L 9 R 1534/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4368/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1534/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Vormerkung weiterer Pflichtbeitragszeiten für Arbeiten während der Haft sowie höhere bzw. weitere Arbeitsentgelte für Beschäftigungszeiten und Zeiten des Bezugs von Leistungen der Agentur für Arbeit.

Der 1975 geborene Kläger verbüßte vom 23.9.2002 bis 8.4.2004 eine Freiheitsstrafe. Mit Fax vom 29.7.2006 teilte er der Beklagten mit, der Versicherungsverlauf vom 11.7.2006 sei unvollständig. Er legte eine Arbeitsbescheinigung der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. vor, wonach für ihn (mit Unterbrechungen) für die Zeit vom 1.10.2002 bis 20.2.2004 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden.

Mit Bescheid vom 2.8.2006 führte die Beklagte aus, für die Beschäftigung in der JVA würden keine Beiträge abgeführt, so dass keine Beitragszeiten vorlägen. Ferner stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest.

Hiergegen legte der Kläger am 5.8.2006 Widerspruch ein, begehrte die Beiziehung der Akten der Bundesagentur für Arbeit, da darin sämtliche Arbeitsbescheinigungen enthalten seien. Er verwies auf einen Rechtsstreit gegen die BfA (gemeint wohl: Bundesagentur für Arbeit - BA -), der zu weiteren Ansprüchen führen könne. Von der JVA seien Sozialabgaben einbehalten worden, so dass sie bei der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien. Ferner machte er geltend, die Beiträge für Beschäftigungszeiten bei den Firmen Sonotronic N., D. und Z. seien nochmals zu überprüfen, da es nach arbeitsgerichtlichen Verfahren zu Korrekturen bzw. Nachzahlungen gekommen sei.

Daraufhin führte die Beklagte einen Abgleich des Versicherungsverlaufs mit den von der Krankenkasse gemeldeten Daten anhand der Betriebsprüferdatei für die Firmen Sonotronic, D. und Z. durch. Anschließend wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2006 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger 15.9.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.8.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.9.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Rentenzeiten unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in der Haft, der Änderungen nach arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit seinen früheren Arbeitgebern Sonotronic N., Z. und D. sowie der Änderungen nach sozialgerichtlichen Streitigkeiten mit der Bundesanstalt für Arbeit neu festzustellen.

Nachdem das SG am 5.3.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2.4.2009 bestimmt hat, hat der Kläger mit Schreiben vom 7.3.2009 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin G. die Gewährung von Akteneinsicht (nachdem das SG schon zuvor am 23.10.2006 und 20.12.2006 die Akten an das Bürgermeisteramt Engelsbrand übersandt hatte, ohne dass der Kläger Akteneinsicht genommen hatte, und darüber hinaus mit Schreiben vom 20.12.2006 auch darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger - sollte er nicht beim Bürgermeisteramt Engelsbrand in der Zeit vom 2.1.2007 bis 30.1.2007 Akteneinsicht nehmen - die Akten beim SG einsehen könne) sowie eine Terminsänderung beantragt, da er am 2.4.2009 bereits einen Termin in Ingolstadt habe.

Das SG hat bei Rechtsanwältin G. telefonisch angefragt, ob sie mit ihrer Beiordnung einverstanden sei, was diese bejaht hat, und dem Kläger aufgegeben, seine Verhinderung nachzuweisen.

Auf telefonische Anfrage hat das Arbeitsgericht M. - Außenstelle I. - mitgeteilt, dass der Termin des Klägers auf den 3.4.2009, und nicht auf den 2.4.2009, anberaumt sei. Das Amtsgericht B. hat mitgeteilt, dass ein auf den 2.4.2009, 10:00 Uhr anberaumter Termin aufgehoben worden sei, nachdem der Kläger Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss eingelegt habe und die Akten deswegen an das Landgericht gesandt worden seien.

Mit Beschluss vom 23.3.2009 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung weder die Erklärungsvordrucke zurückgesandt noch sonst Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Die Bezugnahme auf eine Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Jahr 2008 in einemVerfahren vor der 9. Kammer des SG genüge nicht, zumal es Anhaltspunkte gebe, dass seit dieser Erklärung zwischenzeitlich Veränderungen beim Einkommen des Klägers eingetreten seien, da er mitgeteilt habe, er habe zwischenzeitlich für kurze Zeit Arbeitslosengeld II bezogen und führe derzeit einen Kündigungsschutzprozess.

