S 31 R 5126/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 5126/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Beginn der ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau M S gewährten großen Witwerrente bereits ab ihrem Todestag am 2. August 1996 sowie die Verzinsung der ihm von der Beklagten aus der großen Witwerrente gewährten Rentennachzahlung.

Der am 18. Dezember 1943 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 1988 in Südafrika. Der Kläger heiratete am 22. August 1969 die am 16. September 1945 geborene und am 2. August 1996 verstorbene, bei der Beklagten versicherte M S, geb. K (im Folgenden: verstorbene Versicherte). Im November 1988 wanderten der Kläger und die verstorbene Versicherte mit ihrem jüngeren, dem am September 1977 geborenen Sohn D S nach Südafrika aus, wo die verstorbene Versicherte bis zu ihrem Tod eine Kfz-Werkstatt betrieb, in welcher der Kläger als Werkstattleiter tätig war. Der ältere, am April 1972 geborene Sohn D S verblieb in Deutschland. Am 2. August 1996 verstarb Frau M S in Südafrika, nach den Angaben des Klägers an den Folgen einer Hysterektomie-Operation (Gebärmutterentfernung), bei der es zu einer Perforation des Dünndarms mit anschließender Blutvergiftung gekommen war.

Am 3. Februar 1997 stellte der in Bad O wohnhafte ältere Sohn des Klägers, D S, in Vertretung seines Vaters als dessen Bevollmächtigter bei dem Stadtdirektor der Stadt Bad O einen Antrag auf Witwerrente für den Kläger sowie einen Antrag auf Halbwaisenrente für seinen jüngeren Bruder D S aus der Versicherung der verstorbenen Versicherten. Zugleich stellte er einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für das Versicherungskonto der verstorbenen Versicherten. Die Anträge wurden der seinerzeitigen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und heutigen Beklagten weitergeleitet, wo sie am 20. Februar 1997 eingingen.

Mit zwei Schreiben an den Bevollmächtigten vom 13. März 1997 bat die Beklagte um Übersendung weiterer bestimmter Unterlagen und Nachweise betreffend die gestellten Anträge auf Witwer- und Halbwaisenrente. Nach einer erfolglosen Erinnerung mit Schreiben vom 12. Juni 1997 wies die Beklagte mit Schreiben an den Bevollmächtigten vom 18. September 1997 daraufhin, dass gemäß § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) Leistungen ganz oder teilweise versagt werden könnten, sofern die erforderliche Mithilfe des Antragstellers nicht erfolge und kündigte sogleich an, dass sie den Vorgang nach Aktenlage abschließen werde, sollte nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen bzw. 3 Monate bei Auslandsaufendhalt eine Nachricht erfolgen, was nicht geschah. Mit an den Bevollmächtigten übersandten und an den Kläger gerichteten Bescheid vom 12. Januar 1998 lehnte die Beklagte sodann gemäß § 66 SGB I die Anträge auf Witwer- und Waisenrente ab, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten seiner Mitwirkungspflicht zur Einsendung der erforderlichen Antragsformulare nicht nachgekommen sei. Hiergegen legte der Bevollmächtigte D S mit Schreiben vom 15. Januar 1998, eingegangen bei der Beklagten am 19. Januar 1998, Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass der Kläger die erforderlichen Antragsformulare im August 1997 versehentlich an die Landesversicherungsanstalt (LVA) nach Münster geschickt habe. Diese seien dort jedoch nie angekommen und müssten auf dem Postweg verloren gegangen sein. Diesbezüglich bat er die Beklagte um nochmalige Übersendung der erforderlichen Antragsformulare entweder an ihn oder direkt an den Kläger nach Südafrika.

Daraufhin forderte die Beklagte mit zwei Schreiben an den Bevollmächtigten vom 27. Januar 1998 diesen nochmalig zur Übersendung bestimmter Unterlagen und Nachweise betreffend die gestellten Anträge auf Witwer- und Halbwaisenrente auf. Nach erneuter Erinnerung vom 6. Mai 1998 und weiterhin ausbleibender Reaktion wies die Beklagte mit an den Bevollmächtigten übersandten und an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 21. September 1998 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 1998 zurück, weil die erforderliche Mitwirkung trotz diesbezüglich nochmaliger Übersendung der hierfür erforderlichen Vordrucke und entsprechender Erinnerung noch immer nicht erfolgt sei.

Mit E-Mail an die Beklagte vom 7. Dezember 2003 bat der Kläger um Übersendung eines aktuellen Versicherungsverlaufs betreffend seine Versicherung sowie um die Übersendung von Anträgen auf Alters- und Witwerrente. Am 18. Dezember 2003 heiratete der Kläger in Südafrika die am September 1968 geborene K B. Die dem Kläger übersandten Antragsformulare für die Witwerrente gingen bei der Beklagten am 21. Januar 2004 per Fax und sodann am 28. Januar 2004 im Original ein. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mehrfach zur Vorlage weiterer Antragsvordrucke und Nachweise auf – insbesondere bezüglich seines Einkommens in den Jahren 2002 und 2003 – so mit Schreiben vom 3. Februar, 4. Mai, 26. August, 12. Oktober sowie 15. Dezember 2004. Der Kläger antwortete hierauf mit teilweise an die Landesversicherungsanstalt Westfalen gerichtete Schreiben und bat mehrfach erneut um die Übersendung der erbetenen Vordrucke, weil er sie nicht erhalten habe.

Mit Bescheid vom 16. März 2005, der dem Kläger über das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt am 21. April 2005 an die Adresse., Südafrika, zugestellt wurde, lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Gewährung der Witwerrente erneut gemäß § 66 SGB I wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers ab. Insofern seien von ihm die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Formvordrucke, Heiratsurkunden und Einkommensnachweise nicht übersandt worden.

