Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 4290/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 995/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2008 abgeändert. Die Klage des Klägers wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1952 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger. Er ist verheiratet. Der Kläger bezog von der Beklagten bis 05.04.1995 Arbeitslosengeld (Alg). Am 13.03.1995 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Er gab an, dass er und seine Ehegattin über kein Vermögen verfügten und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben sowie das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte gewährte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 06.04.1995 bis 15.08.1995 und 31.08.1995 bis 30.09.1995 in Höhe von täglich 75,40 DM (Bemessungsentgelt 1.230 DM). Für die Zeit vom 16.08.1995 bis 30.08.1995 wurde wegen Ortsabwesenheit keine Leistung erbracht. Für die Zeit ab 02.10.1995 bis 24.11.1995 bezog der Kläger Unterhaltsgeld und anschließend für die Zeit vom 25.11.1995 bis 24.05.1996 Alg. Am 02.05.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten wiederum Alhi. Er gab an, dass er und seine Ehegattin über kein Vermögen verfügten und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte gewährte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 25.05.1996 bis 15.08.1996 und 29.08.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von täglich 53,60 DM und für die Zeit vom 01.01.1997 bis 05.04.1997 in Höhe von täglich 52,90 DM (Bemessungsentgelt 730 DM). Für die Zeit vom 16.08.1996 bis 28.08.1996 wurde dem Kläger wegen Ortsabwesenheit keine Leistung erbracht. Ab 07.04.1997 bezog der Kläger wiederum Unterhaltsgeld.
Außerdem bezog die Ehefrau des Klägers von der Beklagten für die Zeit vom 12.03.1996 bis 15.08.1996 und 29.08.1996 bis 31.05.1997 Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 270 DM.
Am 26.10.2005 erhielt die Beklagte durch ein Schreiben des Hauptzollamtes Stuttgart vom 24.10.2005 davon Kenntnis, dass der Kläger bei der T. C. M B (TCMB) in A. am 03.03.1994 und 15.04.1994 jeweils 25.000 DM und am 28.03.1996 60.000 DM auf das unter seinem Namen geführte Konto Nr. 08 172 444 00 einbezahlt hatte. Die Beklagte errechnet eine Überzahlung von Alhi in Höhe von umgerechnet 12.493,21 EUR, von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.231,90 EUR und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 326,56 (Blatt 122 der Verwaltungsakte, auf das Bezug genommen wird). Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 04.05.2006) nahm die Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2006 die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 06.04.1995 bis 05.04.1997 ganz zurück und forderte vom Kläger erbrachte Alhi in Höhe von 12.493,21 EUR, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.231,90 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 326,56 EUR, insgesamt 16.051,67 EUR, zurück.
Gegen den Bescheid vom 01.06.2006 legte der Kläger am 27.06.2006 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X seien nicht eingehalten. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei verstrichen. Es müsse davon aus gegangen werden, dass der Beklagten seit dem Jahr 2000 bekannt und sie darüber informiert gewesen sei, dass bei Steuerfahndungsmaßnahmen Belege aufgetaucht seien, die Überweisungen von t. Anlegern, darunter auch Bezieher von Alhi, von der D. Bank zur t. Nationalbank nachwiesen. Unerheblich sei, ob der konkrete Namen bekannt gewesen sei. Außerdem genieße er Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen dafür, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, lägen nicht vor. Er sei in den Formularen nicht nach Auslandsvermögen befragt worden. Dass ausländische Vermögenswerte für die Entscheidung der Deutschen Behörde über deutsche Sozialleistungen maßgeblich sein sollen, sei nicht erkennbar gewesen, obwohl eine Anpassung der Fragebögen möglich gewesen wäre. Er sei auch nicht explizit nach Auslandsvermögen gefragt worden, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Eine Umdeutung dahin, auch ausländisches Vermögen zu erfassen, sei unzulässig. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass für ihn objektiv erkennbar gewesen sei, dass Auslandsvermögen anzugeben sei. Er könne sich somit auf Vertrauensschutz berufen. Weiter lasse der Rückforderungsbescheid eine detaillierte Erläuterung vermissen. Die pauschalen Behauptungen im Bescheid seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Leistungsbescheide zu begründen. Außerdem sei keine Auseinandersetzung dazu erfolgt, ob sein Vermögen der Altersvorsorge diene, so dass ein zusätzlicher Freibetrag hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter habe sich die Beklagte mit dem Institut des Treuhandkontos nicht auseinandergesetzt. Es dränge sich die Frage auf, ob sämtliches Geld auch von ihm stamme, was von der Beklagten nicht nachgewiesen und bewiesen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01.06.2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.11.2006 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er trug zur Begründung vor, die von der Beklagten vorgelegte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft belege nicht, dass in seinem Fall der Tatbestand des Betruges vorliege. Er habe zu keinem Zeitpunkt Vermögen in Höhe von 110.000 DM gehabt. Bei den unter seinem Namen auf ein Konto bei der TCMB am 07.03.1994 und 18.04.1994 (jeweils 25.000 DM ) sowie am 01.04.1996 (60.000 DM) eingezahlten Beträgen habe es sich um das Geld seines Bekannten H H C (C.), S. /A. , gehandelt, welches er für den Bekannten angelegt habe (Schriftsatz vom 25.05.2007). Treuhänderisch verwaltetes Geld sei ihm nicht zurechenbar und dürfe im Rahmen der Vermögensprüfung nicht berücksichtigt werden. Man müsse sich fragen, wie er oder seine Ehefrau zu derart hohen Geldsummen hätten kommen können. Da ihm das Geld nicht gehört habe, habe auch keine Veranlassung bestanden, dieses in den Anträgen anzugeben. Er habe damit keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht, welche die Rücknahme der Bescheide rechtfertigen könnten. Er und seine Ehefrau hätten selbst über kein Vermögen verfügt. Für die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 26.02.2007 vor, wonach die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des Tatbestandes des Betruges gem. § 263 StGB annahm, eine Strafverfolgung gegen den Kläger jedoch wegen Verjährung als nicht mehr in Betracht kommend ansah.