Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 105/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 691/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.7.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.1943 geborene Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sowie unter Höherbewertung anerkannter Anrechnungszeiten.
Mit Bescheid vom 3.4.1989 merkte die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers die Zeit vom 14.11.1959 bis zum 26.4.1966 als Zeit der Schulausbildung und die Zeit vom 27.4.1966 bis zum 16.6.1971 als Zeit der Hochschulausbildung vor. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten im Leistungsfall entschieden werde. Eine entsprechende Information hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten ergibt sich auch aus dem Anschreiben zu dem Bescheid. In den Jahren 2002 bis 2005 erhielt der Kläger von der Beklagten mehrere Versicherungsverläufe.
Mit Bescheid vom 2.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.12.2006. In diesem Bescheid heißt es:
Für die Zeit
vom 14.11.1959 bis 13.11.1960
können wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Der Bescheid vom 3.4.1989 über die Feststellung dieser Zeit wird insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ab Rentenbeginn aufgehoben.
Die Zeit
vom 1.11.1968 bis 16.6.1971
kann nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Zeit der Ausbildung die ab 1.1.2001 berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschreitet. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit wird insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben."
Dem Versicherungsverlauf (Anlage 2) nach sind die Zeiten vom 14.11.1960 bis 26.4.1966 als Zeiten der Schulausbildung und die Zeiten vom 27.4.1966 bis zum 31.10.1968 als Zeiten der Hochschulausbildung gespeichert. Die Beklagte bewertete die Zeit vom 14.11.1960 bis zum 31.10.1963 (36 Monate) mit 0,0326 Entgeltpunkten (EP) je Monat, d.h. mit insgesamt 1,1736 EP. Mit Bescheid vom 20.3.2007 stellte sie Beklagte die Rente des Klägers aufgrund einer neu hinzugetretenen Anrechnungszeit vom 25.8.2006 bis 30.11.2006 neu fest. Eine abweichende Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung fand nicht statt.
Am 27.4.2007 und 5.6.2007 beantragte der Kläger, seine Altersrente neu festzustellen. Er berief sich auf das Urteil des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R). Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien habe die Beklagte die im Bescheid vom 3.4.1989 getroffenen Feststellungen, mit Ausnahme der Ausfallzeiten für die Schulzeit vom 14.11.1959 bis zum 13.11.1960, bis zur Erteilung des Rentenbescheides nicht wirksam aufgehoben. Es sei daher die Rente unter Berücksichtigung von 96 Monaten Anrechnungszeiten für Schul- und Hochschulbesuch zu berechnen, wobei für jeden Kalendermonat 0,0625 EP zugrunde zu legen seien.
Die Beklagte lehnte eine Neufeststellung ab (Bescheide v. 6.6.2007 und 7.6.2007). Mit einem Überprüfungsantrag könne keine dem materiellen Recht zuwider laufende Leistungsgewährung begehrt werden. Zudem habe sie im Rentenbescheid vom 2.11.2006 auch die Anrechnungszeit vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 aufgehoben.
Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, die "Aufhebung" der Anrechnungszeit vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 sei zu unbestimmt. Jedenfalls sei der Bescheid vom 3.4.1989 hinsichtlich der Zeit vom 14.11.1960 bis zum 31.10.1968 nicht aufgehoben worden, sodass diese Zeiten bei der Rentenberechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Die im Bescheid vom 3.4.1989 festgestellten Zeiten seien mit einer "potentiell rentensteigernder Wirkung" ausgestattet gewesen. Eine Teilaufhebung des Bescheides vom 3.4.1989 dahingehend, dass die Zeiten nunmehr nur noch bei den Anrechnungsvoraussetzungen zu berücksichtigen seien, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid v. 7.3.2008). Sie verwies auf die geltenden Vorschriften zur Anrechnung und Bewertung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§§ 74, 263 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Mit der am 28.3.2008 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen, dass die Beklagte den "Berechnungsfaktor" schulischer Ausbildungszeiten aufgrund der Änderungen durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) bzw. das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) nicht aufgehoben habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 6.6. und 7.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2008 zu verurteilen, den Bescheid v. 2.11.2006 teilweise zurückzunehmen und die Zeiten vom 14.11.1960 bis 26.4.1966 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sowie die Zeit vom 27.4.1966 bis 31.10.1968 sowie vom 01.11.1968 bis 31.3.1971 als Anrechnungszeit der Hochschulausbildung anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 28.5.2010). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.7.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.8.2010 erhobene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er trägt ergänzend vor: Zwar habe die Beklagte verlautbart, dass die in den letzten Versicherungsverläufen gesondert ausgewiesene Zeit vom 1.11.1968 bis Juni 1971 aufgehoben werden solle. Indessen handele es sich bei diesem Überschreitens-Tatbestand um einen Sachverhalt, der erst nach dem Rechtsstand ab dem 1.1.2001 gegolten habe. Eine Aufhebung dieser Zeit könne sich der Sache nach daher nur auf einen der Versicherungsverläufe beziehen, die ihm nach diesem Zeitpunkt übermittelt worden seien, nicht aber auf die Feststellungen im Bescheid vom 3.4.1989. Diese seien daher nicht wirksam aufgehoben worden. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob §§ 74, 263 SGB VI verfassungsgemäß seien.
