Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 3043/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 792/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 234/11 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Klage auf Begründung der Verzögerung einer Verwaltungsentscheidung sieht das SGG nicht vor. Dieses Anliegen kann nur mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG verfolgt werden.
I. Die Berufung gegen das Urteil vom 20. Oktober 2010,
Az. S 42 AS 3043/09, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortführung eines im Jahr 2005 begonnenen Verwaltungsverfahrens sowie eine Begründung, weshalb ein Bescheid zu Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erst nach Jahren ergangen ist.
Der 1955 geborene Kläger war von 1975 bis 1987 als Offizier bei der Bundeswehr tätig. Danach arbeitete er eineinhalb Jahre für die Bundeswehrverwaltung. Ab 1989 war er als Selbständiger erwerbstätig. Der Kläger bezog ab 1998 Sozialhilfe, seit 01.01.2005 bezieht er Arbeitslosengeld II vom Beklagten.
Am 27.07.2005 kam es zu einem längeren Gespräch des Klägers mit seiner Arbeitsvermittlerin. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, dass der Kläger seine Vorstellungen schriftlich niederlegen solle. Der Kläger übermittelte daraufhin ein von ihm verfasstes Schreiben vom 29.07.2005 mit der Überschrift "Projekt Existenzwiederaufrichtung", in dem er als Projektziel die Wiederaufrichtung seiner zivilbürgerlichen Existenz auf das gesellschaftliche, reputative und wirtschaftliche Niveau zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Bundeswehr 1988/1989 beschrieb. Am 07.07.2008 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Diese wurde zum Sozialgericht München verwiesen und dort mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2009 (S 51 AS 1827/08) abgewiesen. Im Rahmen der dagegen eingelegten Berufung (L 7 AS 234/09) wurde im Erörterungstermin am 06.08.2009 vergleichsweise vereinbart, dass der Beklagte sich bereit erklärt, einen Bescheid nach § 16 SGB II zu erlassen und hierzu im Vorfeld binnen vier Wochen ein Gespräch mit dem Kläger zu führen, bei dem dieser sein Anliegen präzisiert. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Beteiligten in vollem Umfang für erledigt erklärt.
Das im Vergleich vereinbarte Gespräch erfolgte am 02.09.2009. Nach dem Aktenvermerk zu dem Gespräch habe der Kläger folgende Ziele formuliert, bei denen er die Unterstützung durch den Beklagten erwarte: die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend dem Zustand von 1988 (schuldenfrei und wohlhabend), die Erlangung einer Managerposition mit einem Jahreseinkommen von mindestens 200.000,- Euro und die Wiederherstellung seines Rufs (Offiziersehre), der durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten gelitten habe.
Mit Bescheid vom 05.11.2009 lehnte der Beklagte Leistungen nach § 16 SGB II in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ziele (Wiederherstellung der Verhältnisse von 1988, Managerposition, Offiziersehre) ab. Derartige Leistungen seien durch § 16 SGB II nicht abgedeckt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 zurückgewiesen.
Am 22.12.2009 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2010 erklärte der Kläger laut Niederschrift, dass er nicht gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 vorgehen wolle. Er beantrage vielmehr die Wiedereinsetzung/Wiederanknüpfung/ Fortsetzung des Verfahrensganges, der mit dem Sachbearbeitergespräch am 25.07.2005 (dessen Inhalt und Vereinbarungen) und dem vereinbarungsgemäßen so genannten Projektpapier vom 29.07.2005 eröffnet worden sei. Ferner beantragte er, den Beklagten zu verpflichten, die Gründe zu nennen, warum nicht unmittelbar nach Ende Juli 2005 ein Bescheid gemäß
§ 16 SGB II erlassen wurde bzw. bis 05.11.2009 ein derartiger Bescheid vorsätzliche verweigert worden sei. Mit Urteil vom 20.10.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Eine Klage gegen den Bescheid vom 05.11.2009 verfolge der Kläger ausdrücklich nicht. Für den Antrag, in den Verfahrensstand von 2005 zurückversetzt zu worden, sei kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich. Dieses Ziel könne schon rein faktisch nicht erreicht worden. Der Antrag, den Beklagten zur Angabe seiner Gründe für den späten Erlass des Bescheids zu verpflichten, sei ebenfalls unzulässig. Der Kläger hätte, wenn ihm der Erlass des Bescheides zu lange gedauert habe, eine Untätigkeitsklage erheben können.
