L 12 AS 4662/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5347/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4662/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober (wohl versehentlich bezeichnet mit August) 2011 abgeändert und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung seines Arbeitslosengelds II (Alg II).

Der 1986 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 30. Mai 2011 Leistungen für Juni bis November 2011 bewilligt.

In einer Eingliederungsvereinbarung vom 18. Oktober 2010 bot der Antragsgegner dem Antragsteller die Teilnahme an der Maßnahme Job Club U 25 an, der Antragsteller verpflichtete sich zur weiteren Teilnahme an dieser Maßnahme, die er bereits einmal abgebrochen hatte. Die am 2. November 2010 erneut begonnene Maßnahme brach der Antragsteller am 10. Dezember 2010 ab, was er unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 10. bis 24. Dezember 2010 mit seinem verschlechterten Gesundheitszustand begründete.

Am 26. Januar 2011 unterbreitete der Antragsgegner dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in Lager, Produktion und Montage bei der Fa. L. GmbH Personal-Dienstleistungen. Am gleichen Tag teilte der Antragsteller per E-Mail mit, dass er erkrankt sei und reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 25. bis 28. Januar 2011 ein. Fa. L. GmbH meldete am 24. März 2011, dass bis dahin kein Eingang einer Bewerbung zu verzeichnen und der Antragsteller auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei.

Nach Anhörung beschränkte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2011 das Alg II für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, er müsse sich einer wichtigen urologischen Operation unterziehen. Es sei daher sinnlos, sich bei Firmen zu bewerben, weshalb er um Weiterzahlung der Leistungen bitte. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 zurück

Hiergegen hat der Antragsteller am 13. September 2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) eingelegt und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Das SG hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Juli 2011 angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller die für August bis Oktober 2011 bewilligten Leistungen gemäß Bescheid vom 30. Mai 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Juni und 21. Juli 2011 auszuzahlen. Gestützt auf § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 31a Abs. 2 und § 31b SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung gestützt. Gemäß § 77 Abs. 12 SGB II sei jedoch für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden seien, § 31 SGB II in der alten Fassung anzuwenden. Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II a.F. erfolge bei unter 25jährigen Hilfebedürftigen eine Beschränkung auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn sich der Betreffende trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Aus der Formulierung gehe hervor, dass die Vorschrift voraussetze, dass sämtliche in ihr aufgeführte Maßnahmen Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung seien (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2). Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gehöre nicht zu den in der Eingliederungsvereinbarung vom 18. Oktober 2010 vereinbarten Pflichten des Antragstellers. Es liege daher keine Weigerung der Aufnahme einer in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Maßnahme vor.

Hiergegen richtet sich die am 27. Oktober 2011 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 sei die Begründung des Ausgangsbescheids geheilt und auf die bisherige Fassung des Gesetzes aufgrund der Übergangsregelung des § 77 SGB II angepasst worden. Gleichwohl gehe das SG davon aus, dass der Bescheid sich auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze, obwohl der Bescheid vom 22. Juli 2011 nunmehr die Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 angenommen habe. Zudem komme es bei der Übersendung von Vermittlungsvorschlägen nicht darauf an, dass die Bewerbung hierauf auch in einer Eingliederungsvereinbarung als Bemühung ausgewiesen werde. Nichts anderes ergebe sich aus der vom SG zitierten Entscheidung des BSG, die einen Fall einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme betroffen habe und als solche selbstverständlich in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden müsse. Die Nichtannahme eines Arbeitsangebots werde nach gefestigter Rechtsprechung unter Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II subsumiert, so auch in der Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 2010 (- B 14 AS 92/09 R -).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Auch in der Sache ist die Beschwerde begründet, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht erfüllt.

Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt. Das Rechtsschutzverlangen ist insoweit unter die Bestimmungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG zu fassen, denn durch den Sanktionsbescheid des Antragsgegners wird in die durch die Leistungsbewilligung vom 30. Mai 2011 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2011 erlangte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen. Da der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur die Regelung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG heranzuziehen; hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 132; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - (juris); Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - (beide juris)); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, so dass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31. März 2006 und 12. April 2006 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.

Vorliegend führt die gebotene Interessenabwägung nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide misst sich an § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 31 SGB II für eine Absenkung des Arbeitslosengelds II vorliegen (vgl. BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4). Dies ist hier der Fall. Dabei bedarf es als Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung keines vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakts (vgl. BSG SozR 4-4200 § 31 Nr. 3).

Maßgebend ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 12 SGB II § 31 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 31 Abs. 5 SGB II a.F. wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Alg II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II a.F. wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen.

Der Kläger hat sich vorliegend geweigert, eine Arbeit anzunehmen. Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme der Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, a.a.O.). Vorliegend hat sich der Kläger auf den Vermittlungsvorschlag schon nicht beworben. Damit liegt objektiv eine Pflichtverletzung i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II a.F. vor. Es ist entgegen der Auffassung des SG nicht erforderlich, dass die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wird. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II a.F., der nur für Maßnahmen vorschreibt, dass sie in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart sein müssen, noch aus der Rechtsprechung des BSG. Vielmehr lag auch dem Urteil des BSG vom 15. Dezember 2010 (a.a.O.) eine Konstellation zugrunde, bei der sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Vermittlungsvorschläge nicht beworben hatte. Im Übrigen hat der Gesetzgeber, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 eine Ergänzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II um den Satzteil "oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme" vorgenommen, um die Sanktionstatbestände entsprechend zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 25). Der Eintritt einer Sanktion wegen Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit unabhängig von einer Eingliederungsvereinbarung war indes auch zuvor schon vorgesehen.

Bedenken gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar (§ 10 Abs. 1 SGB II), insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass sie nicht seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder seiner Ausbildung entspricht (§ 10 Abs. 2 SGB II). Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass gesundheitliche Gründe der Aufnahme einer Arbeit entgegen stehen. Krank geschrieben war der Antragsteller in der Zeit vom 25. bis 28. Januar 2011, anschließend konnte er sich ohne weiteres bewerben und auch eine Arbeit antreten. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegenden urologischen Beeinträchtigungen (V.a. Leistenhoden bzw. Pendelhoden) der Aufnahme einer Beschäftigung entgegen stehen könnten. Keineswegs handelt es sich insoweit um eine schwere Erkrankung, die jedwede Berufstätigkeit unzumutbar macht.

Der Vermittlungsvorschlag war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen (vgl. hierzu BSGE 105, 297 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 5 m.w.N.). Wichtige Gründe für die Weigerungen der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit liegen nicht vor. Anhaltspunkte für weitere berechtigte Interessen des Antragstellers in Abwägung mit entgegen stehenden Belangen der Allgemeinheit ergeben sich nicht.

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass dem Antragsteller zugleich mit der Absenkung noch keine konkreten ergänzenden Sachleistungen bewilligt worden waren. Nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II a.F. kann bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 v.H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen im Sanktionsbescheid wird dem Gesetzeszweck der Vorschrift Genüge getan (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2011 - L 12 AS 5852/10 - m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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