Der Kläger beantragt,
1.das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.7.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2008 aufzuheben
2.einen neuen Bescheid zu erteilen
3.bei dem neuen Bescheid - zumindest - 96 Kalendermonate schulische Anrechnungszeiten entsprechend den Feststellungen laut Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 3.4.1989 zugrunde zu legen (Zeiten ab dem 14.11.1960) und sämtliche Kalendermonate mit dem Faktor 0,0625 Entgeltpunkte zu bewerten und nicht den Faktor 0,0326 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig.
Die den Kläger betreffende Rentenakte ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsantrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Bescheide vom 6.6. und 7.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2008, die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 2.11.2006 und zur Anerkennung auch der Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 als Anrechnungszeiten sowie ihre Verurteilung zur Zahlung höherer Rente unter Bewertung dieser Anrechnungszeiten im Umfang von wenigstens 96 Kalendermonaten mit 0,0625 EP je Kalendermonat begehrt. Nur diese Auslegung wird dem vom Klägerbevollmächtigten bei seiner Fassung des Antrags nicht berücksichtigten Umstand gerecht, dass es sich um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt.
Die in dieser Auslegung des Antrags zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 2.11.2006 teilweise zurückzunehmen, die Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 zusätzlich als Anrechnungszeiten anzuerkennen und die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Umfang von mehr als 36 Kalendermonaten sowie mit mehr als 0,0326 EP je Kalendermonat zu bewerten.
Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 2.11.2006 sind nicht erfüllt.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2.11.2006 i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.2002, B 13 RJ 47/01 R, SozR 3-2600 § 300 Nr. 18 m.w.N.). Maßgeblich sind daher nach § 300 Abs. 1 SGB VI die bei Rentenbeginn am 1.12.2006 geltenden Vorschriften des SGB VI.
1. Nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durfte die Beklagte die Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 nicht (mehr) als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anerkennen.
a) Nach der am 1.12.2006 geltenden Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gemäß Art. 1 Nr. 11 Buchst. a aa WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461) sind Anrechnungszeiten u.a. solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Im Fall des Klägers waren dies die Zeiten vom 14.11.1960 bis zum 31.10.1968. Die Zeit vom 1.11.1968 bis zum 13.11.1968 ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Monat November 1960 nach § 122 Abs. 1 SGB VI als voller Monat gilt, der zuerst zu berücksichtigen ist (§ 122 Abs. 3 SGB VI).
b) Aus dem Vormerkungsbescheid vom 3.4.1989 kann der Kläger nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten herleiten. Denn die Beklagte hat diesen Bescheid hinsichtlich der darin noch als Hochschulausbildung anerkannten Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 mit dem Rentenbescheid vom 2.11.2006 wirksam aufgehoben.
