L 1 AL 131/10

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 9 AL 197/08
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 131/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 24/11 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine (auch) gegen die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gerichtete Klage betrifft keine Geld-, Sach- oder Dienstleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weshalb die Berufung ohne Beschränkung zulässig ist.
2. Zur Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn der Kläger sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet und der Beklagten den Beendigungszeitpunkt seines befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat.
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.08.2010 - S 9 AL 197/08 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 aufgehoben und der Bescheid vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01.06. bis 07.06.2008 zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung sowie die Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs und begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 01. bis 07.06.2008.

Der am 1954 geborene Kläger stand zuletzt seit 1995 bis zum 30.09.2006 in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte bewilligte ihm Alg für den Zeitraum vom 01.10. bis 14.12.2006 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 75,10 EUR. Anschließend bezog er Krankengeld sowie Übergangsgeld bis 28.02.2007 und erhielt vom 01.03. bis 08.08.2007 erneut Alg. Nach einem Beschäftigungsverhältnis vom 09.08. bis 07.09.2007 bewilligte ihm die Beklagte wiederum Alg vom 08.09.2007 bis 20.01.2008. Die Bewilligung vom 15. bis 20.01.2008 erfolgte erst im Februar 2008 (Bescheid vom 21.02.2008 aufgrund der zum 01.01.2008 eingetretenen Verlängerung der Bezugszeit für ältere Arbeitslose).

Im Bescheid vom 21.02.2008 und im Leistungsnachweis vom 16.01.2008 wurde der Kläger auf seine Pflicht, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend zu melden, hingewiesen.

Am 21.01.2008 nahm der Kläger eine bis 31.05.2008 befristete Beschäftigung auf, teilte dies der Beklagten am 23.01.2008 telefonisch mit, wies auf die Befristung hin und sagte einen Termin bei einem Berater der Beklagten vom 29.01.2008 ab. Im Vermerk vom 23.01.2008 hielt die Mitarbeiterin R von der Beklagten fest, dass eine "weitere Arbeitsuchend-Führung nicht erwünscht ist. Auf Meldung nach § 37b hingewiesen". In einem Vermerk vom 04.03.2008 führte der Mitarbeiter S aus:
"Betreff
Datenerf. telefon. §37b-Meldung und Antragsausgabe - Vfgb. o.E.

Asu-Meldung aufgrund § 37b durch BewA-RR nach Anruf in SC am 03.03.08. Befristetes BV bis 31.05.08. Verfügbarkeit: o.E. Kunde wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsuchendmeldung erst wirksam wird, nach persönlicher Vorsprache in der Agentur. F kann keinen Termin wahrnehmen, da er nicht freigestellt wird und auch keinen Urlaub nehmen kann. Eventuell wird er kurzfristig mal einen Tag frei bekommen und sich dann persönlich melden. Ansonsten wurde er darauf hingewiesen, dass er sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich in der Agentur vorsprechen muss und eine Bescheinigung vom AG vorlegen muss, dass dieser ihn für die persönliche Meldung nicht freistellen konnte und F keinen Urlaub dafür nehmen konnte. WV auf EZ zur Überwachung der persönlichen Vorsprache spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gesetzt. Unterlagen: Alg-Antrag, 1 AB, Leistungsrechtliche Hinweise, Anschreiben an Kunden, MB 1, II1e und AP Teil 3 zugesandt."

Am 21.04.2008 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Einladung zur persönlichen Vorsprache am 15.05.2008, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger verlegte den Termin nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten einvernehmlich auf den 01.06.2008.

