Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2054/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3359/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung, eine Anforderung von Unterlagen und die Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine Zeitungsanzeige bezüglich eines Stellengesuchs.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Bescheid vom 11.11.2009 entsprach die Beklagte einem Antrag des Klägers auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 16.06.2009. Die Beiträge seien für das Kalenderjahr im Vorhinein zu bezahlen. Für das Kalenderjahr 2009 sei ein Beitrag i.H.v. 114,66 EUR am 01.12.2009 fällig. Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2009 entschied die Beklagte, dass eine Änderung der Beitragshöhe eintrete. Der Beitrag betrage nunmehr 17,89 EUR monatlich. Der Beitrag für das Jahr 2010 i.H.v. 214,68 EUR sei am 01.01.2010 fällig. Mit Schreiben vom 19.02.2010 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem mit, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile solle der Kläger die ausstehenden Beiträge i.H.v. 214,68 EUR umgehend überweisen. Den hiergegen am 07.03.2010 eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger vorbrachte, er habe den Betrag durch Überweisung mit Wertstellung vom 25.02.2010 bezahlt, verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, ein Widerspruch können nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden. Das Schreiben vom 19.02.2010 sei jedoch kein Verwaltungsakt, da hierdurch keine Rechte des Klägers begründet, entzogen oder festgestellt würden.
Mit Bescheid vom 30.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 16.06.2009 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 16.06.2009 bis 15.03.2010 i.H.v. 1.353,60 EUR monatlich als Zuschuss. Anlässlich eines Weitergewährungsantrages forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.03.2010 auf, einen aussagekräftigen schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit und deren Umfang vorzulegen. Hiergegen legte der Kläger am 15.03.2010 Widerspruch ein und machte hierzu geltend, seine geschäftliche Tätigkeit habe er durch den Hinweis auf seine Homepage nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, ein Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte statthaft. Das Schreiben vom 12.03.2010 sei jedoch kein Verwaltungsakt, da hierdurch keine Rechte des Klägers begründet, entzogen oder festgestellt würden. Eine Entscheidung über die beantragte Verlängerung des dem Klägers gewährten Gründungszuschusses sei hierdurch gerade nicht getroffen worden.
Mit Bescheid vom 20.02.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 11.02.2009, die Kosten eines Stellengesuchs in der Pforzheimer Zeitung und der PZ extra zu übernehmen, ab. Dem Kläger sei am 11.02.2009 bereits eine Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR bewilligt worden. Mit dieser Pauschale seien auch die Kosten für eine Zeitungsanzeige abgedeckt. Hiergegen erhob der Kläger am 23.02.2009 Klage zum SG - S 11 AL 697/09 -, die das SG mit Urteil vom 16.12.2010 abgewiesen hat. Eine vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2011 - L 3 AL 90/11 - zurückgewiesen. Die Beklagte wertete die Klage parallel hierzu als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die vom Kläger beabsichtigte Zeitungsanzeige sei für seine berufliche Eingliederung nicht notwendig, da hierdurch seine beruflichen Eingliederungschancen nicht wesentlich verbessert würden. Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich weder aus § 10 SGB III noch aus § 46 SGB III.
Am 14.05.2010 hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 23.03., 31.03. und vom 06.04.2010 Klage zum SG erhoben. Auf die begehrten Leistungen bestehe, so der Kläger, ein Rechtsanspruch. Die Widerspruchsbescheide seien - gesammelt - am 17.04.2010 zugegangen. Der Kläger hat am 22.07.2010 die Anfertigung und Übersendung einer Kopie der Akte und der Verwaltungsakte beantragt. Am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers hinderten das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich führe die Klage für den Kläger nicht zum Erfolg. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 19.02.2010 sei kein Verwaltungsakt und konnte daher nicht mit einem Widerspruch angefochten werden. Das Feststellungsbegehren betreffend der Beitragszahlung sei unzulässig, da der Kläger selbst vorgetragen habe, die Beiträge am 25.02.2010 bezahlt zu haben. Die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, sei eine Verfahrenshandlung, die nicht mit einem Widerspruch anfechtbar sei. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Zeitungsanzeige. Ein Anspruch ergebe sich weder aus § 45 SGB III, noch aus § 10 SGB III oder § 46 SGB III.