aa) Nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sind Feststellungsbescheide bei Änderung der ihnen zugrunde liegenden Vorschriften spätestens im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wobei die §§ 24 und 48 SGB X insoweit nicht anzuwenden sind. Eine solche Änderung ist hier im Vergleich zum Bescheid vom 3.4.1989 insoweit eingetreten, als diesem noch § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zugrunde lag. Danach waren Ausfallzeiten Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schul- oder Hochschulausbildung, jedoch einer Schulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier und einer Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren. Insbesondere die danach noch mögliche Anerkennung der Hochschulausbildung als rentenrechtliche Zeit (Ausfall- oder Ersatzzeit) über den 31.10.1968 hinaus war nach dem bei Rentenbeginn geltenden Recht nicht mehr möglich.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 2.11.2006 hinsichtlich der Aufhebung hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Maßgeblich für die Auslegung und das Verständnis eines Bescheides ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 2/09 R, SozR 4-5190 § 92c Nr. 1; Urteil v. 8.12.1993, 10 RKg 19/92, SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Aus Sicht eines objektiven Empfängers ist dabei zunächst klar, dass die Beklagte den Bescheid vom 3.4.1989 hinsichtlich der Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 11.6.1971 aufheben wollte. Sie hat insoweit nämlich von dem "bisherigen Bescheid" gesprochen und sich dabei unmissverständlich auf den im vorigen Absatz bezeichneten Bescheid vom 3.4.1989 bezogen. Zudem ist der Zeitraum vom 1.11.1968 bis zum 11.6.1971 eindeutig angegeben und sogar noch zur optischen Verdeutlichung eingerückt worden. Der hier zu beurteilende Bescheid unterscheidet sich daher eindeutig von demjenigen, den das BSG in seiner Entscheidung vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) beanstandet hatte und in dem lediglich allgemein unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf und ohne nähere Bezeichnung der betroffenen Zeiträume "ggf. entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten" aufgehoben worden waren. Er trägt dieser Rechtsprechung vielmehr gerade Rechnung und entspricht in vollem Umfang ihren Anforderungen (vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 43/07 R, juris).
2. Die Beklagte hat die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente unter zutreffender Bewertung der von ihr anerkannten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auch richtig berechnet.
a) Nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die persönlichen EP errechnen sich, indem die Summe alle EP für rentenrechtliche Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Dabei erhalten beitragsfreie Zeiten, zu denen auch Zeiten der schulischen Ausbildung gehören, wenn neben ihnen keine Beiträge erzielt worden sind (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI), zwar grundsätzlich den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 SGB VI). Eine Sonderregelung hierzu trifft jedoch § 74 Satz 4 SGB VI, wonach Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet werden. Hiervon macht § 263 Abs. 3 SGB VI im Sinne einer Übergangsregelung eine Gegenausnahme dahingehend, dass bei einem Rentenbeginn am 1.12.2006 eine Bewertung mit 0,0326 EP pro Monat stattfindet, und zwar begrenzt auf die Dauer von 3 Jahren. Auch hier ist wieder mit den früheren Tatbeständen zu beginnen (§ 122 Abs. 3 SGB VI). Die Beklagte hat die genannten Regeln fehlerfrei umgesetzt.
b) Eine abweichende höhere Bewertung mit 0,0625 EP pro Kalendermonat kann der Kläger ebenfalls nicht unter Berufung auf den Bescheid vom 3.4.1989 verlangen. Denn dieser Bescheid hat, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont des Klägers, keine Regelung hinsichtlich der Bewertung der Hochschulausbildungszeiten getroffen. Im Gegenteil hat die Beklagte in diesem Bescheid selbst und in ihrem Anschreiben dazu zweimal darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der vorgemerkten Zeiten erst im Leistungsfall entschieden werde. Der Senat hat, obwohl der Bescheid vom 3.4.1989 nicht im Original und nur teilweise in Kopie vorlag, keine Zweifel, dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu folgen, wonach Feststellungsbescheide damals einen entsprechenden Zusatz enthielten, der sich im Übrigen im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht befand (§ 104 Abs. 3 Satz 3 AVG). Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz des eindeutigen entgegenstehenden Wortlauts des Bescheides zu der Überzeugung gelangen kann, der Kläger habe ihm einen Anspruch auf (höhere) Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten entnommen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal auch die ehrenamtlichen Richter keinerlei Schwierigkeiten hatten, den Bescheid vom 3.4.1989 ohne jede weitere Nachfrage richtig zu verstehen.
c) Die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechungszeiten wegen schulischer Ausbildung durch §§ 74 Satz 4, 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung von Art. 1 Nr. 13 und Nr. 55 Buchst. c RVNG v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Entscheidungen des BSG vom 19.4.2011 (B 13 R 27/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, sowie B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R) Bezug, denen er sich anschließt und denen der Kläger auch nichts entgegengehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.1943 geborene Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sowie unter Höherbewertung anerkannter Anrechnungszeiten.