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 25.06.2008 wurde der Kläger angehört. Weiter legte der Kläger eine handschriftliche Erklärung des C. in t. Sprache vor, die vom Dolmetscher übersetzt wurde. Auf die Niederschrift des SG vom 25.06.2008 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25.06.2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 auf, soweit er die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.558,46 EUR betrifft. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das SG führte zur Begründung aus, der Kläger habe zusammen mit seiner Ehefrau bei der erstmaligen Beantragung von Alhi im März 1995 über ein Vermögen in Höhe von 50.000 DM verfügt. Bei der erneuten Antragstellung auf Alhi im September 1996 habe ein Gesamtvermögen von mindestens 110.000 DM bei der TCMB bestanden. Dieses Vermögen sei dem Kläger nach den Voraussetzungen einer "verdeckten" Treuhand zuzuordnen, weshalb es bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Auch im Ausland angelegtes Vermögen sei zu berücksichtigen. Das bei der erstmaligen Beantragung von Alhi angelegte Vermögen habe abzüglich des Freibetrages (16.000 DM) 34.000 DM betragen. Unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.230 DM habe für 27,64 Wochen vom 06.04.1995 bis 12.10.1995 keine Bedürftigkeit bestanden. Die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 sei somit zu Unrecht erfolgt. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997. Der Kläger habe im März 1996 weitere 60.000 DM auf das Konto bei der TCMB eingezahlt. Unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 730 DM ergebe sich ein Zeitraum fehlender Bedürftigkeit von 82,19 Wochen. Eine nochmalige Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 16.000 DM erfolge nicht. Der zweite Bewilligungsabschnitt sei kürzer als der Zeitraum fehlender Bedürftigkeit, weshalb auch diesbezüglich Alhi zu Unrecht gewährt worden sei. Die für die rückwirkende Rücknahme der Bewilligung einzuhaltende Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt worden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit seien gegeben. Die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich unrichtig und unvollständig gemacht habe. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der ergangenen Bewilligungen, die er durch arglistige Täuschung erreicht habe, gekannt. Die Frage nach Vermögen sei umfassend und ohne eine Spezifizierung nach inländischem und ausländischem Vermögen erfolgt. Die Frage sei daher umfassend zu beantworten gewesen. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger das Vermögen bewusst verschwiegen, um eine bedürftigkeitsabhängige Leistungen zu erhalten. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sei vorliegend unbefristet möglich. Die erhaltene Alhi sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Für die Erstattung der geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gäbe es jedoch mit der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 SGB III seit dem 01.01.2005 keine Rechtsgrundlage mehr, weshalb der Klage insoweit stattzugeben sei.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.07.2008 und der Beklagten am 08.07.2008 jeweils mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil haben die Beklagte am 28.07.2008 und der Kläger am 04.08.2008 Berufung eingelegt (L 8 AL 3557/08).
Im Hinblick auf eine beim Bundessozialgericht anhängige Revision ist mit Beschluss vom 13.11.2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, das die Beklagte am 08.03.2011 wieder angerufen hat.
Der Kläger hatte zur Begründung seiner Berufung nicht weiter vorgetragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2008 abzuändern, und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 insgesamt aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf Veranlassung des Senates eine Vergleichsberechnung der Wochen fehlender Bedürftigkeit unter Einbeziehung des Bemessungsentgeltes der Ehefrau des Klägers für den im Erstattungszeitraum gleichzeitigen Bezugs von Alhi vorgelegt (Schriftsatz vom 05.09.2011). Die Beklagte hat dabei die Ansicht vertreten, eine Zusammenrechnung der Bemessungsentgelte von Ehegatten während des gleichzeitigen Bezugs von Alhi zur Berechnung der Wochen fehlender Bedürftigkeit sei nicht möglich. Ein weiterer Freibetrag von 16.000 DM sei hinsichtlich des Vermögens von 60.000 DM nicht einzuräumen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß zum Termin geladene Kläger war in der Terminsbestimmung des Vorsitzenden vom 12.09.2011 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach dem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet (1.). Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten begründet (2.). Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2006 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb das angefochtene Urteil des SG abzuändern war.
1. Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dass das AFG und die AlhiV zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind, hindert ihre Anwendbarkeit vorliegend nicht. Die vom SG genannten Vorschriften sind weiterhin als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger Leistungen im streitigen Zeitraum rechtswidrig erbracht worden sind, heranzuziehen. Das SG hat weiter in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass zum maßgeblichen Stichtag am 13.03.1995 und während des Bezugs von Alhi im Zeitraum vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 sowie am 02.05.1996 und während des Bezugs von Alhi für den Zeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 verwertbares Vermögen des Klägers in Höhe von 50.000 DM bzw. 110.000 DM bei der TCMB angelegt war. Nach seiner zutreffenden Ansicht ist dieses Auslandsvermögen dem Kläger rechtlich zuzuordnen und für die streitigen Rückforderungszeiträume seine Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sind nach dieser Auffassung gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erfüllt, da der Kläger die Bewilligungen von Alhi durch arglistige Täuschung erreichte, weshalb die 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X der Rücknahme nicht entgegen steht und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten ist, und der Kläger hat daher die ihm im streitigen Zeitraum geleistete Alhi zu erstatten wie auch der Erstattungsbetrag von der Beklagten richtig berechnet wurde. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich nach eigener Überprüfung insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Nr. 1 bis 5) an, die er sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt hierzu auszuführen:
Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht wegen eines Anhörungsfehlers formell rechtswidrig. Der Kläger ist gemäß § 24 SGB X mit dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 04.05.2006 vor dem Erlass des Bescheides vom 01.06.2006 ordnungsgemäß angehört worden. Im Rahmen der Anhörung muss die Beklagte dem Kläger nur die Gelegenheit einräumen, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Dem wird der Inhalt des Anhörungsschreibens gerecht. Dem Kläger sind in diesem Schreiben die Tatsachen, die zur Überzahlung von Alhi geführt haben, der Erstattungszeitraum, die zu erstattenden Beträge sowie die Gründe einer rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung genannt worden, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen zu äußern. Im Übrigen wäre ein Anhörungsfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt (§ 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X a.F.) worden, in dem der Kläger dort Gelegenheit hatte, auf die ihm im Bescheid vom 01.06.2006 mitgeteilten Tatsachen einzugehen.
Der Einwand des Klägers, das unter seinem Namen auf das Konto bei der TCMB eingezahlte Geld gehöre nicht ihm, sondern stamme von einem Bekannten, für den er das Geld angelegt habe, ist für den Senat nicht glaubhaft. Der Kläger hat sich hierauf erstmals im Verlaufe des Klageverfahrens - im Anschluss an einen vom SG vorgeschlagenen Teilvergleich - konkret berufen. Dieses Verhalten ist unverständlich, sollte der Einwand des Klägers tatsächlich zutreffen. In diesem Fall hätte sich aufgedrängt und vom Kläger erwartet werden müssen, dass er sich hierauf bereits im Verwaltungsverfahren dezidiert beruft, was jedoch nicht erfolgt ist. Sein Hinweis in der Widerspruchsbegründung auf die unterbliebene Prüfung der theoretischen Möglichkeiten eines Treuhandkontos legt nahe, dass anfangs nur ein unzureichend aufgeklärter Sachverhalt als Verfahrensfehler gerügt werden sollte. Eine plausible Erklärung für dieses Verhalten hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Senat wertet sein Vorbringen deshalb als Schutzbehauptung. Daran vermag auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2008 dem SG vorgelegte handschriftliche Schreiben des C. nichts zu ändern. Zwar wird darin erklärt, dass er dem Kläger am 20.02.1994 25.000 DM, am 10.04.1994 25.000 DM und am 25.03.1996 60.000 DM übergeben habe und dass der Kläger die erwirtschafteten Geldbeträge regelmäßig an ihn gegeben habe. Diese - ohne Datum - verfasste Erklärung ist jedoch derart vage gehalten, dass der Senat sie als Gefälligkeitsbescheinigung wertet, die zudem nicht geeignet ist, die genannte Unstimmigkeit im Vorbringen des Klägers auszuräumen. Ein Treuhandvertrag hat nicht vorgelegen, denn bereits nach den Angaben des Klägers ist mit C., der kein naher Verwandter ist, keine zwischen fremden Dritten übliche Vereinbarung getroffen worden, was das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass, hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Dass das bei der TCMB angelegte Vermögen des Klägers ganz oder teilweise der Altersvorsorge dient, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bei der Berechnung der Dauer der die Bedürftigkeit ausschließende Berücksichtigung des Vermögens des Klägers gemäß § 9 AlhiV hat das SG hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 nicht berücksichtigt, dass zusätzlich zum Kläger auch seine Ehefrau Alhi bezog und ob deswegen in diesen Zeitraum bei der Berechnung der Dauer der die Bedürftigkeit ausschließenden Berücksichtigung des Vermögens des Klägers das Bemessungsentgelt der Ehefrau (270 DM) mit einzubeziehen ist. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass in die genannte Berechnung das Bemessungsentgelt der Ehefrau mit einzubeziehen ist, bleibt die Bewilligung von Alhi im Zeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 rechtswidrig. Hinsichtlich des Zeitraums vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 ist von einem zumutbar verwertbaren Vermögen des Klägers in Höhe von 34.000 DM (50.000 DM Guthaben abzüglich 16.000 DM Freibetrag) auszugehen, was bei einem Bemessungsentgelt des Klägers von 1230 DM gemäß § 9 AlhiV zu einer fehlenden Bedürftigkeit von 27 Wochen (vom 06.04.1995 bis 11.10.1995) führt und damit den Zeitraum vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 abdeckt, wobei ein Restzeitraum von 11 Tagen verbleibt. Hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 ist der am 28.03.1996 vom Kläger an die TCMB eingezahlte Betrag von 60.000 DM als neues zumutbar verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Ein weiterer Freibetrag von 16.000 DM ist dem Kläger dabei nicht einzuräumen. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Vermögensbetrag von 50.000 DM gemäß § 9 AlhiV bei der Bedürftigkeitsprüfung gänzlich hätte unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.08.2011 - B 11 AL 9/01 R -), was jedoch nicht zutrifft. Zur Zeit der Antragstellung und zu Beginn der Leistungen von Alhi für die Zeit ab 25.05.1996 ist von einem dem Kläger zurechenbaren Vermögen von 110.000 DM auszugehen, abzüglich eines bereits gewährten Freibetrags von 16.000 DM. Das in diesem Vermögensbetrag mitberücksichtigte Vermögen von 50.000 DM ist für einen Restzeitraum von 11 Tagen weiter als die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen, weshalb der Vermögensbetrag von 60.000 DM nicht als "isoliertes" neues Vermögen gewertet werden kann, für das wiederum ein Freibetrag von 16.000 DM in Ansatz zu bringen wäre. Damit ergibt sich, auch unter Berücksichtigung des Bemessungsentgeltes der Ehefrau des Klägers von 270 DM ein gemeinsames Bemessungsentgelt von 1.000 DM, das bei einem zu berücksichtigenden Vermögensbetrag von 60.000 DM für 60 Wochen die Bedürftigkeit des Klägers ausschloss. Dieser Zeitraum erfasst den gesamten Bewilligungszeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn hinsichtlich des Vermögensbetrages von 60.000 DM erneut ein Freibetrag von 16.000 DM berücksichtigt würde, was unter Berücksichtigung des oben genannten Restzeitraumes von 11 Tagen zu einem Ausschluss der Bedürftigkeit für zumindest 45 Wochen (25.05.1996 bis 05.04.1996) führen und damit den streitigen Rückforderungszeitraum ebenfalls voll erfassen würde. Auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2011 geäußerten Bedenken kommt es mithin nicht an.
Den vom Kläger zu erstattenden Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von 12.493,21 EUR hat die Beklagte zutreffend errechnet. Hierzu nimmt der Senat auf Blatt 122 der Verwaltungsakte Bezug. Einwendungen hiergegen hat der Kläger im Übrigen auch nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers erweist sich demnach als unbegründet.
2. Die Ansicht des SG, dass nach der seit 01.01.2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von Alhi nicht mehr möglich sei, weil es der Beklagten an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, teilt der Senat - im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG - nicht.
Der Kläger ist auch zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht des Klägers hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vorliegend § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 5 SGB III). Der Wortlaut des § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III n.F. sieht zwar einen Ersatzanspruch bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistung nur vor, wenn von der BA für einen Bezieher von Alg oder Uhg Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Nicht mehr vom Wortlaut erfasst ist hingegen die vorliegende Fallgestaltung, dass für einen Bezieher von Alhi Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt, ist nach der vollständigen Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Gesetzeswortlaut keine Auslegung der Norm dahin möglich, die diese Leistungsart weiterhin - wie bisher - mit einbezieht. Das bei der Neufassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III gestrichene Wort "Arbeitslosenhilfe" kann daher nicht in die Vorschrift "hineingelesen" werden. Wörtlich genommen sind allerdings die unrechtmäßigen Bezieher des Alg und Uhg im Vergleich zu den unrechtmäßigen Beziehern der Alhi ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt. Denn allen Fallgestaltungen ist gleichermaßen gemeinsam, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist deshalb die Übernahme ausdrücklich geregelter Rechtsfolgen auf andere nicht geregelte Fallgestaltungen, wenn nicht im Wege der Auslegung, so doch im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung geboten. Die Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken u.a. bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes berufen. Die ab dem 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist lückenhaft. Vor allem die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 335 SGB III ergibt keinen Anhaltspunkt, dass eine unterschiedliche Behandlung der (unrechtmäßigen) Bezieher von Alg und Uhg einerseits und Alhi andererseits für die Zeit ab 1. Januar 2005 gewollt war. Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist daher im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung auf den Kreis der unrechtmäßigen Alhi-Bezieher zu erweitern. Insbesondere ist die für Uhg-Leistungsempfänger geltende Regelung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III auf Alhi-Bezieher zu erstrecken. Dieser Lückenschließung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R -, veröffentlicht in juris, dem sich der Senat angeschlossen hat). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ersatzpflicht nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Der Kläger ist daher auch verpflichtet, gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von umgerechnet 3.231,90 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 326,56 EUR, die die Beklagte rechnerisch ebenfalls zutreffend ermittelt hat (Blatt 122 der Akte der Beklagten), zu erstatten. Gegen die Höhe der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG deshalb abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1952 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger. Er ist verheiratet. Der Kläger bezog von der Beklagten bis 05.04.1995 Arbeitslosengeld (Alg). Am 13.03.1995 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Er gab an, dass er und seine Ehegattin über kein Vermögen verfügten und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben sowie das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte gewährte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 06.04.1995 bis 15.08.1995 und 31.08.1995 bis 30.09.1995 in Höhe von täglich 75,40 DM (Bemessungsentgelt 1.230 DM). Für die Zeit vom 16.08.1995 bis 30.08.1995 wurde wegen Ortsabwesenheit keine Leistung erbracht. Für die Zeit ab 02.10.1995 bis 24.11.1995 bezog der Kläger Unterhaltsgeld und anschließend für die Zeit vom 25.11.1995 bis 24.05.1996 Alg. Am 02.05.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten wiederum Alhi. Er gab an, dass er und seine Ehegattin über kein Vermögen verfügten und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte gewährte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 25.05.1996 bis 15.08.1996 und 29.08.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von täglich 53,60 DM und für die Zeit vom 01.01.1997 bis 05.04.1997 in Höhe von täglich 52,90 DM (Bemessungsentgelt 730 DM). Für die Zeit vom 16.08.1996 bis 28.08.1996 wurde dem Kläger wegen Ortsabwesenheit keine Leistung erbracht. Ab 07.04.1997 bezog der Kläger wiederum Unterhaltsgeld.
