Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1375/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2591/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu Erfolgsaussichten im PKH-Beschwerdeverfahren: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der schwerbehindert ist mit Merkzeichen ""G"" und keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhält, hat weder einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II noch kommt eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. in Betracht (Anschluss an BSGE 105, 201 und BSG,
Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R -).
Allein das Angewiesensein auf einen Rollstuhl begründet keinen laufenden, atypischen Bedarf i.S.v. § 73 SGB XII bzw. § 21 Abs. 6 SGB II.
Die Abzugsfähigkeit von Kosten für Computernutzung als Betriebsausgaben kann als ein Element der Einkommensanrechnung nicht zulässig mit einer Feststellungsklage geklärt werden
Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R -).
Allein das Angewiesensein auf einen Rollstuhl begründet keinen laufenden, atypischen Bedarf i.S.v. § 73 SGB XII bzw. § 21 Abs. 6 SGB II.
Die Abzugsfähigkeit von Kosten für Computernutzung als Betriebsausgaben kann als ein Element der Einkommensanrechnung nicht zulässig mit einer Feststellungsklage geklärt werden
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage wegen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs und Anerkennung von Betriebsausgaben im Rahmen der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1945 geborene Kläger US-amerikanischer Staatsangehörigkeit verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Er ist als Trainer, Sprachlehrer und Übersetzer selbstständig tätig. Er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 bewilligte der Beklagte zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 923,81 EUR für Oktober, 943,81 EUR für November 2009 bis Februar 2010 und 944,13 EUR für März 2010 (Bescheide vom 30. September, 5. Oktober und 19. November 2009, 26. Januar und 1. Februar 2010).
Mit Bescheid vom 24. August 2010 bewilligte der Beklagte endgültig für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 Leistungen in Höhe von 808,78 EUR monatlich. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte die Erstattung von 690,18 EUR. Als Betriebsausgabe wurde u.a. die Computernutzung nur zu 50% als berufsbedingt anerkannt. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Berechnung des anzurechnenden Einkommens und machte zudem einen behinderungsbedingten Mehrbedarf geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 17. März 2010 setzte der Beklagte daraufhin die Leistungen endgültig in der zuvor vorläufig bewilligten Höhe fest. Anrechenbares Einkommen wurde nur in Höhe von 91,86 EUR und damit unterhalb des Freibetrags festgestellt, so dass im Ergebnis kein Einkommen mehr angerechnet wurde. Dabei wurde das Kfz des Klägers als überwiegend betrieblich genutzt anerkannt und die tatsächlichen Ausgaben für das Fahrzeug als Betriebsausgaben vom Einkommen abgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf könne nicht anerkannt werden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18. April 2011 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage, mit welcher er die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung begehrt. Außerdem wendet er sich dagegen, dass weiterhin die Ausgaben für den Computer um 50% gekürzt würden.
Den für das Klageverfahren gestellten Antrag auf PKH hat das SG mit Beschluss vom 17. Mai 2011 wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf im Hinblick auf das anerkannte Merkzeichen G. Der Kläger sei erwerbsfähig, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II nicht erfüllt seien. Dem Kläger stehe auch kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zu. Dieses habe entschieden (1 BvL 1/09), dass die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein besonderer Bedarf vorliege, bereits vor der Neuregelung durch den Gesetzgeber die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten müssten, um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf abzudecken. Dieser Bedarf entstehe erst, wenn er so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich Leistungen Dritter und Einsparmöglichkeiten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleiste. Vorliegend sei nichts dafür dargetan, dass der Bedarf so erheblich sei. Hinsichtlich des Vortrags, es würden nur 50% der Ausgaben für den Computer als Betriebsausgaben anerkannt, fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil er nicht beschwert sei. Für den streitigen Zeitraum sei kein Einkommen angerechnet worden.
