Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2346/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 194/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8.12.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der am 1943 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er ging in der Zeit von 1959 bis 1971 verschiedenen Tätigkeiten nach (u. a. Arbeiter in der Schuhherstellung, Stanzer). Von Januar 1972 bis November 2003 arbeitete der Kläger bei der Firma M. + K. GmbH bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer für kleine Lastkraftwagen (bis 7,5 Tonnen). Die Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe II des Tarifvertrages des Verbandes des Baustoff-Fachhandels in Baden-Württemberg. Anschließend war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. bezog er Arbeitslosengeld. Er ist nicht als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 01.07.2006 bezieht er von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Am 27.01.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. K. , der im Wesentlichen eine Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L3/4 rechts, einen Verdacht auf Diabetes mellitus, ein metabolisches Syndrom sowie einen Hypertonus diagnostizierte. Er hielt die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer mit schweren Hebe- und Tragetätigkeiten nicht mehr für zumutbar. Der Kläger sei jedoch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von mehr als 20 kg, ohne anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, anhaltende Hitzebelastung und ohne Tätigkeiten in extremem Lärm sechs Stunden und mehr durchzuführen. Beigefügt war u. a. das Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr. L. vom 30.10.2003, die leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen vollschichtig für zumutbar hielt.
Mit Bescheid vom 24.03.2004/Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ab.
Dagegen hat der Kläger am 06.07.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe im Oktober 2002 einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten. Er sei 30 Jahre als Kraftfahrer tätig gewesen und habe damit eine Qualifikation erworben, die dem Abschluss in diesem Beruf entspreche. Er sei deshalb nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Das Sozialgericht hat den Allgemeinmediziner Dr. H. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der den Kläger seit Februar 2003 für erwerbsunfähig hielt. Weiter hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Dr. W. , Chefarzt der S. Klinik Bad P.-G. , eingeholt. Dieser hat im Wesentlichen ein chronisches Lumbalsyndrom rechts bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/4 und L4/5, eine initiale Arthrose beider Kniegelenke, einen manifesten Diabetes mellitus Typ II, eine medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie sowie eine leichte Schwerhörigkeit diagnostiziert. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 bis 10 kg im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken bzw. Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Leitern oder Gerüsten, ohne Nacht- und Schichtarbeit, unter Vermeidung von Arbeiten in Kälte oder Nässe, mit hoher nervlicher Belastung oder hohem Publikumsverkehr, ohne starke Beanspruchung des Gehörs und unter Einhaltung einer ca. 10-minütigen Pause für Zwischenmahlzeiten zum Beispiel gegen 10 Uhr und zwischen 15 und 16 Uhr über sechs Stunden täglich (vollschichtig) ausführen.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht weiter das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. H. eingeholt. Er hat im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. W. erhoben und hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis höchstens 10 kg im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, auch mit überwiegendem Sitzen unter Vermeidung von Kälte und Nässe und ständigem Arbeiten im Freien sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und in ständiger Zwangshaltung vollschichtig ausüben. Es sei darauf zu achten, dass die betriebsüblichen Pausen zeitlich so gelegen seien, dass die Nahrungsaufnahme in günstiger Korrelation zum Blutzucker erfolge.
Der Kläger hat noch das Attest des Dr. H. vom 15.08.2005 (es bestehe weiterhin Erwerbsunfähigkeit) vorgelegt.
Mit Urteil vom 08.12.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da er weder schwerbehindert sei noch berufs- bzw. erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter bestimmten qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe aus den Sachverständigengutachten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf Grund seiner Berufspraxis objektiv Tätigkeiten verrichtet habe, die denjenigen eines Facharbeiters oder eines qualifiziert angelernten Arbeiters gleichzusetzen seien.
Gegen das am 13.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2006 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, es sei unverständlich weshalb Dr. W. und Prof. Dr. H. ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumutbar hielten. Im Übrigen sei zu beachten, dass er während der Arbeit zusätzliche Pausen am Vor- und Nachmittag auf Grund seines Diabetes mellitus einlegen müsse. Im Übrigen habe er 30 Jahre als Berufskraftfahrer gearbeitet und sei daher einem Facharbeiter gleichzustellen. Einen erstmals in der Berufung hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat er nach richterlichem Hinweis nicht aufrecht erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.12.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.02.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass selbst Berufskraftfahrer mit regulär abgeschlossener Berufsausbildung unter Verrichtung von Fahrtätigkeiten, die den Führerschein der Klasse 2 erforderten, zur maßgeblichen Zeit nach ständiger Rechtsprechung nicht Facharbeiter, sondern Angelernte des oberen Bereiches gewesen seien.