Mit E-Mail vom 15. August 2005 teilte der Kläger der Beklagten seine neue Adresse in Südafrika mit und bat erneut um die Übersendung der fehlenden Vordrucke. Diese wurden ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 23. August 2005 unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Ablehnungsbescheid vom 16. März 2005 nochmals übersandt. Mit E-Mail vom 24. August 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2005 Widerspruch ein und gab an, diesen nie erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 8. September 2005 wies die Beklagte auf die Verfristung des Widerspruchs hin. Am selben Tag gingen bei der Beklagten diverse, die Witwerrente betreffende Antragsformulare des Klägers ein. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 wies die Beklagte den Kläger nochmals auf fehlende Einkommensnachweise für die Jahre 1998 bis 2003 hin.

Mit Rentenbescheid vom 30. November 2005 erkannte die Beklagte schließlich einen Anspruch des Klägers auf große Witwerrente ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 dem Grunde nach an. Aus der Rente ergebe sich jedoch kein Zahlbetrag, weil wegen des fehlenden Nachweises über ein anzurechnendes Einkommen dieses in Höhe der Rente festgesetzt worden sei. Insoweit sei ausweislich der Anlage 10 zum Rentenbescheid die Berechnung wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers in Form fehlender Einkommensnachweise abgeschlossen worden. Auf Grund der erneuten Rentenantragstellung am 7. Dezember 2003 sei die Rente unter Beachtung des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab dem 1. Januar 1999 festgestellt worden.

Nach weiterem, hauptsächlich per E-Mail geführtem Schriftwechsel und einem erläuternden Schreiben der zuständigen Dezernentin der Beklagten für die Abteilung Internationale Aufgaben und Beratungsdienst vom 15. Dezember 2005 zu den Gründen für die bisherige Nichtzahlung der Rente reichte der Kläger per E-Mail am 22. Dezember 2005 mangels Vorhandenseins entsprechender Unterlagen eine von ihm vor dem South African Police Service abgegebene eidliche Erklärung ("Affidavit") zu seinen Einkommensverhältnissen ab 1999 ein.

Am 4. Januar 2006 wurde dem Kläger sodann über das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt der Rentenbescheid vom 30. November 2005 zugestellt. Hiergegen legte der Kläger noch am selben Tag per Fax Widerspruch ein, mit dem er unter anderem geltend machte, dass die Rente bereits ab dem Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Versicherten zu zahlen sei und nicht erst, wie von der Beklagten festgestellt, ab dem 1. Januar 1999.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2006 dem Kläger die Anerkennung seiner eidlichen Erklärung als Nachweis über seine Einkommensverhältnisse mitgeteilt und die Neuberechnung seiner Witwerrente auf dieser Grundlage in Aussicht gestellt hatte, wurde die große Witwerrente mit Rentenbescheid vom 23. Januar 2006 sodann für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 neu festgestellt und hierbei eine Nachzahlung von 15.440,89 Euro ermittelt. Ein Anspruch auf Verzinsung dieser Summe bestehe jedoch gemäß § 44 SGB I nicht, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages keine sechs Kalendermonate vergangen seien. Der Rentenbescheid wurde von der Beklagten gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erklärt.

Nach Zustellung des Rentenbescheides über das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt am 24. Februar 2006 legte der Kläger am 9. März 2006 hiergegen Widerspruch ein, mit dem er sich zum einen gegen den Rentenbeginn erst ab dem 1. Januar 1999 sowie zum anderen gegen die abgelehnte Verzinsung der Nachzahlung wandte. Da von ihm bereits im Jahr 1997 ein entsprechender Rentenantrag gestellt worden sei, sei die Rente auch bereits rückwirkend ab dem Tod der verstorbenen Versicherten an ihn zu leisten.

Mit Bescheid vom 29. März 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Verzinsung der Nachzahlung aus seinem Witwerrentenanspruch ab. Insofern lägen die Voraussetzungen für eine Verzinsung gemäß § 44 SGB I nicht vor, weil der vollständige Leistungsantrag des Klägers erst mit dessen Schreiben vom 22. Dezember 2005 vorgelegen habe. Da zwischen dem Ende des Kalendermonats des vollständigen Leistungsantrages sowie dem Folgemonat der Verfügbarkeit der Nachzahlung am 15. Februar 2006 keine sechs Monate gelegen hätten, sei kein zu verzinsender Zeitraum entstanden. Auch dieser Bescheid wurde von der Beklagten gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erklärt.

Mit Schreiben per E-Mail vom 28. Juni sowie 30. Oktober 2006 wies die Beklagte den Kläger sodann im Hinblick auf sein weiteres Widerspruchsbegehren auf die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtslage zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ab Januar 1999 hin. Sofern die erforderliche Mitwirkung an der Antragstellung erst nach Ablauf von vier Jahren nach Bekanntgabe eines Ablehnungsbescheides nach § 66 SGB I nachgeholt werde, sei diese Mitwirkung als für den ursprünglichen Rentenantrag nachgeholt anzusehen, so dass über diesen Antrag nunmehr zu entscheiden sei. Hierbei müsse die Beklagte jedoch in fehlerfreier Ermessensausübung darüber befinden, ob die Rente von ihrem Rentenbeginn an oder – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X – nur für vier Kalenderjahre rückwirkend nachgezahlt werden könne. Soweit keine besonderen Umstände in der Person des Leistungsberechtigten oder in seinem Lebensbereich vorlägen, welche ihn an der Nachholung der Mitwirkung in angemessener Zeit (das heißt innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides) gehindert hätten, sei die bisher vorenthaltene Rente nur für vier Kalenderjahre rückwirkend zu leisten. Anderenfalls sei die Rente ab dem ursprünglichen Rentenbeginn zu erbringen. Zu diesen besonderen Umständen könnten zum Beispiel schwierige häusliche oder familiäre Verhältnisse, Unabkömmlichkeit im Beruf oder Krankheit des Berechtigten gehören. Da solche Sachverhalte hier nicht vorgelegen hätten und der ursprüngliche Rentenantrag vom 3. Februar 1997 mit Bescheid vom 12. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt worden sei, komme hier lediglich eine Rentengewährung rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre nach der erfolgten neuerlichen Antragstellung im Dezember 2003 ab dem 1. Januar 1999 in Betracht.