Gegen den am 23. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21. Juni 2011 eingelegte Beschwerde des Klägers. Dem Kläger sei ein Mehrbedarf zu gewähren. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) werde erwerbsunfähigen Menschen ein Mehrbedarf von 17% der maßgebenden Regelleistung gewährt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G seien. Auch der Kläger sei Inhaber eines solchen Ausweises. Mit den Mehrbedarfen solle nicht der Umstand der fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgeglichen werden, sondern der Umstand, dass Menschen, denen das Merkzeichen G zuerkannt worden sei im Vergleich zu nicht gehbehinderten Menschen benachteiligt seien und erhöhte Aufwendungen tragen müssten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb einer nicht erwerbsfähigen gehbehinderten Person ein Mehrbedarf von 17% zuerkannt werden sollte, einer erwerbsfähigen gehbehinderten Person aber nicht. Im Hinblick auf die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II müsse ein Mehrbedarf gewährt werden. Zwar sei die Regelung im streitigen Zeitraum noch nicht in Kraft gewesen, die Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Der Kläger habe aufgrund seiner Behinderung laufende Aufwendungen, etwa für die laufende Wartung des Rollstuhls und der übrigen Vorrichtungen. Aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen müsse auch für den streitigen Zeitraum ein Anspruch zuerkannt werden. Auch in Bezug auf die lediglich hälftige Anerkennung der Aufwendungen für den Computer sei der Beschluss des SG rechtswidrig. Da der Kläger als Trainer, Sprachlehrer und Übersetzer tätig sei, müsse ein Großteil seiner Arbeit über den Computer abgewickelt werden, ein beruflicher Nutzungsanteil von 50% sei äußerst unwahrscheinlich. Das Rechtsschutzbedürfnis sei aufgrund der drohenden Wiederholungsgefahr gegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Höhe der anerkannten Aufwendungen bei künftigen Entscheidungen zu Lasten des Klägers Wirkung entfalte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 172 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat für das Klageverfahren S 13 AS 1375/11 keinen Anspruch auf Gewährung von PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht die Gewährung von PKH abgelehnt, denn es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein schwerbehinderter, aber erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit Merkzeichen G, der - wie der Kläger - keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhält, weder einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II hat noch eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II in Betracht kommt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 44/09 R - (juris)). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist in der unterschiedlichen Behandlung nicht erwerbsfähiger und erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht zu sehen (vgl. BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1). Eine Darlehensgewährung auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um wiederkehrende Bedarfe handelt, die einer darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - (juris)). Ebenso ist kein atypischer Bedarf ersichtlich oder geltend gemacht, der im streitigen Zeitraum bis zur Entscheidung des BVerfG am 9. Februar 2010 einen Anspruch auf der Grundlage von § 73 SGB XII begründen könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O. und Urteil vom 15. Dezember 2010, a.a.O.) und danach unmittelbar auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175). Ein entsprechender Härtefall (wie jetzt in § 21 Abs. 6 SGB II geregelt), ist nicht ersichtlich. Zum einen hat der Kläger in keiner Weise seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Rollstuhls konkretisiert, zum anderen hat der Kläger, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, vorrangige Ansprüche gegen seine Krankenkasse, so dass überhaupt nicht ersichtlich ist, dass hier ein ungedeckter Bedarf vorhanden sein soll. Denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um u.a. eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Soweit der Kläger sich gegen den Abzug der Kosten für den Computer als Betriebskosten nur in Höhe von 50% wendet, hat die Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Wie das SG zurecht ausgeführt hat, besteht für die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, denn da kein Einkommen angerechnet wurde im streitigen Zeitraum, kann sich die Frage in welcher Höhe Betriebsausgaben abzusetzen sind, auf die Entscheidung überhaupt nicht auswirken. Als einzelnes Berechnungselement kann die Anerkennung der Ausgaben für den Computer nur zu 50% auch nicht in Bestandskraft erwachsen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 77 Rdnr. 5b m.w.N.). Soweit der Kläger nunmehr mit Wiederholungsgefahr argumentiert, kann dies nur im Rahmen einer Feststellungsklage eine Rolle spielen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kommt nicht in Betracht, da sich die Beschwer des Klägers schon vor Klageerhebung erledigt hatte durch den Abhilfebescheid vom 17. März 2009. Aber auch eine echte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist vorliegend nicht zulässig. Dem Kläger geht es um die Klärung der Abzugsfähigkeit der Kosten für seine Computernutzung als Betriebsausgaben. Für Entscheidungen, die - wie hier - lediglich ein Element über die Berechnung des Leistungsanspruchs klären würden, ansonsten aber die Möglichkeit weiteren Streits über die Höhe der Ansprüche offenließen, fehlt das Rechtsschutzinteresse, insoweit liegt eine unzulässige Elementenfeststellungsklage vor (vgl. BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2). Ganz davon abgesehen ist auch eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, denn der Kläger hat sich zum 1. April 2010 wegen verbesserter Auftragslage aus dem Leistungsbezug abgemeldet und im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze des § 7a SGB II am 24. Juni 2010 mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit verbunden dem Ausscheiden aus dem System des SGB II ist auch nicht zu befürchten, dass es zwischen den Beteiligten wegen der Anrechnung von Einkommen nochmals zum Streit kommen wird.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage wegen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs und Anerkennung von Betriebsausgaben im Rahmen der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1945 geborene Kläger US-amerikanischer Staatsangehörigkeit verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Er ist als Trainer, Sprachlehrer und Übersetzer selbstständig tätig. Er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 bewilligte der Beklagte zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 923,81 EUR für Oktober, 943,81 EUR für November 2009 bis Februar 2010 und 944,13 EUR für März 2010 (Bescheide vom 30. September, 5. Oktober und 19. November 2009, 26. Januar und 1. Februar 2010).
