Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 1696/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3871/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.05.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab wann eine Stützrente aus dem Versicherungsfall der Lärmschwerhörigkeit zu gewähren ist.
Mit Bescheid vom 02. April 2008 stellte die Beklagte bei dem 1935 geborenen Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) fest. Die Gewährung von Rente wegen dieser Berufskrankheit lehnte die Beklagte ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 20 v. H. betrage. Als Tag des Versicherungsfalls gelte der 09.07.2007. Zur Begründung führte die Beklagte des weiteren aus, beim Kläger bestehe eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Die Berufskrankheit habe keine rentenberechtigende MdE zur Folge; die MdE betrage 15 v. H. Dieser Entscheidung lag das HNO-ärztliche Gutachten der Leiterin der Sektion Phoniatrie und Pädaudiologie Prof. Dr. S. B. , U. , vom 13.07.2007 zugrunde. Darin führte diese aus, beim Kläger liege eine Innenohrschwerhörigkeit beider Ohren vor. Der Erkrankte habe über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren unter einer potenziell gehörschädigenden beruflichen Lärmbelastung von bis zu 98 dB(A) gearbeitet. Die durch die Lärmschwerhörigkeit und den Tinnitus hervorgerufene MdE betrage 15 %.
In einer weiteren Stellungnahme vom 05.09.2007 führte Prof. Dr. B. aus, die lärmbedingte MdE von 10 v. H. sei seit der gutachterlichen Untersuchung vom 09.07.2007 anzunehmen, da in die frühere Einschätzung aus T. der damals noch vorhandene subjektive Tinnitus miteinberechnet worden sei, welcher jedoch infolge eines Knalltraumas und nicht durch beruflichen Lärm entstanden sei.
Wegen eines Arbeitsunfalles vom 27.10.1999 schlossen die Beteiligten in dem Rechtsstreit L 6 U 1680/08 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 04.09.2008 folgenden
Vergleich:
1. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger ab 9. Juli 2007 zwei Teilrenten zu gewähren und zwar nach einer MdE um 15 vom Hundert wegen der Lärmschwerhörigkeit und nach einer MdE um 10 vom Hundert wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999, die in Kopfschmerzen bestehen, wie sie Dr. S. in ihrem Gutachten vom 07.02.2006 beschrieben hat. 2. Die Beklagte erklärt sich ferner bereit, im Widerspruchsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsfall bzgl. der Lärmschwerhörigkeit schon vor dem 09.07.2007, also schon vor der Untersuchung durch Dr. B. eingetreten ist. Falls sich ein früherer Versicherungsfall in Bezug auf die Lärmschwerhörigkeit ergibt, ist die Beklagte bereit, auch die Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999 nach einer MdE um 10 vom Hundert von diesem früheren Zeitpunkt an zu zahlen.
3. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu übernehmen.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit erledigt ist mit Ausnahme der Frage des Beginns der Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999. Diese Frage richtet sich nach der endgültigen Entscheidung über die Frage des Versicherungsfalls hinsichtlich der Lärmschwerhörigkeit.
Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 02.10.2008 zu der Frage ein, ab welchem Zeitpunkt eine durch die Lärmschwerhörigkeit hervorgerufene Erwerbsminderung von mindestens 10 v. H. beim Kläger vorgelegen habe. Prof. Dr. B. führte hierzu aus, nach Aktenlage lägen insgesamt 4 Hörprüfungen von HNO-ärztlichen Vorgutachten vor, die von ihr ausgewertet worden seien. Die Hörprüfungen hätten folgende Ergebnisse gehabt:
Hörprüfung vom 26.11.1997: MdE 0 v. H. Hörprüfung vom 13.09.2000: MdE 15 v. H. Hörprüfung vom 06.03.2001: MdE 0 v. H. Hörprüfung vom 26.08.2004: MdE 10 v. H.
