Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 21 AY 6/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AY 8/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Frau B. B. alias C. C.
Im Mai 1991 reiste die Familie B. nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Mitglieder der Familie, u.a. Frau B. B., beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Asylverfahren der Frau B. wurde am 21. Januar 1992 abgeschlossen. Die gesamte Familie B. war bereits seit dem 4. Dezember 1992 für den Rechtsvorgänger des Beklagten unbekannt verzogen. Dem Kläger wurden Mitglieder der Familie C. durch die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen mit Entscheidung vom 16. Februar 1993 zugewiesen. Nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 1996 wurde der Aufenthalt der Familie im Bereich des Klägers durch die Ausländerbehörde geduldet. C. C. wurde durch das Jugendamt des Klägers am 29. Mai 1993 in Obhut genommen, nachdem sie von der Polizei AW. aufgegriffen worden war. Im Rahmen der Vernehmung äußerte diese Person, von ihrem Vater geschlagen und mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Sie wurde daraufhin zunächst außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers untergebracht und kehrte im Jahr 1995 zu ihrer Familie zurück. Im Sommer 1998 flüchtete sie in das Frauenhaus AW. Von dort kam sie zur Behandlung in das Zentrum für soziale Psychiatrie in RH. Anschließend wurde vom Amt für soziale Angelegenheiten des Klägers unter besonderer Berücksichtigung der geistigen Situation der Person die Aufnahme in einer Einrichtung der "Lebenshilfe" im UR. vorgenommen. In dieser Einrichtung hält sich die Person seit Mai 1998 auf. Die Kosten ihrer Unterbringung werden seitdem von dem Kläger getragen.
Im Jahr 2000 zogen Teile der Familie B. wieder in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ein Aufenthalt von Frau B. B. oder C. C. im Gebiet des Beklagten wurde nicht bekannt. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger mit, dass eine Identität eines Mitglieds der Familie C. mit einem dort geführten Asylbewerber bestehe, der bereits am 7. Mai 1991 um politisches Asyl nachgesucht habe. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl. 16 d. A. Bezug genommen.
In den Jahren 2002 bis 2005 erbrachte der Kläger an Frau C. C. Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe der Klageforderung. Hinsichtlich der Leistungserbringung im Einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 8 bis 12 d. A. verwiesen. Im Jahr 2002 korrespondierten die Verfahrensbeteiligten über eine Verlegung von Frau B. B. alias C. C. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Nachdem sich die Betreuerin der betreffenden Person gegen eine Verlegung gewandt hatte, wurde von diesem Schritt abgesehen. Der Kläger beantragte im Jahr 2004 beim Bundeskriminalamt ein Gutachten zur Identitätsfeststellung anhand von fünf Lichtbildern der als B. B. und C. C. benannten Person(en). Mit Gutachten vom 3. Januar 2005 stellte das Bundeskriminalamt fest, dass die eingesandten Lichtbilder mit Wahrscheinlichkeiten zwischen "wahrscheinlich" und "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" dieselbe Person abbilden.
Der Kläger hat am 26. September 2005 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Das Sozialgericht Stralsund hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2006 (S 9 AY 4/05) an das Sozialgericht Wiesbaden verwiesen. Der Kläger behauptet, dass es sich bei B. B. und C. C. um ein und dieselbe Person handele. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte für die Leistungsgewährung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständig sei. Die Zuständigkeit beruhe auf der Zuweisungsentscheidung vom 7. Mai 1991, wonach Frau B. B. ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu nehmen gehabt habe. Eine zweite Zuweisungsentscheidung vom 16. Februar 1993 bezüglich Frau C. entfalte keine Wirksamkeit, da sie mangels Existenz der Frau C. von niemandem ausgeführt werden könne. Gleiches gelte für alle anderen an Frau C. adressierten Verwaltungsakte des Klägers. Mit Inkrafttreten des § 10a AsylbLG im Mai 1997 sei es bei der Zuständigkeit des Beklagten infolge der Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1991 geblieben; insoweit sei § 10a Abs. 3 Satz 2 [gemeint ist wohl: Satz 4] AsylbLG einschlägig, wonach auch bei Aufenthalten in Einrichtungen außerhalb des zugewiesenen Landkreises der zugewiesene Ort als gewöhnlicher Aufenthalt gelte. Aus § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) folge die Verpflichtung, die vom Kläger vorläufig verausgabten Aufwendungen zu erstatten. Dem Beklagten gegenüber sei der Erstattungsanspruch innerhalb der Frist des § 111 SGB X angemeldet worden.
Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Er trägt vor, Unterlagen zur Identitätsprüfung der betreffenden Person seien bei ihm nicht vorhanden. Eine Identitätsfeststellung wie heute üblich sei bei der Familie zum Zeitpunkt der damaligen Einreise im Mai 1991 nicht erfolgt. Seinerzeit sei der Kreis DG. zuständig gewesen; dieser existiere aufgrund einer Kreisgebietsreform nicht mehr. Auch seien keine Unterlagen aus dieser Zeit mehr vorhanden. Der ursprüngliche Zuweisungsbeschluss aus dem Asylerstverfahren im damaligen Kreis DG. liege nicht vor, so dass er dem Gericht auch nicht vorgelegt werden könne. Es sei ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich des Klägers von mindestens drei Jahren belegt. Für den Beklagten sei nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Kläger unterlassen habe, aus humanitären Gründen die "Duldung der Aufenthaltsberechtigung" festzustellen. Wäre dies erfolgt, so stellte sich die Frage der Kostenerstattung nicht. Spätestens im Sommer 1998 hätte der Kläger nach § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG) eine Aufenthaltsbefugnis erteilen müssen. Die Duldung habe in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zusammenhang mit der Asylablehnung gestanden. Die betreffende Person habe ein Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten gehabt; es habe auch nicht in ihrer Macht gestanden, zu dessen Beseitigung beizutragen. Wenn schon aus gesundheitlichen Gründen noch nicht einmal eine Verlegung in einen anderen Landkreis in Betracht gekommen sei, sei eine Abschiebung unzumutbar gewesen. Deshalb seien die Kettenduldungen nicht gerechtfertigt gewesen. Die Zuständigkeit des Klägers ergebe sich aus § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Es komme allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der fraglichen Person an. Der Erstattungsanspruch des § 10b AsylbLG setze voraus, dass der Kläger in fremder Zuständigkeit gehandelt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eine etwaige Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1991 könne spätestens seit Sommer 1998 nicht mehr die Zuständigkeit begründen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Duldung vom früheren Asylverfahren unabhängig gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig; der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit sei auch für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche eröffnet, die ihren Rechtsgrund vor dem 1. Januar 2005 hätten. Es komme nach Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2005 allein auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Die Klage sei indes unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch nach § 10b AsylbLG noch nach § 9 AsylbLG i.V.m. § 102 SGB X. Voraussetzung beider Kostenerstattungsansprüche sei, dass es sich bei dem Anspruchsgegner um den zuständigen bzw. zur Leistung verpflichteten Träger handele. Der Beklagte sei aber für die Leistungserbringung zugunsten von Frau B. B. oder C. C. nicht zuständig und auch nicht zuständig gewesen. Dabei könne offen bleiben, ob tatsächlich Personenidentität vorliege. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstelle, so könnte sich allein aus dem Fortgelten einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1991 die Zuständigkeit des Beklagten ergeben (§ 10a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG). Einen anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt erkenne auch der Kläger nicht. Selbst wenn man weiterhin unterstelle, dass seinerzeit eine entsprechende Zuweisungsentscheidung samt Wohnsitzbeschränkung auf den Landkreis DG. bzw. den Kreis des Beklagten ergangen sei - eine Bescheidausfertigung habe von keinem der Beteiligten vorgelegt werden können -, so könne diese für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 2002 keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Dies habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG nicht erfüllt seien. Auch ohne förmliche Aufhebung gelte eine asylverfahrensrechtliche Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nämlich nicht unbeschränkt fort. Die Fortgeltung einer aufgrund der Vorgängerregelungen zu §§ 50 Abs. 4, 56 AsylVfG erlassenen Zuweisungsentscheidung, die ab 1. Juli 1992 nach § 56 AsylVfG wohnsitzbeschränkende und spätestens ab Inkrafttreten des § 10a Abs. 1 AsylbLG auch zuständigkeitsregelnde Wirkung entfaltet habe, habe sich im hier maßgeblichen Zeitraum vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach zutreffender Ansicht nicht nach § 44 Abs. 6 AusIG, sondern nach allgemeinen Regeln gerichtet. Die zur Dauer des Asylverfahrens i. S. d. § 22 Abs. 1 AsylVfG a.F. zählende aufenthaltsrechtliche Abwicklung ende mit der wirksamen Erteilung einer in Kenntnis eines vorausgegangenen erfolglosen Asylverfahrens ergehenden asylverfahrensunabhängigen Duldung oder Aufenthaltserlaubnis. Mit einer solchen Beendigung der "Dauer des Asylverfahrens" würden die dem Ausländer durch eine Zuweisungsentscheidung nach § 22 AsylVfG a.F. auferlegten Beschränkungen nach § 43 Abs 2 VwVfG unwirksam. Speziell für die hier interessierende Zuständigkeitsfrage nach § 10a Abs. 1 AsylbLG habe das Niedersächsische OVG im Beschluss vom 16. Juni 2000 – 4 M 2124/00 ausgeführt:
"Auch die unmittelbar aus § 55 AsylVfG folgende Aufenthaltsgestattung und die mit ihr verbundene räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG, die sich ihrerseits nach der hier fehlenden - Unterbringungs- und Verteilungsentscheidung gem. § 44 ff. AsylVfG bestimmt, entfalten rechtliche Wirkungen nicht mehr. Denn sie werden "zur Durchführung des Asylverfahrens" (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) erteilt. Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn das Asylverfahren im engeren Sinn abgeschlossen ist und daran direkt anschließende Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers nicht mehr zu erwarten sind, die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung ihre Wirkung verliert. Ein solcher Fall ist jedenfalls dann gegeben, wenn dem Ausländer eine vom Asylverfahren unabhängige Duldung erteilt wird und damit zu rechnen ist, dass sie für einen längeren Zeitraum (ggf. wiederholt) verlängert werden wird (ebenso OVG NRW, B. v. 18.4.1989 19 B 585/89 - , NVwZ-RR 1990, 33 = NWVBI. 1989, 446 = ZAR 1989, 175 (LS) (zu § 22 AsylVfG a.F.)). Dasselbe gilt aber auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Duldung zwar nicht erteilt worden ist und werden soll, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts seit Abschluss des Asylverfahrens aber nicht eingeleitet worden und auch nicht abzusehen sind, weil die Ausländer nirgendwo erfasst sind und sich keine Ausländerbehörde als zuständig ansieht. Dementsprechend bestimmt sich in einem solchen Fall auch die weitere Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Ohne Erfolg verweist demgegenüber die Antragsgegnerin darauf, dass bei späterer Stellung eines Asylfolgeantrags durch den Ausländer die für die Prüfung des Antrags örtlich zuständige Stelle wiederum durch die Zuweisungs- und Verteilungsentscheidung im Erstverfahren bestimmt wird (§ 71 Abs. 2 AsylVfG) und auch die ursprüngliche räumliche Beschränkung des Aufenthalts wieder auflebt (§ 71 Abs. 7 AsylVfG). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die mit der Sache des Asylsuchenden aus dem Erstverfahren bereits vertraute Stelle auch das Folgeverfahren zweckmäßigerweise bearbeiten soll und dementsprechend die gesamte Abwicklung des Folgeverfahrens dort konzentriert werden soll. Das rechtfertigt es aber nicht, auch den Aufenthalt des Ausländers diesen Beschränkungen zu unterwerfen, dessen Asylverfahren abgeschlossen ist, dessen weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich längerfristig geduldet werden wird und bei dem zudem nicht absehbar ist, ob er jemals einen Asylfolgeantrag stellen wird. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin werden dem abgelehnten Asylbewerber so auch nicht von vornherein "weitergehende Leistungsansprüche" als den noch im Asylverfahren stehenden Asylbewerbern zugestanden, denn das Ende der Wirksamkeit der im Asylverfahren erlassenen Zuweisungs- und Verteilungsentscheidung hat unmittelbar Wirkung nur für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Behörde für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG (Senat, Beschl. v. 11.8.1998 - 4 M 3575/98 - (V.n.b.)). ( ...) Eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 6 VwGO (gemeint ist § 44 Abs. 6 AuslG) kommt hier ( ...) nicht in Betracht. Eine Analogie setzt grundsätzlich eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz voraus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine ursprünglich lückenlose Regelung infolge von Veränderungen sozialer Verhältnisse oder gesellschaftspolitischer Anschauungen sowie durch die rechtliche Entwicklung lückenhaft werden kann. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, das Gesetz auf einen Fall, auf den seine Regelung abzielt, den es aber von seinem Wortlaut her nicht (mehr) erfasst, sinngemäß - analog - anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1990 – 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 = NJW 1990, 1593 = DVBI. 1990, 690). § 44 AusIG ist eine Bestimmung innerhalb des vierten Abschnitts des AusIG (§§ 42 bis 57), der die Beendigung des Aufenthalts regelt. § 44 AusIG selbst regelt in den Absätzen 1 bis 6 das Ende der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (infolge z.B. Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung). In diesem Zusammenhang regelt § 44 Abs. 6 AusIG die Fortgeltung von Beschränkungen und Auflagen. Denn es soll ausgeschlossen werden, dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt bislang unter Auflagen oder Beschränkungen rechtmäßig war, mit der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und der damit eintretenden Ausreisepflicht (§ 42 AusIG) für die Zeit bis zu seiner tatsächlichen Ausreise von diesen Verpflichtungen frei wird. Insoweit enthält die Regelung Lücken nicht. Die an einen Asylbewerber ergangene Zuweisungs- oder Verteilungsentscheidung wirkt, wenn das Asylverfahren im engeren Sinn abgeschlossen ist, fort, solange daran direkt anschließende Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers noch zu erwarten sind (vgl. oben). Wird ihm nach Abschluss des Asylverfahrens der weitere Aufenthalt durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung ermöglicht, greift mit Ende der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (z.B. durch Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder Duldung) die Regelung des § 44 Abs. 6 AusIG unmittelbar ein. Dass der Fall der Antragstellerin zu 1) nicht erfasst wird, beruht nicht auf einem Mangel des Gesetzes oder einer Regelungslücke, sondern auf einem Mangel im Gesetzesvollzug, indem nämlich nach Einreise der Antragstellerin zu 1) und Stellung des Asylantrags sowie nach Abschluss des Asylverfahrens die nach dem Asyl- und Ausländerrecht gebotenen Regelungen hinsichtlich ihres Aufenthalts nicht getroffen worden sind. Ein Mangel nur im Gesetzesvollzug rechtfertigt aber nicht die analoge Anwendung des Gesetzes zum Zweck der Behebung des Mangels. Welche Folgen sich daraus hier für die Anwendung des AsylbLG ergeben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da dies nicht zu dem hier zu betrachtenden, allein maßgeblichen Regelungsbereich des § 44 Abs. 6 AusIG gehört."