Mit Schreiben vom 29. Januar, 6. Februar sowie 15. Februar 2007 trug der Kläger daraufhin vor, dass er nach dem Tod seiner Ehefrau an einer schweren depressiven Erkrankung gelitten habe, die es ihm unmöglich gemacht habe, sich um seine alltäglichen Verrichtungen zu kümmern, insbesondere an der Rentenantragstellung in Deutschland mitzuwirken. Auch die von seiner Ehefrau nach deren Tod übernommene Werkstatt habe auf Grund der Vernachlässigung durch ihn geschlossen werden müssen. Über medizinische Unterlagen über seine damalige Erkrankung verfüge er jedoch nicht, weil er zum einen damals nicht krankenversichert gewesen sei und sich keine medizinische Hilfe habe leisten können sowie zum anderen, weil eine fachpsychiatrische oder psychologische Hilfe auch räumlich nicht erreichbar gewesen sei. Zum Nachweis seines damaligen gesundheitlichen Zustands legte der Kläger jedoch zwei wiederum vor dem South African Police Service abgegebene eidliche Erklärungen seiner jetzigen Ehefrau, K S, geb. B, vom 6. und 14. Februar 2007 vor. Die Beklagte hörte zu diesem Vorbringen des Klägers ihren beratungsärztlichen Dienst an. Der beratende Abteilungsarzt Dr. B vertrat hierzu in zwei Stellungnahmen vom 12. sowie 21. Februar 2007 die Auffassung, dass der Kläger noch in der Lage gewesen sei, am Rentenverfahren ausreichend mitzuwirken.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007, der dem Kläger über das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihr per E-Mail übersandtes Schreiben vom 28. Juni 2006 und den dort enthaltenen Erläuterungen zum Rentenbeginn. Ergänzend führte sie aus, dass sich auch aus den im Widerspruchsverfahren vom Kläger geltend gemachten medizinischen Aspekten, welche seiner Auffassung nach eine Mitwirkung an dem seinerzeitigen Rentenverfahren nicht zugelassen hätten, keine anderweitige Entscheidung ergäbe. Denn diesbezüglich habe sich der beratungsärztliche Dienst der Beklagten mit dem vom Kläger beschriebenen Krankheitsbild auseinandergesetzt und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger noch in der Lage gewesen sei, am Rentenverfahren ausreichend mitzuwirken. Insoweit sei auch auf die Tatsache zu verweisen, dass der Kläger trotz der von ihm aufgeführten Leiden im Februar 1997 noch in der Lage gewesen sei, einen Hinterbliebenenantrag bei der Beklagten zu stellen.

Mit seiner hiergegen am 3. Juli 2007 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die von Dr. B vom beratungsärztlichen Dienst der Beklagten abgegebene Einschätzung seines damaligen Gesundheitszustandes beruhe nicht auf einem ordnungsgemäß erstellten Fachgutachten. Er sei damals entgegen der Einschätzung der Beklagten krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, an der Rentenantragstellung in der erforderlichen Weise mitzuwirken.

Auf die Anforderung des Gerichts, geeignete Nachweise darüber vorzulegen, dass er sich seinerzeit auch nicht um andere Angelegenheiten als die Witwerrente habe kümmern können, hat der Kläger zwei Erklärungen eingereicht, einmal von Frau S J, einer Freundin seiner Ehefrau K S, vom 21. Februar 2008 sowie von Frau M O, der Tochter seiner Ehefrau, vom 22. Februar 2008. Darüber hinaus hat der jüngere Sohn des Klägers, D S, bei Gericht eine Erklärung vom 3. März 2008 eingereicht, in der er den Zustand seines Vaters nach dem Tod der verstorbenen Versicherten geschildert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags sowie der zur Akte gereichen Erklärungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2005 in der Fassung der Bescheide vom 23. Januar 2006 und 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. die ihm von der Beklagten gewährte große Witwerrente bereits ab dem 2. August 1996 zu gewähren und 2. die von der Beklagten zu leistende Rentennachzahlung gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.

Darüber hinaus beantragt er sinngemäß,

dass das Gericht über seinen Gesundheitszustand im Zeitraum von August 1996 bis Dezember 2003 durch Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen Beweis erhebt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen sein soll, an dem Rentenverfahren bezüglich des von ihm gestellten Antrages auf Hinterbliebenenrente mitzuwirken, sei nicht nachgewiesen worden. Weder sei der Kläger in ärztlicher Behandlung gewesen, noch sei diesbezüglich ein stationärer Aufenthalt erfolgt. Die Angabe einer Depression rechtfertige allein nicht den Rückschluss, dass der Kläger auch handlungsunfähig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 bzw. 28. Februar 2009 haben sich sowohl die Beklagte als auch der Kläger mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen. betreffend die verstorbene Versicherte Bezug genommen, die jeweils der Kammer vorlagen und Gegenstand ihrer Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Soweit ein Antrag gestellt wird, der zu Zweifeln über das tatsächlich Gewollte Anlass gibt, muss das Gericht auf die Stellung von sachdienlichen und klaren Anträgen hinwirken. Soweit dies keinen Erfolg hat, muss der Antrag ausgelegt werden. Dabei hat das Gericht von dem auszugehen, was der Kläger erreichen möchte. Im Zweifel wird der Kläger den Antrag stellen wollen, der ihm am Besten zum Ziel verhilft, wobei anzunehmen ist, dass er alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zusteht (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 123 Rdnr. 3).