Bei der von ihr selbst durchgeführten Hörprüfung am 09.07.2007 habe eine MdE von 15 v. H. vorgelegen. Die Messdaten der Hörprüfung vom 13.09.2000, aus denen sich eine MdE von 15 v. H. errechne, würden jedoch nicht plausibel erscheinen, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt deutlich bessere Angaben bezüglich seiner Hörminderung gemacht habe und es nicht wahrscheinlich sei, dass die Angaben in der Sprachaudiometrie zu einem späteren Zeitpunkt besser gewesen sein sollen als am 07.10.2000 (nämlich bei der Hörprüfung vom 06.03.2001 mit einer MdE um 0 v. H.). Nach Aktenlage erscheine es angemessen und vertretbar, den 20.10.2004 als den Zeitpunkt anzusehen, ab wann die Minderung der Erwerbsfähigkeit der als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit auf mindestens 10 v. H. anzunehmen sei. Ab diesem Zeitpunkt liege eine entschädigungspflichtige MdE von 10 v. H. für die Lärmschwerhörigkeit vor.
Mit Bescheid vom 17.10.2008 stellte die Beklagte fest, dass ab 26.08.2004 eine MdE von 10 v. H. und ab 09.07.2007 eine MdE von 15 v. H. für die als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit vorliege. Dementsprechend gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente für die Lärmschwerhörigkeit nach einer MdE um 10 v. H. für die Zeit ab 26.08.2004 und nach einer MdE in Höhe von 15 v. H. für die Zeit ab 09.07.2007.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 02.04.2008 und 17.10.2008 dahingehend abzuändern, dass ein Stützrententatbestand bereits ab 07.10.2000 anerkannt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 13.05.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zur Gewährung von Verletztenrente wegen der Lärmschwerhörigkeit nach einer MdE von 10 v. H. ab 07.10.2000, hilfsweise ab 06.03.2001 zu verurteilen.
Die Beklagte trat dem Klagebegehren mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen und führte aus, das Gutachten der Praxis Dr. K. /Dr. I. vom 07.10.2000 könne als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden. In diesem Gutachten seien größere Hörverluste festgestellt worden als im späteren Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 27.06.2001. Nachdem sich das Ausmaß einer Lärmschwerhörigkeit nicht wieder bessere, seien die Werte aus dem Gutachten der Praxis Dr. K. /Dr. I. vom 07.10.2000 daher nicht plausibel. Prof. Dr. Z. komme in seinem Gutachten vom 27.06.2001 zu dem Ergebnis, dass allein der lärmbedingte Hörverlust zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.03.2001 mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten sei und nur bei Berücksichtigung des Tinnitus eine MdE von 10 v. H. anzunehmen wäre. Der Tinnitus dürfe bei der Beurteilung der MdE jedoch nur berücksichtigt werden, wenn dieser auch lärmbedingt verursacht worden sei. Frau Prof. B. komme in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 05.09.2007 zu dem Ergebnis, dass der Tinnitus nicht lärmbedingt, sondern Folge eines zurückliegenden Knalltraumas aus dem Jahre 1996 sei. Da der Tinnitus somit nicht lärmbedingt sei, liege damit auch am 06.03.2001 kein Stützrententatbestand (MdE von 10 v. H.) vor. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen/Gutachten lasse sich somit erstmalig ab dem Untersuchungstag in der Praxis Dr. K. /Dr. I. am 26.08.2004 eine lärmbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. objektivieren.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2010 erklärte der Kläger, dass er den Tinnitus beim Knalltrauma im Jahr 1996 erlitten habe. Jedenfalls seit 2004 sei der Tinnitus verschwunden.