Gegen den am 25.06.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.07.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsanträge entschieden. Auf die Übersendung einer Aktenkopie bestehe ein gesetzlicher Anspruch. Wären seine Widersprüche tatsächlich bereits unzulässig, hätte kein Widerspruchsbescheid ergehen dürfen. Der Kläger hat ferner Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Anwalts beantragt.
Der Kl. beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2011 aufzuheben und das Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Schreiben vom 19. Februar 2010 rechtswidrig gewesen ist, das Schreiben der Beklagten vom 12. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 12. März 2010 rechtswidrig gewesen ist, den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für eine Zeitungsanzeige bezüglich eines Stellengesuchs zu übernehmen, hilfsweise diesbezüglich eine Zusage zu erteilen und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Akte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie wurde verspätet eingelegt; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.
Gemäß § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem der Gerichtsbescheid, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.06.2011 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, galt er gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an diesem Tag als zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann mithin gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 26.06.2011 zu laufen. Sie endete gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 25.07.2011, einem Montag. Der Kläger hat die Berufung am 27.07.2011, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingelegt. Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden und daher bereits unzulässig.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne einen entsprechenden Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -; Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - m.w.N. jew. veröffentlicht in juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hat, sind dem Senat jedoch nicht ersichtlich.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung auch unbegründet ist. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Begehren, den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 aufzuheben, ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 ist rechtmäßig, da die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihr Schreiben vom 19.02.2010 in nicht zu beanstandender Weise als unzulässig verworfen hat. Die Aufforderung der Beklagten, die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2010 i.H.v. 214,68 EUR umgehend zu überweisen, stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch dar, da hierdurch keine Regelung getroffen wird. Der Widerspruch des Klägers hiergegen war hiernach unstatthaft, er war als unzulässig zu verwerfen. da die Beklagte dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen hat, war sie gemäß § 85 Abs. 2 SGG berechtigt (und verpflichtet), hierüber mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Das diesbezüglich vom Kläger geltend gemachte Feststellungsbegehren ist jedenfalls unbegründet, da der Kläger selbst vorgetragen hat, die Beiträge erst am 25.02.2010 gezahlt zu haben. Die zeitlich vorangehende Aufforderung der Beklagten, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen war mithin, da der Kläger das Zahlungsziel, den 01.01.2010, verabsäumt hat, berechtigt. Der Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 ist gleichfalls rechtmäßig, da auch die Aufforderung der Beklagten vom 12.03.2010, einen aussagekräftigen schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit und deren Umfang vorzulegen keinen Verwaltungsakt, sondern eine nicht anfechtbare Verfahrenshandlung darstellt, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 54, Rn. 8e). Das diesbezügliche Feststellungsbegehren ist bereits unzulässig, da insofern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 55 SGG besteht.
Auch soweit der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Zeitungsanzeige bezüglich eines Stellengesuchs bzw. die Erteilung einer Zusage hierfür begehrt, wäre die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 14.05.2010 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden sei, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 23.02.2009 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2009, mit dem der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Stellengesuchs in der Pforzheimer Zeitung bzw. der PZ extra abgelehnt wurde, Klage zum SG - S 11 AL 697/09 - erhoben hatte. Die Klage war mithin bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94, Rn. 7).
Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung vorbringt, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsanträge entschieden und auf die Übersendung einer Aktenkopie bestehe ein gesetzlicher Anspruch, greifen beide Einwände nicht durch. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass sowohl die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 12.11.2010 und vom 26.04.2011, als auch der Antrag, ihm Kopien der Akten zu fertigen und zu übersenden, rechtsmissbräuchlich sind (Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011 u.a. - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 1366/11 - und - L 3 AL 1361-).