Der Kläger begehrt zum einen den frühestmöglichen Beginn der ihm von der Beklagten gewährten großen Witwerrente auf der Grundlage seines erstmaligen Rentenantrages vom 3. Februar 1997. Dies wäre hier ab dem Tod der verstorbenen Versicherten am 2. August 1996. Denn gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) wird eine Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente jedoch bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Die verstorbene Versicherte erhielt keine Rentenleistungen. Gemäß § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet. Vorliegend ist die Hinterbliebenenrente erstmalig am 3. Februar 1997 und somit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod der verstorbenen Versicherten durch den seinerzeit Bevollmächtigten D S beantragt worden. Demgemäß war das Klagebegehren des Klägers nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel hier dahingehend konkretisierend auszulegen, dass er von der Beklagten unter Änderung der bisherigen Rentenbescheide die Gewährung einer großen Witwerrente bereits ab dem 2. August 1996 begehrt.

Darüber hinaus hatte sich der Kläger im Widerspruchsverfahren gegen die im Rentenbescheid vom 23. Januar 2006 versagte Verzinsung der ihm gewährten Rentennachzahlung gewandt. Auch wenn der Kläger dieses Begehren im laufenden Klageverfahren nicht explizit wiederholt hat, hatte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2006, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden war, hierüber gesondert entschieden. Diesbezüglich hatte der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 6. Februar 2007 mitgeteilt, dass ihm dieser Bescheid nicht vorliegen würde und um nochmalige Übersendung gebeten. Bei Auslegung des Klagebegehrens im obigen Sinne war hier davon auszugehen, dass sich die Klage des Klägers gegen den seinen Widerspruch im Gesamten zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 auch auf das Begehren der Verzinsung beziehen sollte. Die insofern sachdienlichen Klageanträge lauten somit wie aus dem Tatbestand ersichtlich.

Die so verstandene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig. Das Sozialgericht Berlin ist für die hiesige Klage auch örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Südafrika. Hat der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland, ist gemäß § 57 Abs. 3 SGG das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Gemäß § 1 Abs. 2 ihrer Satzung vom 1. Oktober 2005 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Beklagte des hiesigen Verfahrens ihren Sitz in Berlin. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage gegen den dem Kläger am 6. Juni 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 ist am 3. Juli 2007 per Fax bei Gericht eingegangen. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 2 SGG beträgt die Frist zur Klageerhebung bei Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland drei Monate.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2005 in der Fassung der Bescheide vom 23. Januar 2006 und 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwerrente ab dem 2. August 1996 (hierzu unter Ziff. 1) noch auf Verzinsung der ihm von der Beklagten gewährten Rentennachzahlung (hierzu unter Ziff. 2). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwerrente für den Zeitraum vom 2. August 1996 bis zum 31. Dezember 1998. Insofern ist die Entscheidung der Beklagten im Rentenbescheid vom 30. November 2005 in der Fassung des Rentenbescheides vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007, dem Kläger eine große Witwerrente erst ab dem 1. Januar 1999 zu gewähren, gemäß § 67 SGB I rechtmäßig. Denn gemäß § 67 SGB I kann ein Leistungsträger eine Sozialleistung, die er nach § 66 SGB I versagt hat, ganz oder teilweise nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Diesbezüglich sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt (a) als auch die in der Rechtsfolge zu treffende Ermessensentscheidung der Beklagten, dem Kläger eine Rente nachträglich ab dem 1. Januar 1999 zu gewähren, nicht zu beanstanden (b).

a) Die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf große Witwerrente liegen bei dem Kläger grundsätzlich seit dem 2. August 1996 vor. Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter anderem dann Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben (§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen waren bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Versicherten am 2. August 1996 erfüllt. Wie bereits oben dargelegt, wird eine Hinterbliebenenrente gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente jedoch bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist, was bei der verstorbenen Versicherten nicht der Fall war.

Der Kläger hatte auch einen wirksamen Antrag auf eine große Witwerrente ab dem 2. August 1996 gestellt. Gemäß § 19 S. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV), dessen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV unter anderem für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung gelten, werden Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 des die gesetzliche Rentenversicherung regelnden SGB VI beginnt das Rentenverfahren mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die hiernach erforderliche Antragstellung bei einer Hinterbliebenenrente gilt gemäß § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI, dass eine solche nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet wird. Der Kläger hatte innerhalb dieser Zwölf-Monats-Frist nach dem Tod der verstorbenen Versicherten durch seinen Sohn D S als Bevollmächtigten im Sinne des § 13 SGB X am 3. Februar 1997 bei der Beklagten wirksam einen Antrag auf Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen Versicherten gestellt. Auch wenn der Rentenantrag seinerzeit bei der Gemeinde Bad O als unzuständigem Leistungsträger gestellt worden war, hatte diese ihn gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB I entgegenzunehmen und gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I an die Beklagte als zuständigen Leistungsträger unverzüglich weiterzuleiten, was auch geschehen ist. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I gilt der Antrag bei einer Sozialleistung, die wie hier von einem Antrag abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist.