Mit Bescheid vom 3.4.1989 merkte die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers die Zeit vom 14.11.1959 bis zum 26.4.1966 als Zeit der Schulausbildung und die Zeit vom 27.4.1966 bis zum 16.6.1971 als Zeit der Hochschulausbildung vor. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten im Leistungsfall entschieden werde. Eine entsprechende Information hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten ergibt sich auch aus dem Anschreiben zu dem Bescheid. In den Jahren 2002 bis 2005 erhielt der Kläger von der Beklagten mehrere Versicherungsverläufe.
Mit Bescheid vom 2.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.12.2006. In diesem Bescheid heißt es:
Für die Zeit
vom 14.11.1959 bis 13.11.1960
können wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Der Bescheid vom 3.4.1989 über die Feststellung dieser Zeit wird insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ab Rentenbeginn aufgehoben.
Die Zeit
vom 1.11.1968 bis 16.6.1971
kann nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Zeit der Ausbildung die ab 1.1.2001 berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschreitet. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit wird insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben."
Dem Versicherungsverlauf (Anlage 2) nach sind die Zeiten vom 14.11.1960 bis 26.4.1966 als Zeiten der Schulausbildung und die Zeiten vom 27.4.1966 bis zum 31.10.1968 als Zeiten der Hochschulausbildung gespeichert. Die Beklagte bewertete die Zeit vom 14.11.1960 bis zum 31.10.1963 (36 Monate) mit 0,0326 Entgeltpunkten (EP) je Monat, d.h. mit insgesamt 1,1736 EP. Mit Bescheid vom 20.3.2007 stellte sie Beklagte die Rente des Klägers aufgrund einer neu hinzugetretenen Anrechnungszeit vom 25.8.2006 bis 30.11.2006 neu fest. Eine abweichende Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung fand nicht statt.
Am 27.4.2007 und 5.6.2007 beantragte der Kläger, seine Altersrente neu festzustellen. Er berief sich auf das Urteil des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R). Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien habe die Beklagte die im Bescheid vom 3.4.1989 getroffenen Feststellungen, mit Ausnahme der Ausfallzeiten für die Schulzeit vom 14.11.1959 bis zum 13.11.1960, bis zur Erteilung des Rentenbescheides nicht wirksam aufgehoben. Es sei daher die Rente unter Berücksichtigung von 96 Monaten Anrechnungszeiten für Schul- und Hochschulbesuch zu berechnen, wobei für jeden Kalendermonat 0,0625 EP zugrunde zu legen seien.
Die Beklagte lehnte eine Neufeststellung ab (Bescheide v. 6.6.2007 und 7.6.2007). Mit einem Überprüfungsantrag könne keine dem materiellen Recht zuwider laufende Leistungsgewährung begehrt werden. Zudem habe sie im Rentenbescheid vom 2.11.2006 auch die Anrechnungszeit vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 aufgehoben.
Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, die "Aufhebung" der Anrechnungszeit vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 sei zu unbestimmt. Jedenfalls sei der Bescheid vom 3.4.1989 hinsichtlich der Zeit vom 14.11.1960 bis zum 31.10.1968 nicht aufgehoben worden, sodass diese Zeiten bei der Rentenberechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Die im Bescheid vom 3.4.1989 festgestellten Zeiten seien mit einer "potentiell rentensteigernder Wirkung" ausgestattet gewesen. Eine Teilaufhebung des Bescheides vom 3.4.1989 dahingehend, dass die Zeiten nunmehr nur noch bei den Anrechnungsvoraussetzungen zu berücksichtigen seien, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid v. 7.3.2008). Sie verwies auf die geltenden Vorschriften zur Anrechnung und Bewertung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§§ 74, 263 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Mit der am 28.3.2008 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen, dass die Beklagte den "Berechnungsfaktor" schulischer Ausbildungszeiten aufgrund der Änderungen durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) bzw. das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) nicht aufgehoben habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 6.6. und 7.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2008 zu verurteilen, den Bescheid v. 2.11.2006 teilweise zurückzunehmen und die Zeiten vom 14.11.1960 bis 26.4.1966 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sowie die Zeit vom 27.4.1966 bis 31.10.1968 sowie vom 01.11.1968 bis 31.3.1971 als Anrechnungszeit der Hochschulausbildung anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 28.5.2010). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 20.7.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.8.2010 erhobene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er trägt ergänzend vor: Zwar habe die Beklagte verlautbart, dass die in den letzten Versicherungsverläufen gesondert ausgewiesene Zeit vom 1.11.1968 bis Juni 1971 aufgehoben werden solle. Indessen handele es sich bei diesem Überschreitens-Tatbestand um einen Sachverhalt, der erst nach dem Rechtsstand ab dem 1.1.2001 gegolten habe. Eine Aufhebung dieser Zeit könne sich der Sache nach daher nur auf einen der Versicherungsverläufe beziehen, die ihm nach diesem Zeitpunkt übermittelt worden seien, nicht aber auf die Feststellungen im Bescheid vom 3.4.1989. Diese seien daher nicht wirksam aufgehoben worden. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob §§ 74, 263 SGB VI verfassungsgemäß seien.
