L 11 KA 61/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KA 82/11 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 61/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 61/11 B ER wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens; die Antragsgegnerin trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Facharzt für Radiologie/Nuklearmedizin in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Aufgrund eines Koorperationsvertrags mit dem Evangelischen Krankenhaus (EVK) L verrichtet er Röntgenbereitschaftsdienst außerhalb der normalen Praxiszeiten.

Nachdem der bis 2007 existierende radiologische Notfalldienst aufgelöst wurde, forderte die Kreisstelle L der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen. Auf die "Beschwerde" des Antragstellers geriet die Angelegenheit "in Vergessenheit" (so der Antragsteller im Schreiben vom 15.03.2011). Mit Bescheid vom 23.11.2010 teilte die Kreisstelle L der Antragsgegnerin den Antragsteller zum Notfalldienst für das 1. Halbjahr 2011 ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011). Mit Verfügung vom 23.02.2011 ordnete die Kreisstelle L die sofortige Vollziehung an. Der unter dem 17.03.2011 beim Sozialgericht (SG) anhängig gemachte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war erfolgreich. Mit Beschluss vom 20.05.2011 stellte das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs her. Das besondere öffentliche Interesse sei weder in in den Gründen des Bescheides dargelegt noch sonst offensichtlich. Die Antragsgegnerin habe nur dargelegt, dass das Funktionieren des ärztlichen Notfalldienstes gefährdet werde, wenn einzelne Ärzte sich durch die mit der Einlegung des Widerspruchs gegen die Einteilung verbundene aufschiebende Wirkung der Teilnahme entziehen könnten und dadurch die Bereitschaft der übrigen niedergelassenen Ärzte, den ärztlichen Notfalldienst zu versehen, beeinträchtigt werde. Zwar sei mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass zur Sicherung des Notfalldienstes die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel gerechtfertigt sei; hier sei indes zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach der Ablehnung eines Befreiungsantrags im Jahr 2007 bis Ende 2010 nicht zum Notfalldienst eingeteilt worden sei, ohne dass hierdurch das Funktionieren des Notfalldienstes beeinträchtigt gewesen wäre.

Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerde vom 20.06.2006 angegriffen. Die Akten sind am 30.06.2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen. Unter dem 04.07.2011 hat der Senatsvorsitzende die Bestellung des Berichterstatters und Weiterleitung der Beschwerde an den Antragsteller verfügt. Mit weiterer Verfügung vom 03.08.2011 ist darauf hingewiesen worden, dass kein Rechtsschutzinteresse bestehen dürfte, da die Entscheidung der Antragsgegnerin nur das 1. Halbjahr 2011 betraf. Hierauf hat die Antragsgegnerin das Verfahren für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 08.09.2011). Der Antragsteller hat sich dem unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen (Schriftsatz vom 28.09.2011).

II.

1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichts- kostengesetz (GKG). Sie berücksichtigt, dass der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte gibt, um den Streitwert nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. Somit ist vom Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 05.09.2011 - L 11 KA 40/11 B ER -). Ein Abschlag wegen des einstweiligen Charakters des Verfahrens ist nicht gerechtfertigt. Für den Zeitraum der Gültigkeit des Notfalldienstplanes (1. Halbjahr 2011) hat das einstweiligen Rechtsschutzverfahren faktisch endgültigen Charakter (Senat, Beschluss vom 05.09.2011 - L 11 KA 42/11 B ER -). Ausgehend hiervon setzt der Senat den Streitwert in Fällen, in denen es um die Notfalldiensteinteilung für ein Jahr geht, auf 5.000,00 EUR fest (Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011, vgl. soeben). Streitbefangen ist vorliegend hingegen die Heranziehung zum Notfalldienst für das 1. Halbjahr 2011. Dies rechtfertigt es, den Streitwert auf 2.500,00 EUR zu reduzieren.

2. Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung ist § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

aa) Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen dem demjenigen die Verfahrenskosten zur Last, der die Klage oder das Rechtsmittel zurücknimmt. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat sich dem unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung bewirkt, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden ist. Ob die Beteiligten das Verfahren allerdings übereinstimmend für erledigt erklärt haben, mag zweifelhaft sein, da der Antragsteller dies nur unter Verwahrung gegen die Kostenlast ausgesprochen hat und hierin eine Bedingung gesehen werden könnte. Dies kann dahinstehen. Auch die einseitige Erledigungserklärung führt zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Im Gegensatz zur Rechtslage nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und § 161 Abs. 2 VwGO hat sie keine eigenständige prozessuale Bedeutung, sondern ist entweder als Klagerücknahme bzw. Berufungsrücknahme oder als Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses zu werten (BSG vom 20.12.1995 - 6 Rka 18/95 - und 09.06.1994 - 6/14a RKa 3/93 -). Dieses Verständnis ist allerdings nicht zwingend und bedarf einer Überprüfung; denn infolge Inkrafttretens des 6. SGG-ÄndG können hierdurch nicht angemessene kostenrechtliche Konsequenzen in den Angelegenheiten des § 197a SGG entstehen. Während zuvor im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung (= Rücknahme des Rechtsbehelfs) über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden war (§ 193 SGG), müsste nunmehr nach § 155 Abs. 2 VwGO verfahren werden, mithin derjenige die Kosten des Rechtsstreits tragen, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt. Das Gesetz unterstellt dabei, dass der Zurücknehmende der Klageabweisung oder Rechtsmittelzurückweisung zuvorkommen will. Diese insoweit zwingende Rechtsfolge entspricht indes vielfach nicht der einer einseitigen Erledigungserklärung zugrundeliegenden Interessenlage. Um dem gerecht zu werden, ist es geboten, die einseitige Erledigungserklärung kostenrechtlich den Regelungen des § 161 Abs. 2 VwGO zuzuordnen. Das Gericht hat danach die Möglichkeit, über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21.05.2011 - L 11 B 15/09 KA ER - und 15.06.2009 - L 11 B 2/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2005 - L 10 KA 36/03 -).

Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles; wesentlicher Gesichtspunkt ist der vermutliche Verfahrensausgang, der unter summarischer Prüfung nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits zu beurteilen ist (vgl. Strassfeld in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 193 Rdn. 10 ff. sowie § 197a Rdn. 83; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2005 - L 10 KA 36/03 -).

Ausgehend hiervon ergibt sich:

Die Begründung muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (z.B. Senat, Beschluss vom 29.10.2010 - L 11 KA 64/10 B ER -). Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -). Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt (Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER -). An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER -).

Dem genügen die Darlegungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23.02.2011 in (noch) hinreichender Weise. Sie hat darauf hingewiesen, dass alle Vertragsärzte zum Notfalldienst in gleich belastender Weise heranzuziehen sind und das Funktionieren des ärztlichen Notfalldienstes gefährdet würde, wenn einzelne Ärzte sich mittels Widerspruchs der Teilnahme entziehen und dadurch die Bereitschaft der übrigen Ärzte, den ärztlichen Notfalldienst zu versehen, beeinträchtigen. Der Senat hat u.a. im Beschluss vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - betreffend die Heranziehung zum Notfalldienst im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe ausgeführt:

Sie (Anm.: die KV) hat vielmehr dargelegt, dass das eingeschränkte Versorgungsangebot im Notfalldienst nur gewährleistet werden kann, wenn "Planbarkeit, Verlässlichkeit und Effektivität der getroffenen organisatorischen Entscheidungen strikt eingehalten werden". Wesentlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hiernach der Umstand, dass durch Einlegung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung Versorgungslücken entstünden, die die Antragsgegnerin nicht durch "Ersatzkräfte" ausgleichen kann. Eine zusätzliche Belastung der schon eingeteilten Vertragsärzte mit weiteren Diensten zur Schließung der Versorgungslücken stellt zudem u.U. einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die Versorgungslücken wären auch nicht hinnehmbar, weil im Rahmen der Notfalldienstreform zum 01.02.2011 die Notfalldienstbezirke im Vergleich zu früher deutlich größer zugeschnitten sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Notfalldienst verlässlich nicht planbar ist, wenn jeder zur Teilnahme verpflichtete Vertragsarzt sich dem durch schlichten Widerspruch zumindest zeitweise entziehen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

Nichts anderes hat die Antragsgegnerin in der Begründung des von ihr angeordneten Sofortvollzug in sprachlich knapper Form, dennoch inhaltlich (noch) nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Letztlich kommt es darauf nicht an. Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwä-gungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation des Antragstellers in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -; Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER -).

Soweit das SG meint, die Nichthinzuziehung des Antragstellers zum ärztlichen Notfalldienst belege, dass dessen Funktionsfähigheit hiervon nicht abhänge, mithin die sofortige Vollziehung nicht hätte angeordnet werden dürfen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine solch individualbezogene Begründung ist jedenfalls vorliegend nicht geeignet, die im Vordergrund stehende gruppentypisierte Begründung zu kompensieren. Zudem steht dem entgegen, dass mit dieser Erwägung jeder Widerspruchsführer die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterlaufen könnte, denn singulär auf ihn kommt es im Zweifel nicht an. Vielmehr gilt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst ist davon getragen, dass alle niedergelassenen Ärzte gleichermaßen angehalten werden, ihre Pflicht zu erfüllen, den Notfalldienst durchzuführen. Hiermit lässt es sich nicht vereinbaren, wenn ein Arzt sich dem Notfalldienst mit dem Bemerken entzieht, in der Vergangenheit versehentlich nicht herangezogen worden zu sein, mithin die Funktionsfähigkeit des Notfalldienstes nicht von seiner Teilnahme abhängt.

Ist sonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung (noch) hinreichend begründet worden, wäre in einem zweiten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Heranziehung zum Notfalldienst als solches rechtmäßig war. Der Senat neigt zur Auffassung dies zu bejahen. Der vom Antragsteller aufgrund des Koorperationsvertrags mit dem EVK durchgeführte Röntgenbereitschaftsdienst außerhalb der normalen Praxiszeiten dürfte der Heranziehung nicht entgegenstehen (hierzu Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER -: Dialyse; 29.08.2011 - L 11 KA 55/11 B ER -: Rufbereitschaft; 29.08.2011 - L 11 KA 57/11 B ER -: belegärztliche Tätigkeit). Letztlich kann und muss dies in der Kostenentscheidung nicht abschließend geklärt werden. Ausgehend hiervon erachtet es der Senat als angemessen, dem Antragsteller drei Viertel und der Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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