Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 786/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 959/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum Juli 2005 bis Januar 2007.
Der 1954 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mazedonien, hat nach seinen eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien den Beruf des Lkw-Fahrers erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von Mai 1970 bis April 1973 als Hilfsarbeiter und im Anschluss daran bis Oktober 1975 und erneut vom März 1979 bis November 1982 als Hilfsmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des mazedonischen Versicherungsträgers vom 30. März 2006 hat er von März 1983 bis April 1988 sowie zuletzt von Juni 1995 bis Dezember 2005 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 27. Juli 2005 beim mazedonischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog diverse Befundberichte sowie ein Gutachten der Invalidenkommission vom 27. Januar 2006 bei. Hierin ist ausgeführt, der Kläger sei als Fahrer von schweren Kraftfahrzeugen tätig. Es lägen degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit häufigen rezidivierenden Lumboischialgien vor sowie ein Ausfall, der für eine radikuläre Läsion spreche. Auch bestehe ein erhöhter Blutdruck und eine chronische Bronchitis. Für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei er nur noch zweistündig bis unterhalbschichtig einsetzbar. Eine Nachuntersuchung sei nicht angezeigt. Aussagen über das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt enthält das Gutachten nicht.
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte nach Auswertung der medizinischen Unterlagen fest, dass der Kläger unter einer Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschaden mit Wurzelreizung rechts, einer Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck sowie einer leichten Lungenfunktionsminderung bei chronischer Bronchitis leide. In seiner letzten beruflichen Tätigkeit sei der Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich einsetzbar. Eine Besserung sei nicht wahrscheinlich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juli 2006 den Antrag unter Hinweis auf das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsvermögen des Klägers ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Kläger erhalte aufgrund des Bescheids vom 29. März 2006 vom mazedonischen Versicherungsträger Vollinvalidenrente, weil er keiner Beschäftigung mehr nachgehen könne. Auch der schweizerische Versicherungsträger habe eine entsprechende Entscheidung gefällt. Diverse ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1979 bis 2006 wurden übersandt.
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten erklärte hierzu unter Bezugnahme auf einen Befundbericht vom 16. September 2006, ab 16. September 2006 sei eine Verschlechterung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt liege beim Kläger nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für zwei Jahre vor. Mit einer Besserung sei zu rechnen. Im Juli 2006 hatte der Kläger einen beidseitigen Fersenbeinbruch erlitten.
Die Beklagte unterbreitete daraufhin dem Kläger ein Vergleichsangebot, wonach ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2007 befristet bis 31. März 2009 bestehe. Seit 16. September 2009 könne der Kläger nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein. Es sei jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2009 vollständig behoben werden könne. Der Kläger führte hierzu aus, nach Auffassung seiner behandelnden Ärzte für Orthopädie und Herzerkrankungen sei er auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig. Weitere Befundberichte wurden übersandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt. Die Voraussetzungen für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. voller Erwerbsminderung seien am 16. September 2006 erfüllt. Die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung würden am 1. April 2007 beginnen und am 31. März 2009 enden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Renten seien zu befristen. Die kardiologischen Erkrankungen sowie die Erkrankungen am Bewegungsapparat seien behandlungsbedürftig und -fähig. Bei konsequenter Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bestehe Besserungsaussicht.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az. S 11 R 786/07 A erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 ab 27. Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Der Kläger sei ab Antragstellung auf Dauer voll erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der behandelnden mazedonischen Ärzte. Der Kläger leide an Erkrankungen des Herzens und des Bewegungsapparates sowie an statischen, dynamischen und anatomisch morphologischen Änderungen der Wirbelsäule. Aufgrund dieser Schädigungen habe schon das klinische Zentrum in S. am 21. Dezember 2005 erklärt, dass der Kläger auf Dauer erwerbsunfähig sei. Auch habe
Dr. E. am 27. Juli 2005 festgestellt, dass der Kläger insbesondere unter einer Discopathia lumbalis mit Stenose sowie einer Psychoneurose leide. Er sei zu körperlichen Aktivitäten unfähig und gelegentlich orientierungslos. Auch von diesem behandelnden Arzt sei der Kläger als auf Dauer voll erwerbsgemindert eingeschätzt worden. Weitere Befundberichte wurden vorgelegt.