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung, eine Anforderung von Unterlagen und die Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine Zeitungsanzeige bezüglich eines Stellengesuchs.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Bescheid vom 11.11.2009 entsprach die Beklagte einem Antrag des Klägers auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 16.06.2009. Die Beiträge seien für das Kalenderjahr im Vorhinein zu bezahlen. Für das Kalenderjahr 2009 sei ein Beitrag i.H.v. 114,66 EUR am 01.12.2009 fällig. Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2009 entschied die Beklagte, dass eine Änderung der Beitragshöhe eintrete. Der Beitrag betrage nunmehr 17,89 EUR monatlich. Der Beitrag für das Jahr 2010 i.H.v. 214,68 EUR sei am 01.01.2010 fällig. Mit Schreiben vom 19.02.2010 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem mit, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile solle der Kläger die ausstehenden Beiträge i.H.v. 214,68 EUR umgehend überweisen. Den hiergegen am 07.03.2010 eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger vorbrachte, er habe den Betrag durch Überweisung mit Wertstellung vom 25.02.2010 bezahlt, verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, ein Widerspruch können nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden. Das Schreiben vom 19.02.2010 sei jedoch kein Verwaltungsakt, da hierdurch keine Rechte des Klägers begründet, entzogen oder festgestellt würden.
Mit Bescheid vom 30.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 16.06.2009 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 16.06.2009 bis 15.03.2010 i.H.v. 1.353,60 EUR monatlich als Zuschuss. Anlässlich eines Weitergewährungsantrages forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.03.2010 auf, einen aussagekräftigen schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit und deren Umfang vorzulegen. Hiergegen legte der Kläger am 15.03.2010 Widerspruch ein und machte hierzu geltend, seine geschäftliche Tätigkeit habe er durch den Hinweis auf seine Homepage nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, ein Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte statthaft. Das Schreiben vom 12.03.2010 sei jedoch kein Verwaltungsakt, da hierdurch keine Rechte des Klägers begründet, entzogen oder festgestellt würden. Eine Entscheidung über die beantragte Verlängerung des dem Klägers gewährten Gründungszuschusses sei hierdurch gerade nicht getroffen worden.
Mit Bescheid vom 20.02.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 11.02.2009, die Kosten eines Stellengesuchs in der Pforzheimer Zeitung und der PZ extra zu übernehmen, ab. Dem Kläger sei am 11.02.2009 bereits eine Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR bewilligt worden. Mit dieser Pauschale seien auch die Kosten für eine Zeitungsanzeige abgedeckt. Hiergegen erhob der Kläger am 23.02.2009 Klage zum SG - S 11 AL 697/09 -, die das SG mit Urteil vom 16.12.2010 abgewiesen hat. Eine vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2011 - L 3 AL 90/11 - zurückgewiesen. Die Beklagte wertete die Klage parallel hierzu als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die vom Kläger beabsichtigte Zeitungsanzeige sei für seine berufliche Eingliederung nicht notwendig, da hierdurch seine beruflichen Eingliederungschancen nicht wesentlich verbessert würden. Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich weder aus § 10 SGB III noch aus § 46 SGB III.
Am 14.05.2010 hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 23.03., 31.03. und vom 06.04.2010 Klage zum SG erhoben. Auf die begehrten Leistungen bestehe, so der Kläger, ein Rechtsanspruch. Die Widerspruchsbescheide seien - gesammelt - am 17.04.2010 zugegangen. Der Kläger hat am 22.07.2010 die Anfertigung und Übersendung einer Kopie der Akte und der Verwaltungsakte beantragt. Am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers hinderten das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich führe die Klage für den Kläger nicht zum Erfolg. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 19.02.2010 sei kein Verwaltungsakt und konnte daher nicht mit einem Widerspruch angefochten werden. Das Feststellungsbegehren betreffend der Beitragszahlung sei unzulässig, da der Kläger selbst vorgetragen habe, die Beiträge am 25.02.2010 bezahlt zu haben. Die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, sei eine Verfahrenshandlung, die nicht mit einem Widerspruch anfechtbar sei. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Zeitungsanzeige. Ein Anspruch ergebe sich weder aus § 45 SGB III, noch aus § 10 SGB III oder § 46 SGB III.
