L 8 AL 3985/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 4600/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3985/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. September 2011 (Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit dem am 13.09.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenen Schriftsatz hat Rentenberater E. gegen den im Verfahren beim Sozialgericht Freiburg (SG) S 15 AL 4600/11 ER ergangenen Beschluss vom 07.09.2011 Beschwerde eingelegt.

Diese - vom Rentenberater E. eingelegte - Beschwerde ist unzulässig, da Rentenberater E. mit Beschluss des SG ebenfalls vom 07.09.2011 als Bevollmächtigter des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Nach der Zurückweisung können von dem Bevollmächtigten keine rechtswirksamen Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden (Hennig, SGG-Kommentar, Rdnr. 130 zu § 73 SGG). Die Wirksamkeit der Zurückweisung tritt nach § 133 Satz 2 SGG mit der Zustellung des Beschlusses ein. Der Kläger muss den Rechtsstreit anschließend nur allein oder durch einen neuen Prozessbevollmächtigten führen (vgl. Lüdtke, Nomos Kommentar zum SGG, 3. Auflage, Rdnr. 15 zu § 73 SGG).

Der Beschluss des SG Freiburg vom 07.09.2011, mit dem Rentenberater E. als Bevollmächtigter des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, ist dem Rentenberater E. laut Empfangsbekenntnis am 07.09.2011 zugestellt worden. Soweit Rentenberater E. nach der wirksamen Zurückweisung am 13.09.2011 Beschwerde für den Antragsteller eingelegt hat, ist diese Prozesshandlung unwirksam, weshalb der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Eine Beschwerde wegen Verletzung eigener Rechte durch die Zurückweisung als Bevollmächtigter hat Rentenberater E. nicht erhoben (vgl. zuletzt sein Schriftsatz vom 11.10.2011); ungeachtet dessen wäre diese Beschwerde wohl auch unzulässig.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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