L 3 AL 1788/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 656/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1788/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Am 24.11.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer EPLAN-Schulung. Er brachte vor, den Stellenanzeigen der letzten Zeit sei zu entnehmen, dass EPLAN Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt gefragt seien. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.12.2008 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum SG - S 11 AL 424/09 - erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 abgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung ist beim erkennenden Senat unter dem Geschäftszeichen - L 3 AL 2517/10 - anhängig.

Am 11.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Schulung bei FESTO, hilfsweise die (erneute) Förderung einer EPLAN-Schulung und der Schulung Sinumerik (Simodrive 611 D). Am 19.02.2009 beantragte er die Förderung eines Englischkurses, eines Pneumatikkurses und - sinngemäß - einer Weiterbildung zum Mechatroniker. Am 23.02.2009 beantragte er die Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Schulung der Fa. Siemens betreffend des Kommunikationssystems Profibus und die Förderung einer Weiterbildung bei PRO DI in Schömberg zur PC- und Netzwerkfachkraft IHK, am 02.03.2009 beantragte er schließlich die Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer.

Mit Bescheid vom 11.03.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger die Förderung der Teilnahme an einem Englischkurs "Technisches Englisch bzw. Fortgeschrittenes Englisch mit technischen Inhalten" unter der Bedingung zu, dass der Kläger fünf Tage vor Lehrgangsbeginn aussagekräftige Unterlagen über den Lehrgang einreicht und der Kurs zu einem wesentlichen Teil (minds. 50 % der Lehrgangszeit) technisches Englisch zum Inhalt habe. Die begehrte Förderung zum Kälteanlagenbauer, die begehrte Weiterqualifizierung zum Mechatroniker, die Förderung eines Pneumatikkurses, die Weiterbildung zur PC- und Netzwerkfachkraft und die Förderungen der Schulung "SIMODRIVE 611 D" und "EPLAN P 8" lehnte die Beklagte hingegen ab. Hierzu führte sie an, die beantragten Lehrgänge zur beruflichen Aus- und Weiterbildung seien für eine Arbeitsaufnahme nicht zwingend erforderlich.

Hiergegen legte der Kläger am 14.03.2009 mit der Begründung, nach fast sieben Monaten der Arbeitslosigkeit seien die beantragten Förderungen dringend erforderlich, Widerspruch ein. Am 19.05.2009 beantragte der Kläger, den Bescheid bezüglich der begehrten Umschulung zum Kälteanlagenbauer zu überprüfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Förderung nach § 77 SGB III könne erfolgen, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um den Kläger beruflich einzugliedern. Hierbei habe sie, die Beklagte, eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese werde dadurch bestimmt, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Klägers nicht wegen dessen fehlender Qualifikation, sondern seiner häufigen Arbeitsplatzwechsel gelitten habe. Weitere Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen könnten die Wiedereingliederungschancen des Klägers nicht verbessern. Die erteilte Zusicherung für die Teilnahme an einem Englischkurs sei, da der Kläger zwischenzeitlich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, nicht mehr bindend.

Am 19.02.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er die Bewilligung einer Pneumatik Schulung, einer EPLAN- Schulung, eines Englischkurses oder einer Weiterbildung zum Mechatroniker, hilfsweise die Erteilung einer Zusicherung hierfür geltend gemacht hat. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit längerer Zeit der Umfang der notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen streitig sei. Er habe vielfach entsprechende Anträge gestellt, die von der Beklagten nicht bearbeitet oder abgelehnt worden seien. Die Untätigkeit der Beklagten sei unzulässig. Die von ihm begehrten Weiterbildungsmaßnahmen entsprächen dem, was von einem Auszubildenden zur Erlangung eines Abschlusszeugnisses erwartet werde; in "kritischen Zeiten" sei es sinnvoll, umfassende Kenntnisse zu erlangen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Das SG hat der Beklagten unter dem 24.03.2009 die Verfahrensakte übersandt, damit der Kläger dort die von ihm beantragte Einsicht nehmen könne, und den Kläger hiervon in Kenntnis gesetzt. Am 03.07.2009 und am 12.11.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Am 16.12.2010 hat der Kläger die Überlassung einer Kopie der Akte beantragt. Mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers hinderten das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich sei die Klage bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 04.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2009 richtet, da dieser Bescheid bereits im Verfahren S 11 AL 424/09 streitgegenständlich gewesen sei. Der Kläger habe im Übrigen keinen Anspruch auf die Förderung der von ihm begehrten Maßnahmen, da die im Rahmen des § 77 SGB III erforderliche Beschäftigungsprognose der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Ein Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht aus §§ 10, 45 oder § 46 SGB III herleiten. In Ermangelung eines materiell-rechtlichen Anspruchs, bestehe auch kein Anspruch auf eine entsprechende Zusicherung.