Dieser Rechtsauffassung schließe sich die Kammer an. Eine Fortwirkung der aus dem asylverfahrensrechtlichen Regime herrührenden Entscheidungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Ausländerbehörden noch tätig seien, um wegen der fehlenden Asylanerkennung den Aufenthalt zu beenden; sei aus asylverfahrensunabhängigen Gründen die Aufenthaltsbeendigung für einen gewissen Zeitraum nicht durchführbar, so bestehe auch kein Grund für die Fortgeltung der Zuweisungs- und Verteilungsentscheidung, sie habe sich erledigt. Die Ausländerbehörde habe seinerzeit dann nach allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln zu beurteilen gehabt, ob eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AusIG oder eine Duldung - ggf. mit eigenen Auflagen - in Betracht gekommen wäre. Spätestens seit absehbar gewesen sei, dass wegen der stationären Behandlungsbedürftigkeit eine Abschiebung der B. B., nach Behauptung des Klägers: alias C. C., für einen unbestimmten Zeitraum nicht in Betracht gekommen sei, habe daher die Zuweisungsentscheidung keine Wirkung mehr entfalten können. Angesichts der Dauer des Aufenthalts seien keine weiteren Ermittlungen anzustellen, warum eine Abschiebung nicht erfolgt sei. Bei einem Aufenthalt von 10 Jahren nach Abschluss des Asylerstverfahrens verbiete sich - worauf der Beklagte zutreffend hinweise - bereits aus den Wertungen des § 30 Abs. 4 AusIG a.F. eine Zurechnung des fortbestehenden Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens, zumal sich über einen langen Zeitraum für eine B. B. keine Ausländerbehörde zuständig gefühlt habe. Nach alledem sei es auch unbeachtlich, dass der Kläger die aufenthaltsrechtliche Situation der B. B. nicht substantiiert habe nachzeichnen können, da durch eine Kreisreform beim Beklagten die Akten des Ausländeramts des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht mehr auffindbar gewesen seien; denn es könne der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt werden, ohne dass sich daraus eine Zuständigkeit des Beklagten ergebe.
Gegen das dem Kläger am 24. September 2008 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Oktober 2008 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, an der Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 bestünden ernstliche Zweifel, da das Gericht mit keiner Silbe auf die eigentliche Problematik des Falles eingehe, ob und inwieweit es rechtlich möglich sei, dass eine nicht existierende Person, und zwar Frau C. C., ein Asylverfahren durchführe bzw. sich im Anschluss an dieses Verfahren geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Stattdessen beschäftige sich das Gericht mit der Frage, ob eine Bescheiderteilung im Rahmen des Asylverfahrens von Frau B. erfolgt sei bzw. moniere, dass deren aufenthaltsrechtlicher Status nicht substantiiert habe dargelegt werden können. Hierbei handele es sich um Punkte, die zwischen den Beteiligten gerade nicht streitig gewesen seien. Es heiße beispielsweise in der Klageerwiderung vom 1. November 2006 hierzu, "während des Asylverfahrens hatte Frau B. den Status der Aufenthaltsgestattung. Dieser Status bestand nach Ansicht des Landkreises Ostvorpommern auch noch bis zum Dezember 1992 fort." Unstreitig sei daher, dass Frau B. B. ein Asylverfahren durchgeführt habe, im Rahmen dessen sie dem damaligen Landkreis DG. zugewiesen gewesen sei. Die Familie von Frau B. sei dann im Dezember 1992 untergetaucht. Dem Kläger seien die Mitglieder der Familie C. durch die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen mit Entscheidung vom 16. Februar 1993 zur Durchführung eines Asylverfahrens zugewiesen worden. Es handele sich bei diesen um Flüchtlinge aus dem Bereich der Republik Jugoslawien. Nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 1996 sei der Aufenthalt der Familie im Bereich des Klägers durch die Ausländerbehörde geduldet worden, da die Ausreise nicht habe durchgesetzt werden können. Der Lebensunterhalt der Familienmitglieder sei mit öffentlichen Mitteln sichergestellt worden. Mit Schreiben vom 25. April 2000 habe die Ausländerbehörde des Beklagten der hiesigen Behörde mitgeteilt, dass eine Identität eines Mitgliedes der Familie C. mit einem dort geführten Asylbewerber bestehe, der bereits am 7. Mai 1991 um politisches Asyl nachgesucht habe. Fotos der übrigen Familienmitglieder seien übersandt worden. Es sei darum gebeten worden, die Akten der betroffenen Familienmitglieder zu übersenden, falls anhand der Fotos weitere Übereinstimmungen festgestellt werden sollten. Das Amt für soziale Angelegenheiten - Betreuung ausländischer Flüchtlinge - des Klägers habe mit Schreiben vom 15. Juni 2000 dahingehend geantwortet, dass die Mitglieder der Familie C. dem Bereich des Klägers als Asylbewerber zugewiesen worden seien und habe deren Namen genannt. Bezüglich des Familienmitgliedes B. B. alias C. C. habe das Sozialamt des Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2000 geäußert, dass diese am 7. Mai 1991 einen Asylerstantrag gestellt habe, der am 21. Januar 1992 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Frau B. habe sich vom 17. Juni 1991 bis zum Dezember 1992 im Bereich des Beklagten aufgehalten und sei danach nicht mehr dorthin eingereist. Festzuhalten sei nach Auffassung des Klägers weiter daran, dass es eine natürliche Person C. C. nicht gebe. Das Sozialamt des Beklagten habe dies seinerzeit selbst bestätigt. Die vom Kläger über das Bundeskriminalamt vorgenommenen Untersuchungen hätten die Personenidentität bestätigt, wobei das Originalgutachten und die dem Bundeskriminalamt überlassenen Fotos mit Schriftsatz vom 16. Juni 2006 zur Gerichtsakte gereicht worden seien. Die Unterlagen seien bisher nicht zurückgesandt worden.
Die fehlende Existenz von C. C. lasse das Sozialgericht in seinem Urteil völlig außen vor, ja es verkenne die damit verbundene Problematik, wenn es auf Seite 6 seiner Entscheidung davon spreche, dass offen bleiben könne, ob Personenidentität vorliege. In der Klageschrift sei unter Nr. 3 die sich daraus ergebende Folge dargelegt worden, dass die zweite Zuweisungsentscheidung bezüglich Frau C. C. keine Rechtswirksamkeit entfalten könne. Gleiches gelte für die Duldungen, die Frau C. nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt worden seien. Konsens bestehe mit dem Sozialgericht darin, dass Duldungen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens erteilt würden, grundsätzlich dazu führten, dass die Zuweisungsentscheidung für das Asylverfahren keine Wirkung mehr entfalte. Dissens bestehe mit dem Gericht aber in dem Moment, in dem es diese grundsätzliche Folge auf den vorliegenden Rechtsstreit übertrage, ohne zu beachten, dass Frau C. C. nicht existiere. In einem solchen Fall könne gerade nicht davon gesprochen werden, dass sich die Zuweisungsentscheidung erledigt habe. Letzteres lasse sich nach Auffassung des Klägers auch der vom Sozialgericht angeführten Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 16. Juni 2000 entnehmen, das nämlich darlege, dass es dann, wenn ein Ausländer nicht abgeschoben werden könne, weil er nirgendwo erfasst sei und sich keine Ausländerbehörde für zuständig ansehe, auf den tatsächlichen Aufenthalt ankomme. Dementsprechend bestimme sich die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung in einem solchen Fall nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Im vorliegenden Fall sei die Familie B. unstreitig dem Landkreis DG. zur Durchführung eines Asylverfahrens zugewiesen, d.h. die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung habe sich mit Inkrafttreten der Regelung des § 10a AsylbLG nach dessen Abs. 1 Satz 1 gerichtet. Hier liege also gerade nicht der Fall vor, dass Frau B. behördlich nicht erfasst sei. Für die Sicht des Klägers, dass bezüglich einer nicht existierenden Person ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden könne, spreche im Übrigen eine weitere Regelung, die in der Entscheidung des OVG Niedersachsen ebenfalls angeführt worden sei; die des § 71 AsylVfG. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 sei der Asylfolgeantrag bei der Behörde zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sei, in der der Asylsuchende während seines ersten Verfahrens gewohnt habe. Sei seinerzeit der Aufenthalt räumlich beschränkt gewesen, gelte diese Beschränkung fort (§ 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG). Dokumentiere insoweit der Gesetzgeber mit dieser Regelung seinen Willen, bei tatsächlich existierenden Personen ein einheitliches Verwaltungsverfahren durchzuführen, könne es nicht richtig sein, dass das Sozialgericht bei einer nicht bestehenden Person zu dem Ergebnis komme, dass über die zweite Zuweisungsentscheidung und spätere Duldung des Aufenthaltes eine Zuständigkeit des Klägers begründet worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 133.173,17 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger Kostenerstattung ab dem 1. September 2005 zu leisten hat, soweit dieser im Rahmen seiner Zuständigkeit für Frau B. B. (alias C. C.) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erbringt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden für rechtlich zutreffend und verweist auf die erstinstanzlichen Schriftsätze und die Ausführungen des Sozialgerichts. Der Kläger führe in der Berufungsschrift keine neuen Tatsachen an, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Vielmehr wiederhole er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der ersten Instanz. Mit diesen Ausführungen habe sich das Sozialgericht ausführlich und mit zutreffendem Ergebnis auseinandergesetzt. Insbesondere sei die Auffassung, die auch durch das Niedersächsische OVG in der zitierten Entscheidung vertreten worden sei, nicht zu beanstanden, wonach die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung keine Rechtswirkung mehr habe entfalten können. Insoweit sei der der Entscheidung des Niedersächsischen OVG zugrunde liegende Sachverhalt dem vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres vergleichbar. Die Frage, ob die erste Zuweisungsentscheidung zulasten des Beklagten noch fortwirke, sei daher auch vorliegend durch das Sozialgericht zutreffend verneint worden. Insbesondere habe das Niedersächsische OVG und dem folgend auch das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich eine Fortgeltung der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung gerade nicht aus § 71 AsylVfG ergeben könne. Insofern gingen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers fehl. Letztlich übersehe der Kläger nach wie vor, dass spätestens mit der asylverfahrensunabhängigen Duldung des Aufenthaltes die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung wirkungslos geworden sei. Entgegen seiner Auffassung gelte dies völlig unabhängig von der Frage, unter welchem Namen die zweite Zuweisungsentscheidung bzw. die späteren Duldungen erfolgt seien. Auch wenn diese unter dem richtigen Namen erfolgt wären, hätte die ursprüngliche Zuweisung durch eine asylverfahrensunabhängige Duldung ihre Wirkung verloren. Völlig zu Recht weise das Sozialgericht zudem auf die Länge des Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens hin. Mit dem Erlöschen der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung sei eine Zuständigkeit des Beklagten nicht (mehr) gegeben, so dass die streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche nicht bestünden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der bis zum 31. August 2005 aufgewendeten Leistungen für Frau B. B. bzw. C. C. noch auf Feststellung, dass der Beklagte ab 1. September 2005 zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 10b Abs. 1 AsylbLG noch aus § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 SGB X bzw. § 105 SGB X. Dabei kann offen bleiben, ob §§ 102 bis 105 SGB X nur Anwendung finden, sofern nicht bereits § 10b AsylbLG als lex specialis einen Kostenerstattungsanspruch vorsieht (so Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Stand Januar 2011, § 9 AsylbLG Rdnr. 37, 39 f., vgl. demgegenüber VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 6 E 1592/98 - ZfSH/SGB 2000, 556). Denn Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist nach allen in Betracht kommenden Vorschriften die Leistungsverpflichtung bzw. Zuständigkeit des Beklagten. Daran fehlt es hier.
Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 10b Abs. 1 AsylbLG). Nach § 10a AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird (Abs. 1). Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben (Abs. 2). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach
Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich (Abs. 3).
Der Beklagte ist nicht zur Leistung verpflichtet. Zwar sprechen die Feststellungen des Bundeskriminalamts im Gutachten vom 3. Januar 2005 jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Auffassung des Klägers, dass nur die erste Zuweisungsentscheidung vom 7. Mai 1991, wonach Frau B. B. ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu nehmen hatte, rechtliche Wirkungen entfalten konnte, da die zweite Zuweisungsentscheidung vom 16. Februar 1993 bezüglich Frau C. bei Nichtexistenz dieser Person unwirksam wäre. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Stellung eines weiteren Asylantrages unter falschem Namen. Danach handelt es sich insoweit nicht um einen Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylVfG, vielmehr ist der zweite Antrag gänzlich unbeachtlich und eine in diesem Verfahren ggf. erhobene Klage unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 1997 - 6 A 10328/95 - AuAS 1997, 179; Bayer. VGH, Urteil vom 12. August 1996 - BayVBl. 1997, 21). Die von dem Kläger behauptete Personenidentität zwischen Frau B. B. und Frau C. C. ist aber zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bewiesen. Das Bundeskriminalamt hat in seinem Gutachten vom 3. Januar 2005 lediglich bei einer Bildgegenüberstellung eine Personenidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen, im Übrigen aber nur einen geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad bejaht. Hinzu kommt, dass aufgrund des geistigen Zustandes der Person, die in einer Einrichtung der Lebenshilfe untergebracht ist und nach Aktenlage zwischen 1973 und 1986 geboren sein soll, jedenfalls nicht von einer durch diese Person selbst begangenen Identitätstäuschung ausgegangen werden kann. Fehlt es aber an hinreichend eindeutigen Belegen, ob und ggf. durch wen Frau C. tatsächlich bereits im Jahre 1991 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen Asylantrag gestellt hat, kann eine aus § 10a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AsylbLG folgende Zuständigkeit des Beklagten nicht angenommen werden.
Ungeachtet dieser Frage ergibt sich die Zuständigkeit des Klägers aus § 10a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 3 AsylbLG. Denn der Kläger hat der genannten Person eine asylverfahrensunabhängige, seine Zuständigkeit begründende Duldung erteilt. Der Kläger hat ausweislich des Vermerks in der Ausländerakte vom 6. Juli 2001 in Kenntnis der Identitätsproblematik und der ungeklärten ausländerrechtlichen Zuständigkeit Frau C. weiterhin Duldungen nach § 60a AufenthG erteilt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Duldungen wegen Täuschung über die Identität unwirksam gewesen sind. Im Übrigen hatte Frau C. alias B. einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, da nach Abschluss des Asylverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus verschiedenen Gründen (Situation im Herkunftsland, Passlosigkeit, erforderliche Unterbringung in einer Einrichtung aufgrund geistiger Behinderung) nicht durchgeführt werden konnten. Durch die erteilten Duldungen bzw. dem Anspruch auf Erteilung einer Duldung wird die asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos, so dass § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht mehr die örtliche Zuständigkeit bestimmen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - L 20 B 11/05 AY ER - SAR 2006, 57; Beschluss vom 25. September 2008 - L 7 B 288/08 AS - und Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Juni 2000 4 M 2124/00 - FEVS 52, 124). Ist die Zuweisungsentscheidung aufgrund einer asylverfahrensunabhängigen Entscheidung der Ausländerbehörde gegenstandslos, ergibt sich weder aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Thüringen (Beschluss vom 22. Januar 2004 - 3 EO 1060/03 - InfAuslR 2004, 336 m.w.N.) noch aus der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) angefügten Regelung in § 56 Abs. 3 AsylVfG, wonach räumliche Beschränkungen (nach § 56 Abs. 1 AsylVfG) auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung weiter so lange in Kraft bleiben, bis diese räumliche Beschränkung aufgehoben wird oder der abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige, aber noch nicht ausgereiste Asylbewerber einen Aufenthaltstitel (dazu gehört eine Duldung nicht – vgl. § 4 AufenthG) erhalten hat, keine andere Beurteilung. Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass die zur Dauer des Asylverfahrens zählende aufenthaltsrechtliche Abwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 2/88 -) jedenfalls mit der wirksamen Erteilung einer in Kenntnis eines vorausgegangenen erfolglosen Asylverfahrens ergehenden asylverfahrensunabhängigen längerfristigen oder über einen voraussichtlich längeren Zeitraum jeweils zu verlängernden, d.h. nicht nur der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens und des dadurch bedingten Aufenthalts dienenden Duldung oder Aufenthaltserlaubnis endet (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 - NVwZ 1993, 276; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1989 19 B 585/89 - NVwZ-RR 1990, 330 und Beschluss vom 9. Dezember 2004 16 A 3606/03 -). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher hier nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, der vorliegend durch die Regelung des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ergänzt wird. Ist danach die örtliche Zuständigkeit des Klägers gegeben, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Frau B. B. alias C. C.
