L 3 AS 5463/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2637/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5463/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.03.2008 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen hat.

Die am 22.01.1987 geborene Klägerin absolvierte vom 01.08.2006 bis 31.07.2009 eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin. Vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 bezog sie eine Ausbildungsvergütung von monatlich 666,15 EUR. Bis zum 31.10.2007 bewohnte sie ein Zimmer in der Wohnung ihrer Eltern, ohne hierfür Miete entrichten zu müssen.

Am 04.10.2007 beantragte die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt im fünften Monat schwanger war, bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 10.10.2007 beantragte sie, ihr die Übernahme der Unterkunftskosten zuzusichern, da sie aufgrund der aus der Schwangerschaft resultierenden Auseinandersetzungen aus der Wohnung ihrer Eltern ausziehen wolle. Ausweislich des Mutterpasses war berechneter Entbindungstermin der 23.03.2008. Am 14.03.2008 wurde der Sohn der Klägerin geboren.

In der internen Stellungnahme des Beklagten vom 17.10.2007 wird ausgeführt, da die Klägerin derzeit eine Ausbildung absolviere, die dem Grunde nach mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert werden könne, erfolge lediglich eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 SGB II. Bis zur Geburt des Kindes (2/2008) würden die Leistungen darlehensweise erbracht.

Mit Bescheid vom 17.10.2007 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Kostenzusage für die Übernahme der Kosten der Unterkunft bis zu einer Kaltmiete von maximal 337,20 EUR. Entspreche die Wohnung diesen Vorgaben, werde die Miete als angemessen anerkannt.

Bei einer Vorsprache der Klägerin beim Beklagten am 25.10.2007 wurde dieser mitgeteilt, dass ihr Leistungen nach dem SGB II nur im Rahmen der Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 SGB II darlehensweise gewährt werden könnten. Durch die derzeitige Ausbildung, welche dem Grunde nach mit BAB gefördert werden könne, bestehe ein Leistungsausschluss nach dem SGB II. Ab Geburt des Kindes bestehe für dieses ein anteiliger Anspruch auf Miete und Sozialgeld. Die Klägerin mietete zum 01.11.2007 eine Wohnung mit einer Größe von 47,33 qm. Die Kaltmiete für diese Wohnung betrug monatlich 360,- EUR, hinzu kamen eine Betriebskostenvorauszahlung von 65,- EUR und Heiz- und Hausnebenkosten von 35,- EUR monatlich. Weiter waren für einen separat vermieteten Tiefgaragenstellplatz monatlich 30,68 EUR zu zahlen. Eine Untervermietung des Garagenstellplatzes war mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich, nicht jedoch eine separate Kündigung.

Mit Bescheid vom 12.11.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.03.2008 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 384,97 EUR. Hierbei legte er ausweislich der Berechnungsübersicht für Unterkunft und Heizung einen Bedarf von 445,67 EUR zugrunde (Kaltmiete 352,20 EUR, Mietnebenkosten 65,00 EUR, Heizkosten abzüglich Kosten für Warmwasser und Haushaltsenergie 28,47 EUR).

Hiergegen erhob die Klägerin am 22.11.2007 Widerspruch mit dem Antrag, die Leistung als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen und die Kosten der Garage mit zu berücksichtigen.

Mit weiteren Bescheiden vom 29.10.2007 und 29.11.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Sachleistungen und Barleistungen für die Erstausstattung der Wohnung und mit Bescheid vom 28.12.2008 Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.

Nachdem die Klägerin die Unterlagen über eine Hausratversicherung mit einer Beitragszahlung ab dem 15.02.2008 i.H.v. jährlich 83,00 EUR vorgelegt hatte, bewilligte ihr der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28.01.2008 die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2008 i.H.v. 384,97 EUR und für den Monat März 2008 i.H.v. 371,20 EUR. Zur Begründung führte er aus, eine Änderung sei dahingehend eingetreten, dass ab dem 15.02.2008 monatlich ein Betrag von 6,91 EUR für die Haftpflichtversicherung berücksichtigt werde.

Mit Bescheid vom 28.02.2008 lehnte die Agentur für Arbeit Freiburg den Antrag der Klägerin auf Gewährung von BAB nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab mit der Begründung, ihr stünden die für ihren Lebensunterhalt und die Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung.

Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2008 bewilligte der Beklagte "die beantragten Leistungen" für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.03.2008 in Höhe von 325,97 EUR als Darlehen. Weiter bewilligte er einen Mehrbedarf bei Schwangerschaft gemäß § 21 SGB II als Zuschuss für die Zeit vom 01.11.2007 bis 23.02.2008 i.H.v. monatlich 59,00 EUR und für März 2008 anteilig bis zum voraussichtlichen Geburtstermin i.H.v. 45,23 EUR. In den beigefügten Berechnungsbögen wurden als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 445,67 EUR zugrunde gelegt.

Mit Widerspruchsbescheid gleichfalls vom 24.04.2008, am 25.04.2008 zur Post gegeben, wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück.