Noch vor Klageerhebung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 4. Juni 2007 den Widerspruchsbescheid ausgeführt und dem Kläger ab 1. April 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31. März 2009 gewährt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erst am 16. September 2006, sondern bereits ab 27. Juli 2005 erfüllt. Auch sei ein Kalendermonat als nicht belegungsfähig angesetzt worden. Dies sei unzutreffend, da der Kläger alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass der mit der Zurechnungszeit belegte Monat September 2006 als nicht belegungsfähig angesetzt worden sei. Es handele sich hierbei um eine beitragsfreie Zeit und um eine Regelung zu Gunsten des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juli 2006 (gemeint ist 4. Juni 2007) zurück. Es verbleibe bei dem Eintritt des Leistungsfalls am 16. September 2006. Hiergegen hat der
Kläger unter dem Az. S 11 R 979/07 A Klage zum SG erhoben mit dem Begehren, dem Kläger bereits ab 27. Juli 2005 Rente zu zahlen.
Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss vom 21. August 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 11 R 786/07 fortgeführt.
Nachdem der Kläger erklärt hatte, er könne nicht zu einer Untersuchung nach Deutschland kommen, da er nicht reisefähig sei, hat das SG gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch ein sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage von
Dr. T. vom 3. Januar 2008.
Die Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger festgestellt:
1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschaden, Spinalkanalenge, Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers, rezidivierende Ischialgie rechts
2. Funktionsbeeinträchtigung der Füße nach Fersenbeintrümmerbruch beidseits 2006
3. Herzleistungsminderung und stenokardische Beschwerden bei Bluthochdruck und Verdacht auf koronare Herzerkrankung
4. Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
5. Depressive Störung
6. Bluthochdruckbedingte Augenhintergrundsveränderungen, Grüner Star (Glaukom), Ohrgeräusche (Tinnitus).
Der Kläger habe im Juni oder August 2006 eine beidseitige Fersenbeinfraktur erlitten. Diese sei durch eine Computertomographie vom 16. September 2006 objektiviert. Ab dem Unfallzeitpunkt im Juni oder August 2006 könne der Kläger keine regelmäßige Tätigkeit mehr verrichten, auch sei ihm seitdem eine Gehstrecke von 4 x 500 m nicht mehr zumutbar. Ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten sei jedoch nicht ausgeschlossen. Unter entsprechenden therapeutischen Maßnahmen auf internistischem und orthopädischem Gebiet sei es eher wahrscheinlich, dass sich das Leistungsvermögen innerhalb des Prognosezeitraums bessere. Es könne unterstellt werden, dass bis März 2009 wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit den bekannten qualitativen Einschränkungen erreicht werden könne.
Der Kläger reichte daraufhin weitere Befundberichte ein. Er erklärte unter Vorlage eines Befundberichts vom 28. Juli 2006 von Dr. G., er habe am 26. Juli 2006 die beiden Fersenbrüche erlitten. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2008 erklärte Dr. T., eine Änderung gegenüber den Vorbefunden lasse sich aus den übersandten Befundberichten nicht entnehmen. Aufgrund der mittlerweile durchgeführten Koronarangiographie mit Stenting der LAD und RCA müsste es sogar zu einer erheblichen Besserung der Herzerkrankung gekommen sein. Es bestehe keine Veranlassung, von der Vorbeurteilung abzuweichen.
Der Kläger übersandte daraufhin Befundberichte von Dr. T., Dr. S., Dr. G. und Professor Dr. K. vom September, Oktober und Dezember 2008, wonach eine Verbesserung des cardialen, orthopädischen und psychischen Zustands bis zum Erreichen der Altersrente nicht zu erwarten sei.
Hierzu hat Dr. T. unter dem 8. Februar 2009 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in der sie an ihrer Auffassung festhält. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 4. April 2009 erklärte die Gerichtssachverständige, um klären zu können, ob der Kläger über März 2009 hinaus in seiner Leistungsfähigkeit zeitlich eingeschränkt bleibe, sei eine Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Reisefähigkeit sei anzunehmen. Der Kläger übersandte daraufhin weitere Befundberichte.
Mit Urteil vom 24. September 2009 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Ausführungsbescheids vom 4. August 2007 verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 26. Juli 2006 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2007 sei unzulässig. Der Ausführungsbescheid vom 4. Juni 2007 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da er den ursprünglich ablehnenden Bescheid abgeändert habe. Ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand sei unzulässig.
Die Klage vom 28. Juni 2007 sei hingegen zulässig und auch teilweise begründet, da der Kläger aufgrund der Fersenbeinbrüche bereits ab 26. Juli 2006 nicht mehr in der Lage gewesen sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Befristung sei jedoch zu Recht erfolgt, weil nicht unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. T ...