Im Mai 1991 reiste die Familie B. nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Mitglieder der Familie, u.a. Frau B. B., beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Asylverfahren der Frau B. wurde am 21. Januar 1992 abgeschlossen. Die gesamte Familie B. war bereits seit dem 4. Dezember 1992 für den Rechtsvorgänger des Beklagten unbekannt verzogen. Dem Kläger wurden Mitglieder der Familie C. durch die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen mit Entscheidung vom 16. Februar 1993 zugewiesen. Nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 1996 wurde der Aufenthalt der Familie im Bereich des Klägers durch die Ausländerbehörde geduldet. C. C. wurde durch das Jugendamt des Klägers am 29. Mai 1993 in Obhut genommen, nachdem sie von der Polizei AW. aufgegriffen worden war. Im Rahmen der Vernehmung äußerte diese Person, von ihrem Vater geschlagen und mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Sie wurde daraufhin zunächst außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers untergebracht und kehrte im Jahr 1995 zu ihrer Familie zurück. Im Sommer 1998 flüchtete sie in das Frauenhaus AW. Von dort kam sie zur Behandlung in das Zentrum für soziale Psychiatrie in RH. Anschließend wurde vom Amt für soziale Angelegenheiten des Klägers unter besonderer Berücksichtigung der geistigen Situation der Person die Aufnahme in einer Einrichtung der "Lebenshilfe" im UR. vorgenommen. In dieser Einrichtung hält sich die Person seit Mai 1998 auf. Die Kosten ihrer Unterbringung werden seitdem von dem Kläger getragen.
Im Jahr 2000 zogen Teile der Familie B. wieder in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ein Aufenthalt von Frau B. B. oder C. C. im Gebiet des Beklagten wurde nicht bekannt. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger mit, dass eine Identität eines Mitglieds der Familie C. mit einem dort geführten Asylbewerber bestehe, der bereits am 7. Mai 1991 um politisches Asyl nachgesucht habe. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl. 16 d. A. Bezug genommen.
In den Jahren 2002 bis 2005 erbrachte der Kläger an Frau C. C. Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe der Klageforderung. Hinsichtlich der Leistungserbringung im Einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 8 bis 12 d. A. verwiesen. Im Jahr 2002 korrespondierten die Verfahrensbeteiligten über eine Verlegung von Frau B. B. alias C. C. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Nachdem sich die Betreuerin der betreffenden Person gegen eine Verlegung gewandt hatte, wurde von diesem Schritt abgesehen. Der Kläger beantragte im Jahr 2004 beim Bundeskriminalamt ein Gutachten zur Identitätsfeststellung anhand von fünf Lichtbildern der als B. B. und C. C. benannten Person(en). Mit Gutachten vom 3. Januar 2005 stellte das Bundeskriminalamt fest, dass die eingesandten Lichtbilder mit Wahrscheinlichkeiten zwischen "wahrscheinlich" und "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" dieselbe Person abbilden.
Der Kläger hat am 26. September 2005 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Das Sozialgericht Stralsund hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2006 (S 9 AY 4/05) an das Sozialgericht Wiesbaden verwiesen. Der Kläger behauptet, dass es sich bei B. B. und C. C. um ein und dieselbe Person handele. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte für die Leistungsgewährung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständig sei. Die Zuständigkeit beruhe auf der Zuweisungsentscheidung vom 7. Mai 1991, wonach Frau B. B. ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu nehmen gehabt habe. Eine zweite Zuweisungsentscheidung vom 16. Februar 1993 bezüglich Frau C. entfalte keine Wirksamkeit, da sie mangels Existenz der Frau C. von niemandem ausgeführt werden könne. Gleiches gelte für alle anderen an Frau C. adressierten Verwaltungsakte des Klägers. Mit Inkrafttreten des § 10a AsylbLG im Mai 1997 sei es bei der Zuständigkeit des Beklagten infolge der Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1991 geblieben; insoweit sei § 10a Abs. 3 Satz 2 [gemeint ist wohl: Satz 4] AsylbLG einschlägig, wonach auch bei Aufenthalten in Einrichtungen außerhalb des zugewiesenen Landkreises der zugewiesene Ort als gewöhnlicher Aufenthalt gelte. Aus § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) folge die Verpflichtung, die vom Kläger vorläufig verausgabten Aufwendungen zu erstatten. Dem Beklagten gegenüber sei der Erstattungsanspruch innerhalb der Frist des § 111 SGB X angemeldet worden.
Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Er trägt vor, Unterlagen zur Identitätsprüfung der betreffenden Person seien bei ihm nicht vorhanden. Eine Identitätsfeststellung wie heute üblich sei bei der Familie zum Zeitpunkt der damaligen Einreise im Mai 1991 nicht erfolgt. Seinerzeit sei der Kreis DG. zuständig gewesen; dieser existiere aufgrund einer Kreisgebietsreform nicht mehr. Auch seien keine Unterlagen aus dieser Zeit mehr vorhanden. Der ursprüngliche Zuweisungsbeschluss aus dem Asylerstverfahren im damaligen Kreis DG. liege nicht vor, so dass er dem Gericht auch nicht vorgelegt werden könne. Es sei ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich des Klägers von mindestens drei Jahren belegt. Für den Beklagten sei nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Kläger unterlassen habe, aus humanitären Gründen die "Duldung der Aufenthaltsberechtigung" festzustellen. Wäre dies erfolgt, so stellte sich die Frage der Kostenerstattung nicht. Spätestens im Sommer 1998 hätte der Kläger nach § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG) eine Aufenthaltsbefugnis erteilen müssen. Die Duldung habe in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zusammenhang mit der Asylablehnung gestanden. Die betreffende Person habe ein Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten gehabt; es habe auch nicht in ihrer Macht gestanden, zu dessen Beseitigung beizutragen. Wenn schon aus gesundheitlichen Gründen noch nicht einmal eine Verlegung in einen anderen Landkreis in Betracht gekommen sei, sei eine Abschiebung unzumutbar gewesen. Deshalb seien die Kettenduldungen nicht gerechtfertigt gewesen. Die Zuständigkeit des Klägers ergebe sich aus § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Es komme allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der fraglichen Person an. Der Erstattungsanspruch des § 10b AsylbLG setze voraus, dass der Kläger in fremder Zuständigkeit gehandelt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eine etwaige Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1991 könne spätestens seit Sommer 1998 nicht mehr die Zuständigkeit begründen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Duldung vom früheren Asylverfahren unabhängig gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig; der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit sei auch für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche eröffnet, die ihren Rechtsgrund vor dem 1. Januar 2005 hätten. Es komme nach Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2005 allein auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Die Klage sei indes unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch nach § 10b AsylbLG noch nach § 9 AsylbLG i.V.m. § 102 SGB X. Voraussetzung beider Kostenerstattungsansprüche sei, dass es sich bei dem Anspruchsgegner um den zuständigen bzw. zur Leistung verpflichteten Träger handele. Der Beklagte sei aber für die Leistungserbringung zugunsten von Frau B. B. oder C. C. nicht zuständig und auch nicht zuständig gewesen. Dabei könne offen bleiben, ob tatsächlich Personenidentität vorliege. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstelle, so könnte sich allein aus dem Fortgelten einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1991 die Zuständigkeit des Beklagten ergeben (§ 10a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG). Einen anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt erkenne auch der Kläger nicht. Selbst wenn man weiterhin unterstelle, dass seinerzeit eine entsprechende Zuweisungsentscheidung samt Wohnsitzbeschränkung auf den Landkreis DG. bzw. den Kreis des Beklagten ergangen sei - eine Bescheidausfertigung habe von keinem der Beteiligten vorgelegt werden können -, so könne diese für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 2002 keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Dies habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG nicht erfüllt seien. Auch ohne förmliche Aufhebung gelte eine asylverfahrensrechtliche Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nämlich nicht unbeschränkt fort. Die Fortgeltung einer aufgrund der Vorgängerregelungen zu §§ 50 Abs. 4, 56 AsylVfG erlassenen Zuweisungsentscheidung, die ab 1. Juli 1992 nach § 56 AsylVfG wohnsitzbeschränkende und spätestens ab Inkrafttreten des § 10a Abs. 1 AsylbLG auch zuständigkeitsregelnde Wirkung entfaltet habe, habe sich im hier maßgeblichen Zeitraum vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach zutreffender Ansicht nicht nach § 44 Abs. 6 AusIG, sondern nach allgemeinen Regeln gerichtet. Die zur Dauer des Asylverfahrens i. S. d. § 22 Abs. 1 AsylVfG a.F. zählende aufenthaltsrechtliche Abwicklung ende mit der wirksamen Erteilung einer in Kenntnis eines vorausgegangenen erfolglosen Asylverfahrens ergehenden asylverfahrensunabhängigen Duldung oder Aufenthaltserlaubnis. Mit einer solchen Beendigung der "Dauer des Asylverfahrens" würden die dem Ausländer durch eine Zuweisungsentscheidung nach § 22 AsylVfG a.F. auferlegten Beschränkungen nach § 43 Abs 2 VwVfG unwirksam. Speziell für die hier interessierende Zuständigkeitsfrage nach § 10a Abs. 1 AsylbLG habe das Niedersächsische OVG im Beschluss vom 16. Juni 2000 – 4 M 2124/00 ausgeführt:
"Auch die unmittelbar aus § 55 AsylVfG folgende Aufenthaltsgestattung und die mit ihr verbundene räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG, die sich ihrerseits nach der hier fehlenden - Unterbringungs- und Verteilungsentscheidung gem. § 44 ff. AsylVfG bestimmt, entfalten rechtliche Wirkungen nicht mehr. Denn sie werden "zur Durchführung des Asylverfahrens" (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) erteilt. Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn das Asylverfahren im engeren Sinn abgeschlossen ist und daran direkt anschließende Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers nicht mehr zu erwarten sind, die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung ihre Wirkung verliert. Ein solcher Fall ist jedenfalls dann gegeben, wenn dem Ausländer eine vom Asylverfahren unabhängige Duldung erteilt wird und damit zu rechnen ist, dass sie für einen längeren Zeitraum (ggf. wiederholt) verlängert werden wird (ebenso OVG NRW, B. v. 18.4.1989 19 B 585/89 - , NVwZ-RR 1990, 33 = NWVBI. 1989, 446 = ZAR 1989, 175 (LS) (zu § 22 AsylVfG a.F.)). Dasselbe gilt aber auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Duldung zwar nicht erteilt worden ist und werden soll, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts seit Abschluss des Asylverfahrens aber nicht eingeleitet worden und auch nicht abzusehen sind, weil die Ausländer nirgendwo erfasst sind und sich keine Ausländerbehörde als zuständig ansieht. Dementsprechend bestimmt sich in einem solchen Fall auch die weitere Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Ohne Erfolg verweist demgegenüber die Antragsgegnerin darauf, dass bei späterer Stellung eines Asylfolgeantrags durch den Ausländer die für die Prüfung des Antrags örtlich zuständige Stelle wiederum durch die Zuweisungs- und Verteilungsentscheidung im Erstverfahren bestimmt wird (§ 71 Abs. 2 AsylVfG) und auch die ursprüngliche räumliche Beschränkung des Aufenthalts wieder auflebt (§ 71 Abs. 7 AsylVfG). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die mit der Sache des Asylsuchenden aus dem Erstverfahren bereits vertraute Stelle auch das Folgeverfahren zweckmäßigerweise bearbeiten soll und dementsprechend die gesamte Abwicklung des Folgeverfahrens dort konzentriert werden soll. Das rechtfertigt es aber nicht, auch den Aufenthalt des Ausländers diesen Beschränkungen zu unterwerfen, dessen Asylverfahren abgeschlossen ist, dessen weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich längerfristig geduldet werden wird und bei dem zudem nicht absehbar ist, ob er jemals einen Asylfolgeantrag stellen wird. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin werden dem abgelehnten Asylbewerber so auch nicht von vornherein "weitergehende Leistungsansprüche" als den noch im Asylverfahren stehenden Asylbewerbern zugestanden, denn das Ende der Wirksamkeit der im Asylverfahren erlassenen Zuweisungs- und Verteilungsentscheidung hat unmittelbar Wirkung nur für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Behörde für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG (Senat, Beschl. v. 11.8.1998 - 4 M 3575/98 - (V.n.b.)). ( ...) Eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 6 VwGO (gemeint ist § 44 Abs. 6 AuslG) kommt hier ( ...) nicht in Betracht. Eine Analogie setzt grundsätzlich eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz voraus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine ursprünglich lückenlose Regelung infolge von Veränderungen sozialer Verhältnisse oder gesellschaftspolitischer Anschauungen sowie durch die rechtliche Entwicklung lückenhaft werden kann. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, das Gesetz auf einen Fall, auf den seine Regelung abzielt, den es aber von seinem Wortlaut her nicht (mehr) erfasst, sinngemäß - analog - anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1990 – 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 = NJW 1990, 1593 = DVBI. 1990, 690). § 44 AusIG ist eine Bestimmung innerhalb des vierten Abschnitts des AusIG (§§ 42 bis 57), der die Beendigung des Aufenthalts regelt. § 44 AusIG selbst regelt in den Absätzen 1 bis 6 das Ende der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (infolge z.B. Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung). In diesem Zusammenhang regelt § 44 Abs. 6 AusIG die Fortgeltung von Beschränkungen und Auflagen. Denn es soll ausgeschlossen werden, dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt bislang unter Auflagen oder Beschränkungen rechtmäßig war, mit der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und der damit eintretenden Ausreisepflicht (§ 42 AusIG) für die Zeit bis zu seiner tatsächlichen Ausreise von diesen Verpflichtungen frei wird. Insoweit enthält die Regelung Lücken nicht. Die an einen Asylbewerber ergangene Zuweisungs- oder Verteilungsentscheidung wirkt, wenn das Asylverfahren im engeren Sinn abgeschlossen ist, fort, solange daran direkt anschließende Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers noch zu erwarten sind (vgl. oben). Wird ihm nach Abschluss des Asylverfahrens der weitere Aufenthalt durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung ermöglicht, greift mit Ende der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (z.B. durch Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder Duldung) die Regelung des § 44 Abs. 6 AusIG unmittelbar ein. Dass der Fall der Antragstellerin zu 1) nicht erfasst wird, beruht nicht auf einem Mangel des Gesetzes oder einer Regelungslücke, sondern auf einem Mangel im Gesetzesvollzug, indem nämlich nach Einreise der Antragstellerin zu 1) und Stellung des Asylantrags sowie nach Abschluss des Asylverfahrens die nach dem Asyl- und Ausländerrecht gebotenen Regelungen hinsichtlich ihres Aufenthalts nicht getroffen worden sind. Ein Mangel nur im Gesetzesvollzug rechtfertigt aber nicht die analoge Anwendung des Gesetzes zum Zweck der Behebung des Mangels. Welche Folgen sich daraus hier für die Anwendung des AsylbLG ergeben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da dies nicht zu dem hier zu betrachtenden, allein maßgeblichen Regelungsbereich des § 44 Abs. 6 AusIG gehört."
