L 7 AS 1/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 3070/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für die Berechnung der Beschwerdesumme ist allein darauf abzustellen, in welcher Höhe Leistungen begehrt werden, nicht auf Beträge, die in Zwischenschritten zur Berechnung der Leistungen als Rechnungsposten herangezogen werden.
2. Ergeht im Laufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein Bescheid, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird und den Beschwerdewert über 750,00 EUR hebt, wird die Berufung zulässig.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2010 wird abgeändert und die Berufung gegen das Urteil zugelassen.



Gründe:


I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis einschließlich 31.03.2011 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Mit Bescheid vom 10.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2010 bewilligte die Beklagte für diesen Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von 340,67 EUR für die Klägerin. Bei der Berechnung der Leistungen wurde bei der Klägerin überschüssiges Kindergeld in Höhe von insgesamt 104,33 EUR seitens ihrer Tochter und ihres Sohnes angerechnet. In dieser Höhe überschreite das Kindergeld den Bedarf für Tochter und Sohn, nachdem die beiden Kinder auch Unterhaltszahlungen seitens des Vaters in Höhe von jeweils 359,00 EUR monatlich erhielten.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2010 als unbegründet ab. Das den Kindesbedarf übersteigende Kindergeld sei für den Lebensunterhalt der Klägerin einzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf der Eltern ausdrücklich gebilligt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2010 Az.: 1 BvR 3136/09). Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen, da die Bf lediglich 104,33 Euro monatlich für insgesamt sechs Monate geltend mache.

Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Berufung sie zulässig. Der Beschwerdewert betrage 1.002 EUR. Der Beschwerdewert sei anders zu berechnen anhand der ihr zum Lebensunterhalt fehlenden Beträge.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht erließ die Bundesagentur für Arbeit einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Datum vom 26.05.2011, wonach für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 der streitgegenständliche Leistungsbescheid wegen verschwiegener Einkommenserzielung durch die Klägerin aufgehoben und insgesamt 986,11 EUR von der Klägerin zurückgefordert wurden.

II.

Die Beschwerde führt zur Abänderung des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheids im Hinblick auf die Nichtzulassung der Berufung.
Nachdem der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergangen ist und dieser Gegenstand des Verfahrens wurde, ist nunmehr die Berufung zulässig geworden.

Ursprünglich war statthaftes Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn - entgegen der Ansicht der Bf - lag der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750,00 EUR. Insgesamt wurden für sechs Monate höhere Leistungen von monatlich ca. 104,00 EUR geltend gemacht, also in etwa einen Betrag von 624,00 EUR insgesamt. Nur auf hierauf ist abzustellen, also auf die Höhe der geltend gemachten Leistungen, nicht auf irgendwelche Rechnungsposten, die bei der Höhe der Berechnung der Leistungen eine Rolle spielen.

Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.05.2011 wurden im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens von der Bf. 986,11 EUR zurückgefordert. Dieser Wert überschreitet die Summe von 750,00 EUR, so dass nunmehr die Berufung anstelle der Beschwerde zulässig wurde.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betrifft den streitgegenständlichen Zeitraum und wurde deshalb gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens (vgl. BSGE 58, 247). Das Verfahren war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da erst nach einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtskraft eintritt, § 145 Abs.4 Satz 4 SGG.

Soweit in der Rechtsprechung bezüglich der Bewertung des Beschwerdewertes auf den Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsmittels abgestellt wird (vgl. BSG Urteil vom 07.10.1976 Az.: 6 RKa 14/75, BSG-Urteil vom 25.07.1985, Az.: 7 RAr 33/84) und eine nach Einlegung des Rechtsmittels eintretende Veränderung des Wertes des Streitgegenstandes für die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig oder unzulässig ist, regelmäßig als nicht mehr relevant angesehen wird (vgl. BSG a.a.O.), ist dies für die Nichtzulassungsbeschwerde abweichend zu beurteilen, wenn nach Einlegung der Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt sich der Wert des Streitgegenstandes verändert, ohne dass der Rechtsmittelführer auf die Wertveränderung des Streitgegenstandes Einfluss hätte nehmen können. Wegen der Wirkung des § 96 SGG, der den Bescheid mit der zusätzlichen Beschwer für den Rechtsmittelführer in das laufende Verfahren einbezieht, muss dem Rechtsmittelführer auch das Rechtsmittel zur Verfügung stehen, dass ihm zur Verfügung gestanden hätte, wenn er von Anfang gegen den Bescheid mit der höheren Beschwer hätte vorgehen können.

So liegt der Fall hier. Die Bg. hat durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwer der Bf. verändert und über die 750-Euro-Grenze gehoben. Dieser Bescheid wurde nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens und damit in das noch rechtshängige Verfahren einbezogen. Die Beschwer liegt nunmehr über 750 Euro.

Im Ergebnis ist die Berufung nunmehr zulässig und das Urteil des Sozialgerichts dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufgehoben und der Gerichtsbescheid entsprechend abgeändert wird.

Über die Kosten der Beschwerde ist im Rahmen des zulässig gewordenen Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG
Rechtskraft
Aus
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