Der Kläger beantragt,
1.das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.7.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2008 aufzuheben
2.einen neuen Bescheid zu erteilen
3.bei dem neuen Bescheid - zumindest - 96 Kalendermonate schulische Anrechnungszeiten entsprechend den Feststellungen laut Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 3.4.1989 zugrunde zu legen (Zeiten ab dem 14.11.1960) und sämtliche Kalendermonate mit dem Faktor 0,0625 Entgeltpunkte zu bewerten und nicht den Faktor 0,0326 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig.
Die den Kläger betreffende Rentenakte ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsantrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Bescheide vom 6.6. und 7.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2008, die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 2.11.2006 und zur Anerkennung auch der Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 als Anrechnungszeiten sowie ihre Verurteilung zur Zahlung höherer Rente unter Bewertung dieser Anrechnungszeiten im Umfang von wenigstens 96 Kalendermonaten mit 0,0625 EP je Kalendermonat begehrt. Nur diese Auslegung wird dem vom Klägerbevollmächtigten bei seiner Fassung des Antrags nicht berücksichtigten Umstand gerecht, dass es sich um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt.
Die in dieser Auslegung des Antrags zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 2.11.2006 teilweise zurückzunehmen, die Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 zusätzlich als Anrechnungszeiten anzuerkennen und die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Umfang von mehr als 36 Kalendermonaten sowie mit mehr als 0,0326 EP je Kalendermonat zu bewerten.
Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 2.11.2006 sind nicht erfüllt.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2.11.2006 i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.2002, B 13 RJ 47/01 R, SozR 3-2600 § 300 Nr. 18 m.w.N.). Maßgeblich sind daher nach § 300 Abs. 1 SGB VI die bei Rentenbeginn am 1.12.2006 geltenden Vorschriften des SGB VI.
1. Nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durfte die Beklagte die Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 nicht (mehr) als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anerkennen.
a) Nach der am 1.12.2006 geltenden Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gemäß Art. 1 Nr. 11 Buchst. a aa WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461) sind Anrechnungszeiten u.a. solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Im Fall des Klägers waren dies die Zeiten vom 14.11.1960 bis zum 31.10.1968. Die Zeit vom 1.11.1968 bis zum 13.11.1968 ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Monat November 1960 nach § 122 Abs. 1 SGB VI als voller Monat gilt, der zuerst zu berücksichtigen ist (§ 122 Abs. 3 SGB VI).
b) Aus dem Vormerkungsbescheid vom 3.4.1989 kann der Kläger nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten herleiten. Denn die Beklagte hat diesen Bescheid hinsichtlich der darin noch als Hochschulausbildung anerkannten Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 16.6.1971 mit dem Rentenbescheid vom 2.11.2006 wirksam aufgehoben.