Mit Schreiben vom 27.3.2009 hat der Kläger den zuständigen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser den PKH-Antrag abgelehnt habe. Ferner sei das Vorgehen bei der beantragten Terminsänderung willkürlich. Am 1.4.2009 hat der Kläger den Befangenheitsantrag wiederholt, erneut eine Terminsänderung beantragt und behauptet, er habe am 2.4.2009 um 9:00 Uhr bereits einen Termin bei der Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit P. zur Akteneinsicht vereinbart, der vorrangig sei.

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger nach einer zehnminütigen Akteneinsicht unter dem Vorbehalt, dass dem Befangenheitsantrag nicht stattgegeben werden sollte, geäußert.

Mit Urteil vom 2.4.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das erkennende Gericht sei zur Entscheidung berufen, weil das gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich rechtsmiss-bräuchlich sei. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Im Versicherungskonto des Klägers seien Pflichtbeiträge zu Recht erst ab dem 1.2.2004 enthalten. In der vorangegangenen Haftzeit seien für den Kläger keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten gewesen. Häftlinge, die während der Haft arbeiteten, seien grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Durch die Arbeit im Rahmen des Strafvollzugs werde ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis, das eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auslösen würde, nicht begründet. Denn der Gefangene sei gemäß § 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Anders sei dies, wenn der Strafgefangene im offenen Vollzug als so genannter Freigänger Arbeit in einem privaten Betrieb aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses aufnehme. Nach dem Inhalt der Gefangenenakte habe der Kläger erst ab Februar 2004 als Freigänger auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe zur Überzeugung des SG fest, dass der Versicherungsverlauf des Vormerkungsbescheides die Pflichtbeiträge aus den Beschäftigungen des Klägers bei den Arbeitgebern Sonotronic N., Z. und D. zutreffend erfasse. Der Versicherungsverlauf entspreche den Daten der Betriebsprüfung. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat der Kläger mit Fax vom 2.4.2009 Berufung eingelegt und gerügt, das Urteil sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, weil dieser als befangen abgelehnt worden sei. Das Gericht habe alle Grundzüge eines ordentlichen und fairen Verfahrens verletzt. Es hätte ihm unmittelbar vor dem Termin Akteneinsicht gewähren müssen. Das Urteil sei auch in der Sache unzutreffend. Die Arbeiten, die er in der JVA B. ausgeführt habe, würden auf freiwilliger Basis besetzt. Er habe außerhalb der JVA in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Spätestens aber ab Zulassung zum Freigang ab 21.7.2003 habe er einen Rentenanspruch, da er dann - wie ein gewöhnlicher Arbeitsloser - nach einem festen Beschäftigungsverhältnis habe suchen müssen. Arbeitsgerichtliche Verfahren mit früheren Arbeitgebern seien durch Vergleich beendet worden, die weitere Zahlungen vorgesehen hätten, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Nähere Angaben dazu habe er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht machen können, da diese Vorgänge viele Jahre zurücklägen, weswegen er Schriftsatzfrist beantragt habe. Das Arbeitslosengeld sei von 2004 bis 2007 erhöht worden. Diese vorläufige Erhöhung sei ohne Rücksicht auf einen möglichen Ausgang der Streitigkeiten zu berücksichtigen gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. April 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 abzuändern, und die Beklagte zu verpflichten, weitere Beschäftigungszeiten während der Haft als Beitragszeiten festzustellen und höhere Arbeitsentgelte für die Beschäftigungen bei den Firmen Sonotronic N., Z. und D. sowie höheres Arbeitslosengeld seit 2004 festzustellen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des SG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 1.8.2011 bzw. 8.9.2011 (nochmalige Zusendung der Verfügung vom 1.8.2011 an den Kläger - nunmehr mit Postzustellungsurkunde) hat der Senat den Kläger um substantiierte Angaben sowie Vorlage der Abrechnungen der früheren Arbeitgeber und der Bescheinigungen der Agentur für Arbeit gebeten.