Mit Urteil vom 04.05.2010 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, da die Beklagte zu Recht erst ab dem 26.08.2004 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 10 v. H. und ab dem 09.07.2007 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 15 v. H. gewährt habe. Frau Prof. Dr. B. habe in ihrem Gutachten vom 13.10.2007 und in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 05.09.2007 und 02.10.2008 mit überzeugender Begründung festgestellt, dass eine lärmbedingte MdE von 15 v. H. erst ab der von ihr durchgeführten Untersuchung vom 09.07.2007 angenommen werden könne. Zu Recht weise sie auch darauf hin, dass der Tinnitus nicht Folge der anerkannten Berufskrankheit, sondern Folge eines 1996 erlittenen Knalltraumas sei. Diese Einschätzung habe der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.05.2010 bestätigt. Wenn der Kläger dann weiter ausgeführt habe, dass der Tinnitus seit 2004 verschwunden sei, so könne diese Gesundheitsstörung bei der Bewertung der MdE selbstverständlich keine Berücksichtigung finden. Daraus folge zwingend, dass auch ab dem 06.03.2001 die Gewährung einer Stützrente nicht in Betracht komme, nachdem Prof. Dr. Z. bei seiner Gesamt-MdE - Feststellung den Tinnitus noch mitberücksichtigt gehabt habe; ohne diesen hätte Prof. Dr. Z. die MdE auf unter 10 v. H. eingeschätzt.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, nach wie vor sei er der Auffassung, dass sich aus dem auf der Untersuchung am 13.09.2000 beruhenden Gutachten des HNO-Arztes Dr. K. vom 07.10.2000 eine MdE um 10 v. H. ergebe und dass er insoweit durch das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt sei. Die bestehenden Differenzen zwischen dem Gutachten des Dr. K. vom 07.10.2000 und dem Gutachten des Prof. Dr. Z. vom 27.06.2001 seien durch die Stellungnahme der Frau Dr. B. vom 02.10.2008 nicht hinreichend aufgeklärt worden. Er gehe nach wie vor davon aus, dass das Gutachten des Dr. K. vom 07.10.2000 geeignet sei, die Annahme einer MdE von 10 v. H. zu tragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der als Beistand zugelassene Bruder des Klägers vorgetragen, die Gutachten von Prof. Dr. Z. beruhten auf einer fehlerhaften Auswertung der bei der Untersuchung gefertigten Hörkurven. Der Tinnitus sei als Begleiterscheinung der Lärmschwerhörigkeit zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. April 2008 in der Fassung des Bescheides vom 17. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2009 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. ab dem 13. September 2000, hilfsweise ab 6. März 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit den Beteiligten ist das Sach- und Streitverhältnis in nichtöffentlicher Sitzung am 17.08.2011 erörtert worden. Der Berichterstatter hat hierbei darauf hingewiesen, dass bei der Lärmschwerhörigkeit zu berücksichtigen sei, dass sich diese Erkrankung fortlaufend entwickele, was bedeute, dass sich die Schwerhörigkeit im Laufe der Zeit nicht vermindere. Der Umstand, dass am 06.03.2001 deutlich bessere Hörwerte (MdE 0 v. H.) als im Jahr zuvor am 13.09.2000 (MdE 15 v. H.) gemessen worden seien, bedeute, dass die Messergebnisse vom 13.09.2000 bzw. die Angaben des Klägers bei der Messung vom 13.09.2000 nicht plausibel seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Aufgrund dessen komme allenfalls die zeitlich nächste Messung in Betracht. Dies sei das Ergebnis der Hörprüfung vom 26.08.2004 (MdE 10 v. H.). Da die Beklagte dem Rechnung getragen habe, sei der Bescheid vom 02.04.2008 rechtmäßig und das SG-Urteil zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm, der Senatsakten und der Vorprozessakten (S 2 U 1448/02; L 6 U 1183/05; L 6 U 1680/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Ulm mit dem angefochtenen Urteil vom 04.05.2010 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Verletztenrente wegen der Lärmschwerhörigkeit frühestens ab 26.08.2004 zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis; er nimmt zur Begründung seiner Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil vollinhaltlich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die bestehenden Differenzen zwischen dem Gutachten des Dr. K. vom 07.10.2000 und dem Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 27.06.2001 seien nicht hinreichend aufgeklärt, stimmt der Senat dem nicht zu, da dies durch die Stellungnahmen von Frau Dr. B. vom 05.07.2007 und vom 02.10.2008 ausreichend erfolgt ist. Prof. Dr. B. hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers anlässlich der Hörprüfung vom 13.09.2000 nicht plausibel sind. Nachdem sich das Ausmaß einer Lärmschwerhörigkeit nicht wieder bessert und die Hörprüfung vom 06.03.2001 ergeben hat, dass eine MdE um 0 v. H. vorliegt, sind die Angaben des Klägers bei der Hörprüfung vom 13.09.2000 - also zeitlich vor dem 06.03.2001 - , aus denen sich eine MdE von 15 v. H. errechnen ließe, nicht plausibel. Diese Angaben der Hörprüfung vom 13.09.2000 können daher nach Überzeugung des Senats nicht Grundlage für die Feststellung des Ausmaßes der Lärmschwerhörigkeit sein. Die zeitlich nächste Hörprüfung, die zu einer rentenberechtigenden MdE von 10 v. H. geführt hat, ist die Hörprüfung vom 26.08.2004. Dementsprechend hat die Beklagte zutreffend diese Hörprüfung zugrunde gelegt und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. wegen der Lärmschwerhörigkeit ab 26.08.2004 gewährt. Eine Lärmschwerhörigkeit in einem Ausmaß, aus dem sich eine MdE von 10 v. H. ergibt, ist demnach frühestens ab 26.08.2004 nachgewiesen.