Außerdem bezog die Ehefrau des Klägers von der Beklagten für die Zeit vom 12.03.1996 bis 15.08.1996 und 29.08.1996 bis 31.05.1997 Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 270 DM.
Am 26.10.2005 erhielt die Beklagte durch ein Schreiben des Hauptzollamtes Stuttgart vom 24.10.2005 davon Kenntnis, dass der Kläger bei der T. C. M B (TCMB) in A. am 03.03.1994 und 15.04.1994 jeweils 25.000 DM und am 28.03.1996 60.000 DM auf das unter seinem Namen geführte Konto Nr. 08 172 444 00 einbezahlt hatte. Die Beklagte errechnet eine Überzahlung von Alhi in Höhe von umgerechnet 12.493,21 EUR, von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.231,90 EUR und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 326,56 (Blatt 122 der Verwaltungsakte, auf das Bezug genommen wird). Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 04.05.2006) nahm die Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2006 die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 06.04.1995 bis 05.04.1997 ganz zurück und forderte vom Kläger erbrachte Alhi in Höhe von 12.493,21 EUR, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.231,90 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 326,56 EUR, insgesamt 16.051,67 EUR, zurück.
Gegen den Bescheid vom 01.06.2006 legte der Kläger am 27.06.2006 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X seien nicht eingehalten. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei verstrichen. Es müsse davon aus gegangen werden, dass der Beklagten seit dem Jahr 2000 bekannt und sie darüber informiert gewesen sei, dass bei Steuerfahndungsmaßnahmen Belege aufgetaucht seien, die Überweisungen von t. Anlegern, darunter auch Bezieher von Alhi, von der D. Bank zur t. Nationalbank nachwiesen. Unerheblich sei, ob der konkrete Namen bekannt gewesen sei. Außerdem genieße er Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen dafür, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, lägen nicht vor. Er sei in den Formularen nicht nach Auslandsvermögen befragt worden. Dass ausländische Vermögenswerte für die Entscheidung der Deutschen Behörde über deutsche Sozialleistungen maßgeblich sein sollen, sei nicht erkennbar gewesen, obwohl eine Anpassung der Fragebögen möglich gewesen wäre. Er sei auch nicht explizit nach Auslandsvermögen gefragt worden, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Eine Umdeutung dahin, auch ausländisches Vermögen zu erfassen, sei unzulässig. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass für ihn objektiv erkennbar gewesen sei, dass Auslandsvermögen anzugeben sei. Er könne sich somit auf Vertrauensschutz berufen. Weiter lasse der Rückforderungsbescheid eine detaillierte Erläuterung vermissen. Die pauschalen Behauptungen im Bescheid seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Leistungsbescheide zu begründen. Außerdem sei keine Auseinandersetzung dazu erfolgt, ob sein Vermögen der Altersvorsorge diene, so dass ein zusätzlicher Freibetrag hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter habe sich die Beklagte mit dem Institut des Treuhandkontos nicht auseinandergesetzt. Es dränge sich die Frage auf, ob sämtliches Geld auch von ihm stamme, was von der Beklagten nicht nachgewiesen und bewiesen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01.06.2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.11.2006 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er trug zur Begründung vor, die von der Beklagten vorgelegte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft belege nicht, dass in seinem Fall der Tatbestand des Betruges vorliege. Er habe zu keinem Zeitpunkt Vermögen in Höhe von 110.000 DM gehabt. Bei den unter seinem Namen auf ein Konto bei der TCMB am 07.03.1994 und 18.04.1994 (jeweils 25.000 DM ) sowie am 01.04.1996 (60.000 DM) eingezahlten Beträgen habe es sich um das Geld seines Bekannten H H C (C.), S. /A. , gehandelt, welches er für den Bekannten angelegt habe (Schriftsatz vom 25.05.2007). Treuhänderisch verwaltetes Geld sei ihm nicht zurechenbar und dürfe im Rahmen der Vermögensprüfung nicht berücksichtigt werden. Man müsse sich fragen, wie er oder seine Ehefrau zu derart hohen Geldsummen hätten kommen können. Da ihm das Geld nicht gehört habe, habe auch keine Veranlassung bestanden, dieses in den Anträgen anzugeben. Er habe damit keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht, welche die Rücknahme der Bescheide rechtfertigen könnten. Er und seine Ehefrau hätten selbst über kein Vermögen verfügt. Für die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 26.02.2007 vor, wonach die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des Tatbestandes des Betruges gem. § 263 StGB annahm, eine Strafverfolgung gegen den Kläger jedoch wegen Verjährung als nicht mehr in Betracht kommend ansah.