Dieser Rechtsauffassung schließe sich die Kammer an. Eine Fortwirkung der aus dem asylverfahrensrechtlichen Regime herrührenden Entscheidungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Ausländerbehörden noch tätig seien, um wegen der fehlenden Asylanerkennung den Aufenthalt zu beenden; sei aus asylverfahrensunabhängigen Gründen die Aufenthaltsbeendigung für einen gewissen Zeitraum nicht durchführbar, so bestehe auch kein Grund für die Fortgeltung der Zuweisungs- und Verteilungsentscheidung, sie habe sich erledigt. Die Ausländerbehörde habe seinerzeit dann nach allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln zu beurteilen gehabt, ob eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AusIG oder eine Duldung - ggf. mit eigenen Auflagen - in Betracht gekommen wäre. Spätestens seit absehbar gewesen sei, dass wegen der stationären Behandlungsbedürftigkeit eine Abschiebung der B. B., nach Behauptung des Klägers: alias C. C., für einen unbestimmten Zeitraum nicht in Betracht gekommen sei, habe daher die Zuweisungsentscheidung keine Wirkung mehr entfalten können. Angesichts der Dauer des Aufenthalts seien keine weiteren Ermittlungen anzustellen, warum eine Abschiebung nicht erfolgt sei. Bei einem Aufenthalt von 10 Jahren nach Abschluss des Asylerstverfahrens verbiete sich - worauf der Beklagte zutreffend hinweise - bereits aus den Wertungen des § 30 Abs. 4 AusIG a.F. eine Zurechnung des fortbestehenden Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens, zumal sich über einen langen Zeitraum für eine B. B. keine Ausländerbehörde zuständig gefühlt habe. Nach alledem sei es auch unbeachtlich, dass der Kläger die aufenthaltsrechtliche Situation der B. B. nicht substantiiert habe nachzeichnen können, da durch eine Kreisreform beim Beklagten die Akten des Ausländeramts des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht mehr auffindbar gewesen seien; denn es könne der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt werden, ohne dass sich daraus eine Zuständigkeit des Beklagten ergebe.
Gegen das dem Kläger am 24. September 2008 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Oktober 2008 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, an der Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 bestünden ernstliche Zweifel, da das Gericht mit keiner Silbe auf die eigentliche Problematik des Falles eingehe, ob und inwieweit es rechtlich möglich sei, dass eine nicht existierende Person, und zwar Frau C. C., ein Asylverfahren durchführe bzw. sich im Anschluss an dieses Verfahren geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Stattdessen beschäftige sich das Gericht mit der Frage, ob eine Bescheiderteilung im Rahmen des Asylverfahrens von Frau B. erfolgt sei bzw. moniere, dass deren aufenthaltsrechtlicher Status nicht substantiiert habe dargelegt werden können. Hierbei handele es sich um Punkte, die zwischen den Beteiligten gerade nicht streitig gewesen seien. Es heiße beispielsweise in der Klageerwiderung vom 1. November 2006 hierzu, "während des Asylverfahrens hatte Frau B. den Status der Aufenthaltsgestattung. Dieser Status bestand nach Ansicht des Landkreises Ostvorpommern auch noch bis zum Dezember 1992 fort." Unstreitig sei daher, dass Frau B. B. ein Asylverfahren durchgeführt habe, im Rahmen dessen sie dem damaligen Landkreis DG. zugewiesen gewesen sei. Die Familie von Frau B. sei dann im Dezember 1992 untergetaucht. Dem Kläger seien die Mitglieder der Familie C. durch die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen mit Entscheidung vom 16. Februar 1993 zur Durchführung eines Asylverfahrens zugewiesen worden. Es handele sich bei diesen um Flüchtlinge aus dem Bereich der Republik Jugoslawien. Nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 1996 sei der Aufenthalt der Familie im Bereich des Klägers durch die Ausländerbehörde geduldet worden, da die Ausreise nicht habe durchgesetzt werden können. Der Lebensunterhalt der Familienmitglieder sei mit öffentlichen Mitteln sichergestellt worden. Mit Schreiben vom 25. April 2000 habe die Ausländerbehörde des Beklagten der hiesigen Behörde mitgeteilt, dass eine Identität eines Mitgliedes der Familie C. mit einem dort geführten Asylbewerber bestehe, der bereits am 7. Mai 1991 um politisches Asyl nachgesucht habe. Fotos der übrigen Familienmitglieder seien übersandt worden. Es sei darum gebeten worden, die Akten der betroffenen Familienmitglieder zu übersenden, falls anhand der Fotos weitere Übereinstimmungen festgestellt werden sollten. Das Amt für soziale Angelegenheiten - Betreuung ausländischer Flüchtlinge - des Klägers habe mit Schreiben vom 15. Juni 2000 dahingehend geantwortet, dass die Mitglieder der Familie C. dem Bereich des Klägers als Asylbewerber zugewiesen worden seien und habe deren Namen genannt. Bezüglich des Familienmitgliedes B. B. alias C. C. habe das Sozialamt des Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2000 geäußert, dass diese am 7. Mai 1991 einen Asylerstantrag gestellt habe, der am 21. Januar 1992 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Frau B. habe sich vom 17. Juni 1991 bis zum Dezember 1992 im Bereich des Beklagten aufgehalten und sei danach nicht mehr dorthin eingereist. Festzuhalten sei nach Auffassung des Klägers weiter daran, dass es eine natürliche Person C. C. nicht gebe. Das Sozialamt des Beklagten habe dies seinerzeit selbst bestätigt. Die vom Kläger über das Bundeskriminalamt vorgenommenen Untersuchungen hätten die Personenidentität bestätigt, wobei das Originalgutachten und die dem Bundeskriminalamt überlassenen Fotos mit Schriftsatz vom 16. Juni 2006 zur Gerichtsakte gereicht worden seien. Die Unterlagen seien bisher nicht zurückgesandt worden.
Die fehlende Existenz von C. C. lasse das Sozialgericht in seinem Urteil völlig außen vor, ja es verkenne die damit verbundene Problematik, wenn es auf Seite 6 seiner Entscheidung davon spreche, dass offen bleiben könne, ob Personenidentität vorliege. In der Klageschrift sei unter Nr. 3 die sich daraus ergebende Folge dargelegt worden, dass die zweite Zuweisungsentscheidung bezüglich Frau C. C. keine Rechtswirksamkeit entfalten könne. Gleiches gelte für die Duldungen, die Frau C. nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt worden seien. Konsens bestehe mit dem Sozialgericht darin, dass Duldungen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens erteilt würden, grundsätzlich dazu führten, dass die Zuweisungsentscheidung für das Asylverfahren keine Wirkung mehr entfalte. Dissens bestehe mit dem Gericht aber in dem Moment, in dem es diese grundsätzliche Folge auf den vorliegenden Rechtsstreit übertrage, ohne zu beachten, dass Frau C. C. nicht existiere. In einem solchen Fall könne gerade nicht davon gesprochen werden, dass sich die Zuweisungsentscheidung erledigt habe. Letzteres lasse sich nach Auffassung des Klägers auch der vom Sozialgericht angeführten Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 16. Juni 2000 entnehmen, das nämlich darlege, dass es dann, wenn ein Ausländer nicht abgeschoben werden könne, weil er nirgendwo erfasst sei und sich keine Ausländerbehörde für zuständig ansehe, auf den tatsächlichen Aufenthalt ankomme. Dementsprechend bestimme sich die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung in einem solchen Fall nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Im vorliegenden Fall sei die Familie B. unstreitig dem Landkreis DG. zur Durchführung eines Asylverfahrens zugewiesen, d.h. die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung habe sich mit Inkrafttreten der Regelung des § 10a AsylbLG nach dessen Abs. 1 Satz 1 gerichtet. Hier liege also gerade nicht der Fall vor, dass Frau B. behördlich nicht erfasst sei. Für die Sicht des Klägers, dass bezüglich einer nicht existierenden Person ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden könne, spreche im Übrigen eine weitere Regelung, die in der Entscheidung des OVG Niedersachsen ebenfalls angeführt worden sei; die des § 71 AsylVfG. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 sei der Asylfolgeantrag bei der Behörde zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sei, in der der Asylsuchende während seines ersten Verfahrens gewohnt habe. Sei seinerzeit der Aufenthalt räumlich beschränkt gewesen, gelte diese Beschränkung fort (§ 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG). Dokumentiere insoweit der Gesetzgeber mit dieser Regelung seinen Willen, bei tatsächlich existierenden Personen ein einheitliches Verwaltungsverfahren durchzuführen, könne es nicht richtig sein, dass das Sozialgericht bei einer nicht bestehenden Person zu dem Ergebnis komme, dass über die zweite Zuweisungsentscheidung und spätere Duldung des Aufenthaltes eine Zuständigkeit des Klägers begründet worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 133.173,17 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger Kostenerstattung ab dem 1. September 2005 zu leisten hat, soweit dieser im Rahmen seiner Zuständigkeit für Frau B. B. (alias C. C.) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erbringt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden für rechtlich zutreffend und verweist auf die erstinstanzlichen Schriftsätze und die Ausführungen des Sozialgerichts. Der Kläger führe in der Berufungsschrift keine neuen Tatsachen an, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Vielmehr wiederhole er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der ersten Instanz. Mit diesen Ausführungen habe sich das Sozialgericht ausführlich und mit zutreffendem Ergebnis auseinandergesetzt. Insbesondere sei die Auffassung, die auch durch das Niedersächsische OVG in der zitierten Entscheidung vertreten worden sei, nicht zu beanstanden, wonach die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung keine Rechtswirkung mehr habe entfalten können. Insoweit sei der der Entscheidung des Niedersächsischen OVG zugrunde liegende Sachverhalt dem vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres vergleichbar. Die Frage, ob die erste Zuweisungsentscheidung zulasten des Beklagten noch fortwirke, sei daher auch vorliegend durch das Sozialgericht zutreffend verneint worden. Insbesondere habe das Niedersächsische OVG und dem folgend auch das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich eine Fortgeltung der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung gerade nicht aus § 71 AsylVfG ergeben könne. Insofern gingen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers fehl. Letztlich übersehe der Kläger nach wie vor, dass spätestens mit der asylverfahrensunabhängigen Duldung des Aufenthaltes die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung wirkungslos geworden sei. Entgegen seiner Auffassung gelte dies völlig unabhängig von der Frage, unter welchem Namen die zweite Zuweisungsentscheidung bzw. die späteren Duldungen erfolgt seien. Auch wenn diese unter dem richtigen Namen erfolgt wären, hätte die ursprüngliche Zuweisung durch eine asylverfahrensunabhängige Duldung ihre Wirkung verloren. Völlig zu Recht weise das Sozialgericht zudem auf die Länge des Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens hin. Mit dem Erlöschen der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung sei eine Zuständigkeit des Beklagten nicht (mehr) gegeben, so dass die streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche nicht bestünden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der bis zum 31. August 2005 aufgewendeten Leistungen für Frau B. B. bzw. C. C. noch auf Feststellung, dass der Beklagte ab 1. September 2005 zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 10b Abs. 1 AsylbLG noch aus § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 SGB X bzw. § 105 SGB X. Dabei kann offen bleiben, ob §§ 102 bis 105 SGB X nur Anwendung finden, sofern nicht bereits § 10b AsylbLG als lex specialis einen Kostenerstattungsanspruch vorsieht (so Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Stand Januar 2011, § 9 AsylbLG Rdnr. 37, 39 f., vgl. demgegenüber VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 6 E 1592/98 - ZfSH/SGB 2000, 556). Denn Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist nach allen in Betracht kommenden Vorschriften die Leistungsverpflichtung bzw. Zuständigkeit des Beklagten. Daran fehlt es hier.
Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 10b Abs. 1 AsylbLG). Nach § 10a AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird (Abs. 1). Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben (Abs. 2). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach
Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich (Abs. 3).
Der Beklagte ist nicht zur Leistung verpflichtet. Zwar sprechen die Feststellungen des Bundeskriminalamts im Gutachten vom 3. Januar 2005 jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Auffassung des Klägers, dass nur die erste Zuweisungsentscheidung vom 7. Mai 1991, wonach Frau B. B. ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu nehmen hatte, rechtliche Wirkungen entfalten konnte, da die zweite Zuweisungsentscheidung vom 16. Februar 1993 bezüglich Frau C. bei Nichtexistenz dieser Person unwirksam wäre. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Stellung eines weiteren Asylantrages unter falschem Namen. Danach handelt es sich insoweit nicht um einen Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylVfG, vielmehr ist der zweite Antrag gänzlich unbeachtlich und eine in diesem Verfahren ggf. erhobene Klage unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 1997 - 6 A 10328/95 - AuAS 1997, 179; Bayer. VGH, Urteil vom 12. August 1996 - BayVBl. 1997, 21). Die von dem Kläger behauptete Personenidentität zwischen Frau B. B. und Frau C. C. ist aber zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bewiesen. Das Bundeskriminalamt hat in seinem Gutachten vom 3. Januar 2005 lediglich bei einer Bildgegenüberstellung eine Personenidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen, im Übrigen aber nur einen geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad bejaht. Hinzu kommt, dass aufgrund des geistigen Zustandes der Person, die in einer Einrichtung der Lebenshilfe untergebracht ist und nach Aktenlage zwischen 1973 und 1986 geboren sein soll, jedenfalls nicht von einer durch diese Person selbst begangenen Identitätstäuschung ausgegangen werden kann. Fehlt es aber an hinreichend eindeutigen Belegen, ob und ggf. durch wen Frau C. tatsächlich bereits im Jahre 1991 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen Asylantrag gestellt hat, kann eine aus § 10a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AsylbLG folgende Zuständigkeit des Beklagten nicht angenommen werden.
Ungeachtet dieser Frage ergibt sich die Zuständigkeit des Klägers aus § 10a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 3 AsylbLG. Denn der Kläger hat der genannten Person eine asylverfahrensunabhängige, seine Zuständigkeit begründende Duldung erteilt. Der Kläger hat ausweislich des Vermerks in der Ausländerakte vom 6. Juli 2001 in Kenntnis der Identitätsproblematik und der ungeklärten ausländerrechtlichen Zuständigkeit Frau C. weiterhin Duldungen nach § 60a AufenthG erteilt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Duldungen wegen Täuschung über die Identität unwirksam gewesen sind. Im Übrigen hatte Frau C. alias B. einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, da nach Abschluss des Asylverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus verschiedenen Gründen (Situation im Herkunftsland, Passlosigkeit, erforderliche Unterbringung in einer Einrichtung aufgrund geistiger Behinderung) nicht durchgeführt werden konnten. Durch die erteilten Duldungen bzw. dem Anspruch auf Erteilung einer Duldung wird die asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos, so dass § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht mehr die örtliche Zuständigkeit bestimmen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - L 20 B 11/05 AY ER - SAR 2006, 57; Beschluss vom 25. September 2008 - L 7 B 288/08 AS - und Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Juni 2000 4 M 2124/00 - FEVS 52, 124). Ist die Zuweisungsentscheidung aufgrund einer asylverfahrensunabhängigen Entscheidung der Ausländerbehörde gegenstandslos, ergibt sich weder aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Thüringen (Beschluss vom 22. Januar 2004 - 3 EO 1060/03 - InfAuslR 2004, 336 m.w.N.) noch aus der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) angefügten Regelung in § 56 Abs. 3 AsylVfG, wonach räumliche Beschränkungen (nach § 56 Abs. 1 AsylVfG) auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung weiter so lange in Kraft bleiben, bis diese räumliche Beschränkung aufgehoben wird oder der abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige, aber noch nicht ausgereiste Asylbewerber einen Aufenthaltstitel (dazu gehört eine Duldung nicht – vgl. § 4 AufenthG) erhalten hat, keine andere Beurteilung. Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass die zur Dauer des Asylverfahrens zählende aufenthaltsrechtliche Abwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 2/88 -) jedenfalls mit der wirksamen Erteilung einer in Kenntnis eines vorausgegangenen erfolglosen Asylverfahrens ergehenden asylverfahrensunabhängigen längerfristigen oder über einen voraussichtlich längeren Zeitraum jeweils zu verlängernden, d.h. nicht nur der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens und des dadurch bedingten Aufenthalts dienenden Duldung oder Aufenthaltserlaubnis endet (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 - NVwZ 1993, 276; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1989 19 B 585/89 - NVwZ-RR 1990, 330 und Beschluss vom 9. Dezember 2004 16 A 3606/03 -). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher hier nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, der vorliegend durch die Regelung des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ergänzt wird. Ist danach die örtliche Zuständigkeit des Klägers gegeben, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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