Die hiergegen erhobenen Einwände, die der Bruder des Klägers als Orthopäde fachfremd in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, sind nicht überzeugend. Sie zwingen zu keiner anderen Beurteilung.
Eine Verwechslung der Luft- und Knochenleitungskurven in den von Prof. Dr. Z. angefertigten Audiogrammen, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, ist für den Senat nicht plausibel dargelegt worden. Die Sachverständige Prof. Dr. B. hat bei ihrer Auswertung der Audiogramme eine fehlerhafte Beurteilung durch Prof. Dr. Z. nicht festgestellt. Darüber hinaus hat der Bruder des Klägers auf Nachfrage des Senats nicht erläutern können, dass die von ihm behauptete fehlerhafte Auswertung der Hörkurven Auswirkungen auf die von Prof. Dr. Z. ermittelten prozentualen Hörverluste hat. Er hat in eigener Auswertung der Hörkurven keinen prozentualen Hörverlust errechnet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Senat diese fachfremde Bewertung seiner Entscheidung hätte zugrundelegen können. Außerdem ist anhand der von Prof. Dr. Z. mitgeteilten Hörverluste aufgrund der Untersuchungen am 26.11.1997 und am 06.03.2001 nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Verwechslung Einfluss auf die Beurteilung der MdE gehabt hätte. Einerseits ist bei beiden Untersuchungen jeweils beidseits ein Hörverlust in gleicher Höhe, weshalb ein Verwechseln von links und rechts unschädlich wäre, und andererseits jeweils der Hörverlust aus dem Tonaudiogramm mit 0 % und aus dem Sprachaudiogramm mit 10 % ermittelt worden. Damit ist auch die behauptete Verbesserung des Hörvermögens, was nach Ansicht des Klägers bei der unstreitig bestehenden Lärmschwerhörigkeit nicht zu erwarten sei und für die Fehlerhaftigkeit der Auswertung der Untersuchungsergebnisse von Prof. Dr. Z. spreche, nicht nachgewiesen. Der nach dem Standard des Königsteiner Merkblatts ermittelte Hörverlust für das Sprachgehör aus Gesamtwortverstehen oder gewichtetem Gesamtwortverstehen im Zusammenhang mit dem Sprachaudiogramm zeigt danach einen Hörverlust von beidseits 10 % sowohl bei der Untersuchung im November 1997 wie im März 2001. Eine Verbesserung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig ist überzeugend, dass der Tinnitus Begleiterscheinung der Lärmschwerhörigkeit ist und daher bei der aus der Berufskrankheit resultierenden MdE zu berücksichtigen ist. Sämtliche HNO-Ärzte haben in ihren gutachtlichen Äußerungen den Tinnitus auf das erlittene Knalltrauma beim Unfall vom 29.11.1996 bezogen. Hiervon ist auch der Kläger bislang selbst ausgegangen. Die HNO-Ärzte besitzen die höhere Fachkompetenz als der Bruder des Klägers als Orthopäde, weshalb der Senat deren Beurteilung folgt. Im Übrigen ist nicht überzeugend dargelegt, weshalb bei fortgesetzter Lärmexposition und zunehmendem lärmbedingten Hörverlust der Tinnitus seit 2004/2005 - die Angaben des Klägers hierüber sind schwankend - als Begleiterscheinung der Lärmschwerhörigkeit nicht mehr besteht. Auffallend ist, dass der anlässlich des Knalltraumas 1996 aufgetretene Tinnitus bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z. in November 1997 trotz andauernder Lärmexposition im Beruf nicht mehr vorlag.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab wann eine Stützrente aus dem Versicherungsfall der Lärmschwerhörigkeit zu gewähren ist.