Der Kläger meldete sich am 11.03.2008 bei der Beklagten persönlich arbeitslos mit Wirkung zum 01.06.2008 und beantragte am 03.06.2008 die Gewährung von Alg. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 03.06.2008 mit, dass eine Sperrzeit vom 01.06. bis 07.06.2008 eingetreten sei, da er seiner Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung erst verspätet am 04.03.2008 nachgekommen sei. Die Sperrzeit dauere eine Woche und mindere den Anspruch auf Alg um sieben Tage. Mit Bescheid vom 04.06.2008 bewilligte die Beklagte Alg ab 08.06.2008 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 75,10 EUR in Höhe von 37,86 EUR für eine Anspruchsdauer von 85 Kalendertagen ab 01.06.2008, lehnte eine Alg-Gewährung vom 01.06. bis 07.06.2008 unter Hinweis auf die Sperrzeit ab und verwies auf die Minderung der Anspruchs um sieben Tage. Der Widerspruch wurde am 30.06.2008 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 23.07.2008 Klage bei dem Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben und darauf verwiesen, dass er der Beklagten die Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses bereits am 23.01. und dann erneut am 03.03.2008 mitgeteilt habe. Der Vermerk der Beklagten vom 04.03.2008 betreffe ein Telefongespräch vom 03.03.2008. Auf das erneute Erfordernis einer persönlichen Meldung als arbeitsuchend sei er nicht hingewiesen worden. Die Beklagte hat eine Stellungnahme ihrer Mitarbeiterin R vom Oktober 2008 vorgelegt.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11.08.2010 abgewiesen. Der Kläger könne kein Alg für die Zeit vom 01. bis 07.06.2008 beanspruchen, da das Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht habe. Gegenstand des Verfahrens seien die Bescheide vom 03.06. und 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008, da diese eine einheitliche Regelung darstellten. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich bis 29.02.2008 bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend zu melden, was er jedoch erst am 11.03.2008 getan habe. Dadurch habe er schuldhaft seine Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung verletzt, da ihm seine Verpflichtung aus dem Hinweis im Leistungsnachweis vom 16.01.2008 bekannt gewesen sei. Der telefonische Hinweis des Klägers vom 23.01.2008 auf die Befristung der Beschäftigung genüge der Mitteilungspflicht nicht. Es komme nicht darauf an, ob er in diesem Telefonat geäußert habe, dass er keine weitere Führung als Arbeitsuchender wünsche. Außerdem mindere sich die Anspruchsdauer um sieben Tage. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das ihm am 20.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.10.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Senats, dass die Berufung aufgrund der in den Bescheiden enthaltenen Verfügung der Minderung der Anspruchsdauer zulässig sei, hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt und am 22.11.2010 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass es eine bloße "Förmelei" sei, nach der telefonischen Mitteilung vom 23.01.2008 noch eine ausdrückliche persönliche Arbeitsuchendmeldung zu verlangen. Im Übrigen habe die Beklagte selbst einer Verlegung des Termins zur Vorsprache auf den 01.06.2008 zugestimmt. Ein schuldhafter Verstoß gegen seine Obliegenheit zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung sei nicht gegeben. Die Feststellung der Sperrzeit und der Minderung der Anspruchsdauer seien daher rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.08.2010 - S 9 AL 197/08 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 aufzuheben, den Bescheid vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01.06. bis 07.06.2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die Berufung wegen des Nichterreichens des Rechtsmittelstreitwerts für unzulässig.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgemäß innerhalb der Jahresfrist (§§ 151, 66 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegt worden und auch ohne Zulassung statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts - der Anwendungsfall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor - wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.

Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden mehrere Regelungen getroffen. Zum einen hat sie eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 01. bis 07.06.2008 festgestellt und die Gewährung von Alg abgelehnt und zum anderen eine Verfügung über die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg für sieben Tage vorgenommen. Soweit die Berufung die Sperrzeit betrifft, handelt es sich um eine Geldleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 265,07 EUR (37,86 EUR x 7). Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Feststellung einer Sperrzeit bleiben bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich außer Betracht (vgl. Bundessozialgericht (BSG) , Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B -, SozR 4-1500 § 144 Nr. 3). Die Berufung ist jedoch ohne Beschränkung zulässig, da sich der Kläger auch gegen die Minderung der Anspruchsdauer wendet und es sich insofern um keine Klage handelt, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft.

Bei der Dauer des Alg-Anspruchs handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs (BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 23/09 R -, Juris, RdNr. 9). Die vorliegende Minderung bei Sperrzeit nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) soll eine zusätzliche Sanktion für versicherungswidriges Verhalten darstellen. Für den Umfang der Minderung ist unerheblich, an welchem Tag genau die Sperrzeit beginnt und es kommt nur darauf an, welchen Zeitraum die Sperrzeit insgesamt umfasst; ob sie tatsächlich zum Ruhen und in der Folge davon zur Nichtleistung von Alg führt oder ob Alg aus anderen Gründen nicht zu zahlen ist, hat keinen Einfluss auf die Minderung der Anspruchsdauer (vgl. Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Oktober 2008, § 128 RdNr. 62f.). Bei dem geminderten "Anspruch" im Sinne des § 128 SGB III ist nicht der konkrete Zahlungsanspruch, sondern nur die Anspruchsberechtigung im Sinne eines Stammrechts gemeint (vgl. Leitherer a.a.O., § 128 RdNr. 45). Es wird bei dem Ausspruch der Minderung der Anspruchsdauer die materielle Anspruchsberechtigung vermindert und der Anspruch auf Alg für den Einzelfall gerade nicht im Sinne einer Zahlbarmachung konkretisiert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.12.1994 - 11 RAr 41/94 -, SozR 3-4100 § 100 Nr. 5 RdNr. 15). Da es sich bei der Anspruchsminderung damit um keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung handelt, kann ein etwaiger wirtschaftlicher Wert der Anspruchsminderung dem Rechtsmittelstreitwert auch nicht hinzugerechnet werden (vgl. Coseriu/Jakob in NK-SGB III, 3. Auflage, § 128 RdNr. 5; a.A.: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009 - L 9 AL 399/05 -, Juris).

Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 ist aufzuheben und der hiermit eine rechtliche Einheit bildende Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2008 ist abzuändern. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Alg auch im Zeitraum vom 01. bis 07.06.2008 zu. Die Beklagte durfte keine Sperrzeit feststellen und die Dauer des Anspruchs auf Alg minderte sich nicht.