Gegen den am 14.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.04.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er, seine Anträge fortführend vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsanträge entschieden. Dem SG fehle überdies die Sachkunde, so dass der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wiederholt werde. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.September 2009 zu verurteilen, eine EPLAN-Schulung, eine Schulung Sinumerik, einen Englischkurses, einen Pneumatikkurs, eine Weiterbildung zum Mechatroniker, eine Schulung betreffend des Kommunikationssystems Profibus, eine Weiterbildung zum PC- und Netzwerkfachkraft und eine Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer zu fördern, hilfsweise eine Zusicherung hierfür zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Akte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts.

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2009 ist sowohl insofern rechtmäßig, als die Beklagte die Förderung der begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen abgelehnt hat, als auch soweit die Beklagte die im Bescheid vom 11.03.2009 erteilte Zusicherung, die Teilnahme an einem Englischkurs "Technisches Englisch bzw. Fortgeschrittenes Englisch mit technischen Inhalten" zu fördern "aufgehoben" hat.

Soweit der Kläger die Förderung einer EPLAN- Schulung begehrt, war die Klage bereits unzulässig, da der, den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.12.2008 (Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009) bereits Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 424/09 - vor dem SG und dem Folgend des Berufungsverfahrens - L 3 AL 2517/10 - ist. Die Klage war daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz).

Der Kläger hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf Förderung einer Sinumerik-Schulung, eines Englischkurses, eines Pneumatikkurses, einer Weiterbildung zum Mechatroniker, einer Schulung betreffend des Kommunikationssystems Profibus, einer Weiterbildung zum PC- und Netzwerkfachkraft und einer Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer zu bzw. auf Erteilung einer Zusicherung hierfür.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr.3). Im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hierbei muss nicht von vornherein feststehen, dass der Kläger eine Beschäftigung finden wird, es muss jedoch zu erwarten stehen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Dass die Teilnahme für den Kläger beruflich zweckmäßig ist, reicht allein nicht aus (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 49/80 - veröffentlicht in juris). Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - m.w.N. veröffentlicht in juris). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 – veröffentlicht in juris). Die Prognose der Beklagten, wonach die hier erstrebten Förderungen die Eingliederungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verbessern vermögen, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre (negative) Prognose zutreffend darauf stützen dürfen, dass die Konkurrenzfähigkeit des Klägers zuvorderst durch seine häufigen Arbeitsplatzwechsel und nicht durch eine fehlende berufliche Qualifikation beeinträchtigt war und ist. Der Kläger wurde von der Beklagten vielfach gefördert und hat hierbei aktuelle Zusatzqualifikationen erworben. Mit seinen Qualifikationen ist es dem Kläger gelungen, nach einer Beschäftigungslosigkeit wieder Arbeitsstellen antreten zu können. Dass er diese nicht über einen längeren Zeitraum halten konnte, lag nicht an der fehlenden fachlichen Eignung des Klägers. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat nicht ersichtlich. Aus der Erwerbsbiographie des Klägers wird vielmehr deutlich, dass er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügt, so dass eine (weitere) Weiterbildungsmaßnahme keine Verbesserung der Eingliederungschancen nach sich zieht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2641/10 -).

Eine Förderung nach § 10 SGB III scheidet gleichfalls aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. 10.2006 (BGBl. I 2407) können die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die Förderung steht jedoch nach Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen müssen. Da die erstrebten Förderung jedoch den Grundsätzen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der dort erforderlichen positiven Prognose widersprechen würde, scheidet eine Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB III aus.

Schließlich kann der Kläger die von ihm erstrebten Förderungen auch nicht aus § 46 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I 2917) herleiten. Die dortigen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SGB III) erfassen nicht die qualifizierende Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.

Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10.09.2009 erklärt hat, sie sei an ihre im Bescheid vom 11.03.2009 erteilte Zusicherung, die Teilnahme an einem Englischkurs "Technisches Englisch bzw. Fortgeschrittenes Englisch mit technischen Inhalten" zu fördern, nicht mehr gebunden, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 34 Abs.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist die Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass sie bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht abgegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Da der Kläger nach Erteilung der Zusicherung eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat, konnte eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht mehr zur Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt beitragen; sie war nicht mehr notwendig i.S.d. § 77 SGB III. Die Zusicherung hätte hiernach nicht mehr so wie geschehen erteilt werden können, weswegen die Beklagte nicht mehr an sie gebunden ist.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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