Mit Bescheid vom 02. April 2008 stellte die Beklagte bei dem 1935 geborenen Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) fest. Die Gewährung von Rente wegen dieser Berufskrankheit lehnte die Beklagte ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 20 v. H. betrage. Als Tag des Versicherungsfalls gelte der 09.07.2007. Zur Begründung führte die Beklagte des weiteren aus, beim Kläger bestehe eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Die Berufskrankheit habe keine rentenberechtigende MdE zur Folge; die MdE betrage 15 v. H. Dieser Entscheidung lag das HNO-ärztliche Gutachten der Leiterin der Sektion Phoniatrie und Pädaudiologie Prof. Dr. S. B. , U. , vom 13.07.2007 zugrunde. Darin führte diese aus, beim Kläger liege eine Innenohrschwerhörigkeit beider Ohren vor. Der Erkrankte habe über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren unter einer potenziell gehörschädigenden beruflichen Lärmbelastung von bis zu 98 dB(A) gearbeitet. Die durch die Lärmschwerhörigkeit und den Tinnitus hervorgerufene MdE betrage 15 %.
In einer weiteren Stellungnahme vom 05.09.2007 führte Prof. Dr. B. aus, die lärmbedingte MdE von 10 v. H. sei seit der gutachterlichen Untersuchung vom 09.07.2007 anzunehmen, da in die frühere Einschätzung aus T. der damals noch vorhandene subjektive Tinnitus miteinberechnet worden sei, welcher jedoch infolge eines Knalltraumas und nicht durch beruflichen Lärm entstanden sei.
Wegen eines Arbeitsunfalles vom 27.10.1999 schlossen die Beteiligten in dem Rechtsstreit L 6 U 1680/08 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 04.09.2008 folgenden
Vergleich:
1. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger ab 9. Juli 2007 zwei Teilrenten zu gewähren und zwar nach einer MdE um 15 vom Hundert wegen der Lärmschwerhörigkeit und nach einer MdE um 10 vom Hundert wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999, die in Kopfschmerzen bestehen, wie sie Dr. S. in ihrem Gutachten vom 07.02.2006 beschrieben hat. 2. Die Beklagte erklärt sich ferner bereit, im Widerspruchsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsfall bzgl. der Lärmschwerhörigkeit schon vor dem 09.07.2007, also schon vor der Untersuchung durch Dr. B. eingetreten ist. Falls sich ein früherer Versicherungsfall in Bezug auf die Lärmschwerhörigkeit ergibt, ist die Beklagte bereit, auch die Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999 nach einer MdE um 10 vom Hundert von diesem früheren Zeitpunkt an zu zahlen.
3. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu übernehmen.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit erledigt ist mit Ausnahme der Frage des Beginns der Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999. Diese Frage richtet sich nach der endgültigen Entscheidung über die Frage des Versicherungsfalls hinsichtlich der Lärmschwerhörigkeit.
Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 02.10.2008 zu der Frage ein, ab welchem Zeitpunkt eine durch die Lärmschwerhörigkeit hervorgerufene Erwerbsminderung von mindestens 10 v. H. beim Kläger vorgelegen habe. Prof. Dr. B. führte hierzu aus, nach Aktenlage lägen insgesamt 4 Hörprüfungen von HNO-ärztlichen Vorgutachten vor, die von ihr ausgewertet worden seien. Die Hörprüfungen hätten folgende Ergebnisse gehabt:
Hörprüfung vom 26.11.1997: MdE 0 v. H. Hörprüfung vom 13.09.2000: MdE 15 v. H. Hörprüfung vom 06.03.2001: MdE 0 v. H. Hörprüfung vom 26.08.2004: MdE 10 v. H.