Hiergegen hat der Kläger mit Telefax vom 12. November 2009 Berufung eingelegt mit der Begründung, das SG habe den Beginn der vollen Erwerbsminderung fehlerhaft auf den Zeitpunkt der Fraktur der beiden Fersenbeine abgestellt. Aufgrund der Herzerkrankung sei der Kläger jedoch bereits seit dem 27. Juli 2005 voll erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 hatte die Beklagte dem Kläger in Ausführung des Urteils des SG Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 gewährt.
Auf seinen Weitergewährungsantrag hin holte die Beklagte ein Gutachten der Invalidenkommission in Mazedonien vom 13. April 2011 ein. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit 27. Juli 2005 zweistündig bis unterhalbschichtig einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Zur Begründung ist ausgeführt, auf der Grundlage der objektiven Untersuchung und der medizinischen Dokumentation sei die Kommission der Auffassung, dass dem Kläger auch weiterhin Anspruch auf Rente zustehe. Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin im Anschluss an die Zeitrente Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom
25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie der Bescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 dem Kläger ab dem 27. Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht erst ab 1. Februar 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung (43 Abs. 2 SGB VI) zu. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI).
Streitgegenstand ist zunächst der Ablehnungsbescheid vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, wurde der Ausführungsbescheid vom 4. Juni 2007 - trotz seines Erlasses zwischen der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 und der Klageerhebung beim SG - gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da durch diesen der Ablehnungsbescheid abgeändert und die Beschwer des Klägers gemindert wurde. Der Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 wurde Gegenstand des Klageverfahrens gem. § 96 SGG. Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 96 SGG der Ausführungsbescheid vom 23. Oktober 2009. Ein infolge eines sozialgerichtlichen Urteils ergehender Ausführungsbescheid wird nur dann nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er bloß vorläufigen Charakter hat, sich also die Beklagte im Rahmen einer Berufung gegen ihre Verurteilung wehrt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, Az. 6 BKa 36/96). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2007 (bis 31. Januar 2010) und damit zu einem geringfügig früheren Zeitpunkt akzeptiert. Unerheblich ist, dass der Ausführungsbescheid vor Einlegung der Berufung ergangen ist (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, § 96 SGG Rdn. 7a m.w.N.). Schließlich ist auch der Ausführungsbescheid vom 16. Mai 2011, mit dem dem Kläger nunmehr die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewährt wird, gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 insoweit als unbegründet abgewiesen, als der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab Rentenantragstellung auf Dauer begehrt. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger
nur Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei Eintritt des Leistungsfalls am 26. Juli 2006 hat.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht erst ab 1. Februar 2007, da beim Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T., denen sich der Senat anschließt, eine rentenrelevante Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens sowie der Wegefähigkeit des Klägers mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erst mit dem doppelten Fersenbeinbruch am 26. Juli 2006 eingetreten ist. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderteilung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 29. März 2006, Az. B 13 RJ 31/05 R), hier also des Widerspruchsbescheids am 30. Mai 2007, im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung noch nicht davon auszugehen war, dass die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, war die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu befristen (§ 102 Abs. 2 S. 1, 5 SGB VI) mit der Folge, dass sie erst am 1. Februar 2007 beginnt (§ 101 Abs. 1 SGB VI) und am 31. Januar 2010 endet. Der Senat sieht zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den ausführlich dargelegten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der Vortrag im Berufungsverfahren sowie das Gutachten der Invalidenkommission vom 13. April 2011 nicht zu einer abweichenden Einschätzung führen. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. ist es entgegen der Auffassung der Berufung nicht gerechtfertigt, aufgrund der Herzerkrankung des Klägers volle Erwerbsminderung bereits ab Rentenantragstellung anzunehmen.
Ausweislich des Befundberichts vom 27. Juli 2005 war bei der damaligen Untersuchung der Blutdruck erhöht. Die Pumpfunktion war jedoch mit 55 % normal. Bei der stationären Behandlung vom 4. bis 9. November 2005 zeigte sich im EKG eine leichte ST-Streckensenkung, das Belastungs-EKG war pathologisch. Bei einer Ejektionsfraktion von 50 % war die Pumpfunktion bei normaler Verkürzungsfraktion von 30 % leicht eingeschränkt. Zurückzuführen waren diese Werte auf einen deutlich überhöhten Blutdruck mit 220/135 und auf eine Tachykardie (Puls: 120/Min.). Im Rahmen der therapeutischen Neueinstellung konnte jedoch eine Besserung erreicht werden mit einer normalen Herzfrequenz von 80/Min bei Entlassung.