Mit Bescheid vom 24. August 2010 bewilligte der Beklagte endgültig für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 Leistungen in Höhe von 808,78 EUR monatlich. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte die Erstattung von 690,18 EUR. Als Betriebsausgabe wurde u.a. die Computernutzung nur zu 50% als berufsbedingt anerkannt. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Berechnung des anzurechnenden Einkommens und machte zudem einen behinderungsbedingten Mehrbedarf geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 17. März 2010 setzte der Beklagte daraufhin die Leistungen endgültig in der zuvor vorläufig bewilligten Höhe fest. Anrechenbares Einkommen wurde nur in Höhe von 91,86 EUR und damit unterhalb des Freibetrags festgestellt, so dass im Ergebnis kein Einkommen mehr angerechnet wurde. Dabei wurde das Kfz des Klägers als überwiegend betrieblich genutzt anerkannt und die tatsächlichen Ausgaben für das Fahrzeug als Betriebsausgaben vom Einkommen abgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf könne nicht anerkannt werden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18. April 2011 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage, mit welcher er die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung begehrt. Außerdem wendet er sich dagegen, dass weiterhin die Ausgaben für den Computer um 50% gekürzt würden.
Den für das Klageverfahren gestellten Antrag auf PKH hat das SG mit Beschluss vom 17. Mai 2011 wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf im Hinblick auf das anerkannte Merkzeichen G. Der Kläger sei erwerbsfähig, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II nicht erfüllt seien. Dem Kläger stehe auch kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zu. Dieses habe entschieden (1 BvL 1/09), dass die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein besonderer Bedarf vorliege, bereits vor der Neuregelung durch den Gesetzgeber die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten müssten, um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf abzudecken. Dieser Bedarf entstehe erst, wenn er so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich Leistungen Dritter und Einsparmöglichkeiten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleiste. Vorliegend sei nichts dafür dargetan, dass der Bedarf so erheblich sei. Hinsichtlich des Vortrags, es würden nur 50% der Ausgaben für den Computer als Betriebsausgaben anerkannt, fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil er nicht beschwert sei. Für den streitigen Zeitraum sei kein Einkommen angerechnet worden.