Bei der von ihr selbst durchgeführten Hörprüfung am 09.07.2007 habe eine MdE von 15 v. H. vorgelegen. Die Messdaten der Hörprüfung vom 13.09.2000, aus denen sich eine MdE von 15 v. H. errechne, würden jedoch nicht plausibel erscheinen, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt deutlich bessere Angaben bezüglich seiner Hörminderung gemacht habe und es nicht wahrscheinlich sei, dass die Angaben in der Sprachaudiometrie zu einem späteren Zeitpunkt besser gewesen sein sollen als am 07.10.2000 (nämlich bei der Hörprüfung vom 06.03.2001 mit einer MdE um 0 v. H.). Nach Aktenlage erscheine es angemessen und vertretbar, den 20.10.2004 als den Zeitpunkt anzusehen, ab wann die Minderung der Erwerbsfähigkeit der als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit auf mindestens 10 v. H. anzunehmen sei. Ab diesem Zeitpunkt liege eine entschädigungspflichtige MdE von 10 v. H. für die Lärmschwerhörigkeit vor.
Mit Bescheid vom 17.10.2008 stellte die Beklagte fest, dass ab 26.08.2004 eine MdE von 10 v. H. und ab 09.07.2007 eine MdE von 15 v. H. für die als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit vorliege. Dementsprechend gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente für die Lärmschwerhörigkeit nach einer MdE um 10 v. H. für die Zeit ab 26.08.2004 und nach einer MdE in Höhe von 15 v. H. für die Zeit ab 09.07.2007.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 02.04.2008 und 17.10.2008 dahingehend abzuändern, dass ein Stützrententatbestand bereits ab 07.10.2000 anerkannt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 13.05.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zur Gewährung von Verletztenrente wegen der Lärmschwerhörigkeit nach einer MdE von 10 v. H. ab 07.10.2000, hilfsweise ab 06.03.2001 zu verurteilen.
Die Beklagte trat dem Klagebegehren mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen und führte aus, das Gutachten der Praxis Dr. K. /Dr. I. vom 07.10.2000 könne als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden. In diesem Gutachten seien größere Hörverluste festgestellt worden als im späteren Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 27.06.2001. Nachdem sich das Ausmaß einer Lärmschwerhörigkeit nicht wieder bessere, seien die Werte aus dem Gutachten der Praxis Dr. K. /Dr. I. vom 07.10.2000 daher nicht plausibel. Prof. Dr. Z. komme in seinem Gutachten vom 27.06.2001 zu dem Ergebnis, dass allein der lärmbedingte Hörverlust zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.03.2001 mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten sei und nur bei Berücksichtigung des Tinnitus eine MdE von 10 v. H. anzunehmen wäre. Der Tinnitus dürfe bei der Beurteilung der MdE jedoch nur berücksichtigt werden, wenn dieser auch lärmbedingt verursacht worden sei. Frau Prof. B. komme in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 05.09.2007 zu dem Ergebnis, dass der Tinnitus nicht lärmbedingt, sondern Folge eines zurückliegenden Knalltraumas aus dem Jahre 1996 sei. Da der Tinnitus somit nicht lärmbedingt sei, liege damit auch am 06.03.2001 kein Stützrententatbestand (MdE von 10 v. H.) vor. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen/Gutachten lasse sich somit erstmalig ab dem Untersuchungstag in der Praxis Dr. K. /Dr. I. am 26.08.2004 eine lärmbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. objektivieren.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2010 erklärte der Kläger, dass er den Tinnitus beim Knalltrauma im Jahr 1996 erlitten habe. Jedenfalls seit 2004 sei der Tinnitus verschwunden.