Die Beklagte hatte die beantragte Sozialleistung auch gemäß § 66 SGB I versagt. Denn insofern hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung der Witwerrente mit Bescheid vom 12. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 gemäß § 66 SGB I wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt. Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind und derjenige, der die Sozialleistung beantragt hat, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheide der Beklagten sind seinerzeit dem Bevollmächtigten des Klägers übersandt worden und somit auch dem Kläger gegenüber wirksam bekannt gegeben worden. Denn gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X kann die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, soweit ein Bevollmächtigter bestellt ist, auch diesem gegenüber vorgenommen werden. Das gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten gemäß § 87 SGG gegebene Rechtsmittel der Klage zum Sozialgericht ist weder vom Kläger noch von seinem Bevollmächtigten erhoben worden, so dass der Versagungsbescheid vom 12. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden ist. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter hatten sich in der Folgezeit bei der Beklagten gemeldet.

Der Kläger hat die Mitwirkung jedoch nachgeholt. Insofern hatte sich der Kläger persönlich mit E-Mail vom 7. Dezember 2003 bei der Beklagten gemeldet und unter anderem um Übersendung eines Antrages auf Witwerrente gebeten. Hiernach erfolgte eine kontinuierliche Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten, in deren Folge der Kläger seiner Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 60 SGB I in Bezug auf den vom ihm gestellten Antrag auf Witwerrente vollumfänglich nachgekommen war, so dass ihm von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 30. November 2005 in der Fassung des Bescheides vom 23. Januar 2006 eine große Witwerrente gewährt wurde. Dass die Beklagte die große Witwerrente rückwirkend lediglich bis zum 31. Dezember 2003 gewährt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn insofern waren die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer großen Witwerrente nach § 46 Abs. 2 S. 1 SGB VI mit der Wiederheirat des Klägers am 18. Dezember 2003 entfallen, so dass die Rentenzahlung gemäß § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI mit dem Beginn des Folgemonats nach Wegfall der Voraussetzungen für die Rente enden musste.

b) Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die große Witwerrente erst ab dem 1. Januar 1999 zu erbringen, ist gemäß § 67 SGB I ermessensfehlerfrei getroffen worden und damit rechtmäßig erfolgt. Denn insofern bestimmt § 67 SGB I, dass der Leistungsträger eine Sozialleistung, die er nach § 66 SGB I versagt hat, ganz oder teilweise nachträglich erbringen kann, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Nach dieser Vorschrift stehen das Ob und der Umfang der Nachgewährung der Leistung, insbesondere auch der zeitliche Umfang, im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Maßgeblich sind insofern die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zweck und die Art der Sozialleistung sowie des Grades der Pflichtwidrigkeit. Als Ermessensgesichtspunkte sind weiterhin die wirtschaftliche Situation des Betroffenen, die Bedeutung der Leistung für ihn sowie die Gründe für die zeitweise Verweigerung der Mitwirkung zu berücksichtigen. Das Ermessen gilt darüber hinaus auch für die Frage, ob die Leistung sogleich, das heißt unmittelbar nach Erklärung der Bereitschaft zur Mitwirkung, oder aber in einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel erst nach vollständiger Mitwirkung, erbracht wird (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: 70. Ergänzungslieferung 2011, § 67 SGB I Rdnr. 8). Demgemäß besteht nach einer erfolgten Versagung einer Leistung gemäß § 66 SGB I und einer später nachgeholten Mitwirkung kein Anspruch des Leistungsberechtigten auf eine auf die ursprüngliche Antragstellung und somit für den gesamten Versagungszeitraum rückwirkende Leistungserbringung, sondern, sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, gemäß § 67 in Verbindung mit § 39 SGB I lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der versagten Sozialleistung (so ausdrücklich Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. Februar 1995, Az. 4 RA 44/94, Rdnr. 20 – zitiert nach juris).

Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I gilt, soweit Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln ermächtigt sind, dass sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I besteht ein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Insoweit besteht grundsätzlich nur das subjektive Recht des Leistungsberechtigten auf rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung, das heißt auf fehlerfreie und pflichtgemäße Konkretisierung des dem Leistungsträger – hier dem Rentenversicherungsträger – gemäß § 67 SGB I eingeräumten Entscheidungsspielraums.

Demgemäß unterliegt die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des Ob und des Umfangs der Nachgewährung einer Leistung gemäß § 67 SGB I im Rechtsstreit auch lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Denn gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dabei darf das Gericht jedoch nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Rentenversicherungsträgers setzen. Die im Hinblick auf Ermessensentscheidungen durch das Gericht stattfindende Rechtskontrolle beschränkt sich zum einen auf die Überprüfung der Ermessensvoraussetzungen, das heißt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der das Ermessen eröffnenden Vorschrift erfüllt sind, sowie zum anderen, ob etwaige Ermessensfehler vorliegen. Diese können in Form eines Ermessensnichtgebrauchs (wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht hat), einer Ermessensunterschreitung (wenn die Behörde ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat), einer Ermessensüberschreitung (wenn sich die Behörde nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten hat) oder eines Ermessensfehlgebrauch (wenn die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat) bestehen. Eine Ermessensentscheidung ist demnach nur bei Nichtvorliegen der Ermessensvoraussetzungen oder bei Vorliegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig und der den Kläger insoweit belastende Verwaltungsakt vom Gericht aufzuheben. Das Gericht hat zudem zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle wesentlichen Umstände ermittelt worden sind. Sofern die Verwaltungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ist der Verwaltungsakt dann aufzuheben, wenn die Behörde hierdurch in der Ermessensausübung erkennbar beeinflusst wurde (vgl. zum Ermessen und seiner gerichtlichen Kontrolle gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG allgemein Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 54 Rdnr. 25 ff.).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, dem Kläger die große Witwerrente rückwirkend erst ab dem 1. Januar 1999 zu gewähren, nicht zu beanstanden. Eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 2 SGG liegt nicht vor. Weder hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 67 SGB I nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insofern waren zum einen die Ermessensvoraussetzungen erfüllt [(1)] und zum anderen keine Ermessensfehler erkennbar [(2)]. Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung zudem auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen [(3)].