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 25.06.2008 wurde der Kläger angehört. Weiter legte der Kläger eine handschriftliche Erklärung des C. in t. Sprache vor, die vom Dolmetscher übersetzt wurde. Auf die Niederschrift des SG vom 25.06.2008 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25.06.2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 auf, soweit er die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.558,46 EUR betrifft. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das SG führte zur Begründung aus, der Kläger habe zusammen mit seiner Ehefrau bei der erstmaligen Beantragung von Alhi im März 1995 über ein Vermögen in Höhe von 50.000 DM verfügt. Bei der erneuten Antragstellung auf Alhi im September 1996 habe ein Gesamtvermögen von mindestens 110.000 DM bei der TCMB bestanden. Dieses Vermögen sei dem Kläger nach den Voraussetzungen einer "verdeckten" Treuhand zuzuordnen, weshalb es bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Auch im Ausland angelegtes Vermögen sei zu berücksichtigen. Das bei der erstmaligen Beantragung von Alhi angelegte Vermögen habe abzüglich des Freibetrages (16.000 DM) 34.000 DM betragen. Unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.230 DM habe für 27,64 Wochen vom 06.04.1995 bis 12.10.1995 keine Bedürftigkeit bestanden. Die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 sei somit zu Unrecht erfolgt. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997. Der Kläger habe im März 1996 weitere 60.000 DM auf das Konto bei der TCMB eingezahlt. Unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 730 DM ergebe sich ein Zeitraum fehlender Bedürftigkeit von 82,19 Wochen. Eine nochmalige Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 16.000 DM erfolge nicht. Der zweite Bewilligungsabschnitt sei kürzer als der Zeitraum fehlender Bedürftigkeit, weshalb auch diesbezüglich Alhi zu Unrecht gewährt worden sei. Die für die rückwirkende Rücknahme der Bewilligung einzuhaltende Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt worden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit seien gegeben. Die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich unrichtig und unvollständig gemacht habe. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der ergangenen Bewilligungen, die er durch arglistige Täuschung erreicht habe, gekannt. Die Frage nach Vermögen sei umfassend und ohne eine Spezifizierung nach inländischem und ausländischem Vermögen erfolgt. Die Frage sei daher umfassend zu beantworten gewesen. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger das Vermögen bewusst verschwiegen, um eine bedürftigkeitsabhängige Leistungen zu erhalten. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sei vorliegend unbefristet möglich. Die erhaltene Alhi sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Für die Erstattung der geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gäbe es jedoch mit der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 SGB III seit dem 01.01.2005 keine Rechtsgrundlage mehr, weshalb der Klage insoweit stattzugeben sei.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.07.2008 und der Beklagten am 08.07.2008 jeweils mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil haben die Beklagte am 28.07.2008 und der Kläger am 04.08.2008 Berufung eingelegt (L 8 AL 3557/08).
Im Hinblick auf eine beim Bundessozialgericht anhängige Revision ist mit Beschluss vom 13.11.2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, das die Beklagte am 08.03.2011 wieder angerufen hat.
Der Kläger hatte zur Begründung seiner Berufung nicht weiter vorgetragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2008 abzuändern, und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 insgesamt aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf Veranlassung des Senates eine Vergleichsberechnung der Wochen fehlender Bedürftigkeit unter Einbeziehung des Bemessungsentgeltes der Ehefrau des Klägers für den im Erstattungszeitraum gleichzeitigen Bezugs von Alhi vorgelegt (Schriftsatz vom 05.09.2011). Die Beklagte hat dabei die Ansicht vertreten, eine Zusammenrechnung der Bemessungsentgelte von Ehegatten während des gleichzeitigen Bezugs von Alhi zur Berechnung der Wochen fehlender Bedürftigkeit sei nicht möglich. Ein weiterer Freibetrag von 16.000 DM sei hinsichtlich des Vermögens von 60.000 DM nicht einzuräumen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß zum Termin geladene Kläger war in der Terminsbestimmung des Vorsitzenden vom 12.09.2011 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach dem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet (1.). Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten begründet (2.). Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2006 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb das angefochtene Urteil des SG abzuändern war.
1. Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dass das AFG und die AlhiV zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind, hindert ihre Anwendbarkeit vorliegend nicht. Die vom SG genannten Vorschriften sind weiterhin als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger Leistungen im streitigen Zeitraum rechtswidrig erbracht worden sind, heranzuziehen. Das SG hat weiter in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass zum maßgeblichen Stichtag am 13.03.1995 und während des Bezugs von Alhi im Zeitraum vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 sowie am 02.05.1996 und während des Bezugs von Alhi für den Zeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 verwertbares Vermögen des Klägers in Höhe von 50.000 DM bzw. 110.000 DM bei der TCMB angelegt war. Nach seiner zutreffenden Ansicht ist dieses Auslandsvermögen dem Kläger rechtlich zuzuordnen und für die streitigen Rückforderungszeiträume seine Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sind nach dieser Auffassung gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erfüllt, da der Kläger die Bewilligungen von Alhi durch arglistige Täuschung erreichte, weshalb die 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X der Rücknahme nicht entgegen steht und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten ist, und der Kläger hat daher die ihm im streitigen Zeitraum geleistete Alhi zu erstatten wie auch der Erstattungsbetrag von der Beklagten richtig berechnet wurde. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich nach eigener Überprüfung insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Nr. 1 bis 5) an, die er sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt hierzu auszuführen:
Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht wegen eines Anhörungsfehlers formell rechtswidrig. Der Kläger ist gemäß § 24 SGB X mit dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 04.05.2006 vor dem Erlass des Bescheides vom 01.06.2006 ordnungsgemäß angehört worden. Im Rahmen der Anhörung muss die Beklagte dem Kläger nur die Gelegenheit einräumen, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Dem wird der Inhalt des Anhörungsschreibens gerecht. Dem Kläger sind in diesem Schreiben die Tatsachen, die zur Überzahlung von Alhi geführt haben, der Erstattungszeitraum, die zu erstattenden Beträge sowie die Gründe einer rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung genannt worden, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen zu äußern. Im Übrigen wäre ein Anhörungsfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt (§ 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X a.F.) worden, in dem der Kläger dort Gelegenheit hatte, auf die ihm im Bescheid vom 01.06.2006 mitgeteilten Tatsachen einzugehen.
Der Einwand des Klägers, das unter seinem Namen auf das Konto bei der TCMB eingezahlte Geld gehöre nicht ihm, sondern stamme von einem Bekannten, für den er das Geld angelegt habe, ist für den Senat nicht glaubhaft. Der Kläger hat sich hierauf erstmals im Verlaufe des Klageverfahrens - im Anschluss an einen vom SG vorgeschlagenen Teilvergleich - konkret berufen. Dieses Verhalten ist unverständlich, sollte der Einwand des Klägers tatsächlich zutreffen. In diesem Fall hätte sich aufgedrängt und vom Kläger erwartet werden müssen, dass er sich hierauf bereits im Verwaltungsverfahren dezidiert beruft, was jedoch nicht erfolgt ist. Sein Hinweis in der Widerspruchsbegründung auf die unterbliebene Prüfung der theoretischen Möglichkeiten eines Treuhandkontos legt nahe, dass anfangs nur ein unzureichend aufgeklärter Sachverhalt als Verfahrensfehler gerügt werden sollte. Eine plausible Erklärung für dieses Verhalten hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Senat wertet sein Vorbringen deshalb als Schutzbehauptung. Daran vermag auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2008 dem SG vorgelegte handschriftliche Schreiben des C. nichts zu ändern. Zwar wird darin erklärt, dass er dem Kläger am 20.02.1994 25.000 DM, am 10.04.1994 25.000 DM und am 25.03.1996 60.000 DM übergeben habe und dass der Kläger die erwirtschafteten Geldbeträge regelmäßig an ihn gegeben habe. Diese - ohne Datum - verfasste Erklärung ist jedoch derart vage gehalten, dass der Senat sie als Gefälligkeitsbescheinigung wertet, die zudem nicht geeignet ist, die genannte Unstimmigkeit im Vorbringen des Klägers auszuräumen. Ein Treuhandvertrag hat nicht vorgelegen, denn bereits nach den Angaben des Klägers ist mit C., der kein naher Verwandter ist, keine zwischen fremden Dritten übliche Vereinbarung getroffen worden, was das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass, hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Dass das bei der TCMB angelegte Vermögen des Klägers ganz oder teilweise der Altersvorsorge dient, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bei der Berechnung der Dauer der die Bedürftigkeit ausschließende Berücksichtigung des Vermögens des Klägers gemäß § 9 AlhiV hat das SG hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 nicht berücksichtigt, dass zusätzlich zum Kläger auch seine Ehefrau Alhi bezog und ob deswegen in diesen Zeitraum bei der Berechnung der Dauer der die Bedürftigkeit ausschließenden Berücksichtigung des Vermögens des Klägers das Bemessungsentgelt der Ehefrau (270 DM) mit einzubeziehen ist. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass in die genannte Berechnung das Bemessungsentgelt der Ehefrau mit einzubeziehen ist, bleibt die Bewilligung von Alhi im Zeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 rechtswidrig. Hinsichtlich des Zeitraums vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 ist von einem zumutbar verwertbaren Vermögen des Klägers in Höhe von 34.000 DM (50.000 DM Guthaben abzüglich 16.000 DM Freibetrag) auszugehen, was bei einem Bemessungsentgelt des Klägers von 1230 DM gemäß § 9 AlhiV zu einer fehlenden Bedürftigkeit von 27 Wochen (vom 06.04.1995 bis 11.10.1995) führt und damit den Zeitraum vom 06.04.1995 bis 30.09.1995 abdeckt, wobei ein Restzeitraum von 11 Tagen verbleibt. Hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 25.05.1996 bis 05.04.1997 ist der am 28.03.1996 vom Kläger an die TCMB eingezahlte Betrag von 60.000 DM als neues zumutbar verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Ein weiterer Freibetrag von 16.000 DM ist dem Kläger dabei nicht einzuräumen. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Vermögensbetrag von 50.000 DM gemäß § 9 AlhiV bei der Bedürftigkeitsprüfung gänzlich hätte unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.08.2011 - B 11 AL 9/01 R -), was jedoch nicht zutrifft. Zur Zeit der Antragstellung und zu Beginn der Leistungen von Alhi für die Zeit ab 25.05.1996 ist von einem dem Kläger zurechenbaren Vermögen von 110.000 DM auszugehen, abzüglich eines bereits gewährten Freibetrags von 16.000 DM. Das in diesem Vermögensbetrag mitberücksichtigte Vermögen von 50.000 DM ist für einen Restzeitraum von 11 Tagen weiter als die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen, weshalb der Vermögensbetrag von 60.000 DM nicht als "isoliertes" neues Vermögen gewertet werden kann, für das wiederum ein Freibetrag von 16.000 DM in Ansatz zu bringen wäre. Damit ergibt sich, auch unter Berücksichtigung des Bemessungsentgeltes der Ehefrau des Klägers von 270 DM ein gemeinsames Bemessungsentgelt von 1.000 DM, das bei einem zu berücksichtigenden Vermögensbetrag von 60.000 DM für 60 Wochen die Bedürftigkeit des Klägers ausschloss. Dieser Zeitraum erfasst den gesamten Bewilligungszeitraum vom 25.05.1996 bis 05.04.1997. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn hinsichtlich des Vermögensbetrages von 60.000 DM erneut ein Freibetrag von 16.000 DM berücksichtigt würde, was unter Berücksichtigung des oben genannten Restzeitraumes von 11 Tagen zu einem Ausschluss der Bedürftigkeit für zumindest 45 Wochen (25.05.1996 bis 05.04.1996) führen und damit den streitigen Rückforderungszeitraum ebenfalls voll erfassen würde. Auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2011 geäußerten Bedenken kommt es mithin nicht an.
Den vom Kläger zu erstattenden Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von 12.493,21 EUR hat die Beklagte zutreffend errechnet. Hierzu nimmt der Senat auf Blatt 122 der Verwaltungsakte Bezug. Einwendungen hiergegen hat der Kläger im Übrigen auch nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers erweist sich demnach als unbegründet.
2. Die Ansicht des SG, dass nach der seit 01.01.2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von Alhi nicht mehr möglich sei, weil es der Beklagten an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, teilt der Senat - im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG - nicht.
Der Kläger ist auch zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht des Klägers hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vorliegend § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 5 SGB III). Der Wortlaut des § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III n.F. sieht zwar einen Ersatzanspruch bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistung nur vor, wenn von der BA für einen Bezieher von Alg oder Uhg Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Nicht mehr vom Wortlaut erfasst ist hingegen die vorliegende Fallgestaltung, dass für einen Bezieher von Alhi Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt, ist nach der vollständigen Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Gesetzeswortlaut keine Auslegung der Norm dahin möglich, die diese Leistungsart weiterhin - wie bisher - mit einbezieht. Das bei der Neufassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III gestrichene Wort "Arbeitslosenhilfe" kann daher nicht in die Vorschrift "hineingelesen" werden. Wörtlich genommen sind allerdings die unrechtmäßigen Bezieher des Alg und Uhg im Vergleich zu den unrechtmäßigen Beziehern der Alhi ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt. Denn allen Fallgestaltungen ist gleichermaßen gemeinsam, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist deshalb die Übernahme ausdrücklich geregelter Rechtsfolgen auf andere nicht geregelte Fallgestaltungen, wenn nicht im Wege der Auslegung, so doch im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung geboten. Die Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken u.a. bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes berufen. Die ab dem 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist lückenhaft. Vor allem die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 335 SGB III ergibt keinen Anhaltspunkt, dass eine unterschiedliche Behandlung der (unrechtmäßigen) Bezieher von Alg und Uhg einerseits und Alhi andererseits für die Zeit ab 1. Januar 2005 gewollt war. Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist daher im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung auf den Kreis der unrechtmäßigen Alhi-Bezieher zu erweitern. Insbesondere ist die für Uhg-Leistungsempfänger geltende Regelung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III auf Alhi-Bezieher zu erstrecken. Dieser Lückenschließung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R -, veröffentlicht in juris, dem sich der Senat angeschlossen hat). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ersatzpflicht nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Der Kläger ist daher auch verpflichtet, gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von umgerechnet 3.231,90 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 326,56 EUR, die die Beklagte rechnerisch ebenfalls zutreffend ermittelt hat (Blatt 122 der Akte der Beklagten), zu erstatten. Gegen die Höhe der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG deshalb abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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