Mit Urteil vom 04.05.2010 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, da die Beklagte zu Recht erst ab dem 26.08.2004 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 10 v. H. und ab dem 09.07.2007 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 15 v. H. gewährt habe. Frau Prof. Dr. B. habe in ihrem Gutachten vom 13.10.2007 und in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 05.09.2007 und 02.10.2008 mit überzeugender Begründung festgestellt, dass eine lärmbedingte MdE von 15 v. H. erst ab der von ihr durchgeführten Untersuchung vom 09.07.2007 angenommen werden könne. Zu Recht weise sie auch darauf hin, dass der Tinnitus nicht Folge der anerkannten Berufskrankheit, sondern Folge eines 1996 erlittenen Knalltraumas sei. Diese Einschätzung habe der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.05.2010 bestätigt. Wenn der Kläger dann weiter ausgeführt habe, dass der Tinnitus seit 2004 verschwunden sei, so könne diese Gesundheitsstörung bei der Bewertung der MdE selbstverständlich keine Berücksichtigung finden. Daraus folge zwingend, dass auch ab dem 06.03.2001 die Gewährung einer Stützrente nicht in Betracht komme, nachdem Prof. Dr. Z. bei seiner Gesamt-MdE - Feststellung den Tinnitus noch mitberücksichtigt gehabt habe; ohne diesen hätte Prof. Dr. Z. die MdE auf unter 10 v. H. eingeschätzt.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, nach wie vor sei er der Auffassung, dass sich aus dem auf der Untersuchung am 13.09.2000 beruhenden Gutachten des HNO-Arztes Dr. K. vom 07.10.2000 eine MdE um 10 v. H. ergebe und dass er insoweit durch das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt sei. Die bestehenden Differenzen zwischen dem Gutachten des Dr. K. vom 07.10.2000 und dem Gutachten des Prof. Dr. Z. vom 27.06.2001 seien durch die Stellungnahme der Frau Dr. B. vom 02.10.2008 nicht hinreichend aufgeklärt worden. Er gehe nach wie vor davon aus, dass das Gutachten des Dr. K. vom 07.10.2000 geeignet sei, die Annahme einer MdE von 10 v. H. zu tragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der als Beistand zugelassene Bruder des Klägers vorgetragen, die Gutachten von Prof. Dr. Z. beruhten auf einer fehlerhaften Auswertung der bei der Untersuchung gefertigten Hörkurven. Der Tinnitus sei als Begleiterscheinung der Lärmschwerhörigkeit zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. April 2008 in der Fassung des Bescheides vom 17. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2009 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. ab dem 13. September 2000, hilfsweise ab 6. März 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit den Beteiligten ist das Sach- und Streitverhältnis in nichtöffentlicher Sitzung am 17.08.2011 erörtert worden. Der Berichterstatter hat hierbei darauf hingewiesen, dass bei der Lärmschwerhörigkeit zu berücksichtigen sei, dass sich diese Erkrankung fortlaufend entwickele, was bedeute, dass sich die Schwerhörigkeit im Laufe der Zeit nicht vermindere. Der Umstand, dass am 06.03.2001 deutlich bessere Hörwerte (MdE 0 v. H.) als im Jahr zuvor am 13.09.2000 (MdE 15 v. H.) gemessen worden seien, bedeute, dass die Messergebnisse vom 13.09.2000 bzw. die Angaben des Klägers bei der Messung vom 13.09.2000 nicht plausibel seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Aufgrund dessen komme allenfalls die zeitlich nächste Messung in Betracht. Dies sei das Ergebnis der Hörprüfung vom 26.08.2004 (MdE 10 v. H.). Da die Beklagte dem Rechnung getragen habe, sei der Bescheid vom 02.04.2008 rechtmäßig und das SG-Urteil zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm, der Senatsakten und der Vorprozessakten (S 2 U 1448/02; L 6 U 1183/05; L 6 U 1680/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Ulm mit dem angefochtenen Urteil vom 04.05.2010 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Verletztenrente wegen der Lärmschwerhörigkeit frühestens ab 26.08.2004 zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis; er nimmt zur Begründung seiner Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil vollinhaltlich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die bestehenden Differenzen zwischen dem Gutachten des Dr. K. vom 07.10.2000 und dem Gutachten von Prof. Dr. Z. vom 27.06.2001 seien nicht hinreichend aufgeklärt, stimmt der Senat dem nicht zu, da dies durch die Stellungnahmen von Frau Dr. B. vom 05.07.2007 und vom 02.10.2008 ausreichend erfolgt ist. Prof. Dr. B. hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers anlässlich der Hörprüfung vom 13.09.2000 nicht plausibel sind. Nachdem sich das Ausmaß einer Lärmschwerhörigkeit nicht wieder bessert und die Hörprüfung vom 06.03.2001 ergeben hat, dass eine MdE um 0 v. H. vorliegt, sind die Angaben des Klägers bei der Hörprüfung vom 13.09.2000 - also zeitlich vor dem 06.03.2001 - , aus denen sich eine MdE von 15 v. H. errechnen ließe, nicht plausibel. Diese Angaben der Hörprüfung vom 13.09.2000 können daher nach Überzeugung des Senats nicht Grundlage für die Feststellung des Ausmaßes der Lärmschwerhörigkeit sein. Die zeitlich nächste Hörprüfung, die zu einer rentenberechtigenden MdE von 10 v. H. geführt hat, ist die Hörprüfung vom 26.08.2004. Dementsprechend hat die Beklagte zutreffend diese Hörprüfung zugrunde gelegt und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. wegen der Lärmschwerhörigkeit ab 26.08.2004 gewährt. Eine Lärmschwerhörigkeit in einem Ausmaß, aus dem sich eine MdE von 10 v. H. ergibt, ist demnach frühestens ab 26.08.2004 nachgewiesen.