Die nächste kardiologische Behandlung erfolgte nachweislich dann erst wieder vom
20. bis 29. Januar 2007. Hier zeige sich erneut ein überhöhter Blutdruck sowie Angina Pectoris - Beschwerden. Die Auffälligkeiten im EKG bildeten sich zwar im Laufe der Behandlung zurück, die Hypokinese hatte jedoch zugenommen und die Pumpfunktion weiter abgenommen (EF 47 % bzw. 45 %). Diese Verschlechterung ist aber erst deutlich nach dem vom SG angenommenen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls im Juli 2006 nachgewiesen. Dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse am Herzen nach der stationären Behandlung im November 2005 für eine gewisse Zeit stabilisiert hatten, belegt auch der Befundbericht des Dr. S. vom 12. Mai 2007. Danach galt der Kläger "für lange Zeit als ambulant geheilt". Sein Zustand sei erst "zwischendurch schlechter" geworden.
In Übereinstimmung mit Dr. T. und dem SG geht der Senat daher davon aus, dass allein durch die Herzerkrankung eine quantitative oder rentenrelevante qualitative Leistungseinschränkung nicht eingetreten ist. Erst die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers durch die Fersenbeinbrüche hat bewirkt, dass das Leistungsvermögen des Klägers durch das Zusammentreffen der negativen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet und die psychischen Beeinträchtigungen auf unter 3 Stunden täglich auch für leichte Arbeiten abgesunken ist.
Das im Berufungsverfahren beigezogene Gutachten der Invalidenkommission vom
13. April 2011 kann den Eintritt von voller Erwerbsminderung bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung ebenfalls nicht belegen. Die Angabe des Absinkens der Leistungsfähigkeit des Klägers auf unterhalbschichtig bereits ab Juli 2005 wird in keiner Weise begründet. Schwerpunkt des Gutachtens ist vielmehr die Aussage, dass der zur Erwerbsminderung führende Zustand des Klägers nach wie vor besteht.
Auch wenn sich nunmehr ex post ergeben hat, dass die zur Annahme einer Erwerbsminderung führenden Leistungseinschränkungen des Klägers nicht beseitigt werden konnten, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die damalige Prognoseentscheidung falsch war. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass bei einer konsequenten internistischen und orthopädischen Behandlung des Klägers unter Einschluss einer besseren Einstellung der Blutdruckwerte, einem Verzicht auf den Konsum von Nikotin, einer optimierten medikamentösen Behandlung sowie ggf. der Durchführung operativer Interventionen durchaus eine Besserung der gesundheitlichen Situation des Klägers erwartet werden konnte mit der Folge der Beseitigung der Erwerbsminderung. Gerade in Bezug auf die Herzerkrankung bestand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten noch eine Reihe von Therapieoptionen für den Kläger. So erfolgte erst am 25. Juli 2008 eine Koronarangiographie mit Stenting der LAD und RCA, von der nach den Ausführungen von Dr. T. grundsätzlich eine Besserung der gesundheitlichen Situation am Herzen des Klägers erwartet werden durfte. Die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten waren daher bei weitem noch nicht ausgeschöpft.
Nach alledem hat das SG zu Recht die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalls am 26. Juli 2007 zu zahlen.
Auch kommt nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt in Frage. Der Kläger war zuletzt als Hilfsarbeiter und Hilfsmonteur beschäftigt. Er ist damit im Bereich der Ungelernten bzw. allenfalls Angelernten (unterer Bereich) einzustufen mit der Folge, dass Verweisungstätigkeiten für den Kläger nicht zu benennen sind, er vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da insoweit ein Absinken der quantitativen Leistungsfähigkeit erst ab 26. Juli 2007 belegt ist, kommt auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht.
Das SG hat zu Recht auch die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Juni 2007 als unzulässig wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Juni 2007 war noch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Juli 2006, der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2007 wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahrens S 11 R 786/07 A. Eine Befassung des Sozialgerichts in einem weiteren Verfahren zu der Frage, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab Rentenantragstellung zusteht, ist nicht zulässig.
Schließlich sind auch die Ausführungsbescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 nicht zu beanstanden. Hierüber hat der Senat nicht im Berufungs-, sondern im Klagewege zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 Rdn. 7). Mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2009 hat die Beklagte das Urteil des SG korrekt umgesetzt. Aufgrund des Bescheids vom 16. Mai 2011 steht dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nunmehr ohnehin auf Dauer zu.
