L 2 U 542/10 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 196/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 542/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ordnungsgeld
Gemäß § 67 ABs.1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn der Bf. ohne verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Die Tatsachen hierfür sind glaubhaft zu machen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) wurde im Verfahren S 9 U 196/08 vom Sozialgericht Landshut zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Der dortige Kläger wandte sich gegen den Bescheid vom 21.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2008, mit dem die Anerkennung einer Halswirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit abgelehnt wurde.

Der Bf. wurde mit Beweisanordnung vom 28.08.2009 zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Mit Schreiben vom 30.11.2009 bzw. 01.02.2010 wurde er an das Gutachten, zuletzt mit Fristsetzung bis 15.03.2010 erinnert. Mit Schreiben vom 11.05.2010 wurde eine Frist bis 07.06.2010 gesetzt. Da das Gutachten auch zu diesem Datum nicht einging, wurde mit Schreiben vom 05.07.2010 eine Nachfrist bis 19.07.2010 gewährt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Versäumnis dieser Frist ein Ordnungsgeld angedroht.

Da der Sachverständige jedoch auch diese Frist nicht einhielt, bestimmte das Sozialgericht Landshut mit Schreiben vom 31.08.2010 eine Nachfrist zur Vorlage des Gutachtens bis 15.09.2010. Gleichzeitig wurde für den Fall der Versäumnis dieser Frist nochmals Ordnungsgeld angedroht. Trotzdem ging das Gutachten nicht bei Gericht ein.

Mit Beschluss vom 12.10.2010 hat das Sozialgericht dem Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR auferlegt. Gleichzeitig wurde ihm aufgegeben, das Gutachten bis spätestens 01.11.2010 zu erstatten. Der Beschluss wurde am 14.10.2010 zugestellt. Am 26.11.2010 ging das Gutachten beim Sozialgericht Landshut ein.

Gegen den Beschluss vom 12.10.2010 hat der Bf. am 26.11.2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass sich das Gutachten über Gebühr schwierig gestaltet habe. Für die sehr spezielle Fragestellung habe sich zunächst keine Literatur gefunden. Nur durch direkte Vorsprache seiner Frau auf der diesjährigen Jahrestagung der DGAUM in Dortmund habe er Literatur beschaffen können. Auch Literaturrecherchen via Internet hätten keine weiteren Erkenntnisse zeitigen können.

Der Senat hat den Bf. mit Schreiben vom 14.04.2011 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Daraufhin hat der Bf. ausgeführt, dass er am 22.11.2010 mit der zuständigen Richterin ein Telefonat geführt habe, mit dem er ein ca. zehn Tage zuvor geführtes Telefonat auch als Einspruch gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verstanden wissen wollte. Er habe das Telefonat so gewollt. Er habe dann auf Anraten der Richterin zusätzlich Einspruch bzw. Beschwerde eingelegt. Des Weiteren hat er nochmals betont, dass das Gutachten einen unglaublichen Schwierigkeitsgrad hatte.

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12.10.2010 aufzuheben.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, jedoch nicht zulässig. Sie ist gemäß § 173 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfristet eingegangen. Nach dem vorliegenden Rückschein wurde der Beschluss am 14.10.2010 persönlich zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 15.10.2010 und endete mit Ablauf des 14.11.2010. Die Beschwerde ist jedoch erst am 26.11.2010 beim Sozialgericht Landshut eingegangen. Demnach ist die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da auch keine Tatsachen vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

Gemäß § 67 Abs.1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn der Bf. ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.

Solche Tatsachen wurden vom Bf. nicht vorgebracht. Er führt aus, dass er mit der zuständigen Richterin am 22.11.2010 ein Telefonat geführt habe, in dem er zum Ausdruck gebracht habe, dass ein ca. zehn Tage zuvor geführtes Telefonat auch als Einspruch gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu verstehen sei. Der Beschluss wurde dem Bf. am 14.10.2010 zugestellt. Der Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Das Vorbringen des Bf., dass er die Beschwerde telefonisch erhoben habe, reicht deshalb nicht aus, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er von einer schriftlichen Beschwerde wegen des Telefonanrufs abgesehen habe. Es kann als wahr unterstellt werden, dass er bereits telefonisch eine Beschwerde angekündigt hat. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine wirksame Beschwerdeeinlegung herbeizuführen.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet, da es nicht ausreicht, dass das Gutachten aus Sicht des Bf. äußerst schwierig gewesen sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bf. im Ergebnis 15 Monate benötigt hat, um ein Gutachten zu erstellen. Ein solcher Zeitraum kann nicht mit mangelnder Literatur erklärt werden. Außerdem hatte der Bf. laut seines Schreibens vom 05.07.2010 zu diesem Zeitpunkt die notwendige Literatur.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der hier Anwendung findet, weil der Bf. nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Bf. die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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