Am 29.10.2010 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Dreh- und Angelpunkt sei das Gespräch vom 25.07.2005 und die dabei geschlossenen Vereinbarungen. Der Beklagte habe systematischen Rufmord an ihn begangen. Er werfe dem Beklagten sogar mittlerweile politisch motivierte vorsätzlich existenzielle und personenbezogene Vernichtungsabsichten vor. Er müsse als Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland auf Beantwortung seiner Fragen (Klageanträge) bestehen, bis ein Gericht unanfechtbar festgestellt habe, dass der Kläger jederzeit den Behörden gegenüber moralisch, fachlich und rechtsstaatlich einwandfrei gehandelt habe. Genau auf diese Wiederherstellung von Ehre, Ruf und wirtschaftlicher Grundlage würden die Klageanträge abzielen. In einer ergänzenden Stellungnahme teilte der Kläger mit, dass es sich beim Gespräch am 27.07.2005 um ein relativ informelles erstes Gespräch zum Kennenlernen gehandelt habe. Er habe bei diesem Gespräch nicht einen einzigen Antrag gestellt. Es sei lediglich vereinbart worden, dass der Kläger seine Position schriftlich niederlege als Arbeitsgrundlage für weitere Schritte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2010 aufzuheben und den Verfahrensgang fortzusetzen, der mit dem Sachbearbeitergespräch am 25.07.2005 und dem Projektpapier vom 29.07.2005 eröffnet wurde sowie den Beklagten zu verpflichten, die Gründe zu nennen, warum nicht unmittelbar nach dem Juli 2005 sondern erst am 05.11.2009 ein Bescheid gemäß § 16 SGB II erlassen wurde.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zu einer Zurückweisung der Berufung als unbegründet durch einstimmigen schriftlichen Beschluss angehört.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Das Gericht kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
Der Kläger will die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens, das im Sommer 2005 begonnen hatte und eine Begründung, wieso ein Verwaltungsakt zu einer Leistung nach § 16 SGB II statt im Sommer 2005 erst zum 05.11.2009 ergangen ist. Für die Begehren des Klägers gibt es keine statthafte Klageart.
Nach § 8 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Das Verwaltungsverfahren für die vom Kläger im Endeffekt begehrten Leistungen (Unterstützung durch den Beklagten bei der Wiederherstellung der Verhältnisse von 1988, Erlangung einer Managerposition, Wiederherstellung seiner Offiziersehre), hatte im Juli 2005 begonnen. Es ist spätestens durch den Bescheid vom 05.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2009 zum Abschluss gekommen. Eine statthafte Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsbescheidungsklage hiergegen hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben.
Nach § 54 Abs. 5 SGG kann eine so genannte echte Leistungsklage erhoben werden, wenn die Verurteilung zu einer Leistung angestrebt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Klage ist ausgeschlossen, weil für Leistungen nach § 16 SGB II ein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der für einen Leistungsanspruch ebenfalls Grundlage sein könnte, besteht nach Bekunden beider Beteiligter (der Kläger zuletzt in seiner Berufungsbegründung) nicht. Im Übrigen kann kein Rechtsanspruch auf die Fortführung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bestehen.
Die gegen die Verzögerung einer behördlichen Entscheidung gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hat der Kläger ebenfalls nicht erhoben. Eine Klage auf Darlegung der Gründe für eine Verzögerung einer Entscheidung kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht. Es handelt sich dabei auch nicht um ein konkretes Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugänglich wäre, zumal eine Feststellungsklage dieses Inhalts subsidiär zu einer Untätigkeitsklage wäre.
Um dem Kläger nicht den Eindruck zu vermitteln, seine Klage sei lediglich aus formalen Gründen gescheitert, erlaubt sich das Gericht folgende Hinweise: Der Kläger hat nach erheblichen beruflichen Erfolgen (einschließlich Studium) einen schmerzlichen beruflichen und sozialen Abstieg hinnehmen müssen. Es ist beachtenswert, dass er sich gleichwohl so engagiert um einen beruflichen Wiedereinstieg bemüht. Allerdings ist sein Ansatz nicht handhabbar. Er möchte den Beklagten durch seine Projektbeschreibung auf das Fernziel festlegen, sein Leben wieder in einen optimalen Stand zu versetzen. Es ist ihm unbenommen, dies als sein persönliches Fernziel anzusehen. Er kann aber nicht erwarten, dass der Beklagte sich danach ausrichtet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II haben Maßnahmen Vorrang, die eine unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Nach § 10 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Es kann nach den vielen Jahren ohne eine den Lebensunterhalt sichernde berufliche Tätigkeit nur darum gehen, mit kleinen Schritten wieder beruflich Fuß zu fassen. Dies ist kein ehrverletzendes Ansinnen, wie auch der Beklagte keineswegs die Ehre und Reputation des Klägers in Abrede gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Az. S 42 AS 3043/09, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortführung eines im Jahr 2005 begonnenen Verwaltungsverfahrens sowie eine Begründung, weshalb ein Bescheid zu Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erst nach Jahren ergangen ist.