Nach alledem ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum Juli 2005 bis Januar 2007.
Der 1954 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mazedonien, hat nach seinen eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien den Beruf des Lkw-Fahrers erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von Mai 1970 bis April 1973 als Hilfsarbeiter und im Anschluss daran bis Oktober 1975 und erneut vom März 1979 bis November 1982 als Hilfsmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des mazedonischen Versicherungsträgers vom 30. März 2006 hat er von März 1983 bis April 1988 sowie zuletzt von Juni 1995 bis Dezember 2005 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 27. Juli 2005 beim mazedonischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog diverse Befundberichte sowie ein Gutachten der Invalidenkommission vom 27. Januar 2006 bei. Hierin ist ausgeführt, der Kläger sei als Fahrer von schweren Kraftfahrzeugen tätig. Es lägen degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit häufigen rezidivierenden Lumboischialgien vor sowie ein Ausfall, der für eine radikuläre Läsion spreche. Auch bestehe ein erhöhter Blutdruck und eine chronische Bronchitis. Für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei er nur noch zweistündig bis unterhalbschichtig einsetzbar. Eine Nachuntersuchung sei nicht angezeigt. Aussagen über das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt enthält das Gutachten nicht.
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte nach Auswertung der medizinischen Unterlagen fest, dass der Kläger unter einer Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschaden mit Wurzelreizung rechts, einer Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck sowie einer leichten Lungenfunktionsminderung bei chronischer Bronchitis leide. In seiner letzten beruflichen Tätigkeit sei der Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich einsetzbar. Eine Besserung sei nicht wahrscheinlich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juli 2006 den Antrag unter Hinweis auf das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsvermögen des Klägers ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Kläger erhalte aufgrund des Bescheids vom 29. März 2006 vom mazedonischen Versicherungsträger Vollinvalidenrente, weil er keiner Beschäftigung mehr nachgehen könne. Auch der schweizerische Versicherungsträger habe eine entsprechende Entscheidung gefällt. Diverse ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1979 bis 2006 wurden übersandt.
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten erklärte hierzu unter Bezugnahme auf einen Befundbericht vom 16. September 2006, ab 16. September 2006 sei eine Verschlechterung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt liege beim Kläger nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für zwei Jahre vor. Mit einer Besserung sei zu rechnen. Im Juli 2006 hatte der Kläger einen beidseitigen Fersenbeinbruch erlitten.
Die Beklagte unterbreitete daraufhin dem Kläger ein Vergleichsangebot, wonach ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2007 befristet bis 31. März 2009 bestehe. Seit 16. September 2009 könne der Kläger nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein. Es sei jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2009 vollständig behoben werden könne. Der Kläger führte hierzu aus, nach Auffassung seiner behandelnden Ärzte für Orthopädie und Herzerkrankungen sei er auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig. Weitere Befundberichte wurden übersandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt. Die Voraussetzungen für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. voller Erwerbsminderung seien am 16. September 2006 erfüllt. Die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung würden am 1. April 2007 beginnen und am 31. März 2009 enden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Renten seien zu befristen. Die kardiologischen Erkrankungen sowie die Erkrankungen am Bewegungsapparat seien behandlungsbedürftig und -fähig. Bei konsequenter Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bestehe Besserungsaussicht.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az. S 11 R 786/07 A erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 ab 27. Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Der Kläger sei ab Antragstellung auf Dauer voll erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der behandelnden mazedonischen Ärzte. Der Kläger leide an Erkrankungen des Herzens und des Bewegungsapparates sowie an statischen, dynamischen und anatomisch morphologischen Änderungen der Wirbelsäule. Aufgrund dieser Schädigungen habe schon das klinische Zentrum in S. am 21. Dezember 2005 erklärt, dass der Kläger auf Dauer erwerbsunfähig sei. Auch habe
Dr. E. am 27. Juli 2005 festgestellt, dass der Kläger insbesondere unter einer Discopathia lumbalis mit Stenose sowie einer Psychoneurose leide. Er sei zu körperlichen Aktivitäten unfähig und gelegentlich orientierungslos. Auch von diesem behandelnden Arzt sei der Kläger als auf Dauer voll erwerbsgemindert eingeschätzt worden. Weitere Befundberichte wurden vorgelegt.