Gegen den am 23. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21. Juni 2011 eingelegte Beschwerde des Klägers. Dem Kläger sei ein Mehrbedarf zu gewähren. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) werde erwerbsunfähigen Menschen ein Mehrbedarf von 17% der maßgebenden Regelleistung gewährt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G seien. Auch der Kläger sei Inhaber eines solchen Ausweises. Mit den Mehrbedarfen solle nicht der Umstand der fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgeglichen werden, sondern der Umstand, dass Menschen, denen das Merkzeichen G zuerkannt worden sei im Vergleich zu nicht gehbehinderten Menschen benachteiligt seien und erhöhte Aufwendungen tragen müssten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb einer nicht erwerbsfähigen gehbehinderten Person ein Mehrbedarf von 17% zuerkannt werden sollte, einer erwerbsfähigen gehbehinderten Person aber nicht. Im Hinblick auf die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II müsse ein Mehrbedarf gewährt werden. Zwar sei die Regelung im streitigen Zeitraum noch nicht in Kraft gewesen, die Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Der Kläger habe aufgrund seiner Behinderung laufende Aufwendungen, etwa für die laufende Wartung des Rollstuhls und der übrigen Vorrichtungen. Aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen müsse auch für den streitigen Zeitraum ein Anspruch zuerkannt werden. Auch in Bezug auf die lediglich hälftige Anerkennung der Aufwendungen für den Computer sei der Beschluss des SG rechtswidrig. Da der Kläger als Trainer, Sprachlehrer und Übersetzer tätig sei, müsse ein Großteil seiner Arbeit über den Computer abgewickelt werden, ein beruflicher Nutzungsanteil von 50% sei äußerst unwahrscheinlich. Das Rechtsschutzbedürfnis sei aufgrund der drohenden Wiederholungsgefahr gegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Höhe der anerkannten Aufwendungen bei künftigen Entscheidungen zu Lasten des Klägers Wirkung entfalte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 172 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat für das Klageverfahren S 13 AS 1375/11 keinen Anspruch auf Gewährung von PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht die Gewährung von PKH abgelehnt, denn es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein schwerbehinderter, aber erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit Merkzeichen G, der - wie der Kläger - keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhält, weder einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II hat noch eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II in Betracht kommt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 44/09 R - (juris)). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist in der unterschiedlichen Behandlung nicht erwerbsfähiger und erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht zu sehen (vgl. BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1). Eine Darlehensgewährung auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um wiederkehrende Bedarfe handelt, die einer darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - (juris)). Ebenso ist kein atypischer Bedarf ersichtlich oder geltend gemacht, der im streitigen Zeitraum bis zur Entscheidung des BVerfG am 9. Februar 2010 einen Anspruch auf der Grundlage von § 73 SGB XII begründen könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O. und Urteil vom 15. Dezember 2010, a.a.O.) und danach unmittelbar auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175). Ein entsprechender Härtefall (wie jetzt in § 21 Abs. 6 SGB II geregelt), ist nicht ersichtlich. Zum einen hat der Kläger in keiner Weise seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Rollstuhls konkretisiert, zum anderen hat der Kläger, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, vorrangige Ansprüche gegen seine Krankenkasse, so dass überhaupt nicht ersichtlich ist, dass hier ein ungedeckter Bedarf vorhanden sein soll. Denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um u.a. eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Soweit der Kläger sich gegen den Abzug der Kosten für den Computer als Betriebskosten nur in Höhe von 50% wendet, hat die Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Wie das SG zurecht ausgeführt hat, besteht für die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, denn da kein Einkommen angerechnet wurde im streitigen Zeitraum, kann sich die Frage in welcher Höhe Betriebsausgaben abzusetzen sind, auf die Entscheidung überhaupt nicht auswirken. Als einzelnes Berechnungselement kann die Anerkennung der Ausgaben für den Computer nur zu 50% auch nicht in Bestandskraft erwachsen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 77 Rdnr. 5b m.w.N.). Soweit der Kläger nunmehr mit Wiederholungsgefahr argumentiert, kann dies nur im Rahmen einer Feststellungsklage eine Rolle spielen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kommt nicht in Betracht, da sich die Beschwer des Klägers schon vor Klageerhebung erledigt hatte durch den Abhilfebescheid vom 17. März 2009. Aber auch eine echte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist vorliegend nicht zulässig. Dem Kläger geht es um die Klärung der Abzugsfähigkeit der Kosten für seine Computernutzung als Betriebsausgaben. Für Entscheidungen, die - wie hier - lediglich ein Element über die Berechnung des Leistungsanspruchs klären würden, ansonsten aber die Möglichkeit weiteren Streits über die Höhe der Ansprüche offenließen, fehlt das Rechtsschutzinteresse, insoweit liegt eine unzulässige Elementenfeststellungsklage vor (vgl. BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2). Ganz davon abgesehen ist auch eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, denn der Kläger hat sich zum 1. April 2010 wegen verbesserter Auftragslage aus dem Leistungsbezug abgemeldet und im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze des § 7a SGB II am 24. Juni 2010 mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit verbunden dem Ausscheiden aus dem System des SGB II ist auch nicht zu befürchten, dass es zwischen den Beteiligten wegen der Anrechnung von Einkommen nochmals zum Streit kommen wird.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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