Gegen den am 25.06.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.07.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsanträge entschieden. Auf die Übersendung einer Aktenkopie bestehe ein gesetzlicher Anspruch. Wären seine Widersprüche tatsächlich bereits unzulässig, hätte kein Widerspruchsbescheid ergehen dürfen. Der Kläger hat ferner Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Anwalts beantragt.
Der Kl. beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2011 aufzuheben und das Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Schreiben vom 19. Februar 2010 rechtswidrig gewesen ist, das Schreiben der Beklagten vom 12. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 12. März 2010 rechtswidrig gewesen ist, den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für eine Zeitungsanzeige bezüglich eines Stellengesuchs zu übernehmen, hilfsweise diesbezüglich eine Zusage zu erteilen und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Akte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie wurde verspätet eingelegt; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.
Gemäß § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem der Gerichtsbescheid, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.06.2011 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, galt er gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an diesem Tag als zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann mithin gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 26.06.2011 zu laufen. Sie endete gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 25.07.2011, einem Montag. Der Kläger hat die Berufung am 27.07.2011, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingelegt. Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden und daher bereits unzulässig.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne einen entsprechenden Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -; Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - m.w.N. jew. veröffentlicht in juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hat, sind dem Senat jedoch nicht ersichtlich.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung auch unbegründet ist. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Begehren, den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 aufzuheben, ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 ist rechtmäßig, da die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihr Schreiben vom 19.02.2010 in nicht zu beanstandender Weise als unzulässig verworfen hat. Die Aufforderung der Beklagten, die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2010 i.H.v. 214,68 EUR umgehend zu überweisen, stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch dar, da hierdurch keine Regelung getroffen wird. Der Widerspruch des Klägers hiergegen war hiernach unstatthaft, er war als unzulässig zu verwerfen. da die Beklagte dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen hat, war sie gemäß § 85 Abs. 2 SGG berechtigt (und verpflichtet), hierüber mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Das diesbezüglich vom Kläger geltend gemachte Feststellungsbegehren ist jedenfalls unbegründet, da der Kläger selbst vorgetragen hat, die Beiträge erst am 25.02.2010 gezahlt zu haben. Die zeitlich vorangehende Aufforderung der Beklagten, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen war mithin, da der Kläger das Zahlungsziel, den 01.01.2010, verabsäumt hat, berechtigt. Der Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 ist gleichfalls rechtmäßig, da auch die Aufforderung der Beklagten vom 12.03.2010, einen aussagekräftigen schriftlichen Bericht über seine bisherige Geschäftstätigkeit und deren Umfang vorzulegen keinen Verwaltungsakt, sondern eine nicht anfechtbare Verfahrenshandlung darstellt, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 54, Rn. 8e). Das diesbezügliche Feststellungsbegehren ist bereits unzulässig, da insofern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 55 SGG besteht.
Auch soweit der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Zeitungsanzeige bezüglich eines Stellengesuchs bzw. die Erteilung einer Zusage hierfür begehrt, wäre die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 14.05.2010 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden sei, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 23.02.2009 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2009, mit dem der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Stellengesuchs in der Pforzheimer Zeitung bzw. der PZ extra abgelehnt wurde, Klage zum SG - S 11 AL 697/09 - erhoben hatte. Die Klage war mithin bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94, Rn. 7).
Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung vorbringt, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsanträge entschieden und auf die Übersendung einer Aktenkopie bestehe ein gesetzlicher Anspruch, greifen beide Einwände nicht durch. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass sowohl die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 12.11.2010 und vom 26.04.2011, als auch der Antrag, ihm Kopien der Akten zu fertigen und zu übersenden, rechtsmissbräuchlich sind (Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011 u.a. - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 1366/11 - und - L 3 AL 1361-).
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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