Noch vor Klageerhebung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 4. Juni 2007 den Widerspruchsbescheid ausgeführt und dem Kläger ab 1. April 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31. März 2009 gewährt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erst am 16. September 2006, sondern bereits ab 27. Juli 2005 erfüllt. Auch sei ein Kalendermonat als nicht belegungsfähig angesetzt worden. Dies sei unzutreffend, da der Kläger alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass der mit der Zurechnungszeit belegte Monat September 2006 als nicht belegungsfähig angesetzt worden sei. Es handele sich hierbei um eine beitragsfreie Zeit und um eine Regelung zu Gunsten des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juli 2006 (gemeint ist 4. Juni 2007) zurück. Es verbleibe bei dem Eintritt des Leistungsfalls am 16. September 2006. Hiergegen hat der
Kläger unter dem Az. S 11 R 979/07 A Klage zum SG erhoben mit dem Begehren, dem Kläger bereits ab 27. Juli 2005 Rente zu zahlen.
Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss vom 21. August 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 11 R 786/07 fortgeführt.
Nachdem der Kläger erklärt hatte, er könne nicht zu einer Untersuchung nach Deutschland kommen, da er nicht reisefähig sei, hat das SG gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch ein sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage von
Dr. T. vom 3. Januar 2008.
Die Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger festgestellt:
1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschaden, Spinalkanalenge, Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers, rezidivierende Ischialgie rechts
2. Funktionsbeeinträchtigung der Füße nach Fersenbeintrümmerbruch beidseits 2006
3. Herzleistungsminderung und stenokardische Beschwerden bei Bluthochdruck und Verdacht auf koronare Herzerkrankung
4. Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
5. Depressive Störung
6. Bluthochdruckbedingte Augenhintergrundsveränderungen, Grüner Star (Glaukom), Ohrgeräusche (Tinnitus).
Der Kläger habe im Juni oder August 2006 eine beidseitige Fersenbeinfraktur erlitten. Diese sei durch eine Computertomographie vom 16. September 2006 objektiviert. Ab dem Unfallzeitpunkt im Juni oder August 2006 könne der Kläger keine regelmäßige Tätigkeit mehr verrichten, auch sei ihm seitdem eine Gehstrecke von 4 x 500 m nicht mehr zumutbar. Ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten sei jedoch nicht ausgeschlossen. Unter entsprechenden therapeutischen Maßnahmen auf internistischem und orthopädischem Gebiet sei es eher wahrscheinlich, dass sich das Leistungsvermögen innerhalb des Prognosezeitraums bessere. Es könne unterstellt werden, dass bis März 2009 wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit den bekannten qualitativen Einschränkungen erreicht werden könne.
Der Kläger reichte daraufhin weitere Befundberichte ein. Er erklärte unter Vorlage eines Befundberichts vom 28. Juli 2006 von Dr. G., er habe am 26. Juli 2006 die beiden Fersenbrüche erlitten. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2008 erklärte Dr. T., eine Änderung gegenüber den Vorbefunden lasse sich aus den übersandten Befundberichten nicht entnehmen. Aufgrund der mittlerweile durchgeführten Koronarangiographie mit Stenting der LAD und RCA müsste es sogar zu einer erheblichen Besserung der Herzerkrankung gekommen sein. Es bestehe keine Veranlassung, von der Vorbeurteilung abzuweichen.
Der Kläger übersandte daraufhin Befundberichte von Dr. T., Dr. S., Dr. G. und Professor Dr. K. vom September, Oktober und Dezember 2008, wonach eine Verbesserung des cardialen, orthopädischen und psychischen Zustands bis zum Erreichen der Altersrente nicht zu erwarten sei.
Hierzu hat Dr. T. unter dem 8. Februar 2009 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in der sie an ihrer Auffassung festhält. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 4. April 2009 erklärte die Gerichtssachverständige, um klären zu können, ob der Kläger über März 2009 hinaus in seiner Leistungsfähigkeit zeitlich eingeschränkt bleibe, sei eine Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Reisefähigkeit sei anzunehmen. Der Kläger übersandte daraufhin weitere Befundberichte.
Mit Urteil vom 24. September 2009 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Ausführungsbescheids vom 4. August 2007 verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 26. Juli 2006 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2007 sei unzulässig. Der Ausführungsbescheid vom 4. Juni 2007 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da er den ursprünglich ablehnenden Bescheid abgeändert habe. Ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand sei unzulässig.
Die Klage vom 28. Juni 2007 sei hingegen zulässig und auch teilweise begründet, da der Kläger aufgrund der Fersenbeinbrüche bereits ab 26. Juli 2006 nicht mehr in der Lage gewesen sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Befristung sei jedoch zu Recht erfolgt, weil nicht unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. T ...
