L 2 EG 2/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 EG 7/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 EG 2/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Erziehungsgeld. Mit Bescheid vom 6. September 2005 bewilligte die Beklagte der als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, H, RF und Bl (blind) anerkannten Klägerin auf ihren Antrag vom 13. Juli 2005 Erziehungsgeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 18. Februar 2005 geborenen Sohnes B.G ... Wegen der gebotenen Berücksichtigung des vom 23. Januar 2005 bis zum 1. Mai 2005 gewährten Mutterschaftsgeldes wurde der volle Regelbetrag in Höhe von 300 EUR erst ab dem Beginn des vierten Lebensmonats am 19. Mai 2005 gezahlt. Bei ihrer Feststellung, dass das Einkommen der Eltern die Einkommensgrenze nicht überschreite, hatte die Beklagte mit Rücksicht auf den von der Klägerin ab dem 2. Mai 2005 in Anspruch genommenen Erziehungsurlaub lediglich das von ihrem Ehegatten – dem Vater des Kindes – im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen in Höhe von insgesamt. 22.742,50 EUR berücksichtigt. Dieses setzte sich zusammen aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 23.104,50 EUR, Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.170 EUR und aus Vermietung in Höhe von 3.045 EUR, wobei Werbungskosten in Höhe von 5.577 EUR in Abzug gebracht wurden. Am 20. Juni 2006 beantragte die Klägerin, die weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und eine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenommen hatte, Erziehungsgeld für die Folgemonate bis zum 24. Lebensmonat ihres Sohnes. Sie gab an, ihr Ehemann sei seit dem 16. Juni 2006 arbeitslos und beziehe seither Arbeitslosengeld in Höhe von 30,96 EUR täglich. Bis zum 15. Juni 2006 sei er bei der Universität H. als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erziehungsgeld mit der Begründung ab, das Gesamteinkommen der Eheleute für 2005, das gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) maßgebliche Jahr der Geburt, übersteige den Gesamtfreibetrag von 16.500 EUR um 15.167,92 EUR, so dass 788,73 EUR (5,2 v. H.) auf den Regelsatz in Höhe von 300 EUR anzurechnen seien. Dabei ging die Beklagte aus von Einkünften des Ehemannes der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.679,00 EUR, aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.672,00 EUR sowie aus Vermietung in Höhe von 3.003,00 EUR, von Entgeltersatzleistungen in Höhe von 7.678,08 EUR, von Werbungskosten in Höhe von 920 EUR und schließlich von Absetzungen in Höhe von 9.444,16 EUR unter Einbeziehung einer Behindertenpauschale in Höhe von 1.420 EUR. Gleichzeitig lehnte sie die Neuberechnung des Erziehungsgeldes unter Berücksichtigung der infolge der seit dem 16. Juni 2006 bestehenden Arbeitslosigkeit niedrigeren Einkünfte des Ehemanns der Klägerin mit der Begründung ab, ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 7 BErzGG liege nicht vor, weil sich das maßgebliche Einkommen der Eheleute im Jahre 2006 trotz der Arbeitslosigkeit nicht um mindestens 20 v. H. verringert habe. Mit ihrem Widerspruch vom 13. Juni 2006 machte die Klägerin geltend, sie habe für das zweite Lebensjahr einen Anspruch auf das volle Erziehungsgeld, da das Einkommen gegen-über 2005 um 30,9 % geringer sei. Zudem betrage die in Abzug zu bringende Behindertenpauschale in ihrem Falle 3.700 EUR, denn sie sei blind. Nicht nachvollziehbar sei die die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen, denn ihr Ehemann habe im Jahre 2005 keine Entgeltersatzleistungen erhalten. Mit Bescheid vom 3. August 2006 lehnte die Beklagte erneut die Berechnung des Erziehungsgeldes nach dem aktuellen Einkommen gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG mit der Begründung ab, die dort geregelten Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls lägen nicht vor. Das unter Berücksichtigung der Behindertenpauschale von 3.700 EUR mit 20.285,19 EUR neu ermittelte Gesamteinkommen im zweiten Lebensjahr des Kindes der Klägerin liege um weniger als 20 %, nämlich um 6,56 v. H., unter dem mit Bescheid vom 6. Juli 2006 bereits berücksichtigten Einkommen in Höhe von 21.709,84 EUR. Mit ihrem Widerspruch vom 7. August 2006 beanstandete die Klägerin ein weiteres Mal die von der Beklagten vorgenommene Berechnung. Die Beklagte habe als Einkommen ihres Ehemannes zu Unrecht auch die bei seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Universität H. erstatteten Ruhegeldbeiträge in Höhe von 1.157,81 EUR berücksichtigt. Es handele sich dabei nicht um Erwerbseinkommen der Periode des Ausscheidens, sondern um das Einkommen mehrerer Jahre. Es müsse lediglich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen eines jeden Monats um den Ruhegeldbeitrag erhöht werden, der monatlich abgezogen worden sei. Des Weiteren legte sie den Einkommenssteuerbescheid für sich und ihren Ehemann für das Jahr 2005 vor. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 stellte die Beklagte unter Auswertung dieses Steuerbescheides den Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihres Kindes neu fest, kam dabei jedoch erneut zum Ergebnis, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Das Gesamteinkommen abzüglich der Absetzungen betrage 22.412,08 EUR und übersteige damit den Gesamtfreibetrag in Höhe von 16.500 EUR um 5.912,08 EUR. Davon seien 307,43 EUR (5,20 v. H.) monatlich vom Pauschalbetrag in Höhe von 300 EUR abzuziehen, so dass kein auszuzahlender Betrag verbleibe. Das Gesamteinkommen vor den Absetzungen hatte sie mit 34.358,00 EUR ermittelt und dabei die im Steuerbescheid für 2005 ausgewiesenen Einkünfte des Ehemannes der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 24.144,00 EUR, aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.384, 00 EUR aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.295 EUR sowie Werbungskosten in Höhe von 3.465,00 EUR berücksichtigt. Die Absetzungen in Höhe von insgesamt 11.945,92 EUR setzten sich zusammen aus dem Pauschalabzug in Höhe von 8.245,92 EUR (24 v. H. von 34.358,00 EUR) und der Behindertenpauschale in Höhe von 3.700 EUR. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte sie erneut eine Neuberechnung des Erziehungs-geldes auf der Grundlage der aktuellen Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Begründung ab, es liege kein Härtefall vor. Das Gesamteinkommen im zweiten Lebensjahr des Kindes in Höhe von 18.354,03 EUR liege nur um 4.058,08 EUR und damit um 18,11 % d. h. um weniger als 20 v. H. unter dem bereits berücksichtigten Einkommen des maßgeblichen Kalenderjahres in Höhe von 22.412,08 EUR. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch aufrecht und machte geltend, das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit betrage ohne die erstatteten Ruhegeldbeiträge 7.639,41 EUR und nicht 8.701,72 EUR, so dass das Gesamteinkommen im zweiten Lebensjahr ihres Kindes 17.546,67 EUR betrage und damit 21,71 v. H. unter dem Einkommen des Kalenderjahres liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Juli 2006 nach § 2 e des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes erstatteten Ruhegehaltsbeiträge seien zu Recht als Einnahmen bei der Ermittlung des Einkommens im zweiten Lebensjahr berücksichtigt und deshalb als Einkommen für das zweite Lebensjahr angerechnet worden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteil vom 20. Juli 2005 – Akz. VI R 165/01) seien die Ruhegehaltsbeiträge Arbeitslohn erst, wenn sie bei Ausscheiden erstattet würden, nicht aber schon beim steuerfreien Abzug vom laufenden Monatsentgelt. Gemäß § 6 Abs. 1 BErzGG sei Einkommen die Summe der positiven Einkünfte. Werbungskosten der Klägerin könnten nicht als Verluste berücksichtigt werden, weil die Klägerin während des Erziehungsgeldbezuges nicht erwerbs-tätig gewesen sei. Im anschließenden Klageverfahren hat sich die Klägerin gegen diesen Widerspruchsbescheid sowie gegen die Bescheide vom 6. Oktober 2006 und vom 9. Oktober 2006 gewandt und zur Begründung geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Berechnung nach dem Einkommen des zweiten Lebensjahres seien erfüllt, weil ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 7 BErzGG vorliege. Das Einkommen ihres Ehemannes aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit habe sich in den Monaten Februar 2006 bis Juni 2006 auf insgesamt 7.639,41 EUR belaufen in den Monaten Februar bis einschließlich Mai auf jeweils 1980,59 EUR, im Monat Juni ohne die Erstattung der Ruhegeldbeiträge auf 990,29 EUR, das Gesamteinkommen im zweiten Lebensjahr des Kindes mithin auf 17.546,67 EUR. Dieses sei um 21,71 v.H. geringer gewesen als das Gesamteinkommen im Kalenderjahr. Die beim Ausscheiden ihres Ehemannes erstatteten Ruhegeldbeiträge hätten außer Betracht zu bleiben, da sie kein Erwerbseinkommen in der Periode des Ausscheidens seien. Vielmehr seien vom laufenden Entgelt einbehaltene und unversteuert gebliebene Ruhegeldbeiträge gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. So werde der Ruhegeldbeitrag in den Einkommensnachweisen ihres Ehemannes monatlich auch vor Steuern einbehalten. Bei einem Ausscheiden ohne Ansprüche in der Zukunft werde er lediglich zurückgezahlt und nachträglich versteuert. Es handele sich dabei also gerade nicht um Erwerbseinkommen in der Periode des Ausscheidens sondern um das Einkommen mehrerer Jahre. Zudem seien bei ihr entgegen der Ansicht der Beklagten auch Werbungskosten in Höhe von pauschal 920 EUR zu berücksichtigen. Sie habe während der Elternzeit keinen Arbeitslohn erhalten, jedoch beruflich veranlasste Ausgaben gehabt. Diese müssten mit den positiven Einkünften verrechnet werden. Am 7. November 2007 hat die Klägerin dem Gericht den ihren Ehemann und sie betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt. Er weist Bruttoarbeitslohn des Ehemannes der Klägerin für 2006 in Höhe von 11.859 EUR aus. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass die im Juni 2006 dem Ehemann der Klägerin erstatteten Ruhegeldbeiträge in Höhe von 1.157,81 EUR im Bescheid vom 9. Oktober 2006 zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden seien. Das Einkommen des Ehemannes der Klägerin aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im zweiten Lebensjahr ihres Sohnes belaufe sich mithin auf 8.771,57 EUR (Februar 2006 anteilig ab 18. Februar (11/28): 768,36 EUR, März 2006 bis einschließlich Mai 2006: 3 x 1.955,83 EUR, Juni 2006 einschließlich der erstatteten Ruhegeldbeiträge: 2.135,72 EUR). Nach Abzug der vom Ehemann der Klägerin nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 3.465 EUR ergebe sich durch Addition der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 10.384,00 EUR und der Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 3.295,01 EUR eine Zwischensumme in Höhe von 18.985,57 EUR, nach dem Pauschalabzug von 24 v. H. der Betrag von 14.429,03 EUR, unter Addition der vom Ehemann der Klägerin im Jahre 2006 in Höhe von 7.678,08 EUR bezogenen Entgeltersatzleistungen die weitere Zwischensumme in Höhe von 22.107,11 EUR und schließlich nach Abzug des Pauschalbetrages wegen Behinderung in Höhe von 3.700 EUR ein Gesamteinkommen für das Lebensjahr in Höhe von 18.407,11 EUR. Damit sei das Gesamteinkommen im zweiten Lebensjahr des Kindes um 4.004,97 EUR (17,87 v. H.) geringer als das Einkommen im vorherigen Kalenderjahr gemäß Bescheid vom 6. Oktober 2006, so dass eine Neuberechnung des Erziehungsgeldes gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG ausscheide. Werbungskosten der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen. Werbungskosten würden nur innerhalb der Einkunftsart berücksichtigt, in der sie entstanden seien. Da die Klägerin im zweiten Lebensjahr ihres Kindes keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehabt habe, könnten auch keine Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 5. August 2009 abgewiesen. Die Beklagte habe den Folgeantrag der Klägerin auf Erziehungsgeld für den 13. bis 24. Lebensmonats ihres Sohnes B.G. zu Recht abgelehnt. Das bei der Prüfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes maßgebende Einkommen der Eltern im Kalenderjahr der Geburt des Kindes habe unter Berücksichtigung der sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2005 ersichtlichen Einkünfte die maßgeblichen Einkommens-grenzen überstiegen. Eine Berechnung des Erziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Kindes nach dem von den Eltern in diesem Jahr erzielten Einkommen gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG komme nicht in Betracht, denn dieses Einkommen sei nicht um mindestens 20 v. H. geringer als das im Kalenderjahr 2005 erzielte. Da als Einkommen die nicht um Verluste in den einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG anzusetzen sei, seien Werbungskosten der Klägerin in der Zeit vom 18. Februar 2006 bis 17. Februar 2007 nicht zu berücksichtigen, denn diesen Werbungskosten während der Elternzeit der Klägerin hätten keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegenübergestanden. § 6 Abs. 1 S. 1 BErzGG verbiete sowohl einen vertikalen Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkommensarten, als auch einen horizontalen Verlustausgleich zwischen den gemeinsam veranlagten Eheleuten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten auch die ihrem Ehemann mit dem Gehalt für Juni 2006 erstatteten Ruhegeldbeiträge in Höhe von 1.157,81 EUR zu seinen im Jahre 2006 erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, denn sie seien ihm erst im Juni 2006 Monat mit der Erstattung zugeflossen und als Einkommen versteuert worden, nicht schon in den Monaten seiner Beschäftigung, in denen sie von seinem Gehalt vor Steuern einbehalten worden seien. Behalte der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führe ihn einer Versorgungsrückstellung zu, so