Am 28.05.2008 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, ab dem 14.03.2008 sei das Kind der Klägerin in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt würden die Leistungen nicht mehr darlehensweise erbracht. Hierzu legte er einen Berechnungsbogen vor, wonach für den Monat März 2008 insgesamt 408,59 EUR zuerkannt worden sind (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 46,48 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 362,11 EUR). Mit Urteil vom 30.09.2010 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes bis zum 14.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 384,97 EUR als Zuschuss zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin unterliege grundsätzlich dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder nach §§ 60 - 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hätten. Dementsprechend habe der Beklagte ab dem 01.11.2007 zutreffend die Kosten der Unterkunft als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gewährt. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, wonach Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG bezögen, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhielten. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm setze der Anspruch den Bezug einer der dort genannten Leistungen voraus. Die Bundesagentur für Arbeit habe den Antrag der Klägerin auf Gewährung von BAB nur wegen der Höhe der Ausbildungsvergütung der Klägerin abgelehnt. Diese habe jedoch Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft als Zuschuss während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (MuSchG), also in den sechs Wochen vor der Entbindung. Denn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasse ausschließlich den ausbildungsgeprägten Bedarf. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts zu der Vorgängervorschrift § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nicht ausbildungsbezogen seien danach Umstände, die von der Ausbildungssituation unabhängig seien und herkömmlicherweise mit der Ausbildung nichts zu tun hätten. Hierzu zählten insbesondere in der Person des Hilfesuchenden liegende Umstände wie Behinderungen, Krankheiten, Schwangerschaft, Kindererziehung und Kinderpflege. Bei derartigen nicht ausbildungsbezogenen Bedarfslagen müsse der Grundsicherungsträger einspringen, auch wenn die Leistungen gemäß ihrer Zuordnung nach dem SGB II Hilfe zum Lebensunterhalt seien. Während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes überlagere die Schwangerschaft das Ausbildungsverhältnis derart, dass in dieser Zeit auch Leistungen des Lebensunterhalts als nicht ausbildungsgeprägter Bedarf anzusehen seien. Denn aus dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG ergebe sich, dass in dieser Zeit dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes auch bei einem fortdauernden Ausbildungsverhältnis absoluter Vorrang einzuräumen sei. Im Übrigen sei die monatliche Leistung der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Übernahme der mit separatem Mietvertrag angemieteten Garage, da die bewilligte Leistung für Unterkunft bereits ohne Berücksichtigung der Garagenmiete geringfügig über der angemessenen Kaltmiete von 352,20 EUR für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von 60 m² liege.

Gegen das am 02.11.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, zum einen seien die Kosten für den Stellplatz, der mit der Unterkunft zwingend habe angemietet werden müssen, als notwendige Kosten der Unterkunft mit zu übernehmen. Denn der Stellplatz sei als Tiefgaragenstellplatz im Haus nicht bzw. nicht ohne Weiteres unterzuvermieten. Auch habe sie aus dem Bescheid nicht ersehen können, wie sich der als Unterkunftskosten berücksichtigte Betrag zusammensetze. Darüber hinaus seien die Leistungen für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum als Zuschuss zu bewilligen. Denn auch der Bedarf im Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes sei nicht ausbildungsgeprägt. Der Umzug von den Eltern in die Wohnung sei nicht wegen der Ausbildung, sondern ausschließlich wegen der Schwangerschaft bzw. der mangelnden Akzeptanz der Schwangerschaft durch die Eltern erfolgt. Als nicht ausbildungsgeprägter Bedarf sei die Differenz zwischen den vorherigen Unterkunftskosten und den Unterkunftskosten, die nach einem Umzug während der Schwangerschaft in eine für Mutter und Kind geeignete Wohnung entstünden, zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2010 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. November 2007, 28. Januar 2008 und 24. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. November 2007 bis 31. März 2008 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der Stellplatzkosten i.H.v. monatlich 30,68 EUR als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG).

Geltend gemacht sind die Kosten der Unterkunft vom 01.11.2007 bis 31.03.2008. Das SG hat die Leistung ab Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 MuSchG zugesprochen. Danach dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 MuSchG bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist gem. § 5 Abs. 2 MuSchG das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgeblich; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Im Mutterpass, der ein ärztliches Zeugnis darstellt, ist als mutmaßlicher Entbindungstermin Sonntag der 23.03.2008 angegeben. Danach begann der gesetzliche Mutterschutz der Klägerin am Sonntag den 09.02.2008. Wird anstelle der Gewährung eines Darlehens die Gewährung eines Zuschusses geltend gemacht, so bemisst sich danach der Wert des Beschwerdegegenstandes. Streitgegenständlich sind damit Leistungen in Höhe von monatlich 356,65 EUR (325,97 EUR und 30,68 EUR) für die Zeit vom 01.11.2007 bis 08.02.2008 und von monatlich 30,68 EUR für die Zeit vom 09.02.2008 bis 31.03.2008. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Anspruch der Klägerin bemisst sich noch nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.03.2011 (BGBl I S. 453) sind die vorliegend maßgeblichen Vorschriften mit Wirkung zum 01.04.2011 geändert und die Leistungen für Auszubildende in § 27 SGB II neu geregelt worden.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in der Zeit vor Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes als Zuschuss.

a) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a.F.) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Hauswirtschafterin war dem Grunde nach gem. §§ 59ff. SGB III förderungsfähig. Deshalb sind auch die Kosten der Unterkunft grundsätzlich von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst.

b) Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin auch keinen Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II a.F. Danach erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Klägerin hat keine der genannten Leistungen im streitigen Zeitraum bezogen, insbesondere ist ihr Antrag auf BAB bestandskräftig abgelehnt worden.

c) Die Klägerin hat auch keinen - über den vom SG zugesprochenen hinausgehenden - Anspruch aufgrund eines nicht ausbildungsgeprägten Bedarfs. Das BSG hat hinsichtlich der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage nach dem SGB II die Rechtsprechung des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) fortgeführt, wonach der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen ist. Es hat ausgeführt, Hintergrund des Leistungsausschlusses für Auszubildende nach dem SGB II sei die Herstellung eines Gleichklangs der Regelungen zwischen SGB II und SGB XII. Diese sollten von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entstehe. Ausgeschlossen seien mithin nur Leistungen für ausbildungsbedingten Bedarf. Ein Mehrbedarf, der unabhängig von der Ausbildung entstehe, sei daher gleichwohl nach § 21 SGB II oder § 23 SGB XII zu erbringen (BSG, Urteil v.06.09.2007 - B 14 /7b AS 36/06 - in juris Rn. 24). Als nicht ausbildungsgeprägten Bedarf hat das BSG danach bereits nur Mehrbedarfe, nicht jedoch die Regelleistung nach § 20 SGB II oder die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II angesehen. Nichts anderes folgt daraus, dass in der Person des Hilfesuchenden liegende Umstände wie Behinderungen, Krankheiten, Schwangerschaft, Kindererziehung oder Kinderpflege (vgl. BVerwGE 71, 12) als nicht ausbildungsbezogen zu qualifizieren sind und deshalb bei Vorliegen derartiger Bedarfslagen ein Anspruch nach dem SGB II entstehen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.12.2009 - L 12 AS 1702/09 - in juris). Denn hiervon erfasst sind ebenfalls lediglich Mehrbedarfe, die über den - ohne Vorliegen der besonderen Umstände - bestehenden Bedarf hinausgehen. Dementsprechend hat der Beklagte auch den Mehrbedarf bei Schwangerschaft in Höhe von monatlich 59,00 EUR sowie Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung und für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt als nicht ausbildungsgeprägten Bedarf anerkannt und entsprechende Zuschüsse bewilligt. Hierzu gehören die Unterkunftskosten jedoch nicht. Denn Unterkunftskosten entstehen grundsätzlich immer, insbesondere auch während einer Ausbildung. Es handelt sich um einen typischen Lebenssachverhalt, dass entsprechende Bedarfe im Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung auftreten, wenn das Elternhaus verlassen wird (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 30). Dementsprechend sind in den Leistungen der Ausbildungsförderung auch die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt (vgl. § 65 f. SGB III, §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 BAföG). Nicht maßgeblich sind insoweit die Gründe für den Auszug aus der elterlichen Wohnung. Sie können nicht dazu führen, die Unterkunftskosten als nicht ausbildungsgeprägten Bedarf zu qualifizieren.

d) Die Klägerin hat danach lediglich einen Anspruch gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F., wonach in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden können.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Mietzinses für die Garage als Kosten der Unterkunft. Die Kosten für eine Garage sind nämlich regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (BSG, Urteil v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R- in juris). Der Umstand, dass über die Anmietung der Garage ein separater Mietvertrag geschossen worden ist, spricht schon dafür, dass die Garage neben der Wohnung separat anmietbar war und die Kosten hierfür deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls bereits die Grundmiete für die Wohnung ohne die Garage den angemessenen Mietpreis im Bereich des Beklagten überschritten hat. Der Klägerin war mit Bescheid vom 17.10.2007 eine Kostenzusage für die Übernahme der Unterkunftskosten bis zu einer Kaltmiete von 337,20 EUR erteilt worden. Dieser Betrag entspricht dem Durchschnitts- bzw. Basismietpreis gemäß dem Freiburger Mietspiegel 2007 für eine zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnung mit 45 qm in einem Mehrfamilienhaus, wonach ein qm-Preis von 7,51 EUR zugrunde zu legen ist ( vgl. BSG, Urteil v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - in juris Rn. 31). Danach errechnet sich eine Kaltmiete von 337,95 EUR. Liegt - wie vorliegend - ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vor, und wird der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, a.a.O., Leitsatz). Tatsächlich hat der Beklagte bei der Kaltmiete den darüber hinausgehenden Betrag von 352,20 EUR berücksichtigt sowie bei den Mietnebenkosten und den Heizkosten die tatsächlich anfallenden Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen. Nachdem die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende ab dem 01.04.2011 in § 27 SGB II neu geregelt worden ist, betrifft der Rechtsstreit insoweit lediglich außer Kraft getretenes Recht, so dass eine Klärungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 160 Rn. 8d).
Rechtskraft
Aus
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