Hiergegen hat der Kläger mit Telefax vom 12. November 2009 Berufung eingelegt mit der Begründung, das SG habe den Beginn der vollen Erwerbsminderung fehlerhaft auf den Zeitpunkt der Fraktur der beiden Fersenbeine abgestellt. Aufgrund der Herzerkrankung sei der Kläger jedoch bereits seit dem 27. Juli 2005 voll erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 hatte die Beklagte dem Kläger in Ausführung des Urteils des SG Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 gewährt.
Auf seinen Weitergewährungsantrag hin holte die Beklagte ein Gutachten der Invalidenkommission in Mazedonien vom 13. April 2011 ein. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit 27. Juli 2005 zweistündig bis unterhalbschichtig einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Zur Begründung ist ausgeführt, auf der Grundlage der objektiven Untersuchung und der medizinischen Dokumentation sei die Kommission der Auffassung, dass dem Kläger auch weiterhin Anspruch auf Rente zustehe. Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin im Anschluss an die Zeitrente Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom
25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie der Bescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 dem Kläger ab dem 27. Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht erst ab 1. Februar 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung (43 Abs. 2 SGB VI) zu. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI).
Streitgegenstand ist zunächst der Ablehnungsbescheid vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, wurde der Ausführungsbescheid vom 4. Juni 2007 - trotz seines Erlasses zwischen der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 und der Klageerhebung beim SG - gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da durch diesen der Ablehnungsbescheid abgeändert und die Beschwer des Klägers gemindert wurde. Der Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 wurde Gegenstand des Klageverfahrens gem. § 96 SGG. Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 96 SGG der Ausführungsbescheid vom 23. Oktober 2009. Ein infolge eines sozialgerichtlichen Urteils ergehender Ausführungsbescheid wird nur dann nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er bloß vorläufigen Charakter hat, sich also die Beklagte im Rahmen einer Berufung gegen ihre Verurteilung wehrt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, Az. 6 BKa 36/96). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2007 (bis 31. Januar 2010) und damit zu einem geringfügig früheren Zeitpunkt akzeptiert. Unerheblich ist, dass der Ausführungsbescheid vor Einlegung der Berufung ergangen ist (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, § 96 SGG Rdn. 7a m.w.N.). Schließlich ist auch der Ausführungsbescheid vom 16. Mai 2011, mit dem dem Kläger nunmehr die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewährt wird, gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 insoweit als unbegründet abgewiesen, als der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab Rentenantragstellung auf Dauer begehrt. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger
nur Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei Eintritt des Leistungsfalls am 26. Juli 2006 hat.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht erst ab 1. Februar 2007, da beim Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T., denen sich der Senat anschließt, eine rentenrelevante Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens sowie der Wegefähigkeit des Klägers mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erst mit dem doppelten Fersenbeinbruch am 26. Juli 2006 eingetreten ist. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderteilung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 29. März 2006, Az. B 13 RJ 31/05 R), hier also des Widerspruchsbescheids am 30. Mai 2007, im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung noch nicht davon auszugehen war, dass die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, war die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu befristen (§ 102 Abs. 2 S. 1, 5 SGB VI) mit der Folge, dass sie erst am 1. Februar 2007 beginnt (§ 101 Abs. 1 SGB VI) und am 31. Januar 2010 endet. Der Senat sieht zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den ausführlich dargelegten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der Vortrag im Berufungsverfahren sowie das Gutachten der Invalidenkommission vom 13. April 2011 nicht zu einer abweichenden Einschätzung führen. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. ist es entgegen der Auffassung der Berufung nicht gerechtfertigt, aufgrund der Herzerkrankung des Klägers volle Erwerbsminderung bereits ab Rentenantragstellung anzunehmen.
Ausweislich des Befundberichts vom 27. Juli 2005 war bei der damaligen Untersuchung der Blutdruck erhöht. Die Pumpfunktion war jedoch mit 55 % normal. Bei der stationären Behandlung vom 4. bis 9. November 2005 zeigte sich im EKG eine leichte ST-Streckensenkung, das Belastungs-EKG war pathologisch. Bei einer Ejektionsfraktion von 50 % war die Pumpfunktion bei normaler Verkürzungsfraktion von 30 % leicht eingeschränkt. Zurückzuführen waren diese Werte auf einen deutlich überhöhten Blutdruck mit 220/135 und auf eine Tachykardie (Puls: 120/Min.). Im Rahmen der therapeutischen Neueinstellung konnte jedoch eine Besserung erreicht werden mit einer normalen Herzfrequenz von 80/Min bei Entlassung.