Der Senat hat eine Auskunft der Firma M. + K. eingeholt und den Kläger darauf hingewiesen, dass er - falls er als Facharbeiter anzusehen wäre - auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 30.06.2006 keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend die Rechtsgrundlage für das streitige Begehren (§ 236a SGB VI i.V.m. §§ 43 und 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) und die einschlägigen Grundsätze hierzu dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Der Kläger ist schon nach seinem eigenen Vortrag nicht als Schwerbehinderter anerkannt und er ist auch nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht.
Nach Überzeugung des Senats war der Kläger in der streitigen Zeit von Antragstellung bis zum 30.06.2006 (Monat vor Beginn der tatsächlich gewährten Altersrente) in der Lage, leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Dies ergibt sich für den Senat aus den weitgehend übereinstimmenden Gutachten von Dr. K. vom 15.03.2004 und Dr. W. vom 01.12.2004 sowie insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 24.04.2005. Danach leidet der Kläger im Wesentlichen an Lumbalgien und Lumboischialgien rechts bei Bandscheibenschäden und Spondylarthrosen der Lumbalsegmente L 4/5 und L5/S1 an einer leichten Gonarthrose links, an einem Diabetes mellitus, einem Bluthochdruck und einem metabolischem Syndrom sowie einer leichten Schwerhörigkeit. Er kann leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, auch mit überwiegendem Sitzen in Tagesarbeit, mit Heben und Tragen von Lasten bis höchstens 10 kg unter Vermeidung von Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien sowie unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ständiger Zwangshaltung vollschichtig verrichten. Nicht zumutbar sind Arbeiten an laufenden Maschinen, Nachtarbeiten und Schichttätigkeiten sowie Tätigkeiten mit hohem Publikumsverkehr. Wegen des beim Kläger vorliegenden Diabetes mellitus muss darauf geachtet werden, dass die betriebsüblichen Pausen zeitlich so gelegen sind, dass die Nahrungsaufnahme in günstigerer Korrelation zum Blutzucker erfolgt. Dr. W. hat diesbezüglich als Zeitpunkte 10 Uhr und nachmittags zwischen 15 und 16 Uhr angegeben. Bei diesen Pausen handelt es sich um keine betriebsunüblichen Pausen, weil - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - die Einnahme zusätzlicher Zwischenmahlzeiten in der Regel keine relevante Leistungseinschränkung begründet, da kurze Verzehrpausen (Essen eines Apfels, eines Joghurts oder eines Stück Brotes) in der Arbeitswelt praktisch toleriert werden. Im Übrigen sind kurze Pausen in der Arbeitswelt gegen 10 Uhr ohnehin üblich und in vielen Fällen ist der Arbeitsschluss gegen 16 Uhr, sodass der Kläger dann nach der Arbeit die empfohlene Mahlzeit einnehmen könnte.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein kann. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Kraftfahrer Berufsschutz erlangt hat und deshalb als Facharbeiter anzusehen ist, denn der Kläger kann noch zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle (Vergütungsgruppe BAT VIII) verwiesen werden. Er ist deshalb nicht berufsunfähig.
Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - ). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden - so überzeugend der Sachverständige M. in dem dem Kläger mit Schreiben des Senats vom 11.09.2006 mitgeteilten Auszug aus dem Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05.
Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen M. handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Dies hat der Sachverständige M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2005 eingeräumt. Dass dem Kläger damit nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, ändert nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.
Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle entspricht damit dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers, wie dies insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat. Es wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nicht zu folgen vermag der Senat der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. H. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 31.08.2004 sowie im vom Kläger vorgelegten Attest vom 15.08.2005, der den Kläger als erwerbsunfähig angesehen hat. Er hat sich dabei vor allem auf Beschwerden im orthopädischen Bereich gestützt, die jedoch von den Orthopäden Dr. W. und Prof. Dr. H. so nicht gesehen werden.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist einzuräumen, dass der Beruf eines Kraftfahrers mit Be- und Entladetätigkeiten mehr im handwerklichen Bereich angesiedelt ist; das hindert eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist nach der Auskunft des beruflichen Sachverständigen M. eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig. Die für einen Mitarbeiter in der Poststelle erforderlichen organisatorischen Grundkenntnisse sind dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und den dort erworbenen Kenntnissen anzusinnen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die in dem genannten Verweisungsberuf gestellten Anforderungen innerhalb einer nur kurzen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. So musste der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeiten schon ein gewisses Organisationsvermögen haben und im Übrigen ist sämtlichen ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis des Klägers gestört wären.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko tritt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein von den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 ff. = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der am 1943 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er ging in der Zeit von 1959 bis 1971 verschiedenen Tätigkeiten nach (u. a. Arbeiter in der Schuhherstellung, Stanzer). Von Januar 1972 bis November 2003 arbeitete der Kläger bei der Firma M. + K. GmbH bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer für kleine Lastkraftwagen (bis 7,5 Tonnen). Die Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe II des Tarifvertrages des Verbandes des Baustoff-Fachhandels in Baden-Württemberg. Anschließend war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. bezog er Arbeitslosengeld. Er ist nicht als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 01.07.2006 bezieht er von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Am 27.01.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. K. , der im Wesentlichen eine Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L3/4 rechts, einen Verdacht auf Diabetes mellitus, ein metabolisches Syndrom sowie einen Hypertonus diagnostizierte. Er hielt die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer mit schweren Hebe- und Tragetätigkeiten nicht mehr für zumutbar. Der Kläger sei jedoch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von mehr als 20 kg, ohne anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, anhaltende Hitzebelastung und ohne Tätigkeiten in extremem Lärm sechs Stunden und mehr durchzuführen. Beigefügt war u. a. das Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr. L. vom 30.10.2003, die leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen vollschichtig für zumutbar hielt.
Mit Bescheid vom 24.03.2004/Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ab.
Dagegen hat der Kläger am 06.07.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe im Oktober 2002 einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten. Er sei 30 Jahre als Kraftfahrer tätig gewesen und habe damit eine Qualifikation erworben, die dem Abschluss in diesem Beruf entspreche. Er sei deshalb nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Das Sozialgericht hat den Allgemeinmediziner Dr. H. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der den Kläger seit Februar 2003 für erwerbsunfähig hielt. Weiter hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Dr. W. , Chefarzt der S. Klinik Bad P.-G. , eingeholt. Dieser hat im Wesentlichen ein chronisches Lumbalsyndrom rechts bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/4 und L4/5, eine initiale Arthrose beider Kniegelenke, einen manifesten Diabetes mellitus Typ II, eine medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie sowie eine leichte Schwerhörigkeit diagnostiziert. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 bis 10 kg im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken bzw. Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Leitern oder Gerüsten, ohne Nacht- und Schichtarbeit, unter Vermeidung von Arbeiten in Kälte oder Nässe, mit hoher nervlicher Belastung oder hohem Publikumsverkehr, ohne starke Beanspruchung des Gehörs und unter Einhaltung einer ca. 10-minütigen Pause für Zwischenmahlzeiten zum Beispiel gegen 10 Uhr und zwischen 15 und 16 Uhr über sechs Stunden täglich (vollschichtig) ausführen.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht weiter das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. H. eingeholt. Er hat im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. W. erhoben und hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis höchstens 10 kg im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, auch mit überwiegendem Sitzen unter Vermeidung von Kälte und Nässe und ständigem Arbeiten im Freien sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und in ständiger Zwangshaltung vollschichtig ausüben. Es sei darauf zu achten, dass die betriebsüblichen Pausen zeitlich so gelegen seien, dass die Nahrungsaufnahme in günstiger Korrelation zum Blutzucker erfolge.
Der Kläger hat noch das Attest des Dr. H. vom 15.08.2005 (es bestehe weiterhin Erwerbsunfähigkeit) vorgelegt.
Mit Urteil vom 08.12.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da er weder schwerbehindert sei noch berufs- bzw. erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter bestimmten qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe aus den Sachverständigengutachten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf Grund seiner Berufspraxis objektiv Tätigkeiten verrichtet habe, die denjenigen eines Facharbeiters oder eines qualifiziert angelernten Arbeiters gleichzusetzen seien.
Gegen das am 13.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2006 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, es sei unverständlich weshalb Dr. W. und Prof. Dr. H. ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumutbar hielten. Im Übrigen sei zu beachten, dass er während der Arbeit zusätzliche Pausen am Vor- und Nachmittag auf Grund seines Diabetes mellitus einlegen müsse. Im Übrigen habe er 30 Jahre als Berufskraftfahrer gearbeitet und sei daher einem Facharbeiter gleichzustellen. Einen erstmals in der Berufung hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat er nach richterlichem Hinweis nicht aufrecht erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.12.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.02.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass selbst Berufskraftfahrer mit regulär abgeschlossener Berufsausbildung unter Verrichtung von Fahrtätigkeiten, die den Führerschein der Klasse 2 erforderten, zur maßgeblichen Zeit nach ständiger Rechtsprechung nicht Facharbeiter, sondern Angelernte des oberen Bereiches gewesen seien.