(1) Zunächst sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 SGB I erfüllt. Denn zum einen waren die Leistungsvoraussetzungen für eine große Witwenrente an den Kläger gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI seit dem Tod der verstorbenen Versicherten am 2. August 1996 erfüllt. Diese Sozialleistung wurde dem Kläger von der Beklagten auch gemäß § 66 SGB I versagt. Schließlich hat der Kläger seit dem 7. Dezember 2003 die für diese Leistung erforderliche Mitwirkung nachgeholt (siehe oben). Damit sind die Ermessensvoraussetzungen des § 67 SGB I erfüllt.

(2) Nach Auffassung der Kammer sind auch keine Ermessensfehler erkennbar. Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 auf die dem Kläger mit E-Mail vom 28. Juni 2006 gegebenen Erläuterungen Bezug genommen, die dem Kläger nochmals mit E-Mail vom 30. Oktober 2006 zur Kenntnis gegeben worden waren und von diesem auch ausweislich seines hierauf Bezug nehmenden Schriftsatzes vom 24. Dezember 2006 zur Kenntnis genommen wurden. In den genannten Erläuterungen weist die Beklagte auf die durch sie zu treffende erforderliche fehlerfreie Ermessensausübung (damit kein Ermessensnichtgebrauch) in Bezug auf die Entscheidung hin, ob dem Kläger die Rente vollständig ab Rentenbeginn oder aber erst zu einem späteren Zeitpunkt (rückwirkend) nachzuzahlen ist (damit keine Ermessensunterschreitung). Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 zu gewähren, hält sich auch im Rahmen der nach § 67 SGB I vorgesehen Rechtsfolge, nämlich die Leistungen lediglich teilweise nachträglich zu erbringen (damit keine Ermessensüberschreitung).

Schließlich liegt auch in ihrer Entscheidung, den Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X für die Frage des zeitlichen Umfangs, in dem eine rückwirkende Leistungserbringung erfolgen soll, heranzuziehen, keine sachfremde Erwägung, die dem Sinn der in § 67 SGB I gesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung widersprechen würde. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine sachgerechte und nachvollziehbare Erwägung der Beklagten, um das ihr in § 67 SGB I eingeräumte Ermessen im Einzelfall zu steuern (damit auch kein Ermessensfehlgebrauch).

Denn gemäß § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, soweit ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 SGB X zurückgenommen wird. Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X wird dabei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Zwar stellt diese Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz oder Rechtsgedanken des Inhalts auf, dass Sozialleistungen grundsätzlich nicht für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az. B 13 R 58/06 R Rdnr. 20 – zitiert nach juris; Schütze, in: Von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 30 m.w.N.). Vielmehr dürfte außerhalb des unmittelbaren oder spezialgesetzlich angeordneten Anwendungsbereichs von § 44 Abs. 4 SGB X der materiell-rechtlich bestehende Anspruch auch für die länger als vier Jahre zurückliegende Vergangenheit vorgehen, soweit nicht der Verjährungseinwand nach § 45 SGB I erhoben wird (so Schütze, in: Von Wulffen, a.a.O.). Allerdings ist eine Anwendung des in § 44 Abs. 4 SGB X enthaltenen Rechtsgedankens auch außerhalb seines originären Anwendungsbereiches durchaus anerkannt. So gilt die hierin enthaltene Vierjahresfrist nach herrschender Auffassung auch für die rückwirkende Leistungsgewährung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und ist insoweit entsprechend anzuwenden (so BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az. B 13 R 58/06 R, Rdnr. 11 ff. – zitiert nach juris, mit ausführlicher Erörterung des diesbezüglichen Streitstandes und der teilweise abweichenden Auffassung des 4. Senates; vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen hierzu auch Schütze, in: Von Wulffen, a.a.O., Rdnr. 33 m.w.N.). Wenn jedoch selbst im Falle des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, bei dem auf Grund einer Pflichtverletzung des Leistungsträgers der betroffene Leistungsberechtigte unter Umständen von vornherein von einem Antragsverfahren abgehalten werden kann, die Vierjahresfrist Anwendung findet, dann muss dies erst recht möglich sein im Falle einer vorangegangenen Leistungsversagung nach § 66 SGB I. Denn insofern ähnelt die Ausgangslage in diesem Fall sogar derjenigen des § 44 SGB X mehr als beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Denn sowohl im Falle des § 44 SGB X als auch bei einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I war an den Betroffenen ein Bescheid ergangen, auf den dieser grundsätzlich hat reagieren können – entweder mit dem gegebenen Rechtsbehelf oder im Falle des § 66 SGB I mit der Nachholung der erforderlichen Mitwirkung. Erfolgt diese jedoch erst mehr als vier Jahre nach der Versagungsentscheidung, ist es durchaus sachgerecht, den Betroffenen bei der nachträglichen Leistungsgewährung im Rahmen des § 67 SGB I einem Antragsteller nach § 44 SGB X gleichzustellen und insofern die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwenden.