Die nächste kardiologische Behandlung erfolgte nachweislich dann erst wieder vom
20. bis 29. Januar 2007. Hier zeige sich erneut ein überhöhter Blutdruck sowie Angina Pectoris - Beschwerden. Die Auffälligkeiten im EKG bildeten sich zwar im Laufe der Behandlung zurück, die Hypokinese hatte jedoch zugenommen und die Pumpfunktion weiter abgenommen (EF 47 % bzw. 45 %). Diese Verschlechterung ist aber erst deutlich nach dem vom SG angenommenen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls im Juli 2006 nachgewiesen. Dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse am Herzen nach der stationären Behandlung im November 2005 für eine gewisse Zeit stabilisiert hatten, belegt auch der Befundbericht des Dr. S. vom 12. Mai 2007. Danach galt der Kläger "für lange Zeit als ambulant geheilt". Sein Zustand sei erst "zwischendurch schlechter" geworden.
In Übereinstimmung mit Dr. T. und dem SG geht der Senat daher davon aus, dass allein durch die Herzerkrankung eine quantitative oder rentenrelevante qualitative Leistungseinschränkung nicht eingetreten ist. Erst die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers durch die Fersenbeinbrüche hat bewirkt, dass das Leistungsvermögen des Klägers durch das Zusammentreffen der negativen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet und die psychischen Beeinträchtigungen auf unter 3 Stunden täglich auch für leichte Arbeiten abgesunken ist.
Das im Berufungsverfahren beigezogene Gutachten der Invalidenkommission vom
13. April 2011 kann den Eintritt von voller Erwerbsminderung bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung ebenfalls nicht belegen. Die Angabe des Absinkens der Leistungsfähigkeit des Klägers auf unterhalbschichtig bereits ab Juli 2005 wird in keiner Weise begründet. Schwerpunkt des Gutachtens ist vielmehr die Aussage, dass der zur Erwerbsminderung führende Zustand des Klägers nach wie vor besteht.
Auch wenn sich nunmehr ex post ergeben hat, dass die zur Annahme einer Erwerbsminderung führenden Leistungseinschränkungen des Klägers nicht beseitigt werden konnten, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die damalige Prognoseentscheidung falsch war. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass bei einer konsequenten internistischen und orthopädischen Behandlung des Klägers unter Einschluss einer besseren Einstellung der Blutdruckwerte, einem Verzicht auf den Konsum von Nikotin, einer optimierten medikamentösen Behandlung sowie ggf. der Durchführung operativer Interventionen durchaus eine Besserung der gesundheitlichen Situation des Klägers erwartet werden konnte mit der Folge der Beseitigung der Erwerbsminderung. Gerade in Bezug auf die Herzerkrankung bestand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten noch eine Reihe von Therapieoptionen für den Kläger. So erfolgte erst am 25. Juli 2008 eine Koronarangiographie mit Stenting der LAD und RCA, von der nach den Ausführungen von Dr. T. grundsätzlich eine Besserung der gesundheitlichen Situation am Herzen des Klägers erwartet werden durfte. Die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten waren daher bei weitem noch nicht ausgeschöpft.
Nach alledem hat das SG zu Recht die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalls am 26. Juli 2007 zu zahlen.
Auch kommt nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt in Frage. Der Kläger war zuletzt als Hilfsarbeiter und Hilfsmonteur beschäftigt. Er ist damit im Bereich der Ungelernten bzw. allenfalls Angelernten (unterer Bereich) einzustufen mit der Folge, dass Verweisungstätigkeiten für den Kläger nicht zu benennen sind, er vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da insoweit ein Absinken der quantitativen Leistungsfähigkeit erst ab 26. Juli 2007 belegt ist, kommt auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht.
Das SG hat zu Recht auch die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Juni 2007 als unzulässig wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Juni 2007 war noch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Juli 2006, der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2007 wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahrens S 11 R 786/07 A. Eine Befassung des Sozialgerichts in einem weiteren Verfahren zu der Frage, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab Rentenantragstellung zusteht, ist nicht zulässig.
Schließlich sind auch die Ausführungsbescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 nicht zu beanstanden. Hierüber hat der Senat nicht im Berufungs-, sondern im Klagewege zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 Rdn. 7). Mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2009 hat die Beklagte das Urteil des SG korrekt umgesetzt. Aufgrund des Bescheids vom 16. Mai 2011 steht dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nunmehr ohnehin auf Dauer zu.
Nach alledem ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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