Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 163/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 485/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 15.12.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 verpflichtet, der Klägerin Grundsicherungsleistungen aus dem ungekürzten Regelsatz zu bewilligen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Grundsicherungsleistung unter dem Aspekt der häuslichen Ersparnis während einer stationären Krankenbehandlung.
Die Klägerin erhält von der Beklagten regelmäßig Leistungen der Grundsicherung. In der Zeit ab dem 23.11.2009 befand sich die Klägerin im Krankenhaus in C. Am 21.01.2010 wurde sie in die Reha nach P verlegt. Mit Bescheid vom 15.12.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2010 wiederum Leistungen der Grundsicherung. Dabei kürzte sie die Leistungen um 125,65 Euro. Irgendeine textliche Begründung hierzu enthält der Bescheid nicht. Gegen die Kürzung erhob die Klägerin Widerspruch. Die Kürzung des Regelsatzes sei nicht rechtens, schon gar nicht in der Höhe von 125,65 Euro, da im Regelsatz nur 40% für die Verpflegung vorgesehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII werde der Bedarf abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei. Während des stationären Krankenhausaufenthaltes werde der Bedarf insofern anderweitig gedeckt, als die Klägerin dort kostenlos vollständig verpflegt werde und insofern eigene Aufwendungen für die Ernährung einspare. Dem zitierten Urteil des SG Detmold sei nicht zu folgen. Aus den Entscheidungen B 14 AS 22/07 R und B 4 AS 9/08 R ergebe sich, dass das BSG eine abweichende Bedarfsfestsetzung im SGB XII für möglich erachte.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Eine Regelsatzkürzung während der Zeit des stationären Krankenhausaufenthaltes sei rechtswidrig. So sei zwar richtig, dass nach § 28 SGB XII der Regelsatz abweichend festgelegt werden könne, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt sei. Da aber bei Krankenhausaufenthalten keine Ersparnis in der Haushaltskasse entstehe und die Beklagte keine individuellen Ermittlungen geführt habe, welche Aufwendungen tatsächlich durch den Krankenhausaufenthalt erspart worden seien, sei die Regelsatzkürzung rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2010 zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen aus dem ungekürzten Regelsatz zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.
Unter dem Aktenzeichen S 2 SO 74/10 hatte das hiesige Gericht der Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 stattgegeben. Die Beklagte habe im konkreten Einzelfall nicht ermittelt, welche Kosten die Klägerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ganz konkret eingespart habe. Einen allgemeinen Erfahrungssatz zur Kostenersparnis zugunsten der privaten Haushaltskasse durch einen Krankenhausaufenthalt gebe es nicht. Die pauschale Kürzung um den Anteil für Lebensmittel aus dem Regelsatz sei nicht rechtens.
Mit Beschluss vom 01.09.2010 ließ das LSG NRW die Berufung zu. Mit Urteil vom 23.02.2011 hob der 12. Senat unter dem Aktenzeichen L 12 SO 485/10 die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit hierher zurück. Der Senat halte es für denkbar, dass bei einem Krankenhausaufenthalt von einem vollen Kalendermonat Einsparungen bis zu dem Betrag möglich seien, der im Regelsatz für Ernährung enthalten sei. Der Senat halte es nicht für richtig, die Ermittlungspflicht einseitig der Beklagten aufzuerlegen. Es sei im gerichtlichen Verfahren konkret zu ermitteln, welche Ersparnis eingetreten sei. Es sei erstmals im Berufungsverfahren konkreter Sachvortrag dahin erfolgt, dass der Klägerin wegen des Rehabilitationsaufenthalts zusätzliche Aufwendungen entstanden seien, die letztlich eine Kostenersparnis auch in nur geringem Umfang zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Das Sozialgericht werde die vorgelegten Rechnungen durchzugehen und zu prüfen haben, welche Aufwendungen durch die Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich zusätzlich erforderlich geworden seien und ob wirklich eine Kostenersparnis in dem von der Beklagten angenommenen Umfang eingetreten sei oder nicht.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des zurückverweisenden 12. Senats des LSG NRW ohne weitere Beweisaufnahme begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Die Klägerin hat im Bewilligungszeitraum ab Januar 2009 Anspruch auf Grundsicherung in ungekürzter Höhe auch im Monat Januar 2009. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 ist hinsichtlich der Kürzung der Leistungen der Grundsicherung im Januar 2009 wegen häuslicher Ersparnisse in Höhe des gesamten in Abzug gebrachten Betrags von 125,65 Euro rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die den § 28 Abs.1 S.2 SGB XII weit auslegende Entscheidung des 12. Senats des Landessozialgerichts NRW im Verfahren L 12 SO 485/10 steht nicht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verfahren B 8 SO 17/09 R vom 23.03.2010, die den Anwendungsbereich des § 28 Abs.1 S.2 SGB XII sogar noch enger sieht, als es bereits in der hiesigen Entscheidung S 2 SO 74/10 zum Ausdruck gekommen ist. Das BSG sieht in der genannten Entscheidung den Anwen¬dungsbereich der Kürzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII nur bei einer Teilkongruenz zweier Ansprüche nach dem SGB XII. Ansonsten sieht es die Rechtslage parallel zum Regelungsbereich des SGB II, der eine solche Anrechnung von häuslichen Ersparnissen auch nicht vorsieht.