aa) Nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sind Feststellungsbescheide bei Änderung der ihnen zugrunde liegenden Vorschriften spätestens im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wobei die §§ 24 und 48 SGB X insoweit nicht anzuwenden sind. Eine solche Änderung ist hier im Vergleich zum Bescheid vom 3.4.1989 insoweit eingetreten, als diesem noch § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zugrunde lag. Danach waren Ausfallzeiten Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schul- oder Hochschulausbildung, jedoch einer Schulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier und einer Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren. Insbesondere die danach noch mögliche Anerkennung der Hochschulausbildung als rentenrechtliche Zeit (Ausfall- oder Ersatzzeit) über den 31.10.1968 hinaus war nach dem bei Rentenbeginn geltenden Recht nicht mehr möglich.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 2.11.2006 hinsichtlich der Aufhebung hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Maßgeblich für die Auslegung und das Verständnis eines Bescheides ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 2/09 R, SozR 4-5190 § 92c Nr. 1; Urteil v. 8.12.1993, 10 RKg 19/92, SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Aus Sicht eines objektiven Empfängers ist dabei zunächst klar, dass die Beklagte den Bescheid vom 3.4.1989 hinsichtlich der Zeiten vom 1.11.1968 bis zum 11.6.1971 aufheben wollte. Sie hat insoweit nämlich von dem "bisherigen Bescheid" gesprochen und sich dabei unmissverständlich auf den im vorigen Absatz bezeichneten Bescheid vom 3.4.1989 bezogen. Zudem ist der Zeitraum vom 1.11.1968 bis zum 11.6.1971 eindeutig angegeben und sogar noch zur optischen Verdeutlichung eingerückt worden. Der hier zu beurteilende Bescheid unterscheidet sich daher eindeutig von demjenigen, den das BSG in seiner Entscheidung vom 30.3.2004 (B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) beanstandet hatte und in dem lediglich allgemein unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf und ohne nähere Bezeichnung der betroffenen Zeiträume "ggf. entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten" aufgehoben worden waren. Er trägt dieser Rechtsprechung vielmehr gerade Rechnung und entspricht in vollem Umfang ihren Anforderungen (vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 43/07 R, juris).
2. Die Beklagte hat die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente unter zutreffender Bewertung der von ihr anerkannten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auch richtig berechnet.
a) Nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die persönlichen EP errechnen sich, indem die Summe alle EP für rentenrechtliche Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Dabei erhalten beitragsfreie Zeiten, zu denen auch Zeiten der schulischen Ausbildung gehören, wenn neben ihnen keine Beiträge erzielt worden sind (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI), zwar grundsätzlich den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 SGB VI). Eine Sonderregelung hierzu trifft jedoch § 74 Satz 4 SGB VI, wonach Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet werden. Hiervon macht § 263 Abs. 3 SGB VI im Sinne einer Übergangsregelung eine Gegenausnahme dahingehend, dass bei einem Rentenbeginn am 1.12.2006 eine Bewertung mit 0,0326 EP pro Monat stattfindet, und zwar begrenzt auf die Dauer von 3 Jahren. Auch hier ist wieder mit den früheren Tatbeständen zu beginnen (§ 122 Abs. 3 SGB VI). Die Beklagte hat die genannten Regeln fehlerfrei umgesetzt.
b) Eine abweichende höhere Bewertung mit 0,0625 EP pro Kalendermonat kann der Kläger ebenfalls nicht unter Berufung auf den Bescheid vom 3.4.1989 verlangen. Denn dieser Bescheid hat, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont des Klägers, keine Regelung hinsichtlich der Bewertung der Hochschulausbildungszeiten getroffen. Im Gegenteil hat die Beklagte in diesem Bescheid selbst und in ihrem Anschreiben dazu zweimal darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der vorgemerkten Zeiten erst im Leistungsfall entschieden werde. Der Senat hat, obwohl der Bescheid vom 3.4.1989 nicht im Original und nur teilweise in Kopie vorlag, keine Zweifel, dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu folgen, wonach Feststellungsbescheide damals einen entsprechenden Zusatz enthielten, der sich im Übrigen im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht befand (§ 104 Abs. 3 Satz 3 AVG). Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz des eindeutigen entgegenstehenden Wortlauts des Bescheides zu der Überzeugung gelangen kann, der Kläger habe ihm einen Anspruch auf (höhere) Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten entnommen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal auch die ehrenamtlichen Richter keinerlei Schwierigkeiten hatten, den Bescheid vom 3.4.1989 ohne jede weitere Nachfrage richtig zu verstehen.
c) Die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechungszeiten wegen schulischer Ausbildung durch §§ 74 Satz 4, 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung von Art. 1 Nr. 13 und Nr. 55 Buchst. c RVNG v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Entscheidungen des BSG vom 19.4.2011 (B 13 R 27/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, sowie B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R) Bezug, denen er sich anschließt und denen der Kläger auch nichts entgegengehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen.
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