Die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III (in der Fassung (i.d.F.) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676) in Verbindung mit (i.V.m.) § 37b SGB III (i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.2007, BGBl I 538) liegen nicht vor.

Nach § 37b Sätze 1 bis 3 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Bei dieser Verpflichtung, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitsuchend zu melden, handelt es sich um eine typische versicherungsrechtliche Obliegenheit. Zu deren Konkretisierung ist auf die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), "ohne schuldhaftes Zögern", zurückzugreifen. Zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat (BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R -, SozR 4-1500 § 95 Nr. 1). Auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen - wie hier - hat die Meldung "spätestens" drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -, SozR 4-4300 § 37b Nr. 2). Vorliegend fehlt es an einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, da er sich ordnungsgemäß abgemeldet und die Aufnahme einer kurzfristigen Zwischenbeschäftigung der Beklagten angezeigt hat.

Kennt nämlich die Beklagte den Beendigungszeitpunkt eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordnungsgemäßen Abmeldung des Arbeitslosen, so wäre eine Pflicht zur nochmaligen zusätzlichen Arbeitsuchendmeldung (durch persönliche Vorsprache) gemäß § 37b SGB III, mit der der Versicherte nochmals das Datum der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen müsste, eine bloße Förmelei und unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB bedenklich. Die Beklagte könnte allerdings den eine befristete Zwischenbeschäftigung anzeigenden Leistungsempfänger zusätzlich auf die Obliegenheit des § 37b SGB III hinweisen und diese ggfs. auch einfordern, wenn sie bei einer zusätzlichen Arbeitsuchendmeldung konkrete Vermittlungsaktivitäten beabsichtigt oder sonst einen verwaltungspraktischen Zweck mit einer solchen Meldung - zusätzlich zu der bereits erfolgten Anzeige der befristeten Beschäftigung und der Abmeldung aus dem Leistungsbezug - verbindet (BSG a.a.O., RdNr. 19). Die gesetzliche Regelung verbietet keine Arbeitsuchendmeldung (lange) vor dem spätestmöglichen Zeitpunkt von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen der Abmeldung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist es jedenfalls gerechtfertigt, eine zusätzliche persönliche Meldung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 56/06 R -, SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 RdNr. 14).

Der Kläger hat sich vorliegend am 23.01.2008 telefonisch abgemeldet und er hat der Beklagten den Beendigungszeitpunkt seines befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt. Die Beklagte hat ihm nicht deutlich gemacht, dass es für sie Gesichtspunkte gibt, eine frühere persönliche Meldung als vor dem Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses zu verlangen. Sie hat auch ersichtlich keinen verwaltungspraktischen Zweck mit einer ggfs. früheren persönlichen Meldung verfolgt und keine konkreten Vermittlungsaktivitäten beabsichtigt. Ob eine rein telefonische oder schriftliche Arbeitsuchendmeldung ausreichend gewesen wäre (vgl. hierzu BSG a.a.O.) kann offen bleiben, da sich der Kläger jedenfalls am 11.03.2008 persönlich gemeldet hat. Dies entspricht den Vorgaben des § 37b Satz 3 SGB III, da ein Zeitraum, innerhalb dem die persönliche Meldung - nach der telefonischen Meldung vom 03./04.03.2008 - nachzuholen ist, nicht vorgesehen ist (vgl. Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2010, § 38 RdNr. 92). Der Kläger hat während des Telefonats vom 03./04.03.2008 insofern eine terminliche Vereinbarung getroffen, als der Mitarbeiter der Beklagten S ihm eingeräumt hat, dass er sich bei kurzfristiger Freistellung von der Arbeit oder ( "ansonsten ") sogar spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich melden könne.

Im Übrigen hat der Kläger seine Obliegenheitspflicht nicht schuldhaft verletzt. Im Rahmen der Prüfung des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest fahrlässig in Unkenntnis über das Bestehen der Obliegenheit war. Der Kläger ist zwar vorliegend in dem Bescheid vom 21.02.2008 und in dem Leistungsnachweis vom 16.01.2008 darauf hingewiesen worden, dass er sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müsse. Allerdings hat er am 23.01.2008 der Beklagten das Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt und er wurde nicht erneut ausdrücklich auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen. Damit konnte er zu Recht davon ausgehen, mit dieser Abmeldung und der Inkenntnissetzung der Beklagten von dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses seiner Obliegenheitspflicht Genüge getan zu haben. Andere Hinweise sind ihm nicht gegeben worden; aus dem Merkblatt für Arbeitslose, dem Bescheid vom 21.02.2008 und dem Leistungsnachweis vom 16.01.2008 konnte er nichts anderes entnehmen.

Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III ist damit nicht eingetreten und die Anspruchsdauer minderte sich nicht gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Alg dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01.06. bis 07.06.2008 zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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