Der Senat hat eine Auskunft der Firma M. + K. eingeholt und den Kläger darauf hingewiesen, dass er - falls er als Facharbeiter anzusehen wäre - auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 30.06.2006 keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend die Rechtsgrundlage für das streitige Begehren (§ 236a SGB VI i.V.m. §§ 43 und 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) und die einschlägigen Grundsätze hierzu dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Der Kläger ist schon nach seinem eigenen Vortrag nicht als Schwerbehinderter anerkannt und er ist auch nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht.
Nach Überzeugung des Senats war der Kläger in der streitigen Zeit von Antragstellung bis zum 30.06.2006 (Monat vor Beginn der tatsächlich gewährten Altersrente) in der Lage, leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Dies ergibt sich für den Senat aus den weitgehend übereinstimmenden Gutachten von Dr. K. vom 15.03.2004 und Dr. W. vom 01.12.2004 sowie insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 24.04.2005. Danach leidet der Kläger im Wesentlichen an Lumbalgien und Lumboischialgien rechts bei Bandscheibenschäden und Spondylarthrosen der Lumbalsegmente L 4/5 und L5/S1 an einer leichten Gonarthrose links, an einem Diabetes mellitus, einem Bluthochdruck und einem metabolischem Syndrom sowie einer leichten Schwerhörigkeit. Er kann leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, auch mit überwiegendem Sitzen in Tagesarbeit, mit Heben und Tragen von Lasten bis höchstens 10 kg unter Vermeidung von Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien sowie unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ständiger Zwangshaltung vollschichtig verrichten. Nicht zumutbar sind Arbeiten an laufenden Maschinen, Nachtarbeiten und Schichttätigkeiten sowie Tätigkeiten mit hohem Publikumsverkehr. Wegen des beim Kläger vorliegenden Diabetes mellitus muss darauf geachtet werden, dass die betriebsüblichen Pausen zeitlich so gelegen sind, dass die Nahrungsaufnahme in günstigerer Korrelation zum Blutzucker erfolgt. Dr. W. hat diesbezüglich als Zeitpunkte 10 Uhr und nachmittags zwischen 15 und 16 Uhr angegeben. Bei diesen Pausen handelt es sich um keine betriebsunüblichen Pausen, weil - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - die Einnahme zusätzlicher Zwischenmahlzeiten in der Regel keine relevante Leistungseinschränkung begründet, da kurze Verzehrpausen (Essen eines Apfels, eines Joghurts oder eines Stück Brotes) in der Arbeitswelt praktisch toleriert werden. Im Übrigen sind kurze Pausen in der Arbeitswelt gegen 10 Uhr ohnehin üblich und in vielen Fällen ist der Arbeitsschluss gegen 16 Uhr, sodass der Kläger dann nach der Arbeit die empfohlene Mahlzeit einnehmen könnte.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein kann. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Kraftfahrer Berufsschutz erlangt hat und deshalb als Facharbeiter anzusehen ist, denn der Kläger kann noch zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle (Vergütungsgruppe BAT VIII) verwiesen werden. Er ist deshalb nicht berufsunfähig.
Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - ). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden - so überzeugend der Sachverständige M. in dem dem Kläger mit Schreiben des Senats vom 11.09.2006 mitgeteilten Auszug aus dem Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05.
Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen M. handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Dies hat der Sachverständige M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2005 eingeräumt. Dass dem Kläger damit nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, ändert nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.
Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle entspricht damit dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers, wie dies insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat. Es wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nicht zu folgen vermag der Senat der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. H. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 31.08.2004 sowie im vom Kläger vorgelegten Attest vom 15.08.2005, der den Kläger als erwerbsunfähig angesehen hat. Er hat sich dabei vor allem auf Beschwerden im orthopädischen Bereich gestützt, die jedoch von den Orthopäden Dr. W. und Prof. Dr. H. so nicht gesehen werden.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist einzuräumen, dass der Beruf eines Kraftfahrers mit Be- und Entladetätigkeiten mehr im handwerklichen Bereich angesiedelt ist; das hindert eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist nach der Auskunft des beruflichen Sachverständigen M. eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig. Die für einen Mitarbeiter in der Poststelle erforderlichen organisatorischen Grundkenntnisse sind dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und den dort erworbenen Kenntnissen anzusinnen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die in dem genannten Verweisungsberuf gestellten Anforderungen innerhalb einer nur kurzen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. So musste der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeiten schon ein gewisses Organisationsvermögen haben und im Übrigen ist sämtlichen ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis des Klägers gestört wären.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko tritt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein von den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 ff. = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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