Die hiergegen erhobenen Einwände, die der Bruder des Klägers als Orthopäde fachfremd in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, sind nicht überzeugend. Sie zwingen zu keiner anderen Beurteilung.
Eine Verwechslung der Luft- und Knochenleitungskurven in den von Prof. Dr. Z. angefertigten Audiogrammen, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, ist für den Senat nicht plausibel dargelegt worden. Die Sachverständige Prof. Dr. B. hat bei ihrer Auswertung der Audiogramme eine fehlerhafte Beurteilung durch Prof. Dr. Z. nicht festgestellt. Darüber hinaus hat der Bruder des Klägers auf Nachfrage des Senats nicht erläutern können, dass die von ihm behauptete fehlerhafte Auswertung der Hörkurven Auswirkungen auf die von Prof. Dr. Z. ermittelten prozentualen Hörverluste hat. Er hat in eigener Auswertung der Hörkurven keinen prozentualen Hörverlust errechnet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Senat diese fachfremde Bewertung seiner Entscheidung hätte zugrundelegen können. Außerdem ist anhand der von Prof. Dr. Z. mitgeteilten Hörverluste aufgrund der Untersuchungen am 26.11.1997 und am 06.03.2001 nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Verwechslung Einfluss auf die Beurteilung der MdE gehabt hätte. Einerseits ist bei beiden Untersuchungen jeweils beidseits ein Hörverlust in gleicher Höhe, weshalb ein Verwechseln von links und rechts unschädlich wäre, und andererseits jeweils der Hörverlust aus dem Tonaudiogramm mit 0 % und aus dem Sprachaudiogramm mit 10 % ermittelt worden. Damit ist auch die behauptete Verbesserung des Hörvermögens, was nach Ansicht des Klägers bei der unstreitig bestehenden Lärmschwerhörigkeit nicht zu erwarten sei und für die Fehlerhaftigkeit der Auswertung der Untersuchungsergebnisse von Prof. Dr. Z. spreche, nicht nachgewiesen. Der nach dem Standard des Königsteiner Merkblatts ermittelte Hörverlust für das Sprachgehör aus Gesamtwortverstehen oder gewichtetem Gesamtwortverstehen im Zusammenhang mit dem Sprachaudiogramm zeigt danach einen Hörverlust von beidseits 10 % sowohl bei der Untersuchung im November 1997 wie im März 2001. Eine Verbesserung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig ist überzeugend, dass der Tinnitus Begleiterscheinung der Lärmschwerhörigkeit ist und daher bei der aus der Berufskrankheit resultierenden MdE zu berücksichtigen ist. Sämtliche HNO-Ärzte haben in ihren gutachtlichen Äußerungen den Tinnitus auf das erlittene Knalltrauma beim Unfall vom 29.11.1996 bezogen. Hiervon ist auch der Kläger bislang selbst ausgegangen. Die HNO-Ärzte besitzen die höhere Fachkompetenz als der Bruder des Klägers als Orthopäde, weshalb der Senat deren Beurteilung folgt. Im Übrigen ist nicht überzeugend dargelegt, weshalb bei fortgesetzter Lärmexposition und zunehmendem lärmbedingten Hörverlust der Tinnitus seit 2004/2005 - die Angaben des Klägers hierüber sind schwankend - als Begleiterscheinung der Lärmschwerhörigkeit nicht mehr besteht. Auffallend ist, dass der anlässlich des Knalltraumas 1996 aufgetretene Tinnitus bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z. in November 1997 trotz andauernder Lärmexposition im Beruf nicht mehr vorlag.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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