Der 1955 geborene Kläger war von 1975 bis 1987 als Offizier bei der Bundeswehr tätig. Danach arbeitete er eineinhalb Jahre für die Bundeswehrverwaltung. Ab 1989 war er als Selbständiger erwerbstätig. Der Kläger bezog ab 1998 Sozialhilfe, seit 01.01.2005 bezieht er Arbeitslosengeld II vom Beklagten.
Am 27.07.2005 kam es zu einem längeren Gespräch des Klägers mit seiner Arbeitsvermittlerin. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, dass der Kläger seine Vorstellungen schriftlich niederlegen solle. Der Kläger übermittelte daraufhin ein von ihm verfasstes Schreiben vom 29.07.2005 mit der Überschrift "Projekt Existenzwiederaufrichtung", in dem er als Projektziel die Wiederaufrichtung seiner zivilbürgerlichen Existenz auf das gesellschaftliche, reputative und wirtschaftliche Niveau zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Bundeswehr 1988/1989 beschrieb. Am 07.07.2008 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Diese wurde zum Sozialgericht München verwiesen und dort mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2009 (S 51 AS 1827/08) abgewiesen. Im Rahmen der dagegen eingelegten Berufung (L 7 AS 234/09) wurde im Erörterungstermin am 06.08.2009 vergleichsweise vereinbart, dass der Beklagte sich bereit erklärt, einen Bescheid nach § 16 SGB II zu erlassen und hierzu im Vorfeld binnen vier Wochen ein Gespräch mit dem Kläger zu führen, bei dem dieser sein Anliegen präzisiert. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Beteiligten in vollem Umfang für erledigt erklärt.
Das im Vergleich vereinbarte Gespräch erfolgte am 02.09.2009. Nach dem Aktenvermerk zu dem Gespräch habe der Kläger folgende Ziele formuliert, bei denen er die Unterstützung durch den Beklagten erwarte: die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend dem Zustand von 1988 (schuldenfrei und wohlhabend), die Erlangung einer Managerposition mit einem Jahreseinkommen von mindestens 200.000,- Euro und die Wiederherstellung seines Rufs (Offiziersehre), der durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten gelitten habe.
Mit Bescheid vom 05.11.2009 lehnte der Beklagte Leistungen nach § 16 SGB II in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ziele (Wiederherstellung der Verhältnisse von 1988, Managerposition, Offiziersehre) ab. Derartige Leistungen seien durch § 16 SGB II nicht abgedeckt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 zurückgewiesen.
Am 22.12.2009 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2010 erklärte der Kläger laut Niederschrift, dass er nicht gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 vorgehen wolle. Er beantrage vielmehr die Wiedereinsetzung/Wiederanknüpfung/ Fortsetzung des Verfahrensganges, der mit dem Sachbearbeitergespräch am 25.07.2005 (dessen Inhalt und Vereinbarungen) und dem vereinbarungsgemäßen so genannten Projektpapier vom 29.07.2005 eröffnet worden sei. Ferner beantragte er, den Beklagten zu verpflichten, die Gründe zu nennen, warum nicht unmittelbar nach Ende Juli 2005 ein Bescheid gemäß
§ 16 SGB II erlassen wurde bzw. bis 05.11.2009 ein derartiger Bescheid vorsätzliche verweigert worden sei. Mit Urteil vom 20.10.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Eine Klage gegen den Bescheid vom 05.11.2009 verfolge der Kläger ausdrücklich nicht. Für den Antrag, in den Verfahrensstand von 2005 zurückversetzt zu worden, sei kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich. Dieses Ziel könne schon rein faktisch nicht erreicht worden. Der Antrag, den Beklagten zur Angabe seiner Gründe für den späten Erlass des Bescheids zu verpflichten, sei ebenfalls unzulässig. Der Kläger hätte, wenn ihm der Erlass des Bescheides zu lange gedauert habe, eine Untätigkeitsklage erheben können.