Die Beklagte hat auf die Verfügung vom 1.8.2011 mitgeteilt, dass für die streitigen Zeiten zwischenzeitlich weder höhere Entgelte gemeldet noch weitere Feststellungsbescheide erteilt worden seien.

Mit Verfügung vom 14.10.2011 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und die Gefangenenakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer Zeiten bzw. höherer Entgelte hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 14.10.2011 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Urteil durch den gesetzlichen Richter ergangen. Das SG hat den Befangenheitsantrag des Klägers zu Recht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters begründen könnten, hat der prozesserfahrene Kläger, der Hunderte von Verfahren betrieben und zahlreiche Befangenheitsanträge gestellt hat und dem deswegen die Voraussetzungen dafür bestens bekannt sind, nicht im Ansatz vorgetragen. Deswegen durfte das SG - im Rahmen des angefochtenen Urteils - selbst über den offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrag des Klägers entscheiden (vgl. auch Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 21.9.2011, u.a. L 3 AL 2514/10, L 3 AL 1366/11und L 3 AL 1361/11 und vom 21.6.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - letzterer in Juris). Mithin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vor; eine Zurückverweisung an das SG scheidet daher aus.

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein Begehren auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten und höherer Entgelte weiter verfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vormerkung des Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit (im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI) ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Diese Vorschrift verpflichtet, falls ihre Voraussetzungen vorliegen, den zuständigen Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt (Vormerkung) richtig und verbindlich festzustellen, ob der Versicherte im fraglichen Zeitraum den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat.

Vorliegend hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, weitere Beschäftigungszeiten des Klägers während seiner Haft als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken. Zwar hat der Kläger während seiner Haft schon vor dem 1.2.2004 gearbeitet, weswegen für ihn ab dem 1.10.2002 auch schon Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden für ihn vor dem 1.2.2004 jedoch nicht abgeführt. In jener Zeit stand der Kläger in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hierzu ist erforderlich, dass ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis besteht. Zu einem Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis wurde der Kläger jedoch erst ab 1.2.2004 zugelassen. Bei den vom Kläger zuvor ab 1.10.2002 in der Landwirtschaft und ab 21.7.2003 bei der Firma Moninger als Freigänger ohne freies Beschäftigungsverhältnis verrichteten Tätigkeiten handelte es sich um von Strafgefangenen in einer Vollzugsanstalt zu erbringende Arbeitsleistungen, weswegen der Kläger zur Arbeitsleistung zugeteilt, Arbeitsentgelt gemäß § 43 StVollzG erhielt (siehe Angaben des Klägers vom 14.5.2003) und sich sein Urlaubsanspruch nach dem StVollzG richtete. Bei Ableistung der gesetzlichen Arbeitspflicht sind Strafgefangene zwar ausdrücklich in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII und § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) einbezogen, nicht aber in der Kranken- und Rentenversicherung.

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass sonstige Entgelte für Tätigkeiten des Klägers bei den Firmen Sonotronic N., Z. und D. unzutreffend in dem Versicherungsverlauf des Klägers erfasst wurden. Substantiierte Angaben, welche Entgelte im Versicherungsverlauf vom 2.8.2006 unrichtig bescheinigt worden sein sollen und welches Entgelt zutreffend sein soll, hat der Kläger nicht gemacht, obwohl ihm spätestens seit der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekannt war, dass diese Angaben wesentlich sind und er aufgrund dessen Schriftsatzrecht beantragt hat. Auch aufgrund des Schreibens des Senats vom 1.8.2011, dem Kläger mit Schreiben vom 8.9.2011 nochmals mit Postzustellungsurkunde zugesandt, hat der Kläger konkrete Angaben nicht gemacht. Abrechnungen der jeweiligen Arbeitgeber, aus denen sich höhere oder nachgezahlte Arbeitsentgelte sowie eine Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen ergeben, hat der Kläger nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat er Bescheinigungen der Agentur für Arbeit eingereicht, aus denen sich ein höheres Arbeitslosengeld ergeben würde. Die Beklagte hat dagegen mitgeteilt, dass weder höhere Entgelte gemeldet worden noch weitere Feststellungsbescheide ergangen seien.

Nach alledem war das Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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