fließe dem Arbeitnehmer gemäß der Rechtspre¬chung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20. Juli 2005 - VI R 165/01 - juris) noch kein Arbeits¬lohn zu. Vielmehr bewirke die Einbehaltung des Versorgungsbeitrags im wirtschaftli¬chen Ergebnis eine Lohnkürzung, weil der Arbeitnehmer vom Fall der Beitragserstattung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses abgesehen keine zusätzlichen Ansprüche erwerbe. Gegen dieses ihr am 13. August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. September 2009 Berufung eingelegt. Unverändert vertritt sie die Auffassung, ihr stehe Erziehungsgeld auch für das zwei¬te Lebensjahr ihres Sohnes zu. Die Voraussetzungen für die Neuberechnung des Erzie¬hungsgeldes unter Berücksichtigung des aktuellen Einkommens seien erfüllt, denn das zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sei bei ihr und ihrem Ehemann im zweiten Lebensjahr des Sohnes 20 % geringer gewesen als im Kalenderjahr 2005. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihre Werbungskosten in der Zeit vom 18. Februar 2006 bis zum 17. Februar 2007 nicht zu berücksichtigen seien, weil diesen Werbungskosten während der Elternzeit keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ge-genübergestanden hätten. In diesem Zusammenhang setze sich das erstinstanzliche Gericht mit seiner Argumentation in Widerspruch, wenn es ausführe, dass der § 6 BErzGG einen vertikalen und horizontalen Verlustausgleich verbiete. Selbst für den Fall, dass keine oder nur geringe Einnahmen bei einem Ehegatten vorlägen, sei dennoch der Abzug von Wer¬bungskosten zulässig. Entstehe bei einer einzelnen Einkunftsquelle ein Verlust, so sei zuerst ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart vorzunehmen. Ergebe sich dann aus der jeweiligen Einkunftsart ein Verlust, so sei dieser mit positiven Einkünften aus den anderen Einkünften im Entstehungsjahr zu verrechnen. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass die Steuerpflichtige keine Einkünfte aufgrund einer Erziehungszeit und Be¬hinderung habe. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 19. August 2004 (VI R 103/01 - Juris) die Geltendmachung von Werbungskosten während der Erziehungszeit grundsätzlich als zulässig angesehen. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, ihr in Anlehnung an das Bun¬deserziehungsgeldgesetz das zu verwehren, was steuerrechtlich von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits eingeräumt worden und zu gewähren sei. Diese unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts führe vorliegend zu Ergebnissen, die die Klägerin er¬heblich benachteiligten. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien auch die an den Ehemann erstatteten Ruhegeldbeiträge gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehörten auch solche Beträge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber geschuldet würden, die dieser aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einbehalte und für Rechnung des Arbeitnehmers an Dritte abführe. Nichts anderes könne auch für Ruhegeldbeiträge gelten. Die Beitragsleistung durch den Arbeitgeber setze logisch zwingend voraus, dass der entspre¬chende Beitrag zuvor zugeflossen sein müsse. Anders könne der Arbeitnehmer darüber nicht verfügen. Wenn dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unter bestimm¬ten Umständen ein Ausgleichsanspruch zustehen solle, setze dies einen vorherigen Zufluss vor¬aus. Eine Erstattung ohne vorherige Leistung sei nicht denkbar.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. Oktober und 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für das zweite Lebensjahr ihres Sohnes B.G. Erziehungsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dem Hinweis der Klägerin, das Einkommenssteuergesetz erlaube einen Verlustausgleich zwischen den unterschiedlichen Einkommensarten, hält sie entgegen, das Einkommensteu¬ergesetz sei nur insoweit anwendbar, als Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgeset¬zes nicht entgegenstehen. Dessen § 6 Abs. 1 bestimme jedoch eindeutig, dass als Einkom¬men die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Ein¬künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG als Einkommen gelte. Würde im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin die Werbungskostenpauschale i. H. v. 920 EUR jährlich berücksichtigt werden, obwohl sie keine Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt habe, so würde dies bei dieser Einkommensart zu einem Verlust führen. Dies sei jedenfalls im Rahmen der Berechnung des Erziehungsgeldes nicht zulässig. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2004 habe die Frage betroffen, ob während des Erziehungsurlaubs vorgehaltene Räumlichkeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen seien. Der Bundesfinanzhof habe grundsätzlich ausgeführt, dass Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erzie¬hungsurlaub befinde, vorab entstandene Werbungskosten sein können. Entgegen dem vorliegenden Fall sei es um tatsächlich entstandene Werbungskosten und um deren steuerliche Berücksichtigung gegangen, nicht aber um die Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale bei der Einkommensberechnung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Bezüglich der Forderung der Klägerin, die ihrem Ehemann im Juni 2006 erstatteten Ruhegeldbeiträge als Einkommen unberücksichtigt zu lassen, weist er darauf hin, dass diese im Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend der Bezügemitteilung für den Monat Juni 2006 als Einkünfte aus nichtständiger Arbeit behandelt worden seien. Laut den Bezügemitteilungen für die Monate Januar 2006 bis Juni 2006 habe der Ehemann der Klägerin steuerpflichtige Bruttoeinnahmen in Höhe von insgesamt 11.859,56 EUR erzielt, darin eingeschlossen die Erstattung der Ruhegeldbeiträge im Juni 2006. Die Summe dieses steuerpflichtigen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit sei identisch mit dem im Steuerbescheid 2006 ausgewiesenen Betrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat über die Berufung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), form- und frist¬gerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, der Klägerin Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihres Sohnes B.G. zu gewähren. Ein entsprechender Anspruch steht ihr nicht zu, weil das von ihrem Ehemann im Jahr der Geburt ihres Sohnes erzielte und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 BErzGG zu berücksichtigende Einkommen die in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 und Abs. 4 BErzGG geregelte Einkommensgrenze übersteigt und bei der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BErzGG vorzunehmenden Verrechnung des überschießenden Betrages mit dem Regelbetrag kein zu bewilligender Betrag mehr verbleibt. Eine für die Klägerin insofern günstigere Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens auf der Grundlage des (geringeren) Einkommens im zweiten Lebensjahr des Sohnes gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG kommt nicht in Betracht, weil das Einkommen während des zweiten Lebensjahres nicht insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer war als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG). Die von der Klägerin im Berufungsverfahren dagegen erhobenen Einwendungen gebieten keine für sie günstigere Beurteilung des Sachverhalts. Unverändert gilt, dass bei der Ermittlung des von B.G.s Eltern in seinem zweiten Lebensjahr erzielten Einkommens Werbungskosten der Klägerin in der Form der gesetzlich vorgesehenen Pauschale von 920 EUR nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können und dass die ihrem Ehemann im Juni 2006 erstatteten Ruhegeldbeiträge dem zu berücksichtigenden Einkommen hinzuzurechnen sind. Zu Letzteren ist ergänzend mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass diese im Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend der Bezügemitteilung für den Monat Juni 2006 als im Jahre 2006 erzielte Ein¬künfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt worden sind. Umso weniger besteht Anlass, sie nicht auch zu den (positiven) vom Ehemann des Klägers im Jahre 2006 erzielten Einkünften Im Sinne des § 6 BErzGG zu zählen. Dem zur Begründung ihrer Einwendungen gegen die Berücksichtigung der erstatteten Ruhegeldbeiträge gegebenen Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2004 (Az. VI R 103/01 - Juris) ist schon entgegenzuhalten, dass dieses Urteil nicht einschlägig ist. Zum einen betrifft es, worauf die Beklage zutreffend verweist, im Unterschied zu einer Werbungskostenpauschale tatsächlich entstandene, in diesem Sinne "echte" Kos-ten. Darüber hinaus lässt die dort entschieden Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Werbungskosten während eines Erziehungsurlaubs den Umstand unberührt, dass maßgebend für den Umfang der Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Prüfung der Voraus-setzungen für einen Anspruch auf Erziehungsgeld die insofern eindeutige Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bzw. die dort vorgenommene Begrenzung ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
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