Am 29.10.2010 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Dreh- und Angelpunkt sei das Gespräch vom 25.07.2005 und die dabei geschlossenen Vereinbarungen. Der Beklagte habe systematischen Rufmord an ihn begangen. Er werfe dem Beklagten sogar mittlerweile politisch motivierte vorsätzlich existenzielle und personenbezogene Vernichtungsabsichten vor. Er müsse als Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland auf Beantwortung seiner Fragen (Klageanträge) bestehen, bis ein Gericht unanfechtbar festgestellt habe, dass der Kläger jederzeit den Behörden gegenüber moralisch, fachlich und rechtsstaatlich einwandfrei gehandelt habe. Genau auf diese Wiederherstellung von Ehre, Ruf und wirtschaftlicher Grundlage würden die Klageanträge abzielen. In einer ergänzenden Stellungnahme teilte der Kläger mit, dass es sich beim Gespräch am 27.07.2005 um ein relativ informelles erstes Gespräch zum Kennenlernen gehandelt habe. Er habe bei diesem Gespräch nicht einen einzigen Antrag gestellt. Es sei lediglich vereinbart worden, dass der Kläger seine Position schriftlich niederlege als Arbeitsgrundlage für weitere Schritte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2010 aufzuheben und den Verfahrensgang fortzusetzen, der mit dem Sachbearbeitergespräch am 25.07.2005 und dem Projektpapier vom 29.07.2005 eröffnet wurde sowie den Beklagten zu verpflichten, die Gründe zu nennen, warum nicht unmittelbar nach dem Juli 2005 sondern erst am 05.11.2009 ein Bescheid gemäß § 16 SGB II erlassen wurde.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zu einer Zurückweisung der Berufung als unbegründet durch einstimmigen schriftlichen Beschluss angehört.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Das Gericht kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
Der Kläger will die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens, das im Sommer 2005 begonnen hatte und eine Begründung, wieso ein Verwaltungsakt zu einer Leistung nach § 16 SGB II statt im Sommer 2005 erst zum 05.11.2009 ergangen ist. Für die Begehren des Klägers gibt es keine statthafte Klageart.
Nach § 8 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Das Verwaltungsverfahren für die vom Kläger im Endeffekt begehrten Leistungen (Unterstützung durch den Beklagten bei der Wiederherstellung der Verhältnisse von 1988, Erlangung einer Managerposition, Wiederherstellung seiner Offiziersehre), hatte im Juli 2005 begonnen. Es ist spätestens durch den Bescheid vom 05.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2009 zum Abschluss gekommen. Eine statthafte Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsbescheidungsklage hiergegen hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben.
Nach § 54 Abs. 5 SGG kann eine so genannte echte Leistungsklage erhoben werden, wenn die Verurteilung zu einer Leistung angestrebt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Klage ist ausgeschlossen, weil für Leistungen nach § 16 SGB II ein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der für einen Leistungsanspruch ebenfalls Grundlage sein könnte, besteht nach Bekunden beider Beteiligter (der Kläger zuletzt in seiner Berufungsbegründung) nicht. Im Übrigen kann kein Rechtsanspruch auf die Fortführung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bestehen.
Die gegen die Verzögerung einer behördlichen Entscheidung gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hat der Kläger ebenfalls nicht erhoben. Eine Klage auf Darlegung der Gründe für eine Verzögerung einer Entscheidung kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht. Es handelt sich dabei auch nicht um ein konkretes Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugänglich wäre, zumal eine Feststellungsklage dieses Inhalts subsidiär zu einer Untätigkeitsklage wäre.
Um dem Kläger nicht den Eindruck zu vermitteln, seine Klage sei lediglich aus formalen Gründen gescheitert, erlaubt sich das Gericht folgende Hinweise: Der Kläger hat nach erheblichen beruflichen Erfolgen (einschließlich Studium) einen schmerzlichen beruflichen und sozialen Abstieg hinnehmen müssen. Es ist beachtenswert, dass er sich gleichwohl so engagiert um einen beruflichen Wiedereinstieg bemüht. Allerdings ist sein Ansatz nicht handhabbar. Er möchte den Beklagten durch seine Projektbeschreibung auf das Fernziel festlegen, sein Leben wieder in einen optimalen Stand zu versetzen. Es ist ihm unbenommen, dies als sein persönliches Fernziel anzusehen. Er kann aber nicht erwarten, dass der Beklagte sich danach ausrichtet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II haben Maßnahmen Vorrang, die eine unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Nach § 10 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Es kann nach den vielen Jahren ohne eine den Lebensunterhalt sichernde berufliche Tätigkeit nur darum gehen, mit kleinen Schritten wieder beruflich Fuß zu fassen. Dies ist kein ehrverletzendes Ansinnen, wie auch der Beklagte keineswegs die Ehre und Reputation des Klägers in Abrede gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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