeit erfülle. Diese habe sich hier über fast eine Woche erstreckt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Bescheide vom 12.07.2007 und vom 17.11.2008 in der Fassung des Widerspruchbescheid vom 13.05.2009 abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Beigeladenen vom 20.07.2006 um einen Arbeitsunfall handelt, für den die Beklagte zuständig und verpflichtet ist, Leistungen nach dem SGB VII zu erbringen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um einen aufgrund konkreten sozialen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen um einen selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt habe, welcher durch das Nachbarschaftsverhältnis geprägt sei. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1iVm Nr. 1 SGB VII scheide daher aus.
Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene trägt vor:
Der Kläger stelle den zugrunde liegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten falsch dar. Es habe zwischen dem Kläger und ihm keinerlei Abrede darüber gegeben, dass er während urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten des Klägers die Kontrolle des Anwesens und im Rahmen dessen die Versorgung des Tieres übernehme. Er habe mit Ausnahme der streitgegenständlichen Hundefütterung niemals etwaige Verrichtungen für den Kläger unternommen. Richtig sei lediglich, dass er von Seiten des Klägers im Juli 2006 gebeten worden sei, den großen römischen Kampfhund "Donna" während einer dreitägigen Urlaubsabwesenheit des Klägers einmal pro Tag zu füttern; dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er gut mit Hunden umgehen könne. Weitere Verrichtungen sollten jedoch im Hinblick auf den Hund nicht erfolgen. Auf seine Veranlassung habe der Kläger seinen privaten Haftpflichtversicherer eingeschaltet, der nunmehr behaupte, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sei. Er habe den Haftpflichtversicherer bereits außergerichtlich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine sozialrechtliche Haftungspriviligierung nach § 104 SGB VII vorliege, und weiter vorgetragen, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine reine Gefälligkeit, nämlich um eine Nachbarschaftshilfe zu Gunsten des Klägers gehandelt habe und dass arbeitnehmerähnliche Strukturen hier nicht ersichtlich seien. Insofern sei der von dem Versicherer gewählte Ansatz, dass er, der Beigeladene den Hund des Klägers "in Pflege" gehabt habe, völlig verfehlt. Leider habe sich der Haftpflichtversicherer des Klägers davon nicht überzeugen lassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ebenfalls vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Nach § 105 Sozialgesetzbuch (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Satz 1). Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 17.11.2008 und der Widerspruchbescheid vom 13.05.2009 beschweren den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, mit Blick auf das Unfallereignis, welches der Beigeladene am 20.07.2008 im Hause des urlaubsabwesenden Klägers erlitten hat, einen Arbeitsunfall festzustellen. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte versichert. Das zwischen dem als freiberuflichen Architekten tätigen Kläger und dem im Bergbau tätigen Beigeladenen ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs.1 SGB IV insbesondere Mitte Juni 2006 nicht bestanden hat, bedarf keiner näheren Begründung.
Nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung ferner Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung von § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), an die § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erkennbar anknüpft, ist für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidend, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Wissen des Unternehmers entspricht (Bundessozialgericht, Amtliche Sammlung, 5. Band, Seite 168 (171); Breithaupt 1958, Seite 219; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, Seite 475 n; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehratens, Gesetzliche Unfallversicherung – Handkommentar – Stand: 31.12.1996, § 539 RVO, Anmerkung 35.2 f.m.w.N.). Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Verletzten zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgeblich. Selbst Gefälligkeitsdienste schließen daher für sich genommen den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (Bundessozialgericht, Amtliche Sammlung, 18. Band , Seite143 (147); 29. Band, Seite 159 (160); Brackmann, a.a.O., Seite 475 p). Jedoch muß es sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (Bundessozialgericht, SozR 2200 § 539 RVO Nr, 43; Breithaupt 1978, Seite 827). Die unfallbringende Verrichtung muss mithin nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII bezeichneten Art ähneln (Bundessozialgericht, SozR 2200, § 539 RVO Nr.119; Breithaupt 1987, Seite 826 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht sieht nach §§ 105 Abs. 1 S.3, 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist stattdessen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009, die es nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für in vollem Umfang zutreffend erachtet. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass hier sog. Arbeitnehmerähnliche Strukturen schon deshalb nicht festzustellen sind, weil die unfallbringende Verrichtung, die der Beigeladene am 20.07.2006 in dem Hause des Klägers ausgeführt hat, ihre Grundlage in einem sozialen Kontakt hat, der sich unschwer als ein nachbarschaftliches Gefälligkeitsverhältnis klassifizieren lässt. Dies ergibt sich in erster Linie aus den eigenen Angaben des Klägers. So hat dieser gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten unter dem 12.04.2007 ausgeführt, dass er und der Beigeladene sich gegen- bzw. wechselseitig aushelfen, wenn Hilfe bei Grundstücksarbeiten bzw. eine Betreuung der Hunde erforderlich wird. Zusammenfassend hat der Kläger sein Verhältnis zu dem Beigeladenen als "ein verständnisvolles Nachbarverhältnis" bezeichnet. Von daher ist eine Handlung wie das Füttern des Hundes des Klägers, welches zu dem zur Entschädigung gestellten Unfallereignis geführt hat, weder ihrer Art noch ihrer Dauer nach eine Tätigkeit ähnlich, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Auch dem Gericht erscheint es abwegig, den Beigeladenen mit Blick auf die am 20.07.2006 im Hause des Klägers entfaltete kurzfristige Tätigkeit einem Hausangestellten oder einem Tierpfleger gleichzustellen. Letzteres dürfte sich schon deshalb verbieten, weil der Kläger außer der täglichen Fütterung des Hundes "Donna" keine weiteren betreuenden Handlungen an bzw. gegenüber diesem Tier – wie etwa die Pflege des Fells oder ein Begleiten beim Auslauf im Garten – übernommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 S. 3, 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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