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, ist gemäß § 41 SGB XII auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts ( ...) wird nach §§ 41 Nr.1, 28 Abs.1 SGB XII mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ( ...) nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Davon ausgehend hatte die dauerhaft voll erwerbsgeminderte Klägerin auch im Januar 2009 weder Einkommen noch Vermögen, das der Gewährung von Sozialhilfe entgegen-steht. Insbesondere steht die in der Klinik gewährte Verpflegung einem Bedarf nicht als berechnungsfähiges Einkommen entgegen. Zwecks Meidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil des BSG zum Aktenzeichen B 8 SO 17/09 R Bezug genommen (dort juris-Rdnr. 37 ff mit weiteren Nachweisen).
Es liegt auch kein Fall der anderweitigen Bedarfsdeckung nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII vor. Denn es handelt sich bei der in der Klinik gewährten Vollverpflegung schon um keine Leistung nach dem SGB XII, was nach der oben genannten Entscheidung des BSG jedoch erforderlich ist. In der genannten Entscheidung heißt es unter juris-Rdnr.36: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine solche bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht werden. Eine Berück-sichtigung als Einkommen scheidet dann nämlich schon deshalb aus, weil nach § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII von dem Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind. ( ) Der Anwendungsbereich des § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII ist deshalb zur Vermeidung von Doppelleistungen dann eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt – etwa als Teil der Eingliederungshilfeleistung – zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt." Unter der juris-Rdnr. 37 legt das BSG in seiner genannten Entscheidung dann noch dar, dass es sich bei der Verpflegung auch nicht um ein berechnungsfähiges Einkommen handelt. Sodann führt der 8. Senat des BSG ausdrücklich aus, er schließe sich "der Rechtsprechung des dortigen 14. Senats im Recht des SGB II zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung anderweitig bereitgestellter Vollverpflegung (Vollverköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts) an."
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Grundsicherungsleistung unter dem Aspekt der häuslichen Ersparnis während einer stationären Krankenbehandlung.
Die Klägerin erhält von der Beklagten regelmäßig Leistungen der Grundsicherung. In der Zeit ab dem 23.11.2009 befand sich die Klägerin im Krankenhaus in C. Am 21.01.2010 wurde sie in die Reha nach P verlegt. Mit Bescheid vom 15.12.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2010 wiederum Leistungen der Grundsicherung. Dabei kürzte sie die Leistungen um 125,65 Euro. Irgendeine textliche Begründung hierzu enthält der Bescheid nicht. Gegen die Kürzung erhob die Klägerin Widerspruch. Die Kürzung des Regelsatzes sei nicht rechtens, schon gar nicht in der Höhe von 125,65 Euro, da im Regelsatz nur 40% für die Verpflegung vorgesehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII werde der Bedarf abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei. Während des stationären Krankenhausaufenthaltes werde der Bedarf insofern anderweitig gedeckt, als die Klägerin dort kostenlos vollständig verpflegt werde und insofern eigene Aufwendungen für die Ernährung einspare. Dem zitierten Urteil des SG Detmold sei nicht zu folgen. Aus den Entscheidungen B 14 AS 22/07 R und B 4 AS 9/08 R ergebe sich, dass das BSG eine abweichende Bedarfsfestsetzung im SGB XII für möglich erachte.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Eine Regelsatzkürzung während der Zeit des stationären Krankenhausaufenthaltes sei rechtswidrig. So sei zwar richtig, dass nach § 28 SGB XII der Regelsatz abweichend festgelegt werden könne, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt sei. Da aber bei Krankenhausaufenthalten keine Ersparnis in der Haushaltskasse entstehe und die Beklagte keine individuellen Ermittlungen geführt habe, welche Aufwendungen tatsächlich durch den Krankenhausaufenthalt erspart worden seien, sei die Regelsatzkürzung rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2010 zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen aus dem ungekürzten Regelsatz zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.
Unter dem Aktenzeichen S 2 SO 74/10 hatte das hiesige Gericht der Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 stattgegeben. Die Beklagte habe im konkreten Einzelfall nicht ermittelt, welche Kosten die Klägerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ganz konkret eingespart habe. Einen allgemeinen Erfahrungssatz zur Kostenersparnis zugunsten der privaten Haushaltskasse durch einen Krankenhausaufenthalt gebe es nicht. Die pauschale Kürzung um den Anteil für Lebensmittel aus dem Regelsatz sei nicht rechtens.
Mit Beschluss vom 01.09.2010 ließ das LSG NRW die Berufung zu. Mit Urteil vom 23.02.2011 hob der 12. Senat unter dem Aktenzeichen L 12 SO 485/10 die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit hierher zurück. Der Senat halte es für denkbar, dass bei einem Krankenhausaufenthalt von einem vollen Kalendermonat Einsparungen bis zu dem Betrag möglich seien, der im Regelsatz für Ernährung enthalten sei. Der Senat halte es nicht für richtig, die Ermittlungspflicht einseitig der Beklagten aufzuerlegen. Es sei im gerichtlichen Verfahren konkret zu ermitteln, welche Ersparnis eingetreten sei. Es sei erstmals im Berufungsverfahren konkreter Sachvortrag dahin erfolgt, dass der Klägerin wegen des Rehabilitationsaufenthalts zusätzliche Aufwendungen entstanden seien, die letztlich eine Kostenersparnis auch in nur geringem Umfang zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Das Sozialgericht werde die vorgelegten Rechnungen durchzugehen und zu prüfen haben, welche Aufwendungen durch die Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich zusätzlich erforderlich geworden seien und ob wirklich eine Kostenersparnis in dem von der Beklagten angenommenen Umfang eingetreten sei oder nicht.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des zurückverweisenden 12. Senats des LSG NRW ohne weitere Beweisaufnahme begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Die Klägerin hat im Bewilligungszeitraum ab Januar 2009 Anspruch auf Grundsicherung in ungekürzter Höhe auch im Monat Januar 2009. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 ist hinsichtlich der Kürzung der Leistungen der Grundsicherung im Januar 2009 wegen häuslicher Ersparnisse in Höhe des gesamten in Abzug gebrachten Betrags von 125,65 Euro rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die den § 28 Abs.1 S.2 SGB XII weit auslegende Entscheidung des 12. Senats des Landessozialgerichts NRW im Verfahren L 12 SO 485/10 steht nicht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verfahren B 8 SO 17/09 R vom 23.03.2010, die den Anwendungsbereich des § 28 Abs.1 S.2 SGB XII sogar noch enger sieht, als es bereits in der hiesigen Entscheidung S 2 SO 74/10 zum Ausdruck gekommen ist. Das BSG sieht in der genannten Entscheidung den Anwen¬dungsbereich der Kürzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII nur bei einer Teilkongruenz zweier Ansprüche nach dem SGB XII. Ansonsten sieht es die Rechtslage parallel zum Regelungsbereich des SGB II, der eine solche Anrechnung von häuslichen Ersparnissen auch nicht vorsieht.
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, ist gemäß § 41 SGB XII auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts ( ...) wird nach §§ 41 Nr.1, 28 Abs.1 SGB XII mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ( ...) nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Davon ausgehend hatte die dauerhaft voll erwerbsgeminderte Klägerin auch im Januar 2009 weder Einkommen noch Vermögen, das der Gewährung von Sozialhilfe entgegen-steht. Insbesondere steht die in der Klinik gewährte Verpflegung einem Bedarf nicht als berechnungsfähiges Einkommen entgegen. Zwecks Meidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil des BSG zum Aktenzeichen B 8 SO 17/09 R Bezug genommen (dort juris-Rdnr. 37 ff mit weiteren Nachweisen).
Es liegt auch kein Fall der anderweitigen Bedarfsdeckung nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII vor. Denn es handelt sich bei der in der Klinik gewährten Vollverpflegung schon um keine Leistung nach dem SGB XII, was nach der oben genannten Entscheidung des BSG jedoch erforderlich ist. In der genannten Entscheidung heißt es unter juris-Rdnr.36: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine solche bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht werden. Eine Berück-sichtigung als Einkommen scheidet dann nämlich schon deshalb aus, weil nach § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII von dem Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind. ( ) Der Anwendungsbereich des § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII ist deshalb zur Vermeidung von Doppelleistungen dann eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt – etwa als Teil der Eingliederungshilfeleistung – zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt." Unter der juris-Rdnr. 37 legt das BSG in seiner genannten Entscheidung dann noch dar, dass es sich bei der Verpflegung auch nicht um ein berechnungsfähiges Einkommen handelt. Sodann führt der 8. Senat des BSG ausdrücklich aus, er schließe sich "der Rechtsprechung des dortigen 14. Senats im Recht des SGB II zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung anderweitig bereitgestellter Vollverpflegung (Vollverköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts) an."
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