Die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen der Ermessensausübung nach § 67 SGB I führt in der von der Beklagten vorgenommenen Weise auch nicht dazu, dass diese Vorschrift ausnahmslos dergestalt angewandt wird, dass eine rückwirkende Leistungserbringung über einen maximalen Zeitraum von vier Jahren hinaus gänzlich ausgeschlossen wäre. Dies würde auch zu einer ermessensfehlerhaften Ausübung des in § 67 SGB I eingeräumten Ermessens in Form einer Ermessensunterschreitung führen, denn insoweit lässt § 67 SGB I seinem Wortlaut nach auch die vollständige nachträgliche Erbringung der Sozialleistung ohne jegliche zeitliche Einschränkung zu. Die von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung lässt jedoch vielmehr bei dem Vorliegen von besonderen Umständen wie zum Beispiel schwierige häusliche und familiäre Verhältnisse, Unabkömmlichkeit im Beruf oder Krankheit des Berechtigten, eine nachträgliche rückwirkende Leistungsgewährung auch über die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X hinaus zu. Durch diese grundsätzlich auch darüber hinausgehende mögliche rückwirkende Leistungserbringung widerspricht die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 44 Abs. 4 SGB X in der von der Beklagten vorgenommenen Weise nicht dem Zweck der Regelung des § 67 SGB I und hält sich somit im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe. Dass die Beklagte die Anwendung des Rechtsgedankens des § 44 Abs. 4 SGB X bei ihrer Ermessensausübung in ein Regel-Ausnahme-Verhältnis setzt, widerspricht nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm des § 67 SGB I und liegt hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihr diesbezüglich eingeräumten Ermessensspielraums. Gleiches gilt auch für die von der Beklagten genannten, nicht abschließenden besonderen Umstände, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine rückwirkende Leistungsgewährung auch über den Vierjahreszeitraum hinaus erfolgen kann. Diese lassen eine Abwägung im Einzelfall zu und ermöglichen damit eine sachgerechte Ausübung des Ermessens nach § 67 SGB I.

(3) Die im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit bei dem Kläger die Voraussetzungen für einen besonderen Umstand tatsächlich erfüllt sind, bei dessen Vorliegen eine rückwirkende Sozialleistungsgewährung auch über den Vierjahreszeitraum hinaus angezeigt ist, unterliegt lediglich einer eingeschränkten Kontrolle durch das Gericht, da die Beklagte die Voraussetzungen für das Vorligen solcher Umstände im Rahmen ihrer Ermessensausübung grundsätzlich selbst definieren kann – sofern sie dies in ermessensfehlerfreier Weise tut. Auch inwieweit eine rückwirkende Leistungsgewährung im Falle des Vorliegens bestimmter Umstände tatsächlich reicht (ob nur bis zu einer Grenze von vier Jahren, kürzer oder länger) liegt grundsätzlich im Ermessensspielraum der Behörde. Die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass im Falle des Klägers kein besonderer Umstand vorliegen würde, der eine rückwirkende Leistungsgewährung über vier Jahre hinaus rechtfertigen würde, unterliegt hier nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als dass die Beklagte hierbei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen durfte, den sie ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn insofern ist die Annahme der Beklagten, dass der Kläger im Zeitraum von Februar 1997 bis zum Dezember 2003 gesundheitlich durchaus in der Lage gewesen sei, an dem von ihm im Februar 1997 angestrengten Rentenverfahren ausreichend mitzuwirken, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

Der Kläger konnte seine gegenteilige Behauptung, er sei krankheitsbedingt vom Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 1997 bis zum Dezember 2003 durchgehend nicht in der Lage gewesen, die von ihm geforderte Mitwirkung am Rentenverfahren vorzunehmen, weder nachweisen noch glaubhaft machen. Denn insoweit liegen keinerlei medizinischen Unterlagen über den Gesundheitszustand des Klägers im maßgeblichen Zeitraum vor, die diese Behauptung stützen würden. Die von dem Kläger eingereichten eidlichen und sonstigen Erklärungen seines familiären Umfelds bezüglich seiner damaligen Verhältnisse und insbesondere seines damaligen gesundheitlichen Zustandes stellen lediglich Schilderungen von subjektiven Wahrnehmungen dar, denen kein medizinischer Beweiswert zukommt. Die Kammer stellt dabei aber auch nicht grundsätzlich in Frage, dass der Kläger im damaligen Zeitraum an einer depressiven Erkrankung gelitten hat – dies erscheint auf Grund der Schilderungen in den eingereichten Erklärungen seines Umfelds durchaus plausibel. Jedoch sind diese Erklärungen allein nicht ausreichend, mit der für die Überzeugung der Kammer erforderlichen Gewissheit den Nachweis darüber zu erbringen, dass diese depressive Erkrankung auch über den gesamten Zeitraum der Jahre 1997 bis 2003 derart schwerwiegend war, dass der Kläger durchgängig nicht in der Lage gewesen wäre, die von der Beklagten geforderte Mitwirkung am Rentenverfahren in Form der Einreichung bestimmter Formulare, Urkunden und Nachweise vorzunehmen. Dass auch die Beklagte auf Grund des vorliegenden Beweismaterials nicht zu dieser Überzeugung gelangt ist, sondern vielmehr von einer gesundheitlich ausreichenden Mitwirkungsfähigkeit des Klägers ausgegangen war, ist von daher nicht zu beanstanden.

Die Kammer sah sich diesbezüglich auch nicht gedrängt, dem Beweisantrag des Klägers, über seinen Gesundheitszustand im Zeitraum von dem Tod seiner Ehefrau im August 1996 bis zum Dezember 2003 durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, nachzukommen. Denn insofern ist das benannte Beweismittel zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im genannten Zeitraum an dem Rentenverfahren krankheitsbedingt nicht mitwirken konnte, ungeeignet. Für die Kammer ist diesbezüglich nicht ersichtlich, worauf ein Sachverständiger bei einem vollständigen Fehlen jeglicher medizinischer Unterlagen für den maßgeblichen Zeitraum sein Votum stützen könnte. Aus dem derzeitigen Gesundheitszustand einer Person können auch in der Regel nicht ohne weiteres eindeutige Rückschlüsse auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Gesundheitszustand gezogen werden. Dies gilt insbesondere bei Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet und einer erforderlichen retrospektiven Beurteilung ihres Schweregrades. Da der Kläger zumindest seit Dezember 2003 offensichtlich in der Lage ist, sein Rentenbegehren mit Nachdruck zu verfolgen und an dem Rentenverfahren ausreichend mitzuwirken, konnte auch kein Gutachten mit der Fragestellung eingeholt werden, seit wann ein derzeit bestehender und objektivierbarer Gesundheitszustand in der Vergangenheit bereits vorgelegen hat, was in bestimmten Fällen zu durchaus nachvollziehbaren Schlüssen führen könnte. Es war für die Kammer von daher nicht ersichtlich, inwieweit ein medizinisches Gutachten verwertbare Erkenntnisse in Bezug auf die Fähigkeit des Klägers, in der Vergangenheit an dem von ihm angestrengten Rentenverfahren mitwirken zu können, hätte ergeben können.

Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger erst ab dem 1. Januar 1999 eine große Witwerrente zu gewähren, ist somit im Rahmen des ihr gemäß § 67 SGB I eingeräumten Ermessens ermessensfehlerfrei erfolgt. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide der Beklagten sind demnach diesbezüglich rechtmäßig ergangen.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verzinsung der ihm mit Rentenbescheid vom 23. Januar 2006 gewährten Nachzahlung in Höhe von 15.440,89 Euro gemäß § 44 SGB I. Der eine Verzinsung ablehnende Bescheid vom 29. März 2006 ist insoweit ebenfalls rechtmäßig.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Gemäß § 44 Abs. 2 SGG I beginnt die Verzinsung jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Wie die Beklagte insoweit zutreffend festgestellt hat, lag ein vollständiger Antrag auf die große Witwenrente, der zu einer Gewährung eines Rentenzahlbetrages führte, erst mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2005 und seiner hierin enthaltenen eidlichen Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen im maßgeblichen Zeitraum seines Rentenanspruchs vor. Erst auf der Grundlage dieser Erklärung konnte durch die Beklagte die bei der großen Witwerrente erforderliche Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI in einer Weise erfolgen, die zu einem Rentenzahlbetrag führte. Zwar gingen die ersten Antragsformulare bezogen auf die große Witwerrente bei der Beklagten bereits per Fax am 21. Januar 2004 und die diesbezüglichen Originale am 28. Januar 2004 ein und konnte auf Grund des Eingangs weiterer erforderlicher Formulare am 8. September 2005 mit Rentenbescheid vom 30. November 2005 ein Anspruch auf große Witwerrente zumindest dem Grunde nach anerkannt werden, allerdings lagen die erforderlichen Nachweise über die Einkommensverhältnisse, die auch zu einem – etwaig zu verzinsenden – Zahlbetrag aus der Rente führten, der Beklagten erst am 22. Dezember 2005 vor. Im Hinblick auf die Vollständigkeit eines Antrages im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I gilt, dass, soweit ein (zunächst) unvollständiger Antrag durch spätere Mitwirkung des Berechtigten vervollständigt wird, die Sechs-Monats-Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die letzte entscheidungserhebliche Mitwirkungshandlung erfolgt ist. Ein unvollständiger Antrag gilt nur dann als vollständig, wenn verbliebene Informationsdefizite allein in den Verantwortungsbereich des Leistungsträgers fallen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB I, Rdnr. 12 f.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn die Beklagte hatte mehrfach nach der neuerlichen Antragstellung des Klägers vom 7. Dezember 2003 die Übersendung von entsprechenden Einkommensnachweisen für den Zeitraum des möglichen Rentenbezuges verlangt (so mit Schreiben vom 4. Mai, 28. August, 12. Oktober und 15. Dezember 2004 sowie 23. August und 27. Oktober 2005). Erst mit Schreiben an die Beklagte vom 1. September 2005 hatte der Kläger klargestellt, dass er über keine Einkommensnachweise mehr verfügen würde und legte sodann am 22. Dezember 2005 eine eidliche Erklärung über seine Einkommensverhältnisse vor, die sodann als Grundlage für die Einkommensanrechnung von der Beklagten anerkannt wurde, so dass erst dann die für einen Rentenzahlbetrag erforderlichen vollständigen Unterlagen vorgelegen haben. Dass es über den gesamten Zeitraum seit der neuerlichen Antragstellung offenbar auf Grund der geografischen Ferne und der institutionellen Gegebenheiten im Postverkehr mit Südafrika zu Schwierigkeiten bei der Übersendung und dem Empfang von Schriftstücken auf beiden Seiten gekommen ist, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers und kann mithin nicht dazu führen, das Vorliegen eines vollständigen, zu einer Rentenzahlung des Klägers führenden Antrages bereits für einen früheren Zeitpunkt zu fingieren.

Wann der Kläger konkret über die im Rentenbescheid vom 23. Januar 2006 ausgewiesene Rentennachzahlung verfügen konnte, lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen. Letztmalig mitgeteilt, dass ihm der Betrag noch nicht vorliegen würde, hatte er mit E-Mail an die Beklagte vom 28. Februar 2006. In seinen unmittelbar nachfolgenden Schreiben der Widerspruchserhebung und -begründung vom 8. und 16. März 2006 in Bezug auf den Rentenbescheid vom 23. Januar 2006 findet eine etwaig ausstehende Nachzahlung wie auch in der Folge keine Erwähnung mehr, so dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger die Nachzahlung zwischen dem 28. Februar und 8. März 2006 zugegangen war. Dieser Zeitraum liegt in jedem Falle innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 2 SGB I nach Eingang des für die Nachzahlung vollständigen Leistungsantrages am 22. Dezember 2005, so dass ein für die Nachzahlung zu verzinsender Zeitraum von vornherein nicht entstanden war.

Nach